Abtei lung IV
D-8313/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Irak,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 9. November 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8313/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Dohuk,
Nordirak), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
25. März 2004, gelangte zunächst in die Türkei und reiste am 14. April
2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein. Noch
am selben Tag stellte er im Empfangszentrum C._______ ein
Asylgesuch und wurde dort am 21. April 2004 summarisch befragt.
Das Bundesamt hörte den Beschwerdeführer am 23. April 2004
ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe im Irak als Hirte gearbeitet. Sein Vater
sei im Jahr 2000 oder 2002 durch eine Mine getötet worden. Seine
Mutter sei daraufhin mit einem anderen Mann weggegangen. Er habe
im Irak keine Zukunft mehr für sich gesehen, weshalb er ausgereist
sei. Der Beschwerdeführer reichte weder Identitäts- oder Reisepapiere
noch Beweismittel zur Sache zu den Akten.
A.c Mit Verfügung vom 15. September 2005 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da seine
Vorbringen nicht asylrelevant seien. Demzufolge lehnte es das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Gleichzeitig stellte das BFM die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs fest und gewährte dem Beschwerdeführer die
vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung erwuchs am 18. Oktober 2005
unangefochten in Rechtskraft. Für den weiteren Inhalt des
Asylverfahrens ist auf die Akten zu verweisen.
B.
B.a Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
13. September 2007 mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme
aufzuheben. Es gewährte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche
Gehör.
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B.b Der Beschwerdeführer reichte am 24. September 2007 eine
Stellungnahme ein und sprach sich darin gegen die in Aussicht
gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus.
B.c Mit Verfügung vom 9. November 2007 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist zur
Ausreise aus der Schweiz.
C.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht vom 7. Dezember 2007 (Poststempel) an
und beantragte dabei, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben,
und das BFM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme weiterhin zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
D.
Infolge bestehenden Sicherheitskontos wies der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2007 ab und
verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Dem in der Beschwerde gestellten, sinngemässen Gesuch um
Einräumung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln und
weiteren Anträgen wurde nicht stattgegeben.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
F.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 14. Dezember 2007 zur Stellungnahme innert Frist
unterbreitet. Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt
verstreichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM,
welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM betreffend
die Aufhebung einer nach Art. 44 Abs. 2 AsylG angeordneten
vorläufigen Aufnahme.
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im
Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und
möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Dem
Wegweisungsvollzug stünden keine völkerrechtlichen Hindernisse
entgegen, da rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und auch
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
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SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in der Provinz Dohuk lasse
den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich nicht als
unzulässig erscheinen. In den drei kurdisch kontrollierten
Nordprovinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser
Einschätzung ändere auch die türkische Militärpräsenz an der Grenze
zum Nordirak nichts. Andere europäische Staaten teilten die
Einschätzung des BFM betreffend die generelle Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in den Nordirak. In individueller Hinsicht sei
festzustellen, dass der Beschwerdeführer den weitaus grössten Teil
seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht habe. Es handle sich
bei ihm um einen jungen und aktenkundig gesunden, alleinstehenden
Mann, der bereits vor seiner Ausreise für seinen Lebensunterhalt
gesorgt habe. Dies dürfte ihm trotz der in der Heimatprovinz
herrschenden schwierigen Verhältnissen auch bei einer Rückkehr
wieder gelingen. Allenfalls könnte der Beschwerdeführer die Hilfe
seines lokalen Beziehungsnetzes sowie von Hilfsorganisationen in
Anspruch nehmen. Das BFM biete ausserdem ein
Rückkehrhilfeprogramm "Irak" an. Insgesamt sei der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt daher zumutbar. Ausserdem sei
der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.
3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass
sich die allgemeine Lage in der Provinz Dohuk soweit gebessert habe,
dass der Wegweisungsvollzug nun zumutbar sei. Eine Gefährdung
bestehe insbesondere angesichts des drohenden Einmarsches von
türkischen Truppen. Die vom BFM vertretene Auffassung widerspreche
der Einschätzung der Lage durch andere Organisationen
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, European Council on Refugees and
Exiles, UNHCR). Den Berichten dieser Organisationen zufolge müsse
in Bezug auf den Nordirak nach wie vor von einer äusserst instabilen
und unsicheren Situation ausgegangen werden. Nicht nur die
Sicherheitslage, sondern auch die humanitäre Lage sei sehr
angespannt. Es bestünden keine Kapazitäten, um Rückkehrer zu
integrieren. Der Beschwerdeführer bringt vor, er könne im Falle seiner
Rückkehr nicht mit familiärer Unterstützung rechnen. Seine Eltern
seien verstorben, und die Schwester sowie der Onkel hätten den Irak
verlassen und lebten nun in Istanbul. Bei einer Rückkehr stünde ihm
keine Unterkunft zu Verfügung. Der Vollzug der Wegweisung sei daher
unzumutbar.
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3.3 Das BFM bezieht sich in seiner Vernehmlassung auf das
Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in der
Heimatprovinz kein Beziehungsnetz mehr habe. Es führt aus, dieses
Vorbringen widerspreche den Aussagen des Beschwerdeführers
anlässlich der Anhörungen. Den damaligen Angaben des
Beschwerdeführers zufolge habe er nach dem Tod seines Vaters -
dessen Todesjahr er widersprüchlich angegeben habe - noch zwei
oder gar vier weitere Jahre in der Provinz Dohuk gelebt. Somit sei
davon auszugehen, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfüge, auf
welches er zurückgreifen könne.
4.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die
Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht
aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor
dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) geregelt,
welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde
(vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an
den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
durch die Gesetzesänderung nichts geändert.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
5.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach
erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es
hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Volzug der Weg-
oder Ausweisung an, wenn die (vorstehend genannten)
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG).
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6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.1.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung
vom 15. September 2005, welche unangefochten in Rechtskraft
erwuchs, festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur
Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder
eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr
in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
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nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm
indessen nicht gelungen. Die allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, welche in BVGE
E-6982/2006 (Urteil vom 22. Januar 2008, zur Publikation vorgesehen)
umfassend analysiert wurde, lässt den Wegweisungsvollzug im
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (a.a.O. E. 6.2 ff.
und 6.6).
6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE E-4243/2007
(Urteil vom 14. März 2008, zur Publikation vorgesehen) ausführlich mit
der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch
verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den
drei kurdischen Provinzen im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya)
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin
generell als unzumutbar qualifiziert werden müsste. Da die Region
mittels Direktflügen aus dem Ausland erreicht werden kann, entfällt
das Argument der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und den
Zentralirak. Die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus einer
der drei nordirakischen Provinzen stammt oder zumindest während
längerer Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Netz oder über
Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Zurückhaltung ist
geboten bei Personen, welche einer Risikogruppe angehören
(namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne
spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit Herkunft
ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya,
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Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts demnach in der Regel zumutbar für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer
der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor
über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen.
6.2.2 Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen: Der
Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde, ist heute knapp 23 Jahre alt
und stammt aus B._______, Provinz Dohuk. Er verbrachte dort 19
Jahre und damit den grössten Teil seines Lebens. Anlässlich der
Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren erklärte er, sein Vater sei
im Jahr 2000 (vgl. A1, S. 2) oder 2002 (vgl. A7, S. 3) gestorben. Nach
dem Tod seines Vaters sei seine Mutter mit einem anderen Mann
weggegangen. Eine verheiratete Schwester sowie ein Onkel lebten in
E._______ (ebenfalls Provinz Dohuk). In der Stellungnahme vom
24. September 2007 (vgl. B4) brachte der Beschwerdeführer vor, er
habe keinen Kontakt zur Mutter und seit drei Jahren auch keinen
Kontakt zur Schwester mehr. Mit Blick auf die erwähnten Äusserungen
des Beschwerdeführers zu seinem familiären Beziehungsnetz ist das
Vorbringen in der Beschwerde, wonach beide Eltern verstorben seien
und sowohl der Onkel als auch die Schwester nun in Istanbul lebten,
als wenig glaubhaft zu erachten, zumal der Beschwerdeführer davon
in der knapp zwei Monate vor Beschwerdeerhebung verfassten
Stellungnahme vom 24. September 2007 nichts erwähnte und
überdies keinerlei Beweismittel für den angeblichen Tod seiner Mutter
respektive Wegzug seiner Schwester und seines Onkels zu den Akten
reichte. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass im heutigen
Zeitpunkt zumindest die Schwester sowie ein Onkel des
Beschwerdeführers nach wie vor in der Provinz Dohuk wohnhaft sind.
Somit wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine
Heimatprovinz nicht auf sich alleine gestellt. Da der Beschwerdeführer
den Akten zufolge auch nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2000
oder 2002 und dem darauffolgenden Wegzug seiner Mutter noch zwei
oder gar vier Jahre lang ohne aktenkundige konkrete Schwierigkeiten
in B._______ lebte, bevor er im Jahr 2004 aus dem Irak ausreiste, ist
im Übrigen davon auszugehen, dass er neben den erwähnten
Verwandten noch über weitere Bezugspersonen in B._______ verfügt,
welche ihn bei einer Rückkehr allenfalls unterstützen könnten. Vor
seiner Ausreise aus dem Irak arbeitete der Beschwerdeführer mehrere
Jahre lang als Hirte. In der Schweiz war er einige Zeit im Gastgewerbe
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tätig. Aufgrund dieser Arbeitserfahrungen erscheint es als wahrschein-
lich, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, sich in seiner
Heimatregion erneut eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzu-
bauen. Zur Überbrückung der voraussichtlichen Anfangsschwierig-
keiten kann der Beschwerdeführer die von der Schweiz gewährte
Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Gesundheitliche Probleme, welche
einem Wegweisungsvollzug allenfalls entgegenstehen könnten, sind
nicht aktenkundig.
6.2.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in
individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zu bestätigen.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen sowie der vom
Bundesverwaltungsgericht festgelegten Praxis (vgl. den bereits
erwähnten BVGE E-4243/2007) erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungs-
schein; angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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