Abtei lung IV
D-8312/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Serbien,
vertreten durch Milosav Milovanovic, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügungen
des BFM vom 5. November 2007 und des BFF vom 22.
September 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8312/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein aus dem
Kosovo stammender Serbe, am 24. Mai 2004 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe eine Ausbilding als (...) abgeschlossen und
beabsichtigt, in der Folge ein (weitere Ausbildung) zu absolvieren, was
ihm wegen der schlechten Lebensbedingungen nicht möglich gewesen
sei, und er wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation keine
Arbeit gefunden habe,
dass die serbische Bevölkerung immer wieder von der
albanischstämmigen provoziert worden und er den Kosovo schliesslich
wegen der fehlenden Lebensperspektiven verlassen habe,
dass das BFF mit Verfügung vom 22. September 2004 das Asylgesuch
ablehnte, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den
Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 22.
Oktober 2004 durch seinen Rechtsvertreter bei der damals zuständi-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten liess,
dass das am 1. Januar 2007 zuständig gewordene
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 27. August
2007 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2007 durch seinen Rechts-
vertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und darin
beantragen liess, er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs unter Beru-
fung auf einen ärztlichen Bericht vom 25. September 2007 geltend
machte, da er die Situation im Kosovo kenne und wisse, dass seine
Rückkehr dorthin sehr gefährlich und sogar lebensbedrohlich sei, sei
er psychisch erkrankt und habe sich in psychiatrische Behandlung
begeben, welche fortgesetzt werden müsse, was für einen Serben im
Kosovo jedoch nicht möglich sei,
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dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2007 den Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 17b Abs. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Leistung eines Gebührenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum 26. Oktober 2007 auf-
forderte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzt abgelaufener
Frist werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten,
dass das BFM die Erhebung eines Gebührenvorschusses insbeson-
dere damit rechtfertigte, die Begehren im Wiedererwägungsgesuch
würden sich als aussichtslos erweisen,
dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2007 den Gebührenvor-
schuss in vollem Umfang leistete,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 5.
November 2007 - eröffnet am 8. November 2007 - abwies und im
Verfügungsdispositiv die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der
ursprünglichen Verfügung vom 22. September 2004 bestätigte und
feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, laut dem
Arztbericht vom 25. September 2007, welcher eine nichtorganische
Insomnie in Verbindung mit einer längeren depressiven Reaktion
diagnostiziere, würde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
der bevorstehenden Rückkehr nach Serbien beziehungsweise den
dadurch ausgelösten Befürchtungen ambulant behandelt, wobei die
Behandlung fortgesetzt werden müsse, was für ethnische Serben im
Kosovo nicht möglich sei,
dass indes - so das BFM weiter - praxisgemäss eine derartige
Erkrankung keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne
von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) zu
bewirken vermöchte und es vielmehr Aufgabe der medizinischen
Fachpersonen sei, ihren Patienten mit ihrem Einfluss und Fachkönnen
auf die Ausreise vorzubereiten, um einer allfälligen Dekompensation
vorzubeugen,
dass den Erkenntnissen des BFM zufolge eine Weiterführung der
Therapie im Heimatstaat Serbien beziehungsweise im Kosovo
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aufgrund der dort vorhandenen Institutionen auch möglich sei, falls
dies nötig sein sollte,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 7. Dezember
2007 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht einreichen liess,
dass er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung des BFM
aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass zusammen mit der Beschwerdeschrift der erwähnte Arztbericht
vom 25. September 2007 in Kopie zu den Akten gereicht wurde,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 5. November 2007, mit welchem
das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2007 um
Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFF vom 22.
September 2004, soweit dort der Vollzug der Wegweisung angeordnet
worden war, abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich
des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zu-
ständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und
daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass er daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 5. November 2007 legitimiert ist,
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass das BFM das Gesuch vom 8. Oktober 2007 gestützt auf dessen
Begründung zu Recht als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung
vom 22. September 2004 im Umfang der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs (Ziffern 4 und 5 des Verfügungsdispositivs)
behandelt hat,
dass das derart behandelte Wiedererwägungsgesuch sodann vom
BFM in der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2007
abgewiesen wurde (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs),
dass sich der Beschwerdeführer an diesem Anfechtungsgegenstand
zu orientieren hat und den Streitgegenstand nur in dessen Rahmen
festlegen kann (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip
im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern
1997, S. 63),
dass, soweit die Gewährung von Asyl beantragt wird, eine unzulässige
Erweiterung des Streitgegenstands über das Anfechtungsobjekt
hinaus vorliegt (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c),
dass sich die Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig erweist
und insoweit darauf nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
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deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weiter-
geltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bun-
desgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger
Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konn-
ten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesent-
lich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Ent-
scheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder
Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1
S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146
E. 3a S. 150 ff.),
dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wieder-
erwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines
Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass im vorliegenden Fall zur Begründung des Wiedererwägungsge-
suchs ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2004 in die
Schweiz geflüchtet, weil er sich im Heimatland bedroht gefühlt habe
und im Frühjahr 2004 knapp dem Tod entkommen sei,
dass er als Serbe in seinem Dorf ständig von albanischen Terroristen
attackiert, terrorisiert und bedroht worden sei, viele traumatische
Erlebnisse durchlebt habe und deswegen noch heute leide,
dass er sich seit über drei Jahren in der Schweiz aufhalte, wo er sich
sicher fühle, viele Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen
und ein gutes Sozialnetz aufgebaut habe,
dass alte Ängste wieder aufgekommen seien und er sich wieder mit
der Vergangenheit habe konfrontieren müssen, als die Ablehnung
seines Asylgesuchs gerichtlich bestätigt worden sei,
dass er nicht in den Kosovo, wo es für ihn lebensgefährlich sei, habe
zurückkehren wollen, und deshalb einen Psychiater aufgesucht habe,
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welcher einen Bericht verfasst habe, und die psychiatrische
Behandlung noch andauere,
dass es sich bei dem vom BFM gelobten Engagement der KFOR-
Soldaten im Kosovo um eine pure Schutzbehauptung handle und
diese Soldaten nichts anderes als beste Helfer bei der ethnischen
Säuberung seien, welche die albanischen Extremisten seit dem Jahr
1999 durchführen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, dass im Kosovo
für die Serben keine geeignete medizinische Versorgung bestehen
würde,
dass genau zum jetzigen Zeitpunkt eine Abschiebung in den Kosovo
nicht zu verantworten sei, weil das Gebiet vor einem Krieg stünde,
dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - soweit sich
die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde
nicht auf die geltend gemachte Integration des Beschwerdeführers in
der Schweiz und dessen gesundheitliche Probleme beziehen - in den
Eingaben des Beschwerdeführers keine erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten,
oder sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich
geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage
anzupassen ist,
dass - was die geltend gemachte Integration des Beschwerdeführers
in der Schweiz anbelangt - die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht nach
den persönlichen Verhältnissen des Ausländers in der Schweiz zu
beurteilen sind, sondern ausschlaggebend dabei vielmehr ist, welche
Situation sich für ihn im Falle des Vollzugs im Heimatland in Bezug auf
den primären Aspekt der Lebenssicherheit ergeben würde (vgl.
Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren (AVB) und zu
einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für
Flüchtlinge vom 25. April 1990, BBl 1990 II 668 f.),
dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers mithin
im vorliegenden Verfahren unbeachtlich sind,
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dass in Bezug auf die geltend gemachten und durch einen ärztlichen
Bericht belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die diesbezüglichen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), welche sich als zutreffend
erweisen,
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer sol-
chen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit
der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK
2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass unter diesen Rahmenbedingungen im vorliegenden Fall den Vor-
bringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sowie den
Einschätzungen in den eingereichten Beweismitteln keine stichhaltigen
Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind, der Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers habe sich im Zeitraum seit Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung vom 27. August 2007 in einem entscheid-
erheblichen Ausmass verschlechtert,
dass insbesondere auch aus den Ausführungen in dem zu den Akten
gereichten ärztlichen Bericht vom 25. September 2007 nichts
hervorgeht, das auf eine dem Beschwerdeführer für den Fall der
Rückkehr in den Heimatstaat konkret und unmittelbar drohende
gesundheitliche Gefahr hinweisen würde,
dass die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach eine
Weiterführung der Therapie in Serbien beziehungsweise im Kosovo
möglich sein sollte, in der Beschwerde nicht entkräftet wird,
dass es im Übrigen nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unaus-
weichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfron-
tierten Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck führt,
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dass diesem Druck aber für die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs meist keine Relevanz zukommt, weil entscheidendes
Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung das Vorliegen einer konkreten
Gefährdung bildet,
dass nur einer reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug
auftretenden und ernsthaft gesundheitsgefährdenden psychischen
Störung lebensbedrohlichen Ausmasses Relevanz für die Frage der
Zumutbarkeit zukommen kann,
dass für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den Heimatstaat
einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zu-
standes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer ange-
passten persönlichen Betreuung begegnet werden kann,
dass die erforderliche ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische
Behandlung des Beschwerdeführers unter Zugriff auf eine zu beantra-
gende individuelle medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. c
AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) - auch unter dem Aspekt
der Finanzierbarkeit über einen bestimmten Zeitraum - im Heimatland
gewährleistet ist,
dass sodann das BFF in seiner Verfügung vom 22. September 2004
unter anderem zur Erkenntnis gelangte, dem Beschwerdeführer
drohten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat keine durch Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101) verpönte Strafe oder Behandlung,
dass der Beschwerdeführer seither eingetretene Sachumstände, die
ein Abrücken von dieser Einschätzung rechtfertigen könnten, nicht
namhaft zu machen vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden
mit gesundheitlichen Problemen zwar im Einzelfall einen Verstoss ge-
gen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnli-
che Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1.
S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]),
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dass im vorliegenden Fall - ohne die namentlich im ärztlichen Bericht
vom 25. September 2007 beschriebenen psychischen Leiden des
Beschwerdeführers zu verharmlosen - solche ganz
aussergewöhnlichen Umstände ( very exceptional circumstances ),
wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen
Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung
aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die
Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen
Leiden hinzukam (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41), hinlänglich
ausgeschlossen werden können,
dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch dann be-
troffen sein kann, wenn mangels angemessener medizinischer Be-
handlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Ver-
schlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens der von
der Rückschaffung betroffenen Person zu erwarten wäre, die selbst-
gefährdende Handlungen dieser Person zur Folge haben könnte,
dass in diesen Fällen jedoch die Schwelle für die Annahme eines Ver-
stosses gegen Art. 3 EMRK mit Blick auf die fehlende unmittelbare
Verantwortlichkeit des betreffenden Konventionsstaates für die Zufü-
gung von Leid hoch anzusetzen ist (vgl. zum Ganzen EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f.),
dass vorliegend - ausgehend von den psychischen Beschwerden, wie
sie namentlich im ärztlichen Bericht vom 25. September 2007
beschrieben werden, und den in Serbien beziehungsweise im Kosovo
bestehenden Behandlungsmöglichkeiten - ein konkretes Risiko, die
Rückschaffung würde zu einer dramatischen Verschlechterung der
Gesundheit des Beschwerdeführers mit dem Risiko
selbstgefährdender Handlungen führen, nicht zu erkennen ist,
dass schliesslich nach Art. 3 EMRK auch keine Verpflichtung des Kon-
ventionsstaates besteht, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen
von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu neh-
men, und vorliegend hinreichende Garantien dafür bestehen (vgl. vor-
stehende Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs),
dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit
dem Ziel, die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang
mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1.
S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Okto-
ber 2004 i.S. Dragan et al. gegen Deutschland [Nr. 33743/03]),
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dass sich schliesslich alleine aus der aktuellen
Menschenrechtssituation in Serbien beziehungsweise im Kosovo kein
reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK herleiten lässt,
dass selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechts-
lage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK
nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen
Hinweisen),
dass eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder an-
deren unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund
derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich ei-
ner konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, nicht besteht,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwä-
gungsgesuch und in der Beschwerde sowie mit dem eingereichten Be-
weismittel keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft
der ursprünglichen Verfügung vom 22. September 2004 in Bezug auf
die Aspekte der Zumutbarkeit und der Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs entscheidrelevant veränderte Sachlage in fundierter
Weise darzutun vermag,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
8. Oktober 2007 zu Recht abgewiesen hat,
dass mit Ergehen des vorliegenden Endentscheides in der Haupt-
sache die Anordnung allfälliger vorsorglicher Massnahmen mit dem
Ziel der Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ("Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung") obsolet geworden ist, weshalb das da-
hingehende Begehren in der Beschwerde als gegenstandslos zu be-
trachten ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein
innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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