B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-83/2014/plo
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
gemäss eigenen Angaben Volksrepublik China
(tibetischer Herkunft),
vertreten durch Dipl.-Jur. Tilla Jacomet,
HEKS-Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
[...]
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2013 / N_______
D-83/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren eigenen Aussagen chinesische
Staatsbürgerin tibetischer Ethnie und stammt aus dem Dorf B._______ im
Kreis C._______ (andere Schreibweisen: [...]) im Regierungsbezirk Xiga-
zê (Shigatse) in der Autonomen Region Tibet. Gemäss eigenen Angaben
verliess sie die Volksrepublik China am 18. November 2010 in Richtung
Nepal, wo sie sich bis zum 9. Mai 2011 aufgehalten habe. Am 10. Mai
2011 reiste sie illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch.
B.
Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte die Beschwerdeführerin am
23. Mai 2011 summarisch zu den Gründen ihres Asylgesuchs. In der Fol-
ge liess das BFM mittels eines vom 28. Juni 2011 datierenden LINGUA-
Gutachtens die Herkunft der Beschwerdeführerin analysieren. Zu den Er-
gebnissen dieses Gutachtens gewährte das Bundesamt der Beschwerde-
führerin am 4. Juli 2011 im Rahmen einer mündlichen Befragung das
rechtliche Gehör. Am 19. Juli 2011 führte das BFM eine eingehende An-
hörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen durch. Anschlies-
send wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton St. Gallen
zugewiesen.
C.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin an-
lässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, sie
habe am 14. November 2010 auf der Strasse in B._______ einen Mönch
getroffen. Dieser habe ihr gesegnete Halsbänder mit Amuletten gegeben,
die den Dalai Lama gezeigt hätten. Diese Halsbänder habe sie gleichen-
tags an verschiedene Jugendliche verteilt. Noch am selben Tag sei sie
durch eine Nachbarin gewarnt worden, sie werde durch die chinesische
Polizei gesucht. Deshalb habe sie auf Anraten ihres Vaters in der folgen-
den Nacht die Flucht ergriffen.
D.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Dabei begründete es die Ablehnung des Asylge-
suchs im Wesentlichen damit, die vorgebrachten Asylgründe seien nicht
glaubhaft.
D-83/2014
Seite 3
E.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechts-
vertreterin vom 18. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht an. Da-
bei beantragte sie die Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 5 des Dispositivs
der Verfügung vom 19. Juli 2011, die Feststellung – bei Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft – der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. August 2011
wurde unter anderem festgestellt, dass sich das Beschwerdeverfahren
angesichts der gestellten Anträge in materieller Hinsicht auf die Fragen
der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Wegweisung und des
Vollzugs beschränke, während die Verfügung vom 19. Juli 2011 im Punkt
der Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsen sei.
G.
Mit Urteil D-4561/2011 vom 12. Juni 2012 wurde die Beschwerde vom
18. August 2011 durch das Bundesverwaltungsgericht insofern gutge-
heissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt
worden war. Des Weiteren wurde die Sache bezüglich der Punkte der
Flüchtlingseigenschaft sowie des Wegweisungsvollzugs zur erneuten Be-
urteilung an das BFM zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen da-
mit begründet, das Bundesamt habe entscheidwesentliche Rechtsfragen
nicht rechtsgenüglich geprüft und den entscheidrelevanten Sachverhalt
nicht vollständig abgeklärt.
H.
Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung an das BFM vom 20. Juni 2013 er-
suchte die Beschwerdeführerin darum, das Asylverfahren weiterzuführen,
wie mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angeordnet.
I.
Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung an das BFM vom 9. Oktober 2013
teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe durch das Bundesamt noch
keinerlei Anzeichen für die Weiterführung des Verfahrens erhalten, was
aus ihrer Sicht einer erheblichen Rechtsverzögerung gleichkomme.
J.
Am 28. November 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch das BFM
erneut angehört, wobei das Schwergewicht der Befragung auf ihrer Her-
D-83/2014
Seite 4
kunft aus Tibet, dem Zeitpunkt und den Umständen ihrer Ausreise aus Ti-
bet beziehungsweise der Volksrepublik China sowie ihres Aufenthalts in
Nepal lag. Auf die dabei gemachten Angaben wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 (eröffnet am 5. Dezember 2013)
verneinte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an. Dabei begründete es die Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft im Wesentlichen damit, es sei nicht glaubhaft, dass die Be-
schwerdeführerin in der Volksrepublik China gelebt und dort Probleme
gehabt habe, und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, die Anlass da-
für geben würden, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 und 7 des
Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling zu anerkennen. Bezüglich
der Anordnung des Wegweisungsvollzugs führte das Bundesamt im We-
sentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ihre tatsächliche Staatsan-
gehörigkeit verheimlicht, woraus zu schliessen sei, dass die im Heimat-
staat herrschende politische Situation nicht gegen die Zumutbarkeit des
Vollzugs spreche.
L.
L.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das BFM vom 6. Dezember
2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Verfahrensak-
ten. Diese wurde ihr durch das Bundesamt mit Schreiben vom 9. Dezem-
ber 2013 gewährt, unter Ausschluss gewisser als der Geheimhaltung un-
terliegend erachteter Aktenstücke.
L.b Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. Dezember 2013 ersuchte
die Beschwerdeführerin darum, es sei ihr in Ergänzung zur mit dem
Schreiben vom 9. Dezember 2013 gewährten Akteneinsicht auch Einblick
in das im Dossier enthaltene LINGUA-Gutachten zu gewähren.
L.c Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2013 lehnte das BFM die
Akteneinsicht in das LINGUA-Gutachten ab.
L.d Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 31. Dezember 2013 präzi-
sierte die Beschwerdeführerin ihren Antrag insofern, als sich dieser auf
die Anhörung der sogenannten LINGUA-CD beziehe.
L.e Diesem letztgenannten Antrag gab das Bundesamt mit Zwischenver-
fügung vom 6. Januar 2014 statt.
D-83/2014
Seite 5
M.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Januar 2014 focht die Be-
schwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung ihrer Flüchtlingseigen-
schaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozes-
sualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Als Beweismittel wurde
unter anderem ein Bestätigungsschreiben einer Drittperson eingereicht.
Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt des genannten
Schreibens wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
N.
Aufgrund einer fehlerhaften Adressierung an den alten Standort des Bun-
desverwaltungsgerichts ging die Eingabe vom 6. Januar 2014 zwar glei-
chentags bei der schweizerischen Post ein, wurde jedoch nicht zugestellt,
sondern an die Beschwerdeführerin retourniert. Mit Schreiben ihrer
Rechtsvertreterin vom 7. Januar 2014 übergab die Beschwerdeführerin
die genannte Eingabe erneut der schweizerischen Post. Mit weiterer Ein-
gabe der Rechtsvertreterin vom 9. Januar 2014 wurde die versehentliche
Adressierung erläutert, mitsamt Couvert und Quittung der ersten Post-
sendung.
O.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 24. Januar 2014
wurde festgestellt, dass die Beschwerdefrist als eingehalten zu betrach-
ten ist. Des Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraus-
setzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 10. Feb-
ruar 2014 gutgeheissen. Hingegen wurde der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab-
gewiesen.
P.
Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 6. Februar 2014 wurde eine Für-
sorgebestätigung nachgereicht.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2014 hielt das BFM vollumfänglich
D-83/2014
Seite 6
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2014 wurde der Beschwerde-
führerin in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.
S.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. März 2014 äusserte sich die
Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des Bundesamts.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, sich zur Frage zu äussern, ob und inwiefern sich aus der mit
dem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 verbundenen Praxisänderung (bezüglich
der Frage der chinesischen Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden tibe-
tischer Ethnie) für die von ihr geltend gemachten Beschwerdegründe
konkrete Auswirkungen ergeben.
U.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. Juli 2014 reichte die Be-
schwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme ein. Auf die dabei
vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen
worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich
(mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslie-
ferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen)
endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
D-83/2014
Seite 7
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im An-
wendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre – wie mit Zwischenverfü-
gung vom 24. Januar 2014 festgestellt wurde – frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Zunächst ist zu rekapitulieren, welche hauptsächlichen Feststellungen mit
dem Urteil D-4561/2011 vom 12. Juni 2012 – das ausschliesslich die Fra-
gen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Wegweisung und
des Vollzugs zum Gegenstand hatte, nachdem die Verfügung des BFM
vom 19. Juli 2011 im Punkt der Ablehnung des Asylgesuchs in Rechts-
kraft erwachsen war – getroffen wurden.
3.1 Zum einen wurde durch das Bundesverwaltungsgericht die Einschät-
zung des BFM bestätigt, gestützt auf das im vorinstanzlichen Verfahren
durchgeführte LINGUA-Gutachten könne nicht geglaubt werden, dass die
Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, von ihrer Geburt an bis zu ih-
rer Ausreise aus der Volksrepublik China am 18. November 2010 im Dorf
B._______ im Kreis C._______ im Regierungsbezirk Xigazê in der Auto-
nomen Region Tibet gelebt habe. Dabei wurde im Urteil vom 12. Juni
2012 ausgeführt, angesichts der äusserst mangelhaften landeskundlichen
Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Herkunftsregion
sei es als offensichtlich zu erachten, dass sie nicht im geltend gemachten
Zeitraum dort lebte und entsprechend sozialisiert wurde. Für die weitere
diesbezügliche Begründung ist auf das genannte Urteil (E. 4) zu verwei-
sen.
3.2 Zum anderen wurde auf die damals gültige, auf Entscheide der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zurückgehende
Rechtsprechung Bezug genommen, wonach Personen tibetischer Ethnie,
die sich illegal aus Tibet nach Nepal oder Indien begeben hatten und, oh-
ne sich dort während längerer Zeit aufgehalten zu haben, in die Schweiz
weiter gereist waren, dort ein Asylgesuch gestellt hatten und über eine
längere Zeit verblieben waren, im Falle einer Rückkehr nach China mit
D-83/2014
Seite 8
Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne zu rechnen gehabt
hätten (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.4). Gestützt auf diese damalige
Praxis war die Frage zu stellen, ob der Beschwerdeführerin möglicher-
weise die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe
gemäss Art. 54 AsylG zukomme. Des Weiteren wurde auf die damals gül-
tige Rechtsprechung hingewiesen, wonach ausserdem bei exiltibetischen
Gesuchstellern davon auszugehen war, dass sie in der Regel, auch wenn
sie sich möglicherweise längere Zeit in Indien oder Nepal aufgehalten
hatten, nicht unbekannter Staatsangehörigkeit seien, sondern die Staats-
angehörigkeit der Volksrepublik China besässen (EMARK 2005 Nr. 1
E. 4.3).
3.3 Im Zusammenhang mit den soeben genannten Fragestellungen wur-
de schliesslich festgestellt, das BFM habe es unterlassen, die Frage des
Vorliegens von Vollzugshindernissen bezüglich China in rechtsgenügli-
cher Weise zu prüfen, beziehungsweise es seien nicht die erforderlichen
konkreten Anhaltspunkte über die tatsächliche Herkunft der Beschwerde-
führerin vorhanden, die es zulassen würden, die Frage des Vorliegens
von Vollzugshindernissen abschliessend zu prüfen. Somit habe einerseits
das BFM entscheidwesentliche Rechtsfragen nicht rechtsgenüglich ge-
prüft, und andererseits sei der entscheidrelevante Sachverhalt nicht als
vollständig abgeklärt zu erachten.
4.
4.1 Mit zur Publikation vorgesehenem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 wurde die ehemals gültige Praxis
(gemäss EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1–4.3), wonach auf eine chinesische
Staatsangehörigkeit zu schliessen sei, wenn im Einzelfall als erstellt gel-
te, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei, überprüft und
aktualisiert. In einem weiteren Schritt wurde diese Rechtsprechung da-
hingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die in Ver-
letzung der Mitwirkungspflicht ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver-
heimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih-
ren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (Urteil E-2981/2012 E. 5.8 ff., insb.
5.10).
4.2 Mit dem genannten Urteil wurde ausserdem festgehalten, dass die
Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht
der asylsuchenden Person findet (a.a.O., E. 5.9). Verunmöglicht eine
D-83/2014
Seite 9
asylsuchende Person tibetischer Ethnie durch die Verletzung ihrer Mitwir-
kungspflicht die Abklärung, welchen rechtlichen Status (ausländerrechtli-
cher Aufenthaltstitel oder gegebenenfalls Staatsbürgerschaft) sie in den
wahrscheinlichsten bisherigen Aufenthaltsländern, nämlich Nepal oder
Indien (vgl. diesbezüglich a.a.O., E. 5.3), effektiv innehat, so kann na-
mentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wah-
ren Herkunft wird ferner auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der
betreffenden Person in Bezug auf ihren tatsächlichen Heimatstaat verun-
möglicht.
4.3 Die hauptsächlichen Anträge der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren – die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und der Unzu-
lässigkeit des Vollzugs der Wegweisung, weil es sich bei ihr um eine ille-
gal aus China ausgereiste Tibeterin chinesischer Staatsangehörigkeit
handle – sind zum heutigen Zeitpunkt auf der Grundlage der mit dem Ur-
teil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 erfolgten Praxisänderung zu beurtei-
len.
4.4
4.4.1 Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 wurde der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör zur Frage gewährt, ob und inwiefern sich
aus dieser Praxisänderung für die von ihr geltend gemachten Beschwer-
degründe konkrete Folgen ergeben. Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 nahm
sie dazu im Wesentlichen folgendermassen Stellung: Das Urteil E-2981/
2012 vom 20. Mai 2014 habe nur indirekte Auswirkungen auf das vorlie-
gende Verfahren. In jenem Urteil sei auf ein korrektes LINGUA-Gutachten
abgestellt worden, dem ein entsprechender hoher Beweiswert zukomme.
Hingegen halte die in Bezug auf die Beschwerdeführerin durchgeführte
LINGUA-Analyse – wie bereits mit der Beschwerdeschrift ausgeführt
worden sei – den Anforderungen an ein solches Gutachten nicht stand.
Den Ergebnissen der Analyse sei zu widersprechen, und es sei daran
festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft
zutreffend seien. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt.
4.4.2 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass mit dem Urteil D-4561/2011
vom 12. Juni 2012 bereits abschliessend beurteilt wurde, ob die Be-
schwerdeführerin, wie von ihr behauptet, nicht nur aus der Autonomen
Region Tibet in der Volksrepublik China stammt, sondern aus ihrem Hei-
matstaat erst am 18. November 2010 ausgereist ist, bevor sie nach ei-
nem halbjährigen Aufenthalt in Nepal in die Schweiz gelangte. Wie bereits
D-83/2014
Seite 10
angemerkt wurde (zuvor, E. 3.1), hielt auch das Bundesverwaltungsge-
richt dafür, dass die von der Vorinstanz getroffene Folgerung, die Be-
schwerdeführerin habe nicht im geltend gemachten Zeitraum in ihrer an-
geblichen Herkunftsregion gelebt, als zutreffend zu erachten ist. Nach-
dem die Beschwerdeführerin bezüglich dieser Feststellung im vorliegen-
den Verfahren keine Gründe vorgebracht hat, die allenfalls eine revisi-
onsweise erneute Überprüfung rechtfertigen könnten, ist auf diese Frage
nicht mehr weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber lässt sich im-
merhin noch anmerken, dass auch die am 28. November 2013 durchge-
führte erneute Anhörung der Beschwerdeführerin keine Erkenntnisse her-
vorbrachte, welche die mit dem Urteil D-4561/2011 vom 12. Juni 2012
gezogenen Schlüsse in Bezug auf ihre Herkunft in Zweifel ziehen könn-
ten.
4.5 Im vorliegenden Fall ist zwar die Beschwerdeführerin unbestrittener-
massen der tibetischen Ethnie zuzurechnen. Indessen hat sie zur Frage,
in welchem Staat sie tatsächlich ihre Sozialisierung erfahren hat und wo
sie sich in den letzten Jahren vor ihrer Einreise in die Schweiz aufgehal-
ten hat, unglaubhafte Angaben gemacht. Insofern ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor
ihrer Einreise in die Schweiz nicht in der Volksrepublik China – auch
wenn eine allfällige frühe Erstsozialisation im tibetischen Kulturraum in
China, so namentlich im Regierungsbezirk Xigazê in der Autonomen Re-
gion Tibet, nicht ausgeschlossen ist –, sondern in der exiltibetischen Di-
aspora, mutmasslich in Nepal oder Indien, gelebt hat. Die Verweigerung
glaubhafter Informationen in Bezug auf den Aufenthaltsort der Beschwer-
deführerin in den letzten Jahren vor ihrer Einreise in die Schweiz ist als
Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne des Urteils E-2981/2012 vom
20. Mai 2014 aufzufassen. Damit verunmöglicht die Beschwerdeführerin
die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal oder in Indien inne-
hat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie be-
sitzt. Durch dieses Verhalten der Beschwerdeführerin ist ferner eine Prü-
fung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG
beziehungsweise eine Prüfung ihrer allfälligen Flüchtlingseigenschaft in
Bezug auf Nepal oder Indien verunmöglicht. Aus der Beschwerdeschrift
und den weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren ergibt sich nichts,
was diesbezüglich von entscheidwesentlicher Bedeutung sein könnte.
4.6 Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung in-
sofern zu tragen, als mangels konkreter anderweitiger Hinweise der
D-83/2014
Seite 11
Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr
in ihren bisherigen Aufenthaltsstaat, sei dieser nun Nepal oder Indien.
4.7 Angehörige der tibetischen Ethnie, welche zugleich chinesische
Staatsangehörige sind, haben in Bezug auf die Volksrepublik China zu-
mindest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie nach einer illegalen Ausrei-
se aus China und entsprechendem Aufenthalt im Ausland als Unterstützer
des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle be-
trachtet werden, und erfüllen insofern – wiederum in Bezug auf China –
die Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2009/29). Aufgrund dieser poten-
tiellen Gefährdung ist für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug
der Wegweisung in die Volksrepublik China auszuschliessen (Urteil
E-2981/2012 E. 5.11). Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die chinesische
Staatsangehörigkeit tatsächlich gegeben ist oder – wie im vorliegenden
Fall – aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren
nicht überprüfbar ist, ob eine Person tibetischer Ethnie die Staatsangehö-
rigkeit eines Drittstaats besitzt.
4.8 Die Beschwerdeführerin gehört unbestrittenermassen der tibetischen
Ethnie an, womit die Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen ist, dass sie
trotz der unglaubhaften Angaben in Bezug auf ihre Herkunft die chinesi-
sche Staatsangehörigkeit besitzt. Nach dem Gesagten ist somit festzu-
stellen, dass der Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen ist.
5.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist folglich abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 24. Januar 2014 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdefüh-
rerin keine Verfahrenskosten zu tragen.
D-83/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es wird festgestellt, dass ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik
China ausgeschlossen ist.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: