Abtei lung IV
D-8316/2007
spn/wer
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
1. A._______, geb. _______,
2. B._______, geb. _______,
3. C._______, geb. _______,
alle aus China (Tibet), zurzeit in Indien,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 6. November 2007 i.S. Einreisebewilli-
gung / Asylgesuch aus dem Ausland / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8316/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Die Ehefrau respektive Mutter der Beschwerdeführer, _______, suchte
am 6. Mai 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Das BFM stellte mit
Verfügung vom 2. November 2006 fest, _______ erfülle die
Flüchtlingseigenschaft; dies allerdings einzig aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe, weshalb es ihr Asylgesuch ablehnte und ihre
Wegweisung aus der Schweiz anordnete. Gleichzeitig verfügte es
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz. Der vorinstanzliche Entscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 12. Dezember 2006 stellte die Ehefrau respektive Mutter der Be-
schwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung
bezüglich ihres Gatten und ihrer Kinder. Die Vorinstanz lehnte dieses
Begehren als Gesuch um Einreise in die Schweiz sowie Einbezug in
die vorläufige Aufnahme der Ehefrau respektive Mutter der Be-
schwerdeführer am 28. Februar 2007 gestützt auf den damals in Kraft
stehenden Art. 14c Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20,
eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Asylgesetzänderung vom 16. De-
zember 2005 [AS 2006 4745]) ab. Begründet wurde dieser Entscheid
im Wesentlichen mit dem Hinweis, gemäss der am 1. Januar 2007 in
Kraft getretenen und gemäss Übergangsrecht auch auf hängige "Ge-
suche um Familiennachzug" anwendbaren Bestimmung von Art. 14c
Abs. 3bis ANAG sei in formeller Hinsicht erforderlich, dass seit der An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme drei Jahre vergangen seien, was
vorliegend nicht zutreffe. Besagte Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
C.
Am 28. März 2007 stellten die Beschwerdeführer beim Bundesamt
durch ihre Rechtsvertretung Asylgesuche aus dem Ausland. In ihrer
Eingabe beantragten sie die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung. Im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtlin-
ge sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei-
en sie in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeven-
tualiter sei ihnen die Einreise gestützt auf Art. 51 Abs. 4 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu bewilligen. Subsube-
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ventualiter sei ihnen die Einreise zur Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu bewilligen. Vor einem allfälligen negativen Entscheid
sei der Rechtsvertretung Akteneinsicht zu gewähren. Zur Begründung
machte der Beschwerdeführer geltend, nach der Ausreise seiner
Ehefrau wiederholt durch die chinesischen Sicherheitskräfte behelligt
worden zu sein. Unter Drohungen sei er aufgefordert worden, den
Aufenthaltsort seiner Gattin bekanntzugeben. In Anbetracht dieser
Sachlage habe er den Heimatstaat im Oktober 2006 zusammen mit
den beiden Kindern Richtung Nepal verlassen. Gemäss Praxis der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) bewirke bereits die
illegale Ausreise aus China und ein Asylverfahren im Ausland eine
asylrelevante Gefährdung. In Anbetracht der Politik der nepalesischen
Behörden gegenüber tibetischen Flüchtlingen komme eine Ablehnung
des Asylgesuchs gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG beziehungsweise
die adäquate Schutzgewährung durch einen Drittstaat nicht in
Betracht, zumal auch die Beziehungsnähe der Beschwerdeführer zur
Schweiz offensichtlich sei. Im Weiteren erfüllten die Beschwerdeführer
auch die derivative Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG, und es sei ihnen in diesem Lichte besehen die Einreise
gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG zu bewilligen. Der Eingabe lagen
Identitätsdokumente der Beschwerdeführer und zwei Fax-Schreiben
des Beschwerdeführers bei.
D.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 bestätigte die Vorinstanz dem Rechts-
vertreter den Eingang der Eingabe vom 28. März 2007 und forderte ihn
auf, die eingereichten Identitätsdokumente in eine Amtssprache zu
übersetzen sowie eine Originalvollmacht einzureichen. Ferner seien
seine Mandanten gehalten, mit dem Schweizerischen Generalkonsulat
in Katmandu Kontakt aufzunehmen. Im Übrigen verwies das BFM auf
Schwierigkeiten respektive die Unmöglichkeit für Betroffene, nach ei-
nem illegalen Aufenthalt in Nepal oder Indien nach Europa weiterzurei-
sen.
E.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Vertreter der Beschwer-
deführer am 7. Juni 2007 die angeforderten Übersetzungen und eine
Vollmacht im Original nach.
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F.
Am 18. Juni 2007 übermittelte das Schweizerische Generalkonsulat in
Katmandu dem BFM das Befragungsprotokoll des Beschwerdeführers.
G.
Am 11. Juli 2007 informierte der Rechtsvertreter das Bundesamt über
die erfolgte Weiterreise seiner Mandantschaft nach Indien.
H.
Mit Eingabe vom 7. August 2007 wies der Vertreter der Beschwerde-
führer darauf hin, dass seine Mandanten auf eine Empfehlung einer
_______ (schweizerischen Amtsperson) illegal nach Indien
weitergereist seien. Es seien ihnen seitens der tibetischen Amtsstelle
in Nepal keine "Special Entry Permits" für die Einreise in Indien ausge-
stellt worden. Sie lebten gegenwärtig unter prekären Umständen in ei-
nem Armenviertel von _______. Der Sohn des Beschwerdeführers sei
schwer erkrankt. In Anbetracht dieser Sachlage sei das Gesuch der
Beschwerdeführer baldmöglichst zu behandeln. Der Eingabe lag ein
Fax-Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. August 2007 bei.
I.
Mit Telefax-Schreiben vom 16. August 2007 forderte das BFM den Ver-
treter der Beschwerdeführer auf, baldmöglichst einen den Sohn des
Beschwerdeführers betreffenden Arztbericht einzureichen.
J.
Am 5. September 2007 übermittelte der Rechtsvertreter dem BFM
zwei Arztberichte aus _______. Gemäss ärztlicher Diagnose leide der
Patient an typhoidem Fieber.
K.
Nach einer entsprechenden Aufforderung der Vorintanz reichte der
Rechtsvertreter am 9. Oktober 2007 die Originale der zugesendeten
Arztberichte nach.
L.
Mit Verfügung vom 6. November 2007 - eröffnet am 9. November 2007
- verweigerte die Vorinstanz den Beschwerdeführern die Einreise in
die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die Beschwerdeführer hielten sich seit ungefähr Juli 2007
in _______ (Indien) auf, wo ihnen keine unmittelbare Gefahr drohe.
Die ärztliche Betreuung des Sohnes des Beschwerdeführers sei dort
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gewährleistet. Ferner seien Tibeter bekanntlich nicht gefährdet, von
Indien aus nach Nepal oder China repatriiert zu werden. Die
Beschwerdeführer verfügten im Übrigen über ein "Special Entry
Permit"; es sei ihnen grundsätzlich möglich, ihren Aufenthalt in Indien
zu legalisieren. Eine Bewilligung zur Einreise gestützt auf Art. 20 Abs.
2 AsylG komme mithin nicht in Betracht. Im Weiteren sei ihnen gestützt
auf Art. 52 Abs. 2 AsylG zuzumuten, auch fortan den Schutz Indiens in
Anspruch zu nehmen. Die Beziehungsnähe der Beschwerdeführer zur
Schweiz sei zwar offensichtlich. Demgegenüber bestehe bei der
genannten Gesetzesbestimmung ein weiter Ermessensspielraum,
wobei die Anforderungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung
praxisgemäss hoch und vorliegend insgesamt nicht erfüllt seien.
Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, die Voraussetzungen einer
Familienzusammenführung im Sinne von Art. 14c Abs. 3bis ANAG seien
für den damaligen Zeitpunkt bereits mit Verfügung vom 28. Februar
2007 verneint worden.
M.
Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2007 (Datum der Postaufgabe) be-
antragten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht
durch ihre (substitutionierte) Rechtsvertretung die Aufhebung des vor-
instanzlichen Entscheids, die Anweisung der Vorinstanz, ihnen die Ein-
reise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens bezie-
hungsweise zur Anerkennung als Flüchtlinge zu bewilligen, eventuali-
ter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurtei-
lung, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die Anweisung des
BFM, ihnen umgehend die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, und
in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs.
1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf ein ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts geltend, die Reflexverfolgung wegen der zuvor geflohenen Ehe-
gattin sei der ausschlaggebende Grund für die Ausreise gewesen.
Eine asylrelevante Verfolgung drohe ihm aber auch wegen der illega-
len Ausreise und dem Stellen eines Asylgesuchs. Im Weiteren sei die
enge Beziehung der Beschwerdeführer zu ihrer als Flüchtling in der
Schweiz lebenden Ehefrau beziehungsweise Mutter augenfällig. In In-
dien bestehe kein Beziehungsnetz. Die Kriterien "praktische Möglich-
keit zur Schutzgewährung durch einen anderen Staat" vor Verfolgung
durch China und "Beziehungsnähe zur Schweiz" hätten im angefochte-
nen Entscheid in einer Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen
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werden müssen. Die Beziehungsnähe zur Schweiz sei indes nicht ge-
bührend berücksichtigt worden. Aktenwidrig sei sodann die Feststel-
lung des BFM, die Beschwerdeführer seien mit einem "Special Entry
Permit" nach Indien gereist, und die im Rahmen der beantragten
Akteneinsicht nicht erfolgte Zusendung der vorinstanzlichen Akte B 4/4
(Befragungsprotokoll aus Katmandu) stelle eine weitere
Gehörsverletzung dar. Vorliegend bestünden nachvollziehbare
Hinweise auf eine flüchtlingsrelevante Gefährdung und ein klarer
Bezug der Beschwerdeführer zur Schweiz. Ein weiterer Aufenthalt in
Indien sei nicht zumutbar. Überdies seien die Integrationsperspektiven
in der Schweiz gut, da sich die Ehefrau respektive Mutter der
Beschwerdeführer bereits seit fast drei Jahren in _______ aufhalte
und einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Schliesslich dränge sich auch
eine Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
51 Abs. 1 AsylG verbunden mit einer entsprechenden
Einreisebewilligung auf. Der Eingabe lagen drei Fotos der Unterkunft
der Beschwerdeführer in _______ bei.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2007 hiess die Instruktions-
richterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich der beantragten vorsorglichen
Massnahmen wurde festgehalten, dass diese de facto dem Hauptan-
trag entprächen und demzufolge im Urteil darüber befunden werde.
O.
Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2007 schloss die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. Es treffe zwar zu, dass im angefoch-
tenen Entscheid irrtümlich von einem ausgestellten "Special Entry Per-
mit" ausgegangen worden sei. Das Fehlen dieses Dokuments habe
aber nicht zwingend zur Folge, dass die Beschwerdeführer ihren Auf-
enthalt in Indien nicht legalisieren könnten. Ferner edierte die Vorins-
tanz die Akte B 4/4, welche für das vorliegende Verfahren ihrer Ansicht
nach nicht entscheidwesentlich gewesen sei.
P.
Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts hielten die Beschwerde-
führer an ihren bisherigen Darlegungen fest. Die Empfehlung seitens
der Schweizerischen Behörden in Katmandu an den Beschwerdefüh-
rer, nach Indien weiterzureisen, müsse als unbedacht bezeichnet
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werden, zumal die Betroffenen jetzt in _______ unter prekären
Bedingungen als illegale Immigranten lebten. Gemäss Berichten der
SFH sei es den meisten Tibetern nicht möglich, den Aufenthalt in
Indien legalisieren zu lassen. Die Beziehungsnähe der
Beschwerdeführer zur Schweiz falle entsprechend umso mehr ins
Gewicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3
i.V.m. Art. 3 AsylG ist grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen ge-
knüpft. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspiel-
raum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten,
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die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimi-
lationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit
anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das
heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für
die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann,
beziehungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung
einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. zum
Ganzen Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission / EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f., 2004 Nr.
20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, es sei
den Beschwerdeführern zuzumuten, namentlich in Indien um Schutz
zu ersuchen respektive diesen Schutz weiterhin in Anspruch zu neh-
men. Der Ausschlussgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG sei ge-
geben.
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich der Einschätzung der
Vorinstanz nicht anschliessen, sondern gelangt vielmehr aufgrund der
Akten zum Schluss, dass die Beschwerdeführer in der Volksrepublik
China einer persönlichen Gefährdung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und
3 i.V.m. Art. 3 AsylG ausgesetzt wären und Indien keine für sie nach
Art. 52 Abs. 2 AsylG zumutbare Schutzalternative darstellt.
2.4 Die Vorinstanz hält einen Verbleib der Beschwerdeführer in Indien
für weiterhin zumutbar und hat sich entsprechend mit der Frage, ob
und inwieweit diese bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China ei-
ner flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könn-
ten, nicht erkennbar auseinandergesetzt. Die Prüfung gerade dieser
Frage ist aber für eine korrekte Würdigung der Situation der Beschwer-
deführer unumgänglich. Auszugehen ist dabei von der ausführlichen
Lageanalyse, die von der ARK Ende 2005 vorgenommen wurde und
nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch noch im heutigen
Zeitpunkt im Wesentlichen ihre Gültigkeit behält:
Personen tibetischer Ethnie erfahren in der Volksrepublik China weit-
gehende Einschränkungen ihres Rechts auf freie Meinungsäusserung
sowie ihrer Versammlungs- und Religionsfreiheit und werden zudem in
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verschiedener Hinsicht gegenüber der Bevölkerung chinesischer Eth-
nie benachteiligt. Tibeter und Tibeterinnen, die sich zu ihrer Religion
öffentlich bekennen, namentlich öffentlich den Dalai Lama verehren,
oder sich mit friedlichen Demonstrationen für mehr Autonomie oder
gar die Unabhängigkeit Tibets einsetzen, riskieren nicht nur Schikanen
wie beispielsweise Hausdurchsuchungen, sondern darüber hinaus
Festnahmen, unfaire Gerichtsverfahren und unverhältnismässig hohe
Haftstrafen, verbunden mit Misshandlungen und Folter. Eine darüber
hinaus gehende, allein an die tibetische Ethnie anknüpfende
Kollektivverfolgung sämtlicher Tibeter und Tibeterinnen ist dagegen zu
verneinen. Immerhin erhöht aber die bekannte potenzielle Gefährdung
von tibetischen Personen die Wahrscheinlichkeit einer individuellen
Gefährdung und kann daher im Einzelfall dazu beitragen, die geltend
gemachte Furcht vor Verfolgung als begründet erscheinen zu lassen.
Hinzu kommt, dass Personen tibetischer Ethnie, die illegal ausgereist
sind und bei den schweizerischen Behörden um Asyl nachsuchen, im
Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China grundsätzlich damit
rechnen müssen, festgenommen und verhört zu werden; die
Wahrscheinlichkeit, dass diese Personen zu einer Freiheitsstrafe
wegen illegaler Ausreise und Asylgesuchstellung verurteilt werden und
diese Strafe aufgrund der tibetischen Ethnie und der - gerade bei
längerem Auslandsaufenthalt - von den chinesischen
Sicherheitsorganen unterstellten Dalai-Lama-freundlichen Gesinnung
empfindlich sein wird, ist als hoch zu bezeichnen; als wahrscheinlich
gelten im Übrigen auch eine menschenrechtswidrige Behandlung
während der Haft sowie Unterdrückungsmassnahmen auch nach der
Strafverbüssung (vgl. zum Ganzen die ausführlich begründete
Einschätzung der Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK
2006 Nr. 1 E. 4.5 ff. S. 5 ff.).
2.5 Der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in die Volksre-
publik China bereits wegen seiner gemäss glaubhafter Schilderung il-
legal erfolgten Ausreise und seines inzwischen über ein Jahr
dauernden Auslandaufenthaltes eine behördliche Bestrafung
befürchten. Hinzu kommt die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen
seiner Ehefrau, welche bereits im Mai 2005 in die Schweiz geflohen
ist. Dass ihr Auslandsaufenthalt auch ihre Familienangehörigen in
Tibet in Gefahr brachte, hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen
glaubhaft schildern können (vgl. B 4/4, S. 2). Diese Behelligungen
erscheinen aufgrund des länderspezifischen Kontexts in Tibet
durchaus plausibel. Die Beschwerdeführer wären damit in der
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Volksrepublik China einer nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG
relevanten persönlichen Gefährdung ausgesetzt.
Den Beschwerdeführern kann im Weiteren entgegen der Einschätzung
des Bundesamtes nicht zugemutet werden, sich bei den indischen Be-
hörden um Aufnahme respektive um die Legalisierung ihres dortigen
Aufenthalts zu bemühen. Angesichts des mehrjährigen Aufenthalts der
Ehefrau respektive Mutter der Beschwerdeführer in der Schweiz, die
hier - wie erwähnt - als Flüchtling anerkannt worden ist, erscheint es
nicht geboten, die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG
auf einen zwar möglicherweise realistischen, aber fernab der nächsten
Bezugsperson sich entfaltenden Schutz durch die indischen Behörden
zu verweisen. Der Vorhalt der möglichen Schutzsuche in einem
Drittstaat bedingt, wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wurde,
eine Abwägung der Beziehungsnähe der Beschwerdeführer zum
Drittstaat und zur Schweiz (vgl. EMARK 2004 Nr. 21). Mit Indien
verbindet die Beschwerdeführer nichts, bis auf den illegalen Aufenthalt
von wenigen Monaten seit der Ausreise aus Nepal - Letzteres im
Übrigen auf Anraten _______ (Schweizerische Amtsperson) in
Kathmandu. Die Beschwerdeführer leben in Indien offenbar unter
schwierigen Bedingungen mit der finanziellen Unterstützung der
Ehefrau aus der Schweiz. Angesichts der entsprechend engen
Beziehung der Beschwerdeführer zur Schweiz ist demnach angezeigt,
ihnen die Einreise zu ihrer mit gefestigtem Status in der Schweiz
lebenden Ehefrau respektive Mutter baldmöglichst zu gestatten und zu
ermöglichen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführer nach Ablauf
der dreijährigen Wartefrist ohnehin um Aufnahme in der Schweiz
gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 85 Abs. 7 AuG ersuchen
können. Dabei ist insbesondere auch auf die erforderliche
Berücksichtigung des Kindswohls der 7-jährigen Tochter und des 6-
jährigen Sohnes des Beschwerdeführers hinzuweisen (vgl. Art. 3, 9
und 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rech-
te des Kindes [KRK, SR 0.107]). Demzufolge ist der von den
Beschwerdeführern benötigte Schutz vor Verfolgung im Lichte der
Gesamtumstände des Falles durch die Schweiz zu gewähren.
3.
Da der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner eigenen Gefährdung
die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise nach Art. 20
Abs. 2 und 3 AsylG erfüllt, erübrigen sich nähere Ausführungen sowohl
zu den gerügten Gehörsverletzungen als auch zu geltend gemachten
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Ansprüchen hinsichtlich der derivativen Flüchtlingseigenschaft bezie-
hungsweise Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Nicht
weiter einzugehen ist auch auf die von der Vorinstanz vorgebrachten
Ausreisehindernisse aus Indien, da sich diese nach ausländischen Be-
stimmungen richten und daher von vornherein nicht Gegenstand des
zu beurteilenden Asylverfahrens sein können.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden
Erwägungen gutzuheissen, und die Verfügung des BFM vom 6. No-
vember 2007 ist aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwer-
deführern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihnen die erforder-
lichen Einreisepapiere auszustellen und nach deren Einreise das Ver-
fahren im Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder - bei einem allfälli-
gen Vorliegen von Asylausschlussgründen - der vorläufigen Aufnahme
fortzusetzen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern
keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG).
5.2 Den Beschwerdeführern ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfällige weitere notwendige
Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE). Ge-
stützt darauf ist den Beschwerdeführern eine insgesamt auf Fr. 600.--
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.
Art. 10 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. November 2007 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, ihnen die erforderlichen Einreisepapiere auszu-
stellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren fortzusetzen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag
von Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) an die
Beschwerdeführer zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Vertretung (Einschrei-
ben)
- die Vorinstanz mit dem Beschwerdedossier (Kopie zu den
vorinstanzlichen Akten; Ref.-Nr. N _______ ; per Kurier)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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