Abtei lung IV
D-8322/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
und dessen Ehefrau B._______, geboren (...),
Serbien,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. November 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8322/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden – Roma mit letztem Wohnsitz in
C._______, Serbien – ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
24. Oktober 2010 verliessen und am 25. Oktober 2010 via ihnen un-
bekannte Länder illegal in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch ein-
reichten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person
vom 4. November 2010 und der Anhörung zu den Asylgründen vom
18. November 2010 im E._______ insbesondere geltend machten, da
sie unterschiedlichen Religionen angehörten, seien ihre Familien
gegen eine Heirat gewesen,
dass die Beschwerdeführerin von zu Hause weggelaufen sei und den
Beschwerdeführer geheiratet habe,
dass sie in der Folge beim Beschwerdeführer gelebt hätten,
dass sie im Januar 2010 jedoch zu einem Freund gezogen seien,
nachdem der Vater des Beschwerdeführers sie unter Alkoholeinfluss
immer wieder belästigt und beschimpft habe,
dass die Beschwerdeführerin Ende Januar 2010 beim Besuch eines
Cafés von Serben verbal belästigt und der Beschwerdeführer zu
Boden gestossen worden sei, woraufhin sie nach Hause geflüchtet
seien,
dass die zu jenem Zeitpunkt im zweiten Monat schwangere Be-
schwerdeführerin wegen der Aufregung ihr Kind verloren habe,
dass sie Mitte Februar 2010 eine Stelle als Praktikantin im Kranken-
haus angetreten habe, als Roma jedoch von den anderen Kranken-
schwestern abgelehnt und benachteiligt worden sei,
dass der Praktikantinnenvertrag, der üblicherweise nach zwei Monaten
in einen festen Arbeitsvertrag mit Bezahlung umgewandelt worden
wäre, für die Beschwerdeführerin indessen mehrfach verlängert
worden sei, obwohl ihr direkter Vorgesetzter mit ihrer Leistung sehr
zufrieden gewesen sei,
Seite 2
D-8322/2010
dass die Beschwerdeführerin schlussendlich acht Monate als
Praktikantin ohne Lohn gearbeitet habe, nachdem sie lange darauf
gewartet habe, überhaupt irgendwo als Krankenschwester eingestellt
zu werden,
dass der Direktor ihr Mitte Oktober 2010 einen festen Arbeitsvertrag
angeboten habe, jedoch nur gegen Bezahlung eines Schmiergelds von
€ 5'000,
dass sie das Geld nicht gehabt habe, weshalb sie erklärt habe, sie
werde ihn beim Gesundheitsministerium anzeigen,
dass der Direktor daraufhin sämtliche Arbeitsverträge zurückverlangt
und die Beschwerdeführerin eingeschüchtert habe,
dass er ihr mit seinen Beziehungen gedroht habe,
dass das Arbeitsverhältnis per sofort beendet worden sei, und sie am
nächsten Tag sämtliche Arbeitsverträge vorbeigebracht habe,
dass der Beschwerdeführer immer wieder versucht habe, Arbeit zu
finden, doch trotz seines Mittelschulabschlusses keine Anstellung be-
kommen habe, da er Roma sei,
dass er sich daher als Händler auf dem Markt betätigt habe, wo er
immer wieder von Serben belästigt worden sei,
dass die Beschwerdeführenden beschlossen hätten, Serbien zu ver-
lassen, da sie gegen Ende Oktober 2010 auch noch ihre Unterkunft
verloren hätten,
dass sie sich am 24. Oktober 2010 mit dem Bus von C._______ nach
F._______ begeben hätten, von wo sie mit einem Kleinbus durch ihnen
unbekannte Länder bis in die Schweiz gereist seien,
dass die Beschwerdeführenden vom BFM mehrmals schriftlich und
mündlich aufgefordet wurden, innert 48 Stunden rechtsgenügliche
Identitätspapiere einzureichen,
dass sie bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses ihre Geburts-
scheine und ihren Eheschein im Original sowie die Kopie eines
Führerausweises und diverse Schuldokumente zu den Akten legten,
Seite 3
D-8322/2010
dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2010 – gleichentags
mündlich eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den von
den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumenten handle es sich
nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. b und
c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
dass somit zunächst zu prüfen sei, ob die Beschwerdeführenden
glaubhaft machen könnten, sie seien aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage gewesen, innert der eingeräumten Frist von
48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen,
dass die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, nie Pässe
besessen oder beantragt zu haben,
dass sie jedoch angegeben hätten, sie seien im Besitz von Identitäts-
karten gewesen,
dass der Beschwerdeführer zu deren Verbleib erklärt habe, seine
Identitätskarte sei abgelaufen und er habe sie in C._______ in einem
Zimmer, in dem er von Januar 2010 bis zur Ausreise im Oktober 2010
gewohnt habe, zurückgelassen,
dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, sie sei im Stress
gewesen, da sie die Wohnung habe verlassen müssen,
dass sie durcheinander gewesen sei und daher nicht gewusst habe,
wo sie die Identitätskarten zurückgelassen habe,
dass sie ihre Mutter nach der Befragung zur Person kontaktiert habe,
diese daraufhin zum Besitzer ihrer letzten Unterkunft gegangen sei
und im Zimmer nach den Identitätskarten gesucht habe, sie aber nicht
habe finden können,
dass die Erklärungsversuche der Beschwerdeführenden, sie wüssten
nicht, wo sie ihre Identitätskarten zurückgelassen hätten, nicht zu
überzeugen vermöchten, zumal es in Serbien für jede volljährige
Seite 4
D-8322/2010
Person Pflicht sei, ein solches Ausweispapier jederzeit auf sich zu
tragen,
dass die Beschwerdeführenden mit den eingereichten Unterlagen
ausserdem bewiesen hätten, die Ausreise bewusst vorbereitet und
hierfür auch genügend Zeit gehabt zu haben,
dass ihre Aussagen daher vielmehr den Schluss zuliessen, sie seien
nicht bereit, rechtsgenügliche, authentische Papiere vorzulegen,
dass als ein weiteres starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von
Papieren trotz vorhandener Möglichkeiten zu werten sei, wie die Be-
schwerdeführenden die Reise von ihrem Herkunftsland bis in die
Schweiz hätten bewältigen können,
dass die Beschwerdeführenden ausgeführt hätten, sie seien ohne
Reisedokumente von ihrem Heimatland bis in die Schweiz gelangt,
wobei unterwegs keine Kontrollen stattgefunden hätten,
dass diese Angaben realitätsfremd seien und der allgemeinen Er-
fahrung widersprächen,
dass die Beschwerdeführenden darüber hinaus nicht gewusst hätten,
durch welche Staaten sie bis in die Schweiz gereist seien, was eben-
falls nicht geglaubt werden könne,
dass solche Aussagen grundsätzlich als unglaubhaft einzustufen seien
und zum Schluss führten, die Beschwerdeführenden seien anders als
in der geschilderten Weise in die Schweiz gelangt,
dass ihr Aussageverhalten vermuten lasse, sie beabsichtigten nicht
nur, die wahren Umstände zu ihrem Reiseweg zu verheimlichen,
sondern wollten auch nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren sie
in Wirklichkeit in die Schweiz gereist seien,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender
Dokumente auch die Identität der Beschwerdeführenden nicht fest-
stehe,
dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es den Be-
schwerdeführenden verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
Seite 5
D-8322/2010
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei immer
wieder von Serben belästigt, gestossen und getreten worden,
ausserdem habe man ihn bei der Stellensuche benachteiligt, weil er
Roma sei,
dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, sie sei immer wieder von
demselben Serben und seinen Anhängern verbal behelligt worden,
dass man sie bei der Arbeit nicht korrekt behandelt habe, weil sie eine
Roma sei,
dass der Direktor von ihr zudem ein Schmiergeld für eine feste An-
stellung verlangt habe,
dass betreffend der Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien
festzuhalten sei, deren Situation habe sich im Zuge des demo-
kratischen Wandels entspannt,
dass am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur
Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten sei, wobei es sich
um einen gesetzlichen Rahmen handle, der die Rechte der nationalen
Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten
schütze,
dass auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien,
dass die Minoritäten gemäss dem Minderheitengesetz das Recht auf
Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der
Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in
eigener Sprache erhielten,
dass zudem die proportionale Vertretung der nationalen Minderheiten
in öffentlichen Ämtern vorgesehen sei,
dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma
zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, der Staat
allerdings Übergriffe durch Drittpersonen nicht billige oder unterstütze,
dass solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die
strafrechtlich verfolgt würden,
Seite 6
D-8322/2010
dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass Behörden-
vertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungs-
massnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiteten,
dass jedoch die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem
Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren
Instanzen einzufordern,
dass der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu
ahnden,
dass die Beschwerdeführenden es indessen unterlassen hätten,
gegen die Serben, die sie belästigt hätten, beziehungsweise gegen
den Direktor des Krankenhauses, der von der Beschwerdeführerin ein
Schmiergeld verlangt habe, rechtlich vorzugehen,
dass sie dadurch den serbischen Behörden die Möglichkeit genommen
hätten, sie zu schützen,
dass ihre Aussage, dies hätte nichts gebracht, weil der Grossvater des
Serben, der die Beschwerdeführerin verbal belästigt habe, ein Unter-
suchungsrichter in C._______ sei und der Direktor des Krankenhauses
ihr mit seinen Beziehungen gedroht habe, nichts an der Tatsache
ändere, dass es im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine Ver-
weigerung staatlichen Schutzes gebe,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG demnach nicht erfüllten, und zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht er-
forderlich seien,
dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche
nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Dezember 2010
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei beantragten, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben,
Seite 7
D-8322/2010
dass auf das Gesuch einzutreten und ihnen im Rahmen einer
materiellen Prüfung Asyl zu gewähren sei,
dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
dass als Beweismittel zwei fremdsprachige Dokumente in Kopie ins
Recht gelegt wurden,
dass es sich dabei um einen zweimonatigen Arbeitsvertrag betreffend
die Beschwerdeführerin sowie ein Schreiben des Nationalen Rates für
die nationale Roma-Minderheit, Belgrad, handeln soll,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
Seite 8
D-8322/2010
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
Seite 9
D-8322/2010
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, die Beschwerdeführenden hätten die ihnen
obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b
AsylG) missachtet,
dass in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde,
weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass sich der Rechtsmitteleingabe kein einziger Grund entnehmen
lässt, weshalb die Beschwerdeführenden es vermissen liessen, innert
Frist rechtsgenügliche Identitätspapiere abzugeben,
dass davon ausgegangen werden kann, dass sich die Beschwerde-
führenden der Pflicht, sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland
rechtsgenüglich auszuweisen, vor ihrer Ausreise sehr wohl bewusst
waren,
dass ihr Aussageverhalten vielmehr darauf schliessen lässt, sie
wollten nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren sie in Wirklichkeit
in die Schweiz gereist seien, und sie hätten dem BFM die Abgabe
rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere bewusst vorenthalten,
um ihre Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Weg-
weisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass schliesslich Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über
den Reiseweg negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer
geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr.17 E. 4b
S. 150),
dass insbesondere die Aussage der Beschwerdeführenden, sie seien
während der Fahrt in die Schweiz nie kontrolliert worden (vgl. Be-
Seite 10
D-8322/2010
fragungsprotokolle vom 4. November 2010, A1, S. 7; A2, S. 9), der all -
gemeinen Erfahrung widerspricht,
dass sie im Weiteren angaben, sie wüssten nicht, durch welche Länder
sie gefahren seien (vgl. A1, S. 7; A2, S. 8),
dass ihnen diese Unkenntnis ebenso wenig geglaubt werden kann,
zumal sie eigenen Angaben zufolge über einen Mittelschulabschluss
verfügen (vgl. A1 und A2, S. 2), weshalb davon ausgegangen werden
darf, sie hätten sich nach den Transitländern erkundigt,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene insbesondere
die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Probleme
wegen ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma
wiederholten,
dass ihre Familie schon immer aufgrund ihrer Ethnie verfolgt worden
sei, und sie nicht als normale Bürger respektiert würden, sondern
immer und überall Schikanen ausgesetzt seien,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, sie seien nirgendwo hin-
gegangen, um Schutz zu verlangen, da die Polizei ihnen auch nicht
geglaubt hätte (vgl. Anhörungsprotokoll vom 18. November 2010, A11,
S. 7, F31),
dass Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nur dann asylrelevant
sein kann, wenn die verfolgte Person nicht auf den adäquaten Schutz
der Behörden des Heimatstaates zählen kann, indem es der be-
troffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland effektiv Zugang zu
einer funktionierenden Infrastruktur zu haben und ihr deren Inan-
spruchnahme nicht zumutbar ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18),
dass es im vorliegenden Fall indessen übereinstimmend mit dem BFM
keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes gibt, un-
besehen der Frage nach der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Fluchtvorbringen,
Seite 11
D-8322/2010
dass der Vorinstanz diesbezüglich beizupflichten ist, dass sich die
Lage der ethnischen Minderheiten im Zuge des demokratischen Wan-
dels in Serbien entspannt hat und am 25. Februar 2002 das Bundes-
gesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, wel-
ches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung be-
ansprucht, in Kraft getreten ist,
dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber
Roma nicht ausgeschlossen werden können, der serbische Staat
jedoch Übergriffe durch Drittpersonen nicht billigt oder unterstützt,
sondern sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig erweist
und solche Vorfälle strafrechtlich verfolgt, wobei es dabei allerdings
vereinzelt vorkommen kann, dass polizeilich untergeordnete Behörden
trotz entsprechender Anzeige die notwendigen Untersuchungs-
massnahmen nicht einleiten,
dass in solchen Fällen aber die Möglichkeit besteht, gegen fehlbare
Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte
bei höheren Instanzen einzufordern,
dass es den Beschwerdeführenden somit offensteht, entsprechende
rechtliche Schritte gegen allfällige fehlbare Beamte einzuleiten,
dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt,
es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8
E. 2.1),
dass die Beschwerdeführenden zu den der Beschwerde beigefügten
fremdsprachigen Dokumenten ausführten, der Arbeitsvertrag belege,
dass die Beschwerdeführerin jeweils nur für zwei Monate unentgeltlich
angestellt worden sei, während das Schreiben des Nationalen Rates
für die nationale Roma-Minderheit alle von ihnen im Rahmen der Be-
fragung zur Person und der Anhörung vorgebrachten Aussagen be-
weise,
dass den Dokumenten in Anbetracht des Umstands, wonach die Be-
schwerdeführenden in ihrem Heimatland keinen staatlichen Schutz
beansprucht haben, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu
entnehmen ist,
Seite 12
D-8322/2010
dass die Beschwerdeführenden demnach aus den Dokumenten nichts
zu ihren Gunsten ableiten können, weshalb sich eine Übersetzung er -
übrigt,
dass die in Kopie eingereichten Dokumente ihrer Beschaffenheit
wegen ohnehin Zweifel am Beweiswert zulassen (vgl. dazu BVGE
2007/7, E. 5.1),
dass das BFM angesichts der Sachlage in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII,
2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
Seite 13
D-8322/2010
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl -
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerde-
führenden im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass in Serbien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass der in der Beschwerde gemachte Hinweis auf die Position der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH vom 10. Oktober 2008 nicht zu
einer anderen Einschätzung führen kann, da dieses Dokument die
Situation asylsuchender Roma aus Kosovo thematisiert, sich indessen
nicht auf asylsuchende Roma aus Serbien, zu denen die Beschwerde-
führenden gehören, bezieht,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe geltend
machte, sie sei im dritten Monat schwanger,
Seite 14
D-8322/2010
dass diese angebliche Schwangerschaft jedoch kein Wegweisungs-
vollzugshindernis darstellt,
dass die Beschwerdeführerin bei allfälligen gesundheitlichen
Komplikationen auch in Serbien die Möglichkeit haben wird, sich an
das zuständige medizinische Personal zu wenden,
dass im Weiteren davon auszugehen ist, den jungen Beschwerde-
führenden werde es in ihrer Heimat gelingen, eine neue Existenz auf-
zubauen, zumal beide über einen Mittelschulabschluss verfügen und
Arbeitserfahrung als Kleiderverkäufer beziehungsweise als Kranken-
schwester haben,
dass sie im Übrigen in Serbien über ein tragfähiges soziales Be-
ziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Onkel und Tante) verfügen,
welches ihnen bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, sie hätten Probleme
mit seinen und den Eltern der Beschwerdeführerin gehabt, da diese
mit der Heirat nicht einverstanden gewesen seien (vgl. A11, S. 3, F13),
dass die Reise indessen von der Mutter der Beschwerdeführerin
finanziert wurde (vgl. A1, S.7; A2, S. 8), was nicht den Eindruck allzu
zerrütteter Familienbande erweckt,
dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, auf-
grund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Be-
schwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug
insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
Seite 15
D-8322/2010
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftig-
keit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde als aussichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 16
D-8322/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung des BFM, E._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, E._______ (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N
_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die
Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
Seite 17