Abtei lung IV
D-8324/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, Mazedonien,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 18. Dezember 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8324/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimat-
land im Juli beziehungsweise August 2008 verliess, auf dem Landweg
via D._______ nach E._______ gelangte, von wo aus er seine Reise
am 16. November 2008 in einem Kleinbus via ihm unbekannte Länder
bis kurz vor die Schweizer Grenze fortsetzte, am 19. November 2008
zu Fuss illegal die Schweizer Grenze überquerte und in der Schweiz
die Reise mit dem Bus bis nach F._______ fortsetzte, wo er glei-
chentags im G._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 27. November 2008 vom BFM summarisch und am 10. De-
zember 2008 eingehend zu den Ausreise- und Fluchtgründen befragt
wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, im Jahr 1999 sei sein Bruder wegen ei-
nes Tötungsdelikts zu einer mehrjährigen Haft verurteilt worden,
dass er (der Beschwerdeführer) sich zwar auch an der Auseinander-
setzung mit dem später an seinen Verletzungen erlegenen Opfer betei-
ligt und dieses mit einer Eisenstange geschlagen habe, sich jedoch
vor den Strafbehörden nur sein jüngerer Bruder für die Tat verantwort-
lich gezeigt habe, weil sie aufgrund seines jugendlichen Alters mit ei-
ner milderen Strafe gerechnet hätten,
dass sein Bruder im Sommer 2006 aus der Haft entlassen worden sei,
dass sich die Familie des Getöteten habe rächen wollen und man nach
der Freilassung seines Bruders versucht habe, diesen zu töten, wes-
halb sich dieser mit seiner Familie abwechslungsweise in H._______
und in der I._______ aufgehalten habe,
dass die Versöhnungsversuche zwischen seiner Familie und den Fami-
lienmitgliedern des Getöteten erfolglos verlaufen seien,
dass das Leben für ihn und seine Familie schwierig und er überzeugt
sei, die Familie des Getöteten würde sich an ihnen rächen und sie tö-
ten,
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dass er und seine Familie bereits in der Zeit während der Inhaftierung
seines Bruders mehrmals bedroht und angegriffen worden seien,
dass er sich seit Jahren zeitweise in J._______ und im K._______
aufgehalten habe,
dass er zudem von den mazedonischen Behörden gesucht werde, da
man ihn des Waffenhandels verdächtige, eine Anschuldigung, die von
der gegnerischen Familie erhoben worden sei,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ein vom
15. November 1999 datierendes Urteil betreffend seinen Bruder ein-
reichte,
dass der Beschwerdeführer gemäss Abklärungen des BFM vom
20. September 1999 bis am 3. September 2003 in L._______ lebte, wo
er um Asyl ersucht hatte,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2008
das rechtliche Gehör zu diesem Abklärungsergebnis gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 - eröffnet am
gleichen Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, der Bundesrat habe Ma-
zedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren
Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeich-
net,
dass das BFM auf Asylgesuche mazedonischer Staatsangehöriger
nicht eintrete, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrele-
vante Verfolgung,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die
widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könn-
ten,
dass der Beschwerdeführer Probleme mit der Familie der von seinem
Bruder im Jahr 1999 getöteten Person sowie eine damit zusammen-
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hängende Fahndung durch die mazedonischen Behörden nach ihm
wegen Waffenschmuggels geltend mache,
dass der Beschwerdeführer seinen vierjährigen Aufenthalt in
L._______ (1999 - 2003) verschwiegen habe und diesen erst auf
Vorhalt hin, anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs,
eingestanden habe,
dass seine Aussagen zu seiner Ausreise im Jahre 2008 als unglaub-
haft zu werten seien und folglich ernsthafte Zweifel bestehen würden,
der Beschwerdeführer habe sich in den letzten Jahren überhaupt noch
in Mazedonien aufgehalten,
dass er zudem bereits seit 2003 oder 2004 von den mazedonischen
Behörden gesucht worden sei, aber trotzdem immer wieder nach Hau-
se zurückgekehrt sein wolle, was nicht dem Verhalten einer gesuchten
Person entspreche, da der Beschwerdeführer zu Hause jederzeit mit
einer Festnahme hätte rechnen müssen,
dass der Beschwerdeführer auch unglaubhafte Angaben zum Ablauf
des Verfahrens und zu den Urteilen gegen seinen Bruder gemacht
habe, welche in Widerspruch zu dem eingereichten Urteil stehen wür-
den,
dass in Anbetracht dieser Sachlage die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Probleme in Mazedonien als nicht glaubhaft zu qualifizie-
ren seien und es sich deshalb erübrige, auf weitere Ungereimtheiten in
seinen Aussagen einzugehen,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Dezem-
ber 2008 (Poststempel) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur ma-
teriellen Prüfung des Asylgesuchs beantragt,
dass auf die Begründung des Rechtsbegehrens, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten (safe countries) nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten
wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1
AsylG; vgl. EMARK 1993 Nr. 16 S. 102 ff. und EMARK 2004 Nr. 5),
dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum
verfolgungssicheren Staat (safe country) erklärt hat,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen in einer rudimentären Wiederholung des bereits aktenkundigen
Sachverhalts erschöpfen und gleichzeitig an der Wahrheit der gemach-
ten Aussagen festgehalten wird,
dass es der Beschwerdeführer vollständig unterlässt, sich zu den vor-
instanzlichen Erwägungen insgesamt und im Besonderen bezüglich
der festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale zu äussern beziehungs-
weise Stellung zu nehmen und deshalb die Beschwerde nicht ansatz-
weise geeignet ist, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrach-
tungsweise zu führen,
dass in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dar-
gelegt wird, weshalb sich die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft
erweisen und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Vermutung
fehlender Verfolgung zu widerlegen,
dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der vorinstanzlichen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eine Bestä-
tigung in Aussicht stellt, wonach er sich während seiner Aufenthalte in
Mazedonien jeweils versteckt habe, um sich zu schützen,
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dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nirgends er-
wähnte, er habe sich versteckt, sondern, als er gefragt wurde, weshalb
er trotz der Suche nach ihm nach Hause zurückgekehrt sei, lediglich
antwortete, er sei nur kurz bei seiner Familie gewesen und sei auf
Umwegen zu ihr gelangt (vgl. A9/11, S. 8),
dass demnach seine Behauptung, er habe sich versteckt, nachgescho-
ben und mithin unglaubhaft ist, und es sich erübrigt, ihm zur Einrei-
chung einer Bestätigung eine Frist anzusetzen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, zumal
die geltend gemachten Behelligungen durch Dritte nicht glaubhaft
sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe - der Beschwerdeführer verfügt eigenen
Aussagen zufolge in Mazedonien über ein familiäres Beziehungsnetz
und ernsthafte gesundheitliche Schwierigkeiten sind nicht aktenkundig
- auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den M._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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