Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8324/2010
Urteil vom 25. Mai 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A.A._______, geboren (…),
B.A._______, geboren (…),
Afghanistan,
beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 wandte sich eine Privatperson an das BFM
mit der Bitte um Hilfe für eine nach Pakistan geflüchtete afghanische
Familie. In seinem Antwortschreiben vom 27. August 2009 wies das
Bundesamt die Privatperson auf die Möglichkeit der Einreichung eines
Asylgesuches bei der Schweizerischen Vertretung in Islamabad hin.
Am 9. September 2009 übermittelte die Schweizerische Botschaft ein
Asylgesuch – unterzeichnet von A.A._______ – samt einer Darstellung
der chronologischen Ereignisse sowie weiteren Beweismitteln (eine
Taufbestätigung der "Bethany Church Rawalpindi", diverse medizinische
Unterlagen, Arbeitsbestätigung) in englischer Sprache an das
Bundesamt.
Im Asylgesuch wird zusammengefasst ausgeführt, die Verfasserin
ersuche für sich und ihre Familienmitglieder um Asyl in der Schweiz. Sie
seien im Jahr (…) aus Afghanistan geflohen und lebten seither in
C._______. Die Beschwerdeführerinnen seien im Dezember (…)
beziehungsweise Februar (…) zum Christentum konvertiert und am (…)
in Rawalpindi getauft worden. Seither werde die ganze Familie von
Verwandten sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits bedroht,
geschlagen, verletzt und überwacht. Von den pakistanischen Behörden
könnten sie keinen Schutz erwarten. Der (…) der Beschwerdeführerinnen
arbeite für das Verbindungsbüro der Direktion für Entwicklung und
Zusammenarbeit (Swiss Agency for Development and Cooperation
[SDC]) in D._______. Er wage es jedoch nicht, seine Arbeitgeberin über
die Probleme zu informieren, da er auch dort in Gefahr geraten könnte.
B.
Das Bundesamt forderte die Schweizerische Vertretung in der Folge mit
Schreiben vom 16. November 2009 auf, entweder eine Anhörung der
Beschwerdeführerinnen durchzuführen oder ihnen das beigelegte
Schreiben zur Einreichung einer detaillierten Gesuchsbegründung
weiterzuleiten. Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 übermittelte die
Schweizerische Botschaft weitere Unterlagen der
Beschwerdeführerinnen, woraus unter anderem hervorging, dass ein
Verfahren vor dem UNHCR in Islamabad durchgeführt und den
Beschwerdeführerinnen die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
verweigert worden war. Mit Brief vom 29. Januar 2010 forderte die
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Vorinstanz die Schweizerische Vertretung auf, die
Beschwerdeführerinnen zur Einreichung ihrer Unterlagen betreffend das
Verfahren vor dem UNHCR anzuhalten und eine differenzierte
Einschätzung des Falles aus der Sicht der Botschaft vor Ort abzugeben.
Die Botschaft teilte der Vorinstanz daraufhin mit, eine differenzierte
Einschätzung des Falles lasse sich nicht vornehmen. Gleichzeitig leitete
sie Unterlagen des UNHCR an das Bundesamt weiter. Mit Schreiben vom
18. März 2010 übermittelte die Schweizerische Vertretung weitere
Dokumente.
C.
Nach Eintreffen der Einwilligungserklärungen der Beschwerdeführerinnen
informierte das UNHCR Genf die Vorinstanz in zusammengefasster Form
über die Gründe, welche zur Ablehnung des Gesuchs der
Beschwerdeführerinnen und ihrer Familienangehörigen geführt hatten. Zu
dieser Eingabe gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen mit
Schreiben vom 15. April 2010 das rechtliche Gehör, wovon diese mit am
9. Juni 2010 durch die Schweizerische Botschaft übermittelter Eingabe
Gebrauch machten.
D.
Am 15. Juli 2010 ging beim Bundesamt ein Schreiben der "Christian
Solidarity International" (CSI) betreffend die Beschwerdeführerinnen mit
mehreren Beilagen – unter anderem der Abschrift eines Interviews mit
A.A._______ sowie eines Expertenberichts zum Fall der
Beschwerdeführerinnen – ein. In der Folge unterbreitete die Vorinstanz
dem UNHCR die Kritik der Beschwerdeführerinnen, im UNHCR-
Verfahren von voreingenommenen Personen behandelt worden zu sein,
zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 6. August 2010 äusserte sich das
UNHCR zum Vorwurf. Zu diesem Antwortschreiben gewährte das BFM
den Beschwerdeführerinnen erneut (auf schriftlichem Weg) das rechtliche
Gehör. Die Beschwerdeführerinnen äusserten sich dazu in einem Brief
vom 6. September 2010.
E.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 – eröffnet am 1. November 2010 –
verweigerte das BFM den Beschwerdeführerinnen die Erteilung einer
Einreisebewilligung, stellte fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab.
Zur Begründung seines Entscheides wies das BFM zunächst darauf hin,
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dass das UNHCR die Asylvorbringen der Beschwerdeführerinnen in
seinem erstinstanzlichen Entscheid vom (…) und im
Beschwerdeentscheid vom (…) eingehend geprüft und die Gesuche um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen habe. Weiter führte
die Vorinstanz aus, sie erachte die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt,
weshalb auf eine Anhörung verzichtet worden sei. Die Angaben der
Beschwerdeführerinnen zu ihrer Konversion vermöchten nicht zu
überzeugen. Vor dem UNHCR seien sie beispielsweise nicht in der Lage
gewesen, den Namen der Kirche anzugeben, in welcher sie getauft
worden sein sollen, ebenso wenig hätten sie angeben können, welcher
protestantischen Kirche sie angehört haben wollen. Ihre Angaben zur
Konversion seien als unsubstanziiert zu qualifizieren und es bestünden
erhebliche Zweifel an den Vorbringen. Ungereimtheiten lägen auch
bezüglich eines Aufenthaltes der Beschwerdeführerinnen in E._______
vor. Hinsichtlich der eingereichten Taufbestätigung sei zu
berücksichtigen, dass diese undatiert und bekannterweise käuflich sehr
leicht beschaffbar sei. Mit dem UNHCR sei das Vorbringen, ihr (…) habe
versucht, die Beschwerdeführerinnen mit Muslimen zu verheiraten, als
unglaubhaft einzustufen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er
versucht hätte, sie zu einer Rückkehr zum Islam zu bewegen. Da der (…)
der Beschwerdeführerinnen immer noch für das SDC arbeite und im
September 2007 und auch später problemlos von Pakistan nach
Afghanistan und zurück habe reisen können, sei es nicht plausibel, dass
der (…) der Beschwerdeführerinnen alle Verwandten und auch die
Behörden über die Konversion in Kenntnis gesetzt habe und ihm deshalb
Probleme entstanden sein könnten. Gegen eine Verfolgungssituation
spreche zudem der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen gemäss
Akten des UNHCR-Verfahrens in Islamabad die ihnen in diesem
Zusammenhang angebotene medizinische und juristische Hilfe nicht in
Anspruch genommen hätten. Schliesslich sei bezüglich der von
B.A._______ geltend gemachten, ihr angeblich von Verwandten
zugefügten Verletzungen anzufügen, dass gestützt auf die Unterlagen
des UNHCR Hinweise bestünden, dass diese durch Selbsteinwirkung und
nicht durch Fremdeinwirkung entstanden seien. In Würdigung der
gesamten Aktenlage kam das Bundesamt zum Schluss, die geltend
gemachte Verfolgung seitens der Verwandten sei nicht glaubhaft,
weshalb die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen zu verneinen
und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Die Asylgesuche
seien entsprechend abzulehnen.
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F.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 liessen die Beschwerdeführerinnen
durch ihren Rechtsvertreter gegen die Verfügung des BFM Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragen, die vor-
instanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, den
Beschwerdeführerinnen und ihren Eltern sowie ihrem Bruder sei die
Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz zu bewilligen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerinnen, ihrer Eltern und ihres Bruder festzustellen, ihnen
sei Asyl zu gewähren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
subeventualiter sei die Sache zur Durchführung einer Anhörung auf der
Schweizerischen Vertretung in Islamabad und zur Neubeurteilung der
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beilage zur Beschwerde liessen die Beschwerdeführerinnen einen
Artikel "Christenverfolgung aktuell" sowie das Schreiben einer
Privatperson einreichen.
G.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 teilte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführerinnen mit, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu
einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses werde verzichtet. Gleichzeitig wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Art. 65 Abs. 2 VwVG)
abgewiesen und die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme
eingeladen.
H.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2011 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerinnen weitere Beweismittel zu den Akten.
I.
Das Bundesamt beantragte mit seiner Vernehmlassung vom 6. Januar
2011 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den
Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht.
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J.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen leitete mit seiner
Eingabe vom 8. Februar 2011 ein Schreiben (E-Mail) der
Beschwerdeführerin A.A._______ an das Gericht weiter und erkundigte
sich nach dem Verfahrensstand. Mit Brief vom 10. Februar 2011 teilte das
Gericht dem Rechtsvertreter mit, die Beschwerde sei in Bearbeitung, ein
verbindlicher Zeitpunkt für den Endentscheid könne jedoch nicht genannt
werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein
solcher Ausnahmefall liegt in casu nicht vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
Festzuhalten ist, dass sich die angefochtene Verfügung einzig auf die
beiden Beschwerdeführerinnen – nicht jedoch auf deren Eltern und
Bruder – bezieht. Auf Beschwerdeanträge, welche die
Familienangehörigen betreffen, kann deshalb von vorneherein nicht
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eingetreten werden. Soweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, das
Bundesamt habe das Verfahren zu Unrecht auf die
Beschwerdeführerinnen beschränkt, so sind die Familienangehörigen an
die Vorinstanz zu verweisen. Aus den vorin-stanzlichen Akten ist nicht
ersichtlich, ob und weshalb die Vorinstanz – entgegen des Wortlautes
des Asylgesuches – nur die Beschwerdeführerinnen als
Gesuchstellerinnen aufgenommen hat. Da es sich bei den
Beschwerdeführerinnen jedoch um volljährige Personen handelt, besteht
im vorliegenden Verfahren kein Anlass zu Weiterungen in Bezug auf die
Eltern und den (minderjährigen) Bruder. Es steht diesen frei, bei der
Vorinstanz einen Entscheid bezüglich ihres eigenen Gesuchs zu
verlangen. Ebenso ist es Sache des BFM darüber zu entscheiden, ob
überhaupt von einem rechtsgenüglichen Gesuch der übrigen
Familienangehörigen ausgegangen werden kann.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
3.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftliche festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das
Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere
zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre
Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
3.3. Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch
ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Umgekehrt führt es
(noch) nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung von Asyl
durch die Schweiz, wenn die bei einer Vertretung im Ausland um Asyl
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nachsuchende Person glaubhaft zu machen vermag, dass für sie eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Diesfalls kann dem
Asylsuchenden lediglich von der durch das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen
Vertretung die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bewilligt werden (Art.
20 Abs. 3 AsylG). Die Einreise in die Schweiz wird einer im Ausland um
Asyl nachsuchenden Person ausserdem zur Abklärung des
Sachverhaltes bewilligt, wobei die Bewilligung durch das Bundesamt und
nur unter der Bedingung erteilt wird, dass der Person nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Gemäss einem
völkerrechtlichen Grundsatz kann eine Person, die eine
Staatsangehörigkeit besitzt, die Flüchtlingseigenschaft nur dann
erlangen, wenn sie sich ausserhalb des Staates aufhält, dem sie
angehört. Befindet sich die um Asyl nachsuchende Person noch in ihrem
Heimatstaat, stellt sich mit anderen Worten die Frage der
Flüchtlingseigenschaft nicht. Folgerichtig ist bei einem Verbleib im
Heimatstaat nicht über die Flüchtlingseigenschaft zu befinden, auch dann
nicht, wenn eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG an sich glaubhaft
gemacht ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 2 S. 360 f.,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b und 2c S. 129 f. mit
weiteren Hinweisen).
4.
Auf Beschwerdeebene liessen die Beschwerdeführerinnen zunächst
einwenden, das BFM habe zu Unrecht auf eine Anhörung der
Beschwerdeführerinnen verzichtet beziehungsweise festgestellt, dass der
Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif
erstellt sei. Zum einen stelle die Vorinstanz wesentlich auf die Würdigung
des UNHCR ab, von diesem Verfahren lägen jedoch keine Originalakten,
somit auch keine Anhörungsprotokolle, vor. Die konkreten Aussagen der
Beschwerdeführerinnen wären jedoch von Bedeutung. Zudem fänden
sich in der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen zahlreiche
Einwände gegen die Darstellung des UNHCR. Es hätte sich deshalb
geradezu aufgedrängt, die Beschwerdeführerinnen durch die
Schweizerische Botschaft – welche ihre Dienste angeboten habe –
anhören zu lassen oder aber den Sachverhalt in der Schweiz weiter
abzuklären. Bestärkt werde dies durch die Äusserung des UNHCR,
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wonach ein weiteres Interview zur Aufklärung der Situation beitragen
könnte, zumal sich im vorliegenden Fall durchaus auch andere Fragen
stellten.
4.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende
Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur
abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist.
Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein
Gesuch stellende Person - soweit möglich und notwendig – mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden,
ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf
die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt
schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt,
kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich
ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich
das rechtliche Gehör zu gewähren. Das BFM ist gehalten, den Verzicht
auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.).
4.2. Im vorliegenden Fall ersuchte das Bundesamt die Schweizerische
Botschaft in Islamabad mit Schreiben vom 16. November 2009 um
Anhörung der Beschwerdeführerinnen auf der Vertretung oder – falls dies
nicht möglich sei – Weiterleitung der Aufforderung um Einreichung einer
detaillierten Gesuchsbegründung anhand des beigelegten "More Details
Letter". Gleichzeitig mit der Übermittlung des Antwortschreibens der
Beschwerdeführerinnen teilte die Botschaft am 19. Januar 2010 mit,
aufgrund der Sicherheitslage fänden gegenwärtig auf der
schweizerischen Vertretung keine Befragungen statt. Vor diesem
Hintergrund kann aus der Bemerkung im Begleitschreiben der Botschaft
vom 9. Juni 2010, das Bundesamt solle die Botschaft wissen lassen, falls
sie in dieser Angelegenheit zur Erledigung des Gesuchs weiterhelfen
könne, entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht geschlossen
werden, es hätte ohne Weiteres eine Anhörung auf der Schweizer
Vertretung stattfinden können. Unklar bleibt sodann aufgrund der
vorinstanzlichen Akten die konkrete Ausgestaltung des den
Beschwerdeführerinnen offenbar zugestellten "More Details Letter", da
sich ein solches Dokument nicht bei den dem Bundesverwaltungsgericht
vorliegenden vorinstanzlichen Akten befindet. Fest steht jedoch, dass
sowohl das Asylgesuch als auch die Beantwortung des "More Details
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Letter" – beide in englischer Sprache abgefasst – ausführlich Auskunft
über die Gründe des Asylgesuchs der Beschwerdeführerinnen geben.
Vordergründig erscheinen die in BVGE 2007/30 formulierten
Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine Befragung der
Beschwerdeführerinnen durch die Schweizerische Vertretung somit erfüllt
zu sein. Als problematisch ist jedoch zu bezeichnen, dass sämtliche
Eingaben an die schweizerischen Behörden einzig von A.A._______
unterzeichnet sind. Persönliche Äusserungen von B.A._______
beziehungsweise Äusserungen, die eindeutig ihr zugeordnet werden
könnten, sind hingegen – mit Ausnahme der Kopie eines "Appeal-Letters"
an das UNHCR (vgl. A 39/20 S. 18) – in den Akten keine enthalten. Ob
ein Verzicht auf solche persönliche Angaben einer Beschwerdeführerin
vor dem Hintergrund, dass es sich bei beiden Schwestern um volljährige
Personen handelt, überhaupt zulässig wäre, kann angesichts des im
Folgenden Gesagten jedoch offen bleiben.
4.3. Als entscheidend erweist sich im vorliegenden Fall, dass sich das
BFM in wesentlichem Umfang auf die Ausführungen des UNHCR stützt,
beziehungsweise sich auf – angebliche – Angaben der
Beschwerdeführerinnen gegenüber dem UNHCR bezieht. So führt das
Bundesamt aus, die Beschwerdeführerinnen seien vor dem UNHCR nicht
in der Lage gewesen, den Namen der Kirche anzugeben, in welcher sie
getauft worden sein sollen, oder welcher Kirche sie angehört haben
wollen. Zwar gewährte das BFM den Beschwerdeführerin auf
schriftlichem Weg das rechtliche Gehör zu dem vom UNHCR dem
Bundesamt übermittelten zusammenfassenden Bericht, die Protokolle der
dem Entscheid des UNHCR zugrundeliegenden Befragungen der
Beschwerdeführerinnen ebenso wie weitere Originalakten liegen jedoch
nicht vor. Damit sind zum einen die Umstände der Befragungen nicht klar.
So liegen zwar Kopien der an die Beschwerdeführerinnen und deren
Vater gerichteten Einladungen des UNHCR für die Interviews vor (vgl. A
12/16), doch ist angesichts des jeweils gleichlautenden Termins nicht
ersichtlich, ob diese Personen gemeinsam oder getrennt befragt wurden
und von welcher Beschwerdeführerin welche Aussagen gemacht wurden.
Ebenfalls nicht ersichtlich ist die Person des Befragers beziehungsweise
der Befragenden. Der von den Beschwerdeführerinnen erhobene Vorwurf
(vgl. Beschwerde S. 8), sie seien von voreingenommenen Personen
muslimischen Glaubens befragt worden beziehungsweise sie hätten sich
diesen Personen gegenüber nicht frei äussern können (vgl. A 39/20 S. 3),
lässt sich damit nicht entkräften. Daran vermag auch nichts zu ändern,
dass das UNHCR in seiner Stellungnahme vom 6. August 2010 auf
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entsprechende Anfrage des BFM (vgl. A 47/2) bestätigte, dass die Fälle
der Beschwerdeführerinnen sowohl erst- als auch zweitinstanzlich von
internationalen, nicht-muslimischen Mitarbeitenden überprüft worden
seien (vgl. A 48/1), da diese Auskunft nichts über die befragende(n)
Person(en) aussagt. Hinzu kommt, dass sich die Angaben der
Beschwerdeführerinnen gegenüber dem UNHCR naturgemäss mangels
Vorliegens der entsprechenden Protokolle auch inhaltlich nicht
überprüfen lassen. Entsprechend nur eingeschränkt möglich ist die
Einschätzung der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen (vgl. A
39/20) zu den Ausführungen des UNHCR. Dies gilt insbesondere auch für
den Vorwurf der Vorinstanz an die Beschwerdeführerinnen, sie hätten die
ihnen angebotene medizinische und juristische Hilfe nicht angenommen.
Die von den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich vorgetragenen
Erklärungen bleiben mangels Vorliegens entsprechender Unterlagen
unüberprüfbar, zumal das UNHCR dazu auch keine Stellungnahme
abgab beziehungsweise abgeben konnte (vgl. A 48/1).
4.4. Gesamthaft betrachtet ergibt sich nach dem Gesagten, dass sich die
Zusammenfassung des UNHCR-Verfahrens als Grundlage für den
Entscheid der Vorinstanz als ungenügend erweist und sich die
angefochtene Verfügung damit auf einen nicht rechtsgenüglich erstellten
rechtserheblichen Sachverhalt abstützt. Ein derartiger Mangel ist auf
Beschwerdeebene nicht zu heilen. Zwar bleibt das weitere Vorgehen
grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Immerhin ist anzumerken, dass
angesichts des Umstandes, dass die Befragungen vor dem UNHCR
bereits im Januar 2009 stattfanden, eine Anhörung der
Beschwerdeführerinnen angebracht erscheint.
4.5. Zu prüfen bleibt demnach, ob den Beschwerdeführerinnen für die
Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt in
Pakistan zumutbar erscheint. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerinnen selber nicht geltend machen, die pakistanischen
Behörden würden ihre Anwesenheit nicht mehr dulden. Was die
Bedrohung durch Familienmitglieder anbelangt, so liegen dazu keine
objektive Anhaltspunkte vor. Den eingereichten medizinischen Unterlagen
lässt sich nicht schlüssig entnehmen, ob die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen von B.A._______ auf Selbst- oder Dritteinwirkung
zurückzuführen sind. Angaben von Drittpersonen zu den geltend
gemachten Übergriffen durch Verwandte basieren nicht auf eigenen
Beobachtungen, sondern auf Hörensagen, und zwar überwiegend durch
die Angaben der Beschwerdeführerin A.A._______. Zudem ergibt sich
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aus den Akten, dass medizinische Hilfe zur Verfügung steht.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit aufgrund der Akten zum
Schluss, dass ein Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Pakistan für
die Dauer von weiteren Sachverhaltsabklärungen als zumutbar erscheint.
Ihr Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung ist deshalb abzuweisen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erstellt hat. Da eine Heilung
dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
unangebracht wäre, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur
weiteren Behandlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die vorinstanzliche
Verfügung ist teilweise – hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs –
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu
entscheiden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dabei kann unberücksichtigt bleiben, dass in
einem marginalen Bereich auf die Beschwerde mangels Legitimation der
Familienangehörigen nicht einzutreten ist. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
damit gegenstandslos.
Den ganz oder teilweise obsiegenden Beschwerdeführerinnen ist in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. In der
Kostennote vom 1. Dezember 2010 wird ein Total von Fr. 3'193.05
ausgewiesen. In Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens ist den
Beschwerdeführerinnen eine auf insgesamt Fr. 1'600.-- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung zuzusprechen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2010 wird hinsichtlich der
Ziffern 2 und 3 des Dispositivs aufgehoben. Das BFM wird angewiesen,
den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen
und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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