B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-831/2015
law/auj
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus B._______ (Abchasien) stammende Beschwerdeführer eige-
nen Angaben zufolge Anfang Mai 2014 aus Georgien ausreiste und über
die Ukraine, die Slowakei, Tschechien, Österreich und Deutschland am
18. Oktober 2014 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) vom 10. November 2014 sowie der An-
hörung zu den Asylgründen vom 8. Dezember 2014 zur Begründung des
Asylgesuchs geltend machte, er habe bei einer Bank in C._______ einen
Kredit aufgenommen, wobei er mehr als die Hälfte des erhaltenen Betra-
ges gemäss einer informellen Vereinbarung den Vermittlern des Kredites,
welche Bankmanager gewesen seien, hätte überlassen sollen,
dass er jedoch nicht einen derart exorbitanten Zins habe bezahlen wollen,
den ganzen Betrag für sich behalten habe und deshalb in der Folge wie-
derholt von verschiedenen Personen aufgesucht, belästigt und bedroht
worden sei,
dass unbekannte Leute zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn auf-
gefordert hätten, die vereinbarte Summe zu bezahlen,
dass er ein paar Tage später auf der Strasse von einer Polizeipatrouille
angehalten und auf den Polizeiposten gebracht und später wieder freige-
lassen worden sei, als man keine Drogen bei ihm entdeckt habe,
dass daraufhin Polizisten seine Wohnung durchsucht, jedoch nur eine zu-
gelassene Waffe gefunden hätten,
dass er nach einigen Tagen Besuch von Kriminalpolizisten erhalten habe,
welche von seinem früheren Gefängnisaufenthalt gewusst und ihm gedroht
hätten, er würde wieder ins Gefängnis kommen,
dass das Stadtgericht von C._______ ihn wegen Drogenbesitzes, Terroris-
mus und Autodiebstahls zu elfeinhalb Jahren Haft verurteilt habe und er
vom April 2007 bis August 2013 im Gefängnis gewesen sei, bevor er auf-
grund einer präsidialen Amnestie nach einem Regierungswechsel freige-
kommen sei,
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dass er auch aufgrund seiner Berufstätigkeit als Distributor eines Pharma-
geschäftes in D._______ (Georgien) im Gefängnis gewesen sei, da er wäh-
rend dieser Tätigkeit Schmiergeld habe bezahlen müssen, man ihm zu Un-
recht vorgeworfen habe, er habe gefälschte Medikamente verteilt, und er
das Geschäft nicht Anderen habe übergeben wollen,
dass er im Zusammenhang mit dem erhaltenen Bankkredit schliesslich von
bewaffneten Männern in seinem Auto entführt und verprügelt sowie aufge-
fordert worden sei, das Geld zu bezahlen, und sie ihm das Fahrzeug weg-
genommen hätten,
dass er daraufhin seinen Eltern bzw. seiner Familie 15'000 Lari gegeben
und sie nach Abchasien geschickt habe, wo sie mit dem Geld ein Haus
kaufen sollten, und er mit den restlichen 5000 Lari in die Ukraine gegangen
sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Januar 2015 – eröffnet am 12. Januar
2015 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch vom 18. Oktober 2014 ablehnte, die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete, ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln
(einschliesslich Haft) im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, den Kanton
E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2015 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei sinngemäss beantragte, der Entscheid des BFM sei auf-
zuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 16. Februar 2015 den Be-
schwerdeführer aufforderte, bis 3. März 2015 einen Kostenvorschuss zu
leisten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2015 (Poststempel)
unter Beilage einer vom 18. Februar 2015 datierenden Fürsorgebestäti-
gung sinngemäss darum ersuchte, es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls und die vor-
läufige Aufnahme betreffend endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]) i.V.m. Art. 31-33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG hier
nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG erge-
ben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG,
soweit das AuG angewandt wird (vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom
8. Oktober 2014 E. 5.4 f. [zur Publikation vorgesehen]).
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), und sie glaubhaft gemacht ist, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zur Begründung des negativen Entscheides anführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft i.S.v. Art. 3 AsylG stand,
dass das Staatssekretariat im Einzelnen festhielt, der Beschwerdeführer
habe im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche und widersprüchliche An-
gaben zur Höhe des angeblich erhaltenen Bankkredites und der verlangten
Vermittlungsgebühren, zur Schilderung der Ereignisse nach Erhalt des
Kredites sowie zur angeblichen Entführung durch bewaffnete Männer und
damit zu wichtigen Punkten seiner Asylvorbringen gemacht, weshalb diese
als Konstrukt zu werten seien,
dass er die Höhe des erhaltenen Bankkredits an der BzP mit 20'000 Lari,
an der Anhörung hingegen mit 30'000 Lari beziffert habe und die Höhe der
"Vermittlungsgebühren" mit 11'000 Lari (BzP) respektive 18'000 Lari (An-
hörung),
dass er an der BzP gesagt habe, die Polizei habe ihn ein paar Stunden
bzw. höchstens fünf Stunden auf dem Polizeirevier festgehalten, während
er an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, man habe ihn eine Nacht
lang festgehalten und erst am nächsten Tag freigelassen,
dass er auch die angebliche Entführung durch bewaffnete Männer unter-
schiedlich geschildert habe,
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dass er an der BzP ausgesagt habe, die Männer seien in sein Auto einge-
stiegen, als er gegen 23 Uhr zu einem mit einer unbekannten Frau am Te-
lefon vereinbarten Treffen gefahren sei, er hingegen an der Anhörung die
junge Frau nicht erwähnt und stattdessen gesagt habe, die unbekannten
Männer hätten ihn gegen 17 oder 18 Uhr an einer Tankstelle überrascht,
dass die Vorinstanz schliesslich ergänzend darauf hinwies, dass – selbst
wenn der Beschwerdeführer tatsächlich von Unbekannten bedroht und an-
gegriffen worden wäre – es sich dabei nicht um eine Verfolgung auf Grund
von asylrelevanten Motiven handeln würde, und überdies der georgische
Staat hinsichtlich Übergriffen durch Dritte grundsätzlich schutzfähig und
schutzwillig sei,
dass es betroffenen Personen somit möglich und zumutbar sei, mit rechtli-
chen Mitteln gegen solche Übergriffe vorzugehen, und es im Übrigen auch
keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers
gebe,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst vor-
bringt, er habe an den beiden Befragungen nicht die Gelegenheit gehabt,
seine Asylgründe darzulegen, seine Aussagen seien falsch übersetzt wor-
den, und in der Verfügung stünden viele Dinge, die er gar nicht gesagt
habe,
dass er sich in der Beschwerde nicht mit der Entscheidbegründung der Vo-
rinstanz auseinandersetzt, sondern ohne weitere diesbezügliche Ausfüh-
rungen daran festhält, es entspreche der Wahrheit, dass er in Georgien
Probleme mit korrupten Polizisten gehabt habe und erpresst, bedroht und
geschlagen worden sei,
dass er auf Beschwerdeebene erstmals vorbringt, während seines (eben-
falls von korrupten Polizisten herbeigeführten) Gefängnisaufenthaltes von
April 2007 bis August 2013 in Georgien von Wärtern geschlagen, gequält
und "sogar mit einem Schlagstock vergewaltigt" worden zu sein,
dass er ein in georgischer Sprache verfasstes Dokument einreichte, wel-
ches er als Haftbestätigung aus Georgien bezeichnet und dazu anfügt, die
Situation in Georgiens Gefängnissen sei im Internet und bei Amnesty In-
ternational nachzulesen,
dass er psychisch und physisch sehr krank geworden sei, an Depressionen
und Angstzuständen sowie an Gleichgewichtsstörungen und Taubheit in
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den Beinen leide, und er zwar laufen könne, aber seine Beine nicht zu 100
Prozent fühle,
dass nach seiner Haftentlassung am 30. August 2013 "die Geschichte von
der Vergewaltigung im Gefängnis durch die selben Polizisten in der Stadt
bekannt geworden" sei, und man ihn sehr gedemütigt und erniedrigt habe,
und seine Kinder in der Schule ebenfalls gedemütigt worden seien,
dass er nicht mehr in Georgien habe leben können, da ein vergewaltigter
Mann dort eine Schande sei, er sich geschämt habe, aus dem Haus zu
gehen, und es für ihn einfacher wäre zu sterben, als nach Georgien zu-
rückzukehren,
dass er darum ersucht, es sei ihm eine Anhörung zu gewähren und versi-
chert, er werde an dieser die ganze Wahrheit erzählen, und er ferner darum
bittet, in der Schweiz arbeiten und seine Familie hierher bringen zu dürfen,
dass diese Ausführungen nicht geeignet sind, die überzeugende Argumen-
tation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu widerlegen,
dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine fehlerhafte Übersetzung
oder Protokollierung der Befragungen des Beschwerdeführers ergeben
und er die Vollständigkeit und Richtigkeit sowohl des Anhörungs- als auch
des Befragungsprotokolls unterschriftlich bestätigt hat (vgl. BFM-
act. A21/15 S. 14 und A12/16 S. 13),
dass er an beiden Befragungen ausreichend Gelegenheit hatte, seine Asyl-
gründe darzulegen, jedoch seine Angaben anlässlich der BzP und der An-
hörung sowohl zum Bankkredit und den darauffolgenden Ereignissen ei-
nerseits als auch zu den Gründen für die angebliche Verurteilung zu einer
langjährigen Gefängnisstrafe und dem über sechsjährigen Gefängnisauf-
enthalt andererseits jedoch vage, unsubstanziiert und widersprüchlich aus-
fielen,
dass das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, zu seinen wider-
sprüchlichen Aussagen Stellung zu nehmen, er jedoch nicht in der Lage
war, diese zu erklären und die massiven Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner
Aussagen auszuräumen,
dass er überdies nicht darlegte, wie er in den Besitz der auf Beschwerde-
ebene unübersetzt eingereichten Haftbestätigung gelangte und inwiefern
diese Bestätigung einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt belegen
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sollte, zumal er eigenen Angaben zufolge die wegen gemeinrechtlicher De-
likte verhängte Haftstrafe aufgrund einer Amnestie nicht vollständig habe
absitzen müssen, und er nicht geltend machte, bei einer Rückkehr deswe-
gen erneut eine Inhaftierung zu befürchten,
dass er an der BzP vorbrachte, seit seinem Aufenthalt in einem georgi-
schen Gefängnis an Depressionen und Angstzuständen zu leiden, jedoch
nicht in der Lage war, anzugeben, wann diese psychischen Probleme be-
gonnen hätten: "2007 … 2008 (…) oder 2010. Bevor die Regierung wech-
selte" (vgl. act. A12/16 S. 13),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht erklärte,
aus welchen Gründen er die angeblich mit einem Schlagstock ausgeführte
Vergewaltigung im Gefängnis in Georgien erst in einem fortgeschrittenen
Verfahrensstadium geltend machte, und dieses Vorbringen daher als nach-
geschoben und unglaubhaft zu beurteilen ist, weshalb auch den als Aus-
reisegrund geltend gemachten Demütigungen und Erniedrigungen nach
dem angeblichen Bekanntwerden der Vergewaltigung die Grundlage ent-
zogen ist,
dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schliesslich
auch durch sein deliktisches Verhalten in der Schweiz beeinträchtigt wird
sowie durch seine unwahre Aussage gegenüber den kantonalen Vollzugs-
behörden, er habe den Entscheid des SEM nie erhalten (vgl. act. A35/3),
obwohl er den Empfang der angefochtenen Verfügung am 12. Januar 2015
im EVZ Kreuzlingen unterschriftlich bestätigt hat,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der be-
stehenden Aktenlage als unglaubhaft zu beurteilen sind und deshalb anzu-
nehmen ist, dass auch eine Übersetzung der Haftbestätigung keine Er-
kenntnisse zu vermitteln vermöchte, die zu einer anderen Beurteilung füh-
ren könnte, und daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE
2008/24 E. 7.2 m.w.H.) darauf verzichtet werden kann, eine Übersetzung
und Würdigung diese Beweismittels vorzunehmen,
dass übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass es sich vor-
liegend um eine konstruierte Verfolgungsgeschichte handelt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Georgien festzustellen ist, dass
es Anfang der Neunziger Jahre sowie im August 2008 in den georgischen
autonomen Gebieten Abchasien und Südossetien zu bewaffneten Ausei-
nandersetzungen zwischen russischen und georgischen Kampfverbänden
kam und der Status dieser zwei Gebiete nach wie vor ungelöst ist,
dass indessen in Georgien landesweit weder eine Bürgerkriegssituation
noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über einen Mittel-
schulabschluss und eine vierjährige Ausbildung an einem Technikum ver-
fügt (vgl. act. A12/16 S. 5),
dass er sich zu seiner Verwandtschaft in Georgien und in Abchasien wider-
sprüchlich äusserte, indem er an der BzP ausführte, seine Mutter sei Ge-
orgierin und bei der Hälfte seiner Verwandten handle es sich um Abchasen
(vgl. act. A12/16 S. 12), während er an der Anhörung zum einen zu Proto-
koll gab, auf beiden Seiten Verwandte zu haben, zum anderen jedoch –
nach Verwandten in C._______ gefragt – behauptete, seine ganze Familie
mütterlicher- wie väterlicherseits stamme aus Abchasien, und in
C._______ habe er keine Verwandten (vgl. act. A 21/15 S. 6 F28 und S. 4
F21),
dass aus seinen Aussagen anlässlich der BzP jedoch zu schliessen ist,
dass seine Familie ab 1997 zunächst in D._______ und anschiessend bis
mindestens 2013 in C._______ gelebt hat (vgl. act. A12/16 S. 3), und er an
der Anhörung einräumte, zumindest mit seinen Eltern, seiner Ehefrau und
den Kindern in C._______ gelebt zu haben (vgl. act. A21/15 S. 5 F28),
dass er in Georgien u.a. in einem Pharmageschäft und einer Autogarage
gearbeitet hat (vgl. act. A 21/15 S. 3),
dass unter diesen Umständen von einem tragfähigen familiären und sozi-
alen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Georgien auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP erwähnte, Depressionen
und Angstzustände zu haben, jedoch – wie bereits erwähnt – nicht in der
Lage war anzugeben, wann diese begonnen hätten (vgl. act. A12/16 S. 13),
dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung zu den Behandlungs-
möglichkeiten von psychischen Beschwerden in Georgien bzw. zu deren
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Finanzierung äusserte, und der Beschwerdeführer sich in seiner Rechts-
mitteleingabe mit diesen Ausführungen nicht auseinandersetzte und sie
nicht bestritt,
dass er auf Beschwerdeebene hingegen vorbrachte, physisch und psy-
chisch sehr krank zu sein, und er damit sinngemäss geltend macht, der
Vollzug der Wegweisung sei aus medizinischen Gründen unzumutbar,
dass er jedoch weder zu den behaupteten psychischen Problemen noch
zu den Gleichgewichtsstörungen und zur Taubheit in den Beinen ärztliche
Berichte zu den Akten reichte,
dass aus den Akten lediglich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sich
im EVZ über psychische Probleme und Phobien beklagte sowie darüber,
dass er seine Beine nicht richtig spüre,
dass er deswegen am 21. Oktober 2014 zu einem Arzt überführt wurde,
welcher funktionelle Beinschmerzen sowie Nierenschmerzen diagnosti-
zierte und dem Beschwerdeführer ein Schmerzmittel sowie ein Magnesi-
umpräparat verschrieb (vgl. act. A32/1),
dass aufgrund dieser Sachlage keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
der Beschwerdeführer an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen
psychischer oder physischer Art leiden würde, derentwegen er sich in der
Schweiz in regelmässiger Behandlung befinden würde und die nur hier be-
handelbar wären und demnach ein Vollzugshindernis darstellen könnten,
dass aufgrund dieser Erwägungen nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer geriete bei der Rück-
kehr nach Georgien aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individu-
ellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzielle Notlage (vgl. zum Beweismass Urteil des BVGer
D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.7.4 [zur Publikation vorgesehen]),
und der Vollzug der Wegweisung sich demnach nicht als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen oder unan-
gemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das am
2. März 2015 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: