Abtei lung IV
D-83/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
alle äthiopische Staatsangehörige und vertreten durch
lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
vom 4. Dezember 2007 und Zwischenverfügung vom
8. November 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Parteien
D-83/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer 1 und 2 am 29. August 1997 gemeinsam in
der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer 1 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei als ehemaliger Soldat unter dem
Regime Mengistu nach dem Machtwechsel im Frühjahr 1991 während
dreier Monate festgehalten und im Juni 1997 für die Dauer von 55
Tagen ins Gefängnis gesteckt worden, wobei ihm im Rahmen der von
Folter begleiteten Verhöre vorgeworfen worden sei, die politischen
Aktivitäten seines im Mai 1997 in Gefangenschaft getöteten Vaters zu
Gunsten der Oromo fortzuführen,
dass die Beschwerdeführerin 2 zur Begründung ihres Gesuches auf
die Schwierigkeiten ihres Ehemannes wegen dessen Vater hinwies
und für sich selbst vorbrachte, sie sei am 8. oder 9. Juni 1997 zusam-
men mit ihrem Ehemann festgenommen, während des anschliessen-
den Gefängnisaufenthalts vergewaltigt und nach 55 Tagen gegen Be-
zeichnung eines Bürgen wieder freigelassen worden,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Be-
standteil des BFM) mit Verfügung vom 17. Mai 1999 in Bezug auf die
Beschwerdeführer 1 und 2 das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft
feststellte, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFF zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft zusammenfassend ausführte, die Inhaftierungen der Be-
schwerdeführer sowie die Haft des Vaters des Beschwerdeführers 1
und dessen Tod seien gemäss sorgfältiger Abklärungen der schweizer-
ischen Vertretung in Addis Abeba als tatsachenwidrig einzuschätzen,
dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
18. Juni 1999 durch ihren damaligen Rechtsvertreter in allen Punkten
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) anfechten liessen,
dass die Beschwerde mit Urteil der ARK vom 30. November 1999 voll-
umfänglich abgewiesen wurde,
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dass die ARK in der Urteilsbegründung die von der Vorinstanz festge-
stellte Unglaubhaftigkeit der Gesuchsbegründung bestätigte,
dass die Beschwerdeführer unter Missachtung der am 15. März 2000
abgelaufenen Ausreisefrist in der Schweiz verblieben,
dass am 25. Februar 2002 der Beschwerdeführer 3 und am 25. August
2006 die Beschwerdeführerin 4 in der Schweiz geboren wurden,
dass die Beschwerdeführer am 11. April 2007 beim Migrationsamt des
Kantons Zürich ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufent-
haltsbewilligung einreichten, welches mit Entscheid vom 12. Oktober
2007 abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführer am 2. November 2007 durch ihren Rechts-
vertreter eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Rechts-
schrift beim BFM einreichen liessen,
dass sie darin zur Hauptsache die wiedererwägungsweise Gewährung
der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, allenfalls Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragten,
dass sie zusammen mit der Rechtsschrift vom 2. November 2007 eine
Mitgliedschaftsbestätigung der CUDP (Coalition for Unity and Demo-
cracy Party) vom 15. März 2007 betreffend den Beschwerdeführer 1,
eine Kopie des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
vom 11. April 2007 sowie einen Bericht des für die Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH) tätigen "Äthiopien-Experten" Günter Schröder
vom 7. Oktober 2007 über die Rückkehrgefährdung von CUDP-Mitglie-
dern zum Dossier geben liessen,
dass sie zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs geltend
machten, ihre fortgeschrittene Integration in der Schweiz und die damit
einher gehenden erschwerten Wiedereingliederungsmöglichkeiten bei
einer allfälligen Rückkehr in ihr Herkunftsland stellten eine wesentlich
veränderte Sachlage dar,
dass sie als weiteres Begründungselement vorbrachten, aufgrund
ihres langen Auslandaufenthaltes würden sie bei einer Rückkehr mit
grosser Wahrscheinlichkeit Behelligungen seitens der äthiopischen Be-
hörden ausgesetzt, zumal sie sich heimatliche Reisepapiere beschafft
hätten und der Beschwerdeführer 1 mittlerweile Mitglied der CUDP sei,
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dass das BFM die Rechtsschrift vom 2. November 2007 als Gesuch
um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFF vom
17. Mai 1999, soweit dort der Vollzug der Wegweisung angeordnet
worden war, entgegennahm und mit Zwischenverfügung vom 8. No-
vember 2007 die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17b Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Leistung
eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum
22. November 2007 aufforderte, verbunden mit der Androhung, bei un-
genutzt abgelaufener Frist werde auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht eingetreten,
dass das BFM die Erhebung eines Gebührenvorschusses insbeson-
dere damit rechtfertigte, dass sich die Begehren im Wiedererwägungs-
gesuch als von vornherein aussichtslos erwiesen,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 - eröffnet am
5. Dezember 2007 - auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, mit
der Begründung, die Beschwerdeführer hätten den Gebührenvor-
schuss innert angesetzter Frist nicht geleistet,
dass es im Verfügungsdispositiv die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
der ursprünglichen Verfügung vom 17. Mai 1999 bestätigte und fest-
stellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu,
dass die Beschwerdeführer am 4. Januar 2008 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Nichteintre-
tensverfügung vom 4. Dezember 2007 und die Zwischenverfügung
vom 8. November 2007 einreichten und darin deren Aufhebung sowie
die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung des Wiedererwä-
gungsgesuchs an die Vorinstanz beantragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde, Bewilligung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchten,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
14. Januar 2008 die in der Beschwerde formulierten Begehren auf-
grund einer summarischen Prüfung der damaligen Akten als aus-
sichtslos beurteilte und das mit der Beschwerde eingebrachte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
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Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unabhängig von der Frage der
prozessualen Bedürftigkeit abwies,
dass er gleichzeitig auch das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der
Wegweisung abwies, wobei er zur Begründung im Wesentlichen an-
führte, das öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftigen Weg-
weisungsverfügung überwiege nicht zuletzt wegen der geringen Er-
folgsaussichten aufseiten der Beschwerdeführer deren Interesse an ei-
nem Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Beschwer-
deverfahrens,
dass er mit derselben Zwischenverfügung die Beschwerdeführer unter
Abweisung des diesbezüglichen Verzichtsgesuchs zur Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten
von Fr. 1'200.-- bis zum 29. Januar 2008 aufforderte,
dass er diese Aufforderung mit der Androhung verband, bei ungenutzt
abgelaufener Frist werde auf die Beschwerde nicht eintreten, und bei
unveränderter Sachlage werde ein allfälliges Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, um Kostenvorschusserlass oder
-reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung abgewiesen und
ohne Ansetzung einer Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass die Beschwerdeführer den Instruktionsrichter mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 21. Januar 2008 (Poststempel) ersuchten, die
Zwischenverfügung vom 14. Januar 2008 in Wiedererwägung zu zie-
hen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
Vorinstanz zu einer Vernehmlassung zur Beschwerde einzuladen,
dass sie zur Unterstützung dieses Gesuchs zwei ärztliche Berichte des
Kantonsspitals E._______ vom 1. Februar 2006 und 20. August 2007
über entwicklungsneurologische Untersuchungen am Kind C._______
(Beschwerdeführer 3) vom 20. Januar 2006, 25. Juni 2007 und vom
2. Juli 2007 sowie ein Schreiben desselben Kantonsspitals vom
14. September 2006 an die involvierte Krankenkasse zum Dossier ge-
ben liessen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 4. Dezember 2007, mit welchem
auf das Gesuch der Beschwerdeführer vom 2. November 2007 um
Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFF vom 17. Mai
1999, soweit dort der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden war,
nicht eingetreten wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des
Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige
Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass hingegen die selbständig eröffnete Zwischenverfügung vom
8. November 2007, mit welcher das BFM unter Darlegung der aus-
schlaggebenden Gründe die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungs-
gesuchs festgestellt und die Beschwerdeführer unter Fristansetzung
und Androhung der Nichteintretensfolge zur Leistung eines Gebühren-
vorschusses aufgefordert hat, nicht selbständig beim Bundesgericht
anfechtbar ist (vgl. BVGE 2007/18 E. 4 S. 215 ff.),
dass sich die Zwischenverfügung vom 8. November 2008 - mit ihren
Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs und
der daran geknüpften Gebührenvorschusserhebung - jedoch unmittel-
bar auf den Inhalt der Endverfügung vom 4. Dezember 2007 ausge-
wirkt hat, weshalb sie durch Beschwerde gegen diese Endverfügung
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG),
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
haben, durch die Nichteintretensverfügung vom 4. Dezember 2007 be-
sonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass sie diese drei Teilvoraussetzungen der Beschwerdelegitimation in
gleichem Masse auch in Bezug auf die Zwischenverfügung des BFM
vom 8. November 2007 erfüllen,
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dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gül-
tiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2, Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschei-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten und folgerichtig der in der Eingabe vom
21. Januar 2008 gestellte Antrag auf Einladung der Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung abzuweisen ist,
dass das BFM für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt, wenn
es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt (Art. 17b Abs. 1 AsylG),
dass diese Gebühr - Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder
besonderer Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.-- beträgt (Art. 17b
Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
dass das BFM von der um Wiedererwägung ersuchenden Person ei-
nen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrens-
kosten verlangen kann, wobei es zu dessen Leistung unter Androhung
des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt,
dass auf einen solchen Gebührenvorschuss verzichtet wird, wenn die
gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren
nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 3 Bst. a
i.V.m. Abs. 2 AsylG), oder wenn das Wiedererwägungsgesuch von
einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht
von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 3 Bst. b AsylG),
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dass im konkreten Fall angesichts der hiervor skizzierten Prozessge-
schichte ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungs-
verfahren und damit für das BFM die Grundvoraussetzung dafür vor-
lag, um einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu erheben und das Nichteintreten bei ungenutzter
Frist anzudrohen (vgl. Art. 17b Abs. 3 AsylG),
dass demnach zu prüfen bleibt, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne
Art. 17b Abs. 3 Bstn. a und b AsylG einem solchen Vorgehen des BFM
entgegenstanden,
dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine vierköpfige Familie,
bestehend aus den in den Jahren 1968 und 1973 geborenen Eltern
und den in den Jahren 2002 und 2006 geborenen Kindern, handelt,
weshalb Art. 17b Abs. 3 Bst. b AsylG von vornherein einer Vorschuss-
erhebung nicht entgegenstand,
dass in der Beschwerde vom 4. Januar 2008 (vgl. ebenda, Ziff. 5 S. 6)
unter anderem geltend gemacht wird, gemäss den nach Einreichung
des Wiedererwägungsgesuchs bestehenden Akten habe die Grundla-
ge für eine Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Gebührenvor-
schusses nach Art. 17b Abs. 2 AsylG bestanden, zumal auch die Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführer belegt gewesen sei,
dass indes, wie sich bei näherer Prüfung der Akten ergibt, eine pro-
zessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführer in dem von ihnen ange-
hobenen Wiedererwägungsverfahren zu keinem Zeitpunkt genügend
ausgewiesen war,
dass aus dem als Beweismittel mit dem Wiedererwägungsgesuch ein-
gereichten Gesuch vom 11. April 2007 um Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung gerade das Gegenteil hervorgeht, wird dort doch das Au-
genmerk auf die seit dem 28. Juni 2000 anhaltende Unabhängigkeit
der Beschwerdeführer von jeglicher Fürsorge und auf das Erwerbsein-
kommen der Beschwerdeführer 1 und 2 gelegt, welches zusammenge-
zählt das nach den SKOS-Richtlinien berechnete Existenzminimum für
eine alleinstehende Person "bei Weitem" übersteige,
dass wegen des somit fehlenden Bedürftigkeitsnachweises das BFM
unabhängig von der Frage, ob die im Wiedererwägungsgesuch gestell-
ten Begehren als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 17b
Abs. 2 in fine AsylG zu beurteilen waren oder nicht (vgl. hierzu
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BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.), zur Erhebung eines Gebührenvor-
schusses bei gleichzeitiger Androhung des Nichteintretens befugt war,
dass die Beschwerdeführer innert der bis zum 22. November 2007
2007 laufenden Frist den vom BFM einverlangten Gebührenvorschuss
von Fr. 1'200.-- nicht geleistet haben,
dass das BFM somit zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom
2. November 2007 nicht eingetreten ist, wie es dies in der Zwischen-
verfügung vom 8. November 2007 angedroht hatte,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich mit der nachfolgenden Auferlegung und Bezifferung der Ver-
fahrenskosten im vorliegenden Endurteil die Frage einer Bevorschus-
sung nicht mehr stellt, weshalb das in der Eingabe vom 21. Januar
2008 gestellte Gesuch, es sei in Wiedererwägung der Zwischenverfü-
gung vom 14. Januar 2008 (vgl. ebenda, Dispositivziffer 4) auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos
zu betrachten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdefüh-
rern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung. mit
den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das F._______ des Kantons G._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
Seite 10