B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-83/2019
mel
Ur t e i l vom 2 8 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Aserbaidschan,
B._______, geboren am (…),
Ukraine,
und deren Kind
C._______, geboren am (…),
Aserbaidschan,
alle vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2018 / N (…).
D-83/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), ein aserbaidschanischer
Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigener Aussage
im Jahr 2007 und hielt sich seither in der Ukraine auf. Seine Ehefrau
B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist zwar in Aserbaidschan
geboren, hat aber seit ihrem zweiten Lebensjahr in der Ukraine gelebt und
erhielt die ukrainische Staatsbürgerschaft. Gegen Ende des Jahres 2017
gingen die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge für kurze Zeit
zurück nach Aserbaidschan, bevor sie am (…) Dezember 2017 auf dem
Luftweg über E._______ nach F._______ gelangten. Am folgenden Tag flo-
gen sie weiter nach G._______. Da der Schlepper in Deutschland ihre
Pässe an sich genommen habe und damit verschwunden sei, hätten sie
dort ein Asylgesuch gestellt. Die deutschen Behörden ersuchten daraufhin
die Schweiz im Rahmen eines Dublin-Verfahrens um Übernahme der Be-
schwerdeführenden, da der Beschwerdeführer sowie der Sohn über ein
Touristenvisum für die Schweiz verfügten. Nachdem die Schweizer Behör-
den dem Übernahmeersuchen zugestimmt hatten, wurden die Beschwer-
deführenden am 30. Oktober 2018 an die Schweiz überstellt, wo sie glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl
nachsuchten. Am 8. November 2018 wurden sie im Rahmen einer Befra-
gung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg
sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Die einlässliche Anhö-
rung zu den Asylgründen erfolgte am 29. November 2018.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er habe in Aserbaid-
schan die (…) absolviert und (…) studiert, letzteres jedoch ohne Abschluss.
Ab dem Jahr 2006 habe er begonnen, als Journalist für die Zeitung (…) zu
arbeiten. Diese habe zahlreiche kritische Artikel gegen das Regime von
Staatspräsident Aliyev und dessen "diktatorische Methoden" publiziert. Sie
seien mehrfach aufgefordert worden, damit aufzuhören, und man habe sie
deswegen schikaniert und bedroht. Trotzdem sei die Zeitung nicht von ih-
rem Kurs abgewichen. Schliesslich seien im Herbst 2007 zivil gekleidete
Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn festgenommen.
Er sei während mehreren Tagen verbal erniedrigt, zusammengeschlagen
und schwer gefoltert worden. Sein Vater habe einen wichtigen Posten in
der (…) gehabt und seinen Einfluss nutzen können, um ihm zu helfen.
Nach der Bezahlung eines grossen Geldbetrages sei er unter der Bedin-
gung, dass er das Land sofort verlasse, freigekommen. In der Folge sei er
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Seite 3
ausgereist und später in die Ukraine gegangen. Dort habe er im Jahr 2008
geheiratet und mit seiner Ehefrau in der Stadt I._______ im Oblast
J._______ gelebt. Er habe einen kleinen Laden mit (…) geführt und damit
den Lebensunterhalt für seine Familie erwirtschaften können. Im Jahr 2012
habe er einmal versucht, nach Aserbaidschan zurückzukehren, weil er ge-
dacht habe, dass er dort zwischenzeitlich in Vergessenheit geraten sei. Zu-
fällig sei er dort an einer kleinen Kundgebung vorbeigelaufen, als diese von
der Polizei umzingelt worden sei. Die Polizisten hätten alle Anwesenden –
darunter auch ihn – mitgenommen. Auf dem Polizeiposten sei herausge-
kommen, dass er im System verzeichnet gewesen sei, weshalb er nur ge-
gen eine erneute Geldzahlung freigelassen worden sei. Daraufhin sei er
umgehend wieder in die Ukraine gegangen. Die Lage in ihrem Gebiet sei
im Zuge des Ukraine-Konflikts jedoch sehr kompliziert geworden und als
Zivilbevölkerung seien sie den bewaffneten Gruppierungen ausgeliefert
gewesen. Das Gebiet J._______ sei von der übrigen Ukraine abgeriegelt
worden und alles sei zusammengebrochen. Es habe keine Arbeit und keine
Infrastruktur mehr gegeben und überall habe Willkür geherrscht. Im Jahr
2015 sei ihr Haus von einer Bombe getroffen worden und sie hätten zu den
Eltern seiner Ehefrau ziehen müssen. Schliesslich sei ein Leben in der Uk-
raine nicht mehr möglich gewesen, da er seine Familie nicht mehr habe
ernähren können und es andauernd zu bewaffneten Auseinandersetzun-
gen gekommen sei. Ende 2017 seien sie deshalb nach Aserbaidschan ge-
reist, wo er einen Schlepper beauftragt habe, für ihn und seinen Sohn
Pässe sowie Visa für die Schweiz ausstellen zu lassen.
B.b Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei in der Ukraine aufgewachsen
und habe dort die Schule besucht. Nach ihrer Heirat habe sie mit ihrem
Ehemann im eigenen Haus gewohnt, bis dieses im Jahr 2015 durch eine
Bombe zerstört worden sei. Während ihrer Ehe sei sie nur noch einige we-
nige Male nach Aserbaidschan zurückgekehrt. Sie habe sich aber anläss-
lich der Geburt ihres Sohnes für mehrere Monate dort aufgehalten, da sie
bei einer früheren Schwangerschaft eine Fehlgeburt erlitten habe und die
Gesundheitsversorgung in der Ukraine nicht sehr gut gewesen sei. Die Ge-
burt habe mehrere Operationen erfordert und ihre gesundheitliche Verfas-
sung sei in der Folge problematisch geblieben. Sie habe die Ukraine
schliesslich im Jahr 2017 zusammen mit ihrem Mann und ihrem Sohn ver-
lassen, weil das Leben immer schwieriger geworden sei. Es habe keine
Arbeit mehr gegeben und es sei kaum mehr möglich gewesen, die Familie
zu ernähren. Dies sei neben den kriegerischen Auseinandersetzungen in
ihrer Herkunftsregion der Hauptgrund für die Ausreise gewesen. In ein an-
deres Gebiet der Ukraine hätten sie nicht gehen können, da sie als (…)
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Personen aus dem Gebiet J._______ nicht willkommen gewesen und mit-
unter gar als Feinde betrachtet worden wären.
B.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Doku-
mente im Original ein: aserbaidschanische Identitätskarten des Beschwer-
deführers sowie des Sohnes, ukrainischer Inlandspass der Beschwerde-
führerin, Eheschein (mit Übersetzung), drei aserbaidschanische Geburts-
scheine, unbefristete Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers für
die Ukraine, ein Presseausweis des Beschwerdeführers sowie eine Ar-
beitsbestätigung der Zeitung (…). Zudem wurde eine Kopie des Führer-
scheins der Beschwerdeführerin zu den Akten gegeben und diverse Foto-
aufnahmen, welche das zerstörte Haus der Beschwerdeführenden in der
Ukraine zeigten.
C.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 – eröffnet am 6. Dezember 2018 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2019 erhoben die Beschwerdeführenden – han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragten die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, ihre Anerkennung als Flüchtlinge sowie die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen, subeventualiter sei die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchten sie um unentgeltliche Prozessführung sowie Edition der Visa-Un-
terlagen. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben einer Vollmacht, der
angefochtenen Verfügung sowie deren Empfangsbestätigung – ein Aus-
druck eines Online-Zeitungsartikels von (…) (mit Übersetzung) vom
6. September 2012 und ein Fahndungsbefehl betreffend den Beschwerde-
führer vom (…) Dezember 2018 (mit Übersetzung) zu den Akten gegeben.
E.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine
Beschwerdeergänzung ein. Dieser lagen ein Internetbericht über den Ver-
kauf der Zeitung (…) (undatiert) sowie ein Online-Artikel von Meydan TV
vom 13. Dezember 2018 bei.
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Seite 5
F.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er die Be-
schwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen sowie
den Fahndungsbefehl vom (…) Dezember 2018 im Original vorzulegen.
Weiter wurden sie darauf hingewiesen, dass sie sich betreffend Edition der
Visa-Unterlagen an das SEM zu wenden hätten. Ebenso wurde ihnen die
Möglichkeit eingeräumt klarzustellen, welche Angaben in ihren Visa-Unter-
lagen fingiert sein sollen.
G.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine
ergänzende Stellungnahme sowie verschiedene Beweismittel ein, darunter
insbesondere zwei Quittungen aus der Ukraine. Zudem wiesen sie darauf
hin, dass sie von der zuständigen Behörde bislang noch keine Fürsorge-
bestätigung erhalten hätten und dass sich das Original des Fahndungsbe-
fehls auf dem Weg in die Schweiz befinde.
H.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Schreiben vom 29. Januar 2019
den in Aussicht gestellten Fahndungsbefehl vom (…) Dezember 2018 im
Original nach. Ausserdem liessen sie dem Gericht ein Schreiben des EVZ
H._______ zukommen, wonach dieses keine Fürsorgebestätigungen aus-
stelle. In diesem wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden ge-
mäss den Informationen des SEM über kein Vermögen verfügten und wäh-
rend des Aufenthalts im EVZ nicht arbeiten dürften.
I.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 13. Februar 2019 zu den Beschwer-
deeingaben vernehmen.
J.
Mit Eingabe vom 8. März 2019 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter eine Replik einreichen. Gleichzeitig gaben sie zum
Artikel von (…) vom 6. September 2012 einen Ausdruck von dessen Quel-
lentext zu den Akten sowie einen Bericht der (…) vom 8. März 2019.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelinge, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeiten für die Zeitung (…) äusserst
unsubstanziiert beschrieben und keine konkreten Angaben zum Inhalt der
von ihm verfassten Artikel gemacht. Weiter habe er lediglich allgemein aus-
gesagt, in seiner Heimat seien andersdenkende Personen unter Druck ge-
setzt und schikaniert worden. Die Schilderung seiner Inhaftierung sei zwar
wortreich ausgefallen, sie lasse aber keine persönlich gefärbten Details er-
kennen. Sodann mangle es seinen Ausführungen zur Situation in der Uk-
raine durchwegs an der notwendigen Substanz. Er habe stets allgemeine
Umstände dargelegt, welche keinen konkreten Bezug zu seiner Person ge-
habt hätten. Auch die Beschwerdeführerin habe sich jeweils auf die gene-
rell schwierige Lage im Oblast J._______ bezogen. Ihre Ausführungen ent-
hielten weder Details noch liessen sie eine persönliche Betroffenheit oder
typische Realkennzeichen erkennen.
Die Zweifel an ihren Aussagen würden durch zahlreiche Widersprüche er-
härtet. So habe der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben, nach seiner
Ausreise aus Aserbaidschan im Jahr 2007 sei er im Jahr 2012 einmal zu-
rückgekehrt. Demgegenüber habe er bei der Anhörung die Frage, ob er
zwischen 2007 und 2017 in Aserbaidschan gewesen sei, zweimal verneint.
Erst als ihm dieser Widerspruch vorgehalten worden sei, habe er erwähnt,
dass er einige Jahre nach seiner Ausreise versucht habe, zurückzukehren.
Er habe auch angegeben, dass er im Jahr 2006 begonnen habe, für die
Zeitung (…) zu arbeiten. Auf der von ihm eingereichten Arbeitsbestätigung
sei jedoch vermerkt, dass er von 2004 bis 2006 für die Zeitung gearbeitet
habe. Seine Erklärung hierfür – er habe sich bereits im Jahr 2004 bei der
Zeitung beworben und diese habe seine Bewerbung in Reserve gehalten
– sei nicht nachvollziehbar. Zudem habe er bei der BzP angegeben, die
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Zeitung sei später geschlossen worden, während er bei der Anhörung er-
klärt habe, diese sei an Gefolgsleute von Aliyev übergeben worden. Es er-
staune auch, dass die eingereichte Arbeitsbestätigung am 6. September
2017 ausgestellt worden sei, obwohl er seit 2007 nicht mehr bei (…) gear-
beitet habe. Weiter habe er bei der BzP noch ausgeführt, er sei während
seiner Haft aufgefordert worden, seine Anstellung bei der Zeitung zu kün-
digen. Anlässlich der Anhörung habe er dagegen gesagt, dass er in Haft
ein Geständnis betreffend Waffen- oder Drogenhandel hätte unterzeichnen
sollen.
Wenig glaubhaft sei auch, dass die Pässe der Beschwerdeführenden nach
der Ausreise aus Aserbaidschan beim Schlepper geblieben sein sollen. Mit
ihren Pässen sowie den Visa hätten sie legal ausreisen können, weshalb
es nicht nachvollziehbar sei, dass sie mit einem Schlepper gereist seien.
Vielmehr sei zu vermuten, dass sie ihre Pässe bewusst nicht abgegeben
hätten. Den Passkopien – welche sich in den Visa-Unterlagen befänden –
lasse sich anhand der entsprechenden Stempel entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin entgegen ihren eigenen Angaben auch nach der Geburt
ihres Kindes im Jahr (…) noch mehrmals nach Aserbaidschan gereist sei.
Weiter befänden sich in den Visa-Unterlagen Auszüge eines Kontos des
Beschwerdeführers bei einer aserbaidschanischen Bank sowie Belege für
Wohneigentum der Beschwerdeführerin in K._______. Vor diesem Hinter-
grund sei davon auszugehen, dass sie die Ukraine zu einem wesentlich
früheren Zeitpunkt verlassen und wieder in Aserbaidschan Wohnsitz ge-
nommen hätten. Diese Annahme werde durch die substanzlose Schilde-
rung der Ereignisse in der Ukraine gestützt. Da die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand-
hielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Sodann erweise
sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, die journalistische Tä-
tigkeit des Beschwerdeführers und die daraus resultierende Verfolgung
lasse sich durch einen Artikel der Internet-Zeitung (…) vom 6. September
2012 belegen. In diesem werde er namentlich erwähnt und es werde fest-
gehalten, dass er für (…) gearbeitet habe und deswegen in den Jahren
2006 und 2012 einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Weiter habe die
Vorinstanz den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Ukraine bis im
Jahr 2017 insbesondere aufgrund der substanzarmen Schilderungen zur
Lage in der Ukraine für unglaubhaft erachtet. Diese dürften aber vor allem
auf gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin zurückzuführen
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sein. Soweit gewisse Daten und Jahreszahlen ungenau oder falsch wie-
dergegeben worden seien, sei darauf hinzuweisen, dass dies nicht per se
gegen einen Sachvortrag spreche. Sodann lasse sich der angebliche Wi-
derspruch, ob der Beschwerdeführer zu einer Kündigung oder zur Unter-
zeichnung eines Geständnisses gezwungen worden sei, aufklären. Vor der
Haft sei er gewarnt und aufgefordert worden, seine Arbeit aufzugeben.
Während der Haft habe man versucht, ihn dazu zu zwingen, ein Geständ-
nis zu unterschreiben. Die Vorinstanz beziehe sich zudem auf Angaben
aus den Unterlagen, auf deren Grundlage dem Beschwerdeführer ein Vi-
sum für die Schweiz ausgestellt worden sei. Diese Angaben würden aber
nicht der Wahrheit entsprechen, sondern seien durch beauftragte Profis
fingiert worden. Die Schlussfolgerung des SEM, dass sich die Beschwer-
deführenden zuletzt nicht in der Ukraine, sondern schon viel länger in Aser-
baidschan aufgehalten hätten, erweise sich als unzutreffend.
Als neues Beweismittel wurde mit der Beschwerdeschrift ein Fahndungs-
befehl, ausgestellt am (…) Dezember 2018 von der Polizei der Stadt
K._______, eingereicht, gemäss welchem der Beschwerdeführer zur Ver-
haftung ausgeschrieben sei. In diesem Zusammenhang sei auch
L._______, der Bruder des Beschwerdeführers, festgenommen worden,
und zwar wegen des Vorwurfs der Dokumentenfälschung.
4.3 In der Beschwerdeergänzung vom 7. Januar 2019 legten die Be-
schwerdeführenden ausführlich dar, wie sie ihre Visaunterlagen hätten er-
hältlich machen können. Namentlich habe L._______ den Kontakt zu einer
Person namens M._______ hergestellt, welcher gegen eine entspre-
chende Geldzahlung die erforderlichen Dokumente organisiert habe. Die
Reise nach Aserbaidschan sei nur deshalb erforderlich gewesen, weil der
Beschwerdeführer persönlich bei der Schweizer Botschaft habe vorbeige-
hen müssen, um seine Unterlagen sowie Fingerabdrücke abzugeben. Ei-
nige Tage danach habe ihnen M._______ die Pässe ausgehändigt und
eine andere Person habe sie auf ihrer Reise begleitet. Die Schlepper hät-
ten sie aber offensichtlich betrogen und vorgegeben, es sei eine kompli-
zierte Reiseroute über die N._______, F._______ und Deutschland not-
wendig, was aber nur dazu gedient habe, ihnen mehr Geld abzuknöpfen.
Dem beigelegten Artikel von Meydan TV lasse sich entnehmen, dass die
Beschaffung von Touristenvisa mit gefälschten Dokumenten in Aserbaid-
schan ein verbreitetes Geschäft darstelle.
Sodann zeige der ebenfalls beigelegte Internetartikel auf, dass der Chefre-
dakteur O._______ die Zeitung (…) verkauft habe, weil sich diese ohne
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finanzielle Unterstützung nicht habe weiterbetreiben lassen angesichts der
politischen Situation in Aserbaidschan. Weiter sei darauf hinzuweisen,
dass die Vorinstanz kaum Interesse an den durchaus vorhandenen Aus-
führungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Lebenssituation in der Ukraine
gehabt habe. Ihre Anhörung sei sehr kurz gewesen und das SEM habe es
unterlassen, sie dabei aufzufordern, ihre Probleme in der Ukraine näher
darzulegen. Stattdessen habe es sich darauf fokussiert, dass sie ihren
Pass nicht abgegeben habe. Auch bei der Anhörung des Beschwerdefüh-
rers habe die Vorinstanz kein Interesse an den Ausführungen zur Lage in
der Ukraine gezeigt und das Thema gewechselt, anstatt ihn aufzufordern,
seine Erlebnisse vertieft darzulegen. Es mute geradezu böswillig an, wenn
sie ihm nun nachträglich vorwerfe, er habe sich dazu zu wenig detailliert
geäussert. Die Vorinstanz habe sich von vornherein voreingenommen ver-
halten, weil sie aufgrund der Visa-Unterlagen davon ausgegangen sei, die
Beschwerdeführenden hätten in Aserbaidschan in einer guten Situation ge-
lebt. Dies entspreche aber nicht der Realität. Das SEM sei somit seiner
Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
nicht ausreichend nachgekommen.
4.4 Die Beschwerdeführenden machten mit Eingabe vom 23. Januar 2019
zudem geltend, in den Visa-Unterlagen befänden sich namentlich Passko-
pien der Beschwerdeführerin mit diversen Stempeln von Aserbaidschan
aus den Jahren 2014 bis 2017. Die Unterlagen seien aber offenbar unvoll-
ständig, da mehrere Stempel zu fehlen schienen. Die Beschwerdeführerin
habe nie bestritten, dass sie mehrmals nach Aserbaidschan gereist sei.
Aus den Visa-Unterlagen gehe hervor, dass sie zwar in Aserbaidschan ge-
wesen sei, aber – angesichts der jeweiligen Ausreisestempel – nicht dort
gelebt haben dürfte. Es lasse sich daraus nichts gegen die Beschwerde-
führenden ableiten. Sodann seien von den weiteren Visa-Unterlagen die
Arbeitsbestätigung des Beschwerdeführers bei (…), das angebliche Bank-
konto inklusive Kontobewegungen sowie die Belege für die Wohnung der
Beschwerdeführerin in K._______ allesamt fingiert. Sie hätten bis zur Edi-
tion der entsprechenden Akten durch die Vorinstanz keine Kenntnis von
diesen Dokumenten gehabt. Weiter würden zwei Fotos vorgelegt, welche
die Angehörigen der Beschwerdeführenden in der Ukraine aufgefunden
hätten. Es handle sich dabei um Quittungen für die Zahlung der Elektrizi-
tätsrechnung für den Oktober 2017 sowie eine Einzahlung zugunsten des
staatlichen Konzerns (…) mit der Jahresangabe 2017. Die erstere sei von
der Schwester der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden, letztere
habe sie selbst unterschrieben. Diese Quittungen seien als Indizien dafür
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Seite 11
zu werten, dass sich die Beschwerdeführenden im fraglichen Zeitraum in
der Ukraine aufgehalten hätten.
4.5 Im Rahmen seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die Ein-
gaben auf Beschwerdeebene an seinem Standpunkt nichts zu ändern ver-
möchten. Die geltend gemachten Asylvorbringen enthielten nach wie vor
zahlreiche Ungereimtheiten. So fänden sich in den Angaben des Be-
schwerdeführers zu seiner Arbeitstätigkeit für die Zeitung (…) ebenso wie
in den Ausführungen zu den Drohungen in diesem Zusammenhang meh-
rere Widersprüche. Zudem habe er bei der Anhörung ausgeführt, dass die
von ihm eingereichte Arbeitsbestätigung bei der Zeitung archiviert gewe-
sen sei und er diese von einem Bekannten erhalten habe. Es sei unerklär-
lich, warum die Bestätigung vom September 2017 datiere, wenn der Be-
schwerdeführer seit 2007 nicht mehr dort gearbeitet habe und das Doku-
ment bei der Zeitung archiviert gewesen sein soll. Weiter hätten sich die
Beschwerdeführenden widersprüchlich zum Zeitpunkt des Verlassens der
Ukraine sowie dazu geäussert, wo sie sich in der Folge aufgehalten hätten.
Auf Beschwerdeebene hätten sie diesbezüglich erstmals vorgebracht,
dass sie vor der Reise nach Aserbaidschan zuerst in P._______ bei der
Schwester der Beschwerdeführerin gewesen seien. Schliesslich habe sich
die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Aufenthalte in Aserbaidschan
krass widersprochen, indem sie bei der BzP angegeben habe, sie sei für
die Geburt ihres Sohnes sechs bis acht Monate dort gewesen, während sie
bei der Anhörung angegeben habe, sie habe sich hierfür einen Monat in
Aserbaidschan aufgehalten. In der Beschwerdeeingabe vom 23. Januar
2019 wiederum werde dieser Aufenthalt mit zehn Monaten beziffert. Weiter
habe sie bei ihrer BzP ausgeführt, sie sei nach der Geburt ihres Sohnes
bis zur Ausreise im Jahr 2017 nicht mehr nach Aserbaidschan zurückge-
kehrt. Diese Aussage lasse sich aber nicht mit den Stempeln in ihrem Pass
vereinbaren.
Die von den Beschwerdeführenden dargelegten Aufenthaltsorte seien
nach dem Gesagten in Zweifel zu ziehen und es könne auch nicht geglaubt
werden, dass es sich bei den Angaben in den Visa-Unterlagen lediglich um
Falschangaben des Schleppers handle. Zwar möge es zutreffen, dass sol-
che Missbräuche stattfänden. Angesichts der grossen Differenzen in den
Aussagen der Beschwerdeführenden, vor allem zu ihren Aufenthalten in
Aserbaidschan, müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Anga-
ben in den Visa-Unterlagen zutreffen würden und sie länger dort gelebt
hätten, als sie vorgäben.
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Seite 12
Sodann wirkten die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Rückkehr
nach Aserbaidschan im Jahr 2012 konstruiert. Es mute seltsam an, dass
er zufällig bei seiner Rückkehr in eine Demonstration geraten und dabei
per Zufall verhaftet worden sei. Die diesbezügliche mit der Beschwerde
eingereichte Zeitungsnotiz könne dabei nicht als Beweis für eine heute dro-
hende asylrelevante Verfolgung angesehen werden. Zudem werfe es Fra-
gen auf, dass diese festhalte, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2006 einer
Verfolgung durch Polizei und Geheimdienste ausgesetzt gewesen, obwohl
die von ihm geltend gemachten Bedrohungen erst im Herbst 2007 begon-
nen hätten. Es erstaune auch, dass der Beschwerdeführer nicht in der
Lage gewesen sei, von ihm geschriebene und in seiner Zeitung publizierte
Artikel zu beschaffen.
Zum Fahndungsbefehl vom (…) Dezember 2018 sei zu erwähnten, dass
es nicht nachvollziehbar sei, warum ein solcher erst elf Jahre nach Ab-
schluss der journalistischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers erlassen
werden sollte. Es sei nicht glaubhaft, dass dieser nun ausgerechnet knapp
zehn Tage nach dem negativen Asylentscheid des SEM ausgestellt worden
sei. Zu den eingereichten Quittungen sei anzumerken, dass jene von (…)
aus dem Jahr 2017 angeblich von der Beschwerdeführerin unterschrieben
worden sein sollen. Die Unterschrift stimme jedoch überhaupt nicht mit je-
ner überein, welche sie sowohl in der Schweiz als auch in den früher aus-
gestellten Ausweisdokumenten geleistet habe. Die Unterlagen könnten so-
mit nicht als Indiz für einen Aufenthalt im fraglichen Zeitraum in der Ukraine
gelten.
4.6 Im Rahmen der Replik wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei
sich bewusst, dass er sich hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der mehr
als zehn Jahre zurückliegenden Ereignisse rund um seine Tätigkeit bei der
Zeitung (…) widersprochen habe. Er sei stets überzeugt gewesen, Aser-
baidschan irgendwann 2007 verlassen zu haben. Bei erneutem Rekonstru-
ieren der zeitlichen Abläufe habe sich herausgestellt, dass er sich – nach
ernsthaftem und strukturiertem Nachdenken – daran erinnere, sowohl Neu-
jahr 2006/2007 als auch seinen Geburtstag am (…) 2007 in der Ukraine im
Spital verbracht zu haben. Es sei somit gar nicht möglich, dass er erst 2007
ausgereist sei, wie er das bislang geglaubt habe. Vielmehr dürfte er sich
dabei schlicht um ein Jahr geirrt haben, zumal er mit der zeitlichen Einord-
nung der Ereignisse überfordert gewesen sei. Die erwähnten Probleme in
Aserbaidschan, welche zu seiner Ausreise geführt hätten, dürften sich so-
mit im Jahr 2006 ereignet haben. Zur Arbeitsbestätigung sei anzumerken,
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Seite 13
dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2004 um eine Stelle bei der Zei-
tung beworben habe. Ihm sei gesagt worden, er könne am nächsten Mon-
tag loslegen und Informationen für die Zeitung sammeln. Wie andere Be-
werber auch habe er zunächst unentgeltlich für die Zeitung gearbeitet und
versucht, an Informationen heranzukommen, nicht zuletzt um dadurch et-
was gegen das Regime von Aliyev tun zu können. Später habe er begon-
nen, mit dem gesammelten Material selbst Artikel zu schreiben, wodurch
er nach einiger Zeit ganz für die Zeitung gearbeitet habe. Diese Tätigkeit
habe er aber wohl nicht – wie von ihm falsch erinnert – bis 2007, sondern
bis 2006 ausgeführt. Dies decke sich im Übrigen auch mit dem Zeitungs-
artikel vom 6. September 2012. Weiter sei festzuhalten, dass die einge-
reichte Arbeitsbestätigung tatsächlich nicht aus dem Archiv geholt, sondern
gestützt auf das Archiv der Zeitung ausgestellt worden sei. Es handle sich
somit um ein Missverständnis, welches nicht gegen den geltend gemach-
ten Sachverhalt spreche.
Die Beschwerdeführenden würden einsehen, dass ihr Aussageverhalten
zur Ausreise aus der Ukraine nach Aserbaidschan unvollständig und des-
halb widersprüchlich gewesen sei. Die Familie sei gemeinsam zur Schwes-
ter der Beschwerdeführerin nach P._______ gegangen. Von dort aus hät-
ten die Beschwerdeführerin und das Kind gefahrlos nach Aserbaidschan
weiterreisen können. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer auf den
Schlepper warten müssen, welcher ihm schliesslich im Dezember 2017 die
Einreise nach Aserbaidschan ermöglicht habe.
Sodann sei bereits darauf hingewiesen worden, dass die Visa-Unterlagen
hinsichtlich der Kopien des Reisepasses der Beschwerdeführerin wohl
nicht vollständig seien. Es sei ohnehin nicht relevant, wie oft sie in Aser-
baidschan gewesen sei, da sie nicht geltend mache, dort verfolgt gewesen
zu sein. Zu den Ereignissen im Jahr 2012 sei zu erwähnen, dass der Be-
schwerdeführer aus Heimweh nach Aserbaidschan zurückgekehrt sei, weil
er gehofft habe, es sei in der Zwischenzeit Gras über die Sache gewach-
sen. Aus seiner Sicht sei die Verhaftung bei einer Demonstration – an der
er gar nicht teilgenommen habe – tatsächlich aus reinem Zufall erfolgt. Erst
danach hätten die Polizisten seinen Hintergrund festgestellt. Zur diesbe-
züglichen Zeitungsnotiz von (…) werde der dazugehörige Seitenquellen-
text eingereicht, aus welchem das Datum der Publikation hervorgehe. Es
gebe keine Möglichkeit, diesen Artikel – dessen Inhalt mit den Vorbringen
des Beschwerdeführers übereinstimme – zu fälschen oder umzudatieren,
weshalb es sich um ein liquides Beweismittel handle. Es sei nicht ersicht-
D-83/2019
Seite 14
lich, weshalb im Internet ein konstruierter Artikel aus dem Jahr 2012 auf-
tauchen sollte. Weiter könne der Beschwerdeführer keine von ihm für die
Zeitung (…) verfassten Texte vorlegen, weil die damaligen Artikel nicht im
Internet verfügbar seien und es in Aserbaidschan keine Bibliothek gebe, in
welcher ein Archiv der Zeitung aufgefunden werden könnte.
Im Zusammenhang mit dem Fahndungsbefehl sei festzuhalten, dass die
Vorinstanz hier etwas missverstanden habe. Der Bruder des Beschwerde-
führers sei verhaftet worden, nachdem offenbar der Schlepper M._______
erwischt worden sei und wohl angegeben habe, dass er unter anderem für
L._______ tätig gewesen sei. Letzterer habe den Behörden gegenüber zu-
geben müssen, dass er die verbotenen Handlungen nicht für sich, sondern
für seinen Bruder, den Beschwerdeführer, begangen habe. Gegen eine er-
hebliche Geldzahlung sei L._______ nun wieder freigelassen worden und
befinde sich aktuell in R._______. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
stehe der Fahndungsbefehl somit nicht im Zusammenhang mit mehr als
zehn Jahre zurückliegenden Ereignissen, sondern mit der illegalen Be-
schaffung der Visa im Jahr 2017.
Auf entsprechenden Vorhalt habe sich herausgestellt, dass die einge-
reichte Quittung von (…) tatsächlich nicht von der Beschwerdeführerin,
sondern von deren Schwester unterzeichnet worden sei. Zwar gebe es
noch weitere Unterlagen zu ihrem Aufenthalt in der Ukraine im Jahr 2017.
Diese hätten sie aber in einer Garage unweit der Stadt S._______ gelagert.
Dabei handle es sich um eine der vom Krieg in der Ukraine am meisten
betroffenen Ortschaften und es sei bis heute ein sehr gefährliches Gebiet,
weshalb niemand aus I._______ dorthin fahre. Es sei unklar, wann sich
jemand Zugang zu diesen Unterlagen verschaffen könne.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung
plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
D-83/2019
Seite 15
Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Be-
schwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber
reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vor-
bringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände we-
sentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
5.2 Der Beschwerdeführer erklärte sowohl bei der BzP als auch bei der
Anhörung, dass er seinen Heimatstaat im Jahr 2007 verlassen und seither
in der Ukraine gelebt habe (vgl. A9, Ziff. 2.02 und A15, F4). Er habe im Jahr
2006 angefangen, als Praktikant für die Zeitung (…) zu arbeiten. Nach di-
versen Drohungen aufgrund der darin publizierten regimekritischen Artikel
seien im Jahr 2007 Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten
ihn mitgenommen (vgl. A15, Ziff. 37). Auf Nachfrage bestätigte er, dass er
ab 2006 für etwas länger als ein Jahr bei (…) gearbeitet habe und im Herbst
2007 festgenommen worden sei (vgl. A15, F45 und F53). Sowohl im wei-
teren Verlauf der Anhörung als auch in der angefochtenen Verfügung und
in mehreren Rechtsmitteleingaben werden diese Daten aufgegriffen und
bestätigt. Erst mit der Replik wurde schliesslich geltend gemacht, dass dem
Beschwerdeführer die zeitliche Einordung der Ereignisse Mühe bereite. Er
sei sich jedoch ganz sicher, dass er seine Frau im Juni 2007 in der Ukraine
kennengelernt habe, und infolge ernsthaften und strukturierten Nachden-
kens habe er sich daran erinnert, dass er bereits Neujahr 2007 und seinen
Geburtstag zu Beginn des Jahres in der Ukraine verbracht habe. Es sei
somit nicht möglich, dass er – wie er bislang geglaubt habe – erst im Jahr
2007 ausgereist sei, weshalb seine Probleme im Laufe des Jahres 2006
stattgefunden hätten. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von
sich aus die Ereignisse – darunter eine mehrtägige Haft unter schwerster
Folter – im Jahr 2007 einordnete. Diese einschneidenden Erlebnisse sollen
dazu geführt haben, dass er in die Ukraine geflohen sei und seinen Hei-
matstaat verlassen habe. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar,
dass er sich bei der Schilderung dieser Vorfälle einfach stets um ein Jahr
geirrt habe, während die neueste Sachverhaltsdarstellung in der Replik
nun den Tatsachen entspreche. Dies gilt umso mehr, als er im Laufe des
Verfahrens nicht bloss an einer Stelle die Jahreszahl 2007 nannte, sondern
diese Angabe von ihm mehrfach bestätigt und in Relation zu seiner Arbeits-
tätigkeit bei (…) gesetzt wurde. Die Behauptung, die angeblich erlittene
Verfolgung habe sich im Jahr 2006 ereignet, ist somit als nachgeschobene
Schutzbehauptung zu werten.
D-83/2019
Seite 16
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers
nicht nur hinsichtlich der Jahreszahl voneinander abweichen. So gab er bei
seiner BzP an, dass sein letzter Arbeitstag bei (…) im Frühling 2007 gewe-
sen sei (vgl. A9, Ziff. 1.17). Kurz darauf erklärte er, die Drohungen gegen
ihn hätten konkret im August 2007 begonnen; er könne sich zwar nicht ge-
nau erinnern, wisse aber, dass es schon Sommer gewesen sei (vgl. A9,
Ziff. 7.01). Bei der Anhörung führte er dann aus, er sei im August/Septem-
ber 2007 festgenommen worden, nachdem er zuvor bereits eine ganze
Weile Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei (vgl. A15, F37 und F44). Da-
ran lässt sich erkennen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers auch
dann nicht als kohärent angesehen werden könnten, wenn sich die Ereig-
nisse bereits im Jahr 2006 abgespielt hätten. Vielmehr äusserte er sich
auch widersprüchlich hinsichtlich der zeitlichen Einordung innerhalb des
Jahres, mithin ob die Verhaftung – mit welcher auch die Tätigkeit für (…)
endete – im Frühjahr, Sommer oder Herbst stattgefunden habe.
5.3 Das SEM wies auch zutreffend darauf hin, dass es den Angaben des
Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die Zeitung (…) an Substanz
fehlt. So erklärte er hierzu lediglich, er habe Artikel für die Zeitung verfasst,
welche dann publiziert worden seien (vgl. A15, F46 f.). Sie seien grund-
sätzlich gegen das Regime gewesen, hätten das Staatsoberhaupt Aliyev
kritisiert sowie die Willkür im Land angeprangert (vgl. A15, F37). Obwohl er
mehr als ein Jahr für die Zeitung gearbeitet haben will, machte er weder im
Rahmen der Anhörung noch auf Beschwerdeebene konkretere Ausführun-
gen zu seiner journalistischen Tätigkeit. Vielmehr beschränkte er sich da-
rauf darzulegen, dass er keine von ihm publizierten Artikel vorlegen könne,
weil sich diese nicht im Internet befänden (vgl. A15, F84) und es in Aser-
baidschan keine Bibliothek mit einem Archiv der Zeitung gebe.
5.4 Weiter wirft auch die eingereichte Arbeitsbestätigung vom 6. Septem-
ber 2017, gemäss welcher der Beschwerdeführer von 2004 bis 2006 für
(…) tätig gewesen sei, verschiedene Fragen auf. Seine Ausführungen, wo-
nach er sich im Jahr 2004 bei der Zeitung beworben habe und in der Folge
"in Reserve" gehalten worden sei, bevor er effektiv als Praktikant 2006 be-
gonnen habe (vgl. A15, F70), erscheinen wenig überzeugend. Es erstaunt,
dass bereits die Zeit zwischen der Bewerbung und dem Beginn des Prak-
tikums in einer Arbeitsbestätigung erwähnt werden sollte. Zudem ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mehrmals davon sprach, seine
Tätigkeit für (…) habe im Jahr 2006 begonnen (vgl. A15, F37, F45 und F70)
– und nicht etwa zu dieser Zeit bereits wieder geendet. Des Weiteren wurde
die Bestätigung erst rund zehn Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit
D-83/2019
Seite 17
ausgestellt und von einer Person namens O._______ unterzeichnet. Ge-
mäss dem Beschwerdeführer habe es sich dabei um den "Hauptredakteur"
der Zeitung gehandelt, welcher jedoch unter dem Druck des Regimes vom
kritischen Kurs der Zeitung abgewichen sei. Später sei diese dann in die
Hände einer anderen Person gekommen und an Aliyev-Leute übergeben
worden (vgl. A15, F48 ff.). Auch im Internetartikel von (…) – welcher der
Eingabe der Beschwerdeführenden vom 7. Januar 2019 beilag und vom
19. Juni 2006 datiert (vgl. […]) – wird erwähnt, dass O._______ die Zeitung
veräussern und ins Ausland gehen wolle. Dies lässt darauf schliessen,
dass O._______ die Zeitung bereits vor mehreren Jahren übergeben res-
pektive verkauft hat. Es ist nicht ersichtlich, wie es möglich ist, dass der
Beschwerdeführer nun eine von O._______ unterzeichnete Arbeitsbestäti-
gung, ausgestellt im September 2017, erhältlich machen konnte. Es beste-
hen deshalb grosse Zweifel an deren Echtheit.
5.5 Sodann wies das SEM zutreffend darauf hin, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelang, seine rund einwöchige Haftzeit im Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit bei (…) erlebnisgeprägt zu schildern (vgl. A15, F59). Er
äusserte sich in dieser Angelegenheit auch insofern widersprüchlich, als er
bei der BzP angab, man habe ihn zum Unterzeichnen einer Kündigung
zwingen wollen (vgl. A9, Ziff. 7.01), während er gemäss seinen Ausführun-
gen bei der Anhörung hätte gezwungen werden sollen, ein falsches Ge-
ständnis zu unterzeichnen (vgl. A15, F59). In der Beschwerdeschrift er-
klärte er hierzu, ihm sei vor der Haft gesagt worden, er solle kündigen, und
während der Haft sei er aufgefordert worden, ein Geständnis betreffend
Waffen- oder Drogenhandel zu unterschreiben. Dem Protokoll der BzP des
Beschwerdeführers lässt sich jedoch die Aussage entnehmen, dass er ge-
foltert und geschlagen worden sei und man ihn habe zwingen wollen, zu
unterschreiben, dass er selbst seine Arbeit kündige und das Land verlasse
(vgl. A9, Ziff. 7.01). Er stellte somit die Kündigung seiner Arbeitsstelle in
einen direkten Zusammenhang mit der in Haft erlittenen Folter, weshalb die
Erklärung, die Aufforderung zur Kündigung sei vor der Haft erfolgt, nicht
überzeugt. Weiter führte der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung im
Rahmen des freien Berichts aus, er sei während der Haft mehrere Tage
erniedrigt und verprügelt worden. Letzten Endes habe er es nicht mehr
ausgehalten und die Sache sei vor Gericht gekommen. Weil sein einfluss-
reicher Vater sich für ihn eingesetzt habe, sei er schliesslich – nach Bezah-
lung eines grossen Geldbetrages – entlassen worden und habe kurz darauf
das Land verlassen (vgl. A15, F37). Als er später gebeten wurde, diese
Ereignisse detaillierter zu beschreiben, erklärte er, dass er nach einigen
Tagen in Haft aufgrund der massiven Folterungen bewusstlos geworden
D-83/2019
Seite 18
und erst wieder zu sich gekommen sei, als er bereits in P._______ gewe-
sen sei (vgl. A15, F59). Von einem Gerichtsverfahren erwähnte er nichts
mehr. Zudem war er nicht in der Lage, diese einschneidenden Erlebnisse
zeitlich einzuordnen und darzulegen, wie lange er in Haft gewesen respek-
tive wann er ins Ausland gelangt sei (vgl. A15, F60 ff.).
5.6 Der Beschwerdeführer gab an, dass er im Jahr 2012 versucht habe, in
seine Heimat zurückzukehren. Es habe eine kleine Kundgebung gegeben
und er sei als Schaulustiger in der Nähe gestanden, ohne daran teilzuneh-
men. Die Polizei habe die Demonstranten grossräumig umzingelt und es
seien alle verhaftet worden, wobei er als zufällig anwesende Person eben-
falls mitgenommen worden sei. Auf dem Posten sei festgestellt worden,
dass er im System verzeichnet gewesen sei, weshalb er nur durch eine
Geldzahlung wieder freigelassen worden sei. Dieser Sachverhalt werde in
der auf Beschwerdeebene eingereichten Zeitungsnotiz von (…) bestätigt.
Der eingereichte Zeitungsbericht hält fest, der Beschwerdeführer sei in-
folge seiner Tätigkeit für (…) im Jahr 2006 einer Verfolgung ausgesetzt ge-
wesen und er habe seine Heimat damals verlassen müssen, als die Zei-
tung vor Gericht gekommen sei. Von einem Gerichtsverfahren, in das (…)
verwickelt gewesen sei, war in den Ausführungen des Beschwerdeführers
jedoch nie die Rede. Weiter wird im Artikel dargelegt, dass er bei seiner
Rückkehr in die Heimat erneut im Fokus von Polizei und Geheimdiensten
gestanden habe und Opfer von Gewalt geworden sei. Demgegenüber er-
klärte der Beschwerdeführer, er sei rein zufällig festgenommen und gegen
eine Geldzahlung freigelassen worden, wobei er zu keinem Zeitpunkt er-
wähnte, dass er Opfer von Polizeigewalt geworden wäre. Sodann erscheint
die Tatsache, dass der Artikel auf (…) mit dem Datum 6-09-2012 versehen
ist und dies auch im dazugehörigen Quellentext erscheint, nicht als ausrei-
chender Beweis dafür, dass der Artikel tatsächlich zu jenem Zeitpunkt er-
stellt worden ist. Dieser Text wird vom Autor erfasst und es wäre beispiels-
weise möglich, zum heutigen Zeitpunkt einen Artikel zu verfassen und als
Erstellungsdatum manuell das Jahr 2012 einzugeben. Diese Information
würde dann sowohl im Artikel als auch im Quellentext erscheinen. An einer
anderen Stelle des eingereichten Quellentexts, welcher von den Be-
schwerdeführenden ebenfalls hervorgehoben wurde, findet sich denn auch
– höchstwahrscheinlich bezüglich des im Text eingefügten Bildes – die Da-
tumsangabe "2017-09". Letzteres entspricht ungefähr dem Zeitpunkt, in
welchem die Arbeitsbestätigung des Beschwerdeführers ausgestellt wurde
und er dabei war, seine Ausreise zu organisieren. Selbst wenn der Artikel
aber tatsächlich bereits im Jahr 2012 erstellt worden wäre, würde dies noch
D-83/2019
Seite 19
nichts über dessen Wahrheitsgehalt aussagen. Angesichts der Tatsache,
dass der Inhalt des Artikels nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers
übereinstimmt, ist dieses Beweismittel nicht geeignet, dessen Vorbringen
zu untermauern.
5.7 Weiter ist festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführenden
zu ihren angeblichen Aufenthaltsorten nach der Ausreise aus der Ukraine
äusserst widersprüchlich sind. So führte der Beschwerdeführer bei seiner
BzP aus, er sei im Dezember 2017 für eine Woche nach Aserbaidschan
gegangen, bevor er das Land am (…) Dezember definitiv verlassen habe
(vgl. A9, Ziff. 5.02). Im Rahmen seiner Anhörung erklärte er, dass er gegen
Ende des Jahre 2017, entweder im Oktober oder November, aus der Uk-
raine ausgereist sei (vgl. A15, F13 und F18). Die Beschwerdeführerin gab
bei ihrer BzP an, sie hätten die Ukraine im Dezember 2017 verlassen und
seien mit dem Auto nach Aserbaidschan gefahren, wo sie sich etwa zehn
Tage aufgehalten hätten (vgl. A10, Ziff. 5.02). Bei ihrer Anhörung führte sie
dagegen aus, sie sei bereits im November 2017 zusammen mit ihrem Ehe-
mann und dem Kind aus der Ukraine ausgereist; an das genaue Datum
könne sie sich nicht mehr erinnern (vgl. A16, F9 ff.). Während sich ihr Mann
um die Visaformalitäten gekümmert habe, habe sie sich in einem Haus in
Aserbaidschan aufgehalten, wobei sie nicht wisse, wie ihr Mann dieses
ausfindig gemacht habe (vgl. A16, F51 f.). Auf Beschwerdeebene wurde in
der Eingabe vom 7. Januar 2019 ausgeführt, die Beschwerdeführenden
seien bei ihrer Ausreise aus der Ukraine zuerst nach P._______ zur
Schwester der Beschwerdeführerin gegangen. Mithilfe eines Schleppers
seien sie schliesslich am (…) Dezember 2017 gemeinsam nach Aserbaid-
schan gereist. Demgegenüber wurde in der Eingabe vom 23. Januar 2019
dargelegt, die Beschwerdeführerin sei – wie sich dem Stempel der Passko-
pie in den Visa-Unterlagen entnehmen lasse – bereits im September 2017
nach Aserbaidschan gegangen, während ihr Mann in P._______ auf den
Schlepper gewartet habe. Sie seien somit getrennt nach Aserbaidschan
gereist. Schliesslich machten die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer
Replik geltend, sie sähen ein, dass ihr Aussageverhalten zur Ausreise aus
der Ukraine unvollständig und deshalb widersprüchlich gewesen sei. Tat-
sächlich seien sie gemeinsam aus der Ukraine nach P._______ gereist.
Dort habe der Beschwerdeführer auf den Schlepper warten müssen, wäh-
rend die Beschwerdeführerin nach Aserbaidschan gegangen sei, wo sie
sich bei ihren Schwiegereltern aufgehalten habe. Im Dezember 2017 sei
der Beschwerdeführer mithilfe des Schleppers seiner Familie nachgereist.
D-83/2019
Seite 20
Diese Angaben zeigen nicht das Bild einer unvollständigen Sachverhalts-
darstellung, sondern vielmehr dasjenige einer ständigen Anpassung der
Vorbringen. Es wird nicht klar, wann die Beschwerdeführenden nun nach
Aserbaidschan gereist sein sollen und ob sie sich dort wenige Tage, eine
Woche, zehn Tage oder gar mehrere Wochen aufgehalten hätten. Ebenso
ist nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführenden gemeinsam nach Aser-
baidschan gereist und sich dort in einer Wohnung des Schleppers aufge-
halten hätten oder ob die Beschwerdeführerin bereits Ende September,
mithin mehr als zwei Monate vor ihrem Ehemann, nach Aserbaidschan ge-
gangen sei und bei ihren Schwiegereltern gewohnt habe. Letzteres wäre
zwar vereinbar mit den Passkopien der Beschwerdeführerin in den Visa-
Unterlagen – in welchen sich unter anderem ein Einreisestempel von Aser-
baidschan vom (…) September 2017 befindet (vgl. A38) – nicht aber mit
ihren Aussagen anlässlich der BzP sowie der Anhörung. Ausserdem gab
auch der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung explizit zu Protokoll, er
sei zusammen mit seiner Frau und dem Sohn nach Aserbaidschan gereist
(vgl. A15, F33), was der Darstellung in der Replik zuwiderläuft. Zusammen-
fassend sind die Beschwerdeführenden trotz zahlreichen Korrekturen und
ergänzenden Ausführungen nicht in der Lage, kohärent darzulegen, wann
sie die Ukraine verlassen und wo sie sich in der Folge aufgehalten hätten.
5.8
5.8.1 Sodann stellte das SEM zutreffend fest, dass die Angaben der Be-
schwerdeführerin zu ihren angeblichen Aufenthalten in Aserbaidschan
nicht mit den Stempeln übereinstimmen, welche sich ihren Passkopien ent-
nehmen lassen. Diesbezüglich gab sie während der Anhörung zu Protokoll,
sie sei nach ihrer Eheschliessung vielleicht insgesamt dreimal in Aserbaid-
schan gewesen. Für die Geburt ihres Sohnes habe sie etwa einen Monat
dort verbracht. Sie verneinte auf konkrete Nachfrage der befragenden Per-
son explizit, in den Jahren 2016 und 2017 – abgesehen vom kurzen Auf-
enthalt vor der definitiven Ausreise – in Aserbaidschan gewesen zu sein
(vgl. A16, F17 ff. sowie F38 f.). Als sie darauf hingewiesen wurde, dass sich
in den Passkopien aserbaidschanische Stempel aus den Jahren 2016 und
2017 befänden, vermochte sie keine überzeugende Erklärung dafür abzu-
geben, warum sie diese nicht erwähnt habe. Vielmehr bekräftigte sie, für
die Geburt ihres Sohnes und schliesslich gemeinsam mit ihrem Ehemann
anlässlich der Ausreise in Aserbaidschan gewesen zu sein (vgl. A16, F40
ff.).
5.8.2 Tatsächlich lassen sich in den Passkopien der Beschwerdeführerin,
die sich bei den Visa-Unterlagen befinden, diverse aserbaidschanische
D-83/2019
Seite 21
Stempel entnehmen (vgl. A38). Diesen zufolge reiste die Beschwerdefüh-
rerin am (…) Juni 2014 nach Aserbaidschan. Zudem finden sich für den
(…) August 2015 sowohl ein Ein- als auch ein Ausreisestempel. Ein weite-
rer Ausreisestempel datiert vom (…) Oktober 2015. Schliesslich lassen ein
Einreisestempel vom (…) Oktober 2016 und ein Ausreisestempel vom
(…) Oktober 2016 auf einen zehntägigen Aufenthalt in Aserbaidschan im
Jahr 2016 schliessen.
5.8.3 In der Eingabe vom 23. Januar 2019 wurde geltend gemacht, die
Passkopien seien nicht vollständig. Die Beschwerdeführerin sei zwar im
Juni 2014 für die Beerdigung eines Onkels nach Aserbaidschan gereist,
danach aber wieder in die Ukraine gegangen, bevor sie sich etwa ab den
zweiten oder dritten Schwangerschaftsmonat bis nach der Geburt ihres
Sohnes in Aserbaidschan aufgehalten habe. Im Jahr 2016 sei sie für zehn
Tage bei ihren Schwiegereltern gewesen. Diese Angaben stimmen einer-
seits nur teilweise mit den Passkopien überein, da sich diesen weder ein
Ausreisestempel aus dem Jahr 2014 noch ein Einreisestempel aus der Zeit
finden, die in etwa ihrem zweiten bis dritten Schwangerschaftsmonat ent-
sprechen würde. Andrerseits erklärt es auch nicht, weshalb die Beschwer-
deführerin – die ihrerseits tatsächlich nie eine Gefährdung in Aserbaid-
schan geltend machte – während ihrer Befragungen mehrmals verneinte,
im Jahr 2016 in Aserbaidschan gewesen zu sein, und angab, sie habe sich
für die Geburt ihres Sohnes lediglich einen Monat dort aufgehalten. Dies
wurde im Rahmen der Replik damit begründet, dass die Beschwerdefüh-
rerin wohl in einem psychisch belasteten Zustand sei und vermutlich aus
einer diffusen Angst heraus ihre Aufenthalte in Aserbaidschan herunterge-
spielt habe. Diese Erklärung erscheint wenig überzeugend, zumal nicht er-
sichtlich ist, inwiefern psychische Probleme der Beschwerdeführerin hätten
dazu führen sollen, dass sie die – von ihr nicht grundsätzlich bestrittenen –
Reisen nach Aserbaidschan hätte herunterspielen oder verheimlichen sol-
len. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nicht
wahrheitsgemäss Auskunft über ihre Aufenthaltsorte in den Jahren vor der
Ausreise geben wollte. Unter der Annahme, dass die Passkopien – entge-
gen der Behauptung in den Rechtsmitteleingaben – vollständig sind,
müsste der Schluss gezogen werden, dass sie sich zwischen dem (…) Juni
2014 und dem (…) Oktober 2015 – mit einem eintägigen Unterbruch am
(…) August 2015 – in Aserbaidschan aufgehalten hätte, was einem deutlich
längeren Aufenthalt als von ihr angegeben entspricht.
D-83/2019
Seite 22
5.8.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in den wi-
dersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Aufenthaltsor-
ten in den Jahren 2014 bis 2017 zu Recht ein Indiz dafür gesehen hat, dass
sie den Schweizer Behörden ihre tatsächlichen Aufenthaltsorte vor der
Reise in die Schweiz verheimlichen wollte.
5.9 Auf Beschwerdeebene wurde sodann einen Fahndungsbefehl vom
(…) Dezember 2018 zu den Akten gereicht, gemäss welchem der Be-
schwerdeführer von der Polizei der Stadt K._______ gesucht werde. Nach
Angaben des Beschwerdeführers stehe dieser in einem Zusammenhang
mit seinem Bruder L._______, welcher seinerseits – wohl infolge der Fest-
nahme des Schleppers M._______ – wegen Dokumentenfälschung verhaf-
tet worden sei. Aus dem Fahndungsbefehl selbst ergibt sich jedoch, dass
gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf
Beleidigung (an Massenveranstaltungen, in Ausgaben der Massenmedien
oder im Internet) sowie Aufrufs zur staatsfeindlichen Tätigkeit eröffnet wor-
den sei. Es ist nicht ersichtlich, welche Verbindung diese Delikte zum Vor-
wurf der Dokumentenfälschung aufweisen könnten. Ebenso wenig lässt
sich ein Zusammenhang zur Beschaffung der Visa im Jahr 2017 erkennen,
wie in der Replik geltend gemacht wird. Vielmehr handelt es sich bei den
im Fahndungsbefehl erwähnten Tatbeständen um solche, die allenfalls auf
die behaupteten Probleme des Beschwerdeführers im Jahr 2007 zurück-
geführt werden könnten. Das SEM wies in seiner Vernehmlassung jedoch
zu Recht darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die aser-
baidschanischen Behörden den Beschwerdeführer elf Jahre nach den da-
maligen Ereignissen, jedoch nur wenige Tage nach dem negativen Asyl-
entscheid, zur Fahndung ausschreiben sollten. Nach dem Gesagten ist
nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem eingereichten Fahndungs-
befehl um ein authentisches Dokument handelt und der Beschwerdeführer
in seinem Heimatstaat tatsächlich zur Verhaftung ausgeschrieben ist.
5.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Be-
schwerdeführenden hinsichtlich mehrerer zentraler Punkte zahlreiche Un-
gereimtheiten aufweisen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwie-
gen die Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spre-
chen. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer vor mehr als zehn Jahren aus politischen Gründen festge-
nommen und gefoltert worden war sowie in der Folge das Land verlassen
musste. Angesichts der unglaubhaften Aussagen zu ihren Aufenthaltsorten
vor der Ausreise aus Aserbaidschan ist es auch nicht glaubhaft, dass die
Beschwerdeführenden seit ihrer Heirat bis Ende 2017 stets gemeinsam in
D-83/2019
Seite 23
der Ukraine gelebt hätten. Belege für ihren Aufenthalt in der Ukraine vor
der Ausreise konnten sie nicht beibringen und die eingereichten Quittungen
aus dem Jahr 2017 wurden von der Schwester der Beschwerdeführerin
unterzeichnet, was gerade für eine Abwesenheit der Beschwerdeführen-
den zum damaligen Zeitpunkt spricht. Es muss deshalb vielmehr angenom-
men werden, dass sie sich in den Jahren vor der Ausreise zumindest für
längere Zeit, wenn auch allenfalls nicht ausschliesslich, in Aserbaidschan
aufgehalten haben. Nachdem es den Beschwerdeführenden nicht gelang,
ihre Asylvorbringen glaubhaft zu machen, kam die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss, dass sie die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen und ihre Asylgesuche abzulehnen sind.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
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die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Aserbaidschan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Aserbaidschan dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der Beschwerdeführer konnte nicht
glaubhaft machen, dass er vor mehr als zehn Jahren in seinem Heimat-
staat aus politischen Gründen verhaftet und gefoltert worden war und es
gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr einer
solchen Behandlung ausgesetzt werden würde. Gemäss eigenen Angaben
war die Beschwerdeführerin in Aserbaidschan nie gefährdet. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Aserbaidschan lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Weder die in Aserbaidschan herrschende politische Situation noch andere
Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwer-
deführenden. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführe-
rin zwar in Aserbaidschan geboren ist, zwischenzeitlich aber über die uk-
rainische Staatsbürgerschaft verfügt. Es ist jedoch anzunehmen, dass sie
problemlos in Aserbaidschan Wohnsitz nehmen kann, zumal sie sich ge-
mäss eigenen Angaben bereits während der Schwangerschaft sowie für
die Niederkunft ihres Sohnes für längere Zeit dort aufgehalten hat. Es spre-
chen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Weg-
weisung. Die Beschwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung und Ar-
beitserfahrung in verschiedenen Bereichen (vgl. A9, Ziff. 1.17.04 f.) und die
Beschwerdeführerin absolvierte nach dem Mittelschulabschluss eine Aus-
bildung zur (…) (vgl. A10, Ziff. 1.17.04). Zwar leidet sie an verschiedenen
gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere (…) (vgl. A10, Ziff. 8.02). Es
ist jedoch davon auszugehen, dass diese medizinischen Probleme auch in
Aserbaidschan behandelt werden können. Dasselbe gilt für die (…) des
Beschwerdeführers, an welchen er schon seit Jahren leide (vgl. A9, Ziff.
8.02). Zudem leben mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers
nach wie vor in Aserbaidschan, womit er dort über ein familiäres Netz ver-
fügt, das ihn allenfalls unterstützen könnte. Nach dem Gesagten ist Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Der Sachverhalt erweist sich als richtig
und vollständig festgestellt, womit für eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz kein Raum besteht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhe-
bung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 15. Januar
2019 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: