Abtei lung IV
D-8315/2007/law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Herkunft unbekannt,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. November 2007 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8315/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung
vom 6. März 2003 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein erstes, in der Schweiz gestelltes Asylge-
such vom 4. November 2002 ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens er-
klärte, er sei sudanesischer Staatsangehöriger, habe jedoch von 1990
bis im März 2002 in Nigeria gelebt,
dass sein Vater Sudanese und seine Mutter Nigerianerin sei und er in
Nigeria keine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe,
dass er im März 2002 in den Sudan gegangen sei und dort erfahren
habe, sein Vater sei verstorben,
dass er keinerlei Identitätspapiere besitze,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung der zuständigen
kantonalen Behörde vom 31. August 2006 seit dem 28. August 2006
unbekannten Aufenthalts war,
dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2007 in der Schweiz zum
zweiten Mal um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Empfangszentrumsbefragung, die am 22. Okto-
ber 2007 in A._______ stattfand, aussagte, er habe die Schweiz nach
der Ablehnung seines ersten Asylgesuches nicht verlassen,
dass er in Ausschaffungshaft genommen worden und anschliessend in
eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei,
dass er zeitweise bei seiner Freundin gelebt habe,
dass er die gleichen Asylgründe wie beim ersten Asylverfahren geltend
mache,
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dass er einen abgelaufenen sudanesischen Reisepass einreichen kön-
ne, den er im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht abgegeben
habe, weil er dahingehend beraten worden sei,
dass eine Prüfung des sudanesischen Reisepasses durch die Kan-
tonspolizei B._______ ergeben hat, beim eingereichten Dokument
handle es sich um eine Fälschung (Prüfungsbericht vom 28. Oktober
2007),
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 14. November 2007 das
rechtliche Gehör im Hinblick auf die Ausfällung eines Nichteintretens-
entscheides gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31 gewährte,
dass er dabei an der Echtheit des eingereichten Dokuments und an
der von ihm angegebenen sudanesischen Staatsangehörigkeit fest-
hielt,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Novem-
ber 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe im Rahmen des zweiten Asylgesuchs dieselben
Gründe wie beim ersten Asylgesuch geltend gemacht,
dass sein erstes Asylgesuch jedoch mangels Glaubhaftigkeit der vor-
gebrachten Asylgründe abgelehnt worden sei,
dass die anlässlich der Befragung geltend gemachten Gründe für die
Stellung des zweiten Asylgesuchs (keine Unterkunft, kein Einkommen
in der Schweiz) asylrechtlich nicht relevant seien,
dass es sich beim eingereichten Reisepass um eine Fälschung hand-
le, was die Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers bestärke,
dass das erste Asylverfahren seit dem 6. März 2003 abgeschlossen
sei und in der Zwischenzeit keine Ereignisse eingetreten seien, die für
die Begründung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung vorü-
bergehenden Schutzes relevant wären,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei die
Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 13. Dezember 2007
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1., S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass der Beschwerdeführer legitimiert ist weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags,
sein Asylgesuch sei gutzuheissen - einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die An-
hörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz be-
reits erfolglos ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, aufgrund der
Aktenlage feststeht und von ihm auch nicht bestritten wird,
dass er nach Abschluss des ersten Asylverfahrens die Schweiz nicht
verlassen hat und sich aus der Befragung beim Empfangszentrum
A._______ keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene
Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung nämlich ausführte, er
habe seine Schweizer Freundin heiraten wollen, was jedoch mangels
der dafür benötigten Dokumente nicht möglich gewesen sei,
dass ihm der beigezogene Rechtsvertreter deshalb geraten habe, ein
zweites Asylgesuch zu stellen,
dass die zuständige kantonale Fachbehörde aufgrund diverser festge-
stellter Manipulationen zum Schluss gelangte, beim vom Beschwerde-
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führer eingereichten, auf seinen Namen lautenden sudanesischen Rei-
sepass handle es sich um eine Fälschung,
dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer dieses Prüfungser-
gebnis bestreitet, die festgestellten Manipulationen nicht zu relativie-
ren vermag,
dass durch das Einreichen eines gefälschten bzw. verfälschten Doku-
ments die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark
beeinträchtigt wird,
dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht,
und der Umstand, dass sich in den Akten ein von der nigerianischen
Botschaft in der Schweiz am 11. August 2006 ausgestelltes "Emergen-
cy Certificate" befindet, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdefüh-
rer gegenüber dem Konsularbeamten erklärt hat, nigerianischer
Staatsangehöriger zu sein, ein weiteres Indiz bildet, welches gegen
die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer gegenüber den schwei-
zerischen Asylbehörden geltend gemachten Staatsangehörigkeit Su-
dans spricht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
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dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art.
44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden fin-
det (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7
AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftslän-
dern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen (vgl. EMARK
2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), zumal die von ihm geltend gemachten
Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der Aktenla-
ge jeglicher Grundlage entbehren und somit keine "stichhaltigen Grün-
de" für die Annahme einer solchen darzustellen vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vor-
ab per Telefax; Beilagen: vorinstanzliche Verfügung im Original, Ein-
zahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______
(Kopie; vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______) mit deren Akten
- (kantonale Behörde))
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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