Abtei lung IV
D-8323/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geb. (...),
alias A._______, geb. (...),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 11. Dezember 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8323/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 24. Mai 2008 verliess und am 27. Oktober 2008 unter Umge-
hung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden
Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl
ersuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 6. Novem-
ber 2008 im EVZ (...) sowie der direkten Anhörung vom 2. Dezember
2008 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe zusammen mit seinen Eltern
und Geschwistern im Hazara-Dorf R._______ (Distrikt S._______,
Provinz Wardak) auf einem Bauernhof gelebt,
dass von den Taliban unterstützte paschtunische Nomaden, die soge-
nannten Kutschis, den Bewohnern der Hazara-Dörfer im Distrikt
S._______ den Landbesitz streitig gemacht hätten, weshalb die
Familie des Beschwerdeführers und auch die anderen Dorfbewohner
vorübergehend das Dorf verlassen und sich zu Verwandten nach Kabul
begeben hätten,
dass die Führer der Hazara aus der Region S._______ entschieden
hätten, jede Familie müsse jemanden für den Kampf gegen die Taliban
zur Verfügung stellen, woraufhin sich sein älterer Bruder im Juni 2007
an den Kämpfen gegen die Taliban beteiligt habe und nach kurzer Zeit
gefallen sei,
dass seine Familie wieder in ihr Heimatdorf zurückgekehrt sei, nach-
dem die Karzai-Regierung etwa im August 2007 die Kutschis aus sei-
ner Heimatgegend weggewiesen habe,
dass indessen die Taliban in der dritten Maiwoche 2008 das Gebiet
S._______ erneut angegriffen hätten und sich seine Familie erneut
nach Kabul zu den Verwandten begeben habe,
dass die Gemeinschaft der Hazara erwartet habe, es habe sich wieder
jemand aus seiner Familie für den Kampf gegen die Taliban zur Verfü-
gung zu stellen, weshalb seine Mutter ihm und seinem Zwillingsbruder
befohlen habe, Kabul zu verlassen,
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dass sie sich zunächst zu einem Onkel mütterlicherseits, einem
Paschtunen, nach T._______ begeben und dort versteckt hätten,
dass sie mit gefälschten afghanischen Reisepässen, welche ihr Onkel
organisiert habe, in einem Sammeltaxi nach U.______ (Iran) gefahren
seien, wo sie bei einer Tante mütterlicherseits Unterschlupf gefunden
hätten,
dass er seine Flucht mit einem Schlepper auf dem Land- und Seeweg
fortgesetzt habe und am 28. August 2008 illegal in Frankreich einge-
reist sei und dort am 3. September 2008 um Asyl nachgesucht habe,
obwohl er eigentlich in die Schweiz hätte weiterreisen wollen, um ein
Asylgesuch zu stellen,
dass ihm nach einem erfolglosen Versuch am 20. Oktober 2008 am
27. Oktober 2008 die illegale Einreise in die Schweiz gelungen sei,
dass der Beschwerdeführer seine Taskara sowie ein Kondolenzschrei-
ben zum Tode seines im Kampf gefallenen Bruders zu den Akten
reichte,
dass in einem ärztlichen Bericht des Kantonsspitals (...) vom 18.
November 2008 festgehalten wird, das Handskelett des Beschwer-
deführers - der nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt 14 Jahre
und 9 Monate alt war - lasse auf ein Knochenalter von 19 Jahren
schliessen,
dass das Bundesamt nach dem Anamnesegespräch, der Nachbefra-
gung bezüglich der Altersbestimmung des Beschwerdeführers und ei-
ner ersten direkten Bundesanhörung ohne Vertrauensperson am
25. November 2008 zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei trotz
anders lautendem Resultat der Handknochenanalyse sehr wahrschein-
lich noch minderjährig, weshalb die direkte Bundesanhörung des Be-
schwerdeführers am 2. Dezember 2008 im Beisein eines vormund-
schaftlichen Beistands und einer Hilfswerkvertretung wiederholt wurde,
dass die französischen Behörden am 12. November 2008 in die Rück-
nahme des Beschwerdeführers einwilligten und ihm dazu am 2. De-
zember 2008 das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 – eröffnet am
16. Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des
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Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Frank-
reich aufgehalten, und die Behörden Frankreichs hätten sich bereit er-
klärt, ihn zurückzunehmen,
dass der Bundesrat am 14. Dezember 2007 Frankreich als sicheren
Drittstaat bezeichnet habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer allfälligen Rückkehr nach Frankreich keine Gründe
geltend gemacht habe, weshalb er nicht nach Frankreich zurückkehren
könnte, ausser dass ihm gesagt worden sei, die Schweiz sei als Asyl-
land geeigneter als Frankreich und würde die Menschenrechte hoch-
halten,
dass keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Be-
ziehung habe und keine nahen Angehörigen in der Schweiz lebten,
dass zudem die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offen-
sichtlich zutage trete,
dass es der Beschwerdeführer oder seine Familie unterlassen habe,
sich gegen den Druck zur Zwangsrekrutierung für den Kampf gegen
die Taliban an die Behörden beispielsweise in Kabul zu wenden und
sie um Hilfe anzugehen,
dass es sich bei dem bewaffneten Konflikt um Land in der Region
S._______ um einen lokalen Konflikt handle, weshalb der
Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich an einem anderen Ort
ausserhalb seiner Heimatregion niederzulassen, z.B. in Kabul, um
seinen Problemen in S._______ zu entgehen, dies insbesondere, weil
sich seine Eltern und sein jüngerer Bruder zurzeit in Kabul bei
Verwandten aufhielten,
dass es schliesslich keine Hinweise auf das Fehlen eines effektiven
Schutzes vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG in
Frankreich gebe,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid
beziehungsweise Eintreten auf das Asylgesuch beantragen liess, fer-
ner sei eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz
anzuordnen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich in prozessualer Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass deshalb auf die Beschwerdeanträge betreffend Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zu-
rückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben
(Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3
Bst. a - c AsylG),
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dass Frankreich (wie alle anderen EU- und EFTA- Staaten) am 14. De-
zember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden
ist,
dass der Beschwerdeführer nach Frankreich als sicherem Drittstaat
zurückkehren kann, da dessen Behörden am 12. November 2008 ge-
genüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe auf die
Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG beruft, habe er
doch in der Schweiz einen Onkel, welcher auch als naher Angehöriger
bezeichnet werden könne,
dass er als Minderjähriger des Weiteren nicht damit rechnen könne, in
Frankreich in geeigneten Parallelstrukturen aufgenommen zu werden,
dass die schweizerischen Behörden hätten prüfen müssen, ob Frank-
reich seinen Verpflichtungen aus der Kinderrechtskonvention nach-
komme,
dass indessen den Akten keine Hinweise auf eine enge Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz lebenden angeblichen
Onkel zu entnehmen sind, zumal er nach eigenen Angaben persönlich
überhaupt keinen Kontakt mit ihm gehabt habe und nicht einmal sei-
nen Nachnamen kenne (vgl. A1/11 S. 4, A24/10 S. 4),
dass Frankreich – wie in der Beschwerde zu Recht festgehalten wird -
Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (SR 0.107) ist,
dass daher die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, wonach
nicht als sicher gestellt erachtet werden könne, dass ihm in Frankreich
der in Berücksichtigung der geltend gemachten Minderjährigkeit not-
wendige Schutz zukomme, vor diesem Hintergrund nicht als begründet
erscheint,
dass zudem der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass der Be-
schwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit in keiner
Weise belegt hat und eine Knochenaltersbestimmung ein wahrscheinli-
ches Alter von 19 oder mehr Jahren ergeben hat, weshalb hinsichtlich
der Minderjährigkeit begründete Zweifel bestehen,
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dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten
wird, aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, die den
Schluss zuliessen, der Beschwerdeführer erfülle offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, weshalb auf die betreffenden
Erwägungen verwiesen werden kann,
dass schliesslich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und
Art. 4 VwVG),
dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der diesbezügliche An-
trag abzuweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in casu weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines
Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin sprechen,
weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frank-
reich schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und die französischen Behörden die Rücküber-
nahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax, zu
den Akten Ref.-Nr. N )
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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