B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8324/2015
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Fabienne Bratoljic,
Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. November 2015 / N (…).
D-8324/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer
Ethnie – verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 8. Ja-
nuar 2010 auf dem Luftweg, um illegal über Italien in die Schweiz einzurei-
sen, wo er am 12. Januar 2010 um Asyl ersuchte. Am 18. Januar 2010 fand
die Befragung zur Person (BzP) statt, am 28. Januar 2010 wurde er ein-
lässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört (1. BA).
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei Schüler und
habe mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______ bei C._______ im
Jaffna-Distrikt gelebt. Von 2002 bis 2006 habe er sich in seiner Schule an
der Organisation und Durchführung von Anlässen der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) beteiligt. Die Aufträge habe er vom Anführer der LTTE
in C._______ namens P. erhalten. Anfang Mai 2009 sei A. – einer seiner
Klassenkameraden – festgenommen und geschlagen worden. Infolgedes-
sen sei seine Beteiligung an der Organisation von LTTE Anlässen der Sri
Lankan Army (SLA) bekannt geworden. Am 23. Juni 2009 habe die Armee
das Haus seiner Eltern nach ihm durchsucht. Da er sich auf dem Dachbo-
den versteckt habe, habe er sich einer Festnahme entziehen können. Da-
nach sei er zu seinem Schutz drei Monate bei seiner Tante in D._______
gewesen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Identitätskarte, ein
Bestätigungsschreiben des (...) College vom 18. Januar 2010, ein Bestäti-
gungsschreiben des Gemeindevorstehers, seine Geburtsurkunde und eine
Beglaubigung dieser Urkunde zu den Akten.
A.b Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
A.c Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertretung am 28. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, die vo-
rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei
festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Zur Stützung seiner Angaben reichte er ein Bestätigungsschreiben des (...)
College vom 21. Juni 2013, eine Wohnsitzbestätigung des Gemeindevor-
stehers, ein Bestätigungsschreiben seines Vaters, einen Auszug aus dem
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Information Book der Polizei vom 20. Juni 2009 und eine Bestätigung der
Human Rights Commission of Sri Lanka vom 19. Juli 2013 zu den Akten.
A.d Mit Urteil D-3720/2013 vom 11. Februar 2014 hiess das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom
30. Mai 2013 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz im
Zuge zweier im August 2013 bekannt gewordener Vorfälle sri-lankischer
Rückkehrer faktisch sämtliche Verfahren – auch solche im Vollzugssta-
dium – in Wiedererwägung ziehe (vgl. Medienmitteilung der Vorinstanz
vom 4. September 2013 "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Es sei davon auszugehen, dass der Sachverhalt
nicht vollständig festgestellt worden sei und sich die neu durchgeführte La-
gebeurteilung darauf auswirken könne.
B.
B.a Im Rahmen einer zweiten Anhörung (2. BA) vom 10. Dezember 2014
ergänzte der Beschwerdeführer in sachverhaltlicher Hinsicht, bis 2006
seien die LTTE-Anlässe in der Schule durchgeführt worden, danach hätten
diese weiterhin an anderen Orten stattgefunden. Er selbst habe Vorberei-
tungsarbeiten koordiniert, an den Veranstaltungen Reden gehalten und
[weitere Tätigkeiten ausgeführt]. Ende 2008 habe er sich einen Monat lang
bei einem Kollegen im Vanni-Gebiet aufgehalten. Im Januar oder Februar
2009 sei in seiner Umgebung ein Stromerzeuger zerstört worden, wofür
auch er und seine Kollegen verantwortlich gemacht worden seien. Aus Pro-
test gegen die Konfiszierung von etlichen Gegenständen aus der Schule
durch die SLA habe er Ende April, Anfang Mai 2009 an einer Demonstration
vor der Schule – gegenüber habe es [eine Einrichtung] gegeben – Pneus
verbrannt und sei dabei gefilmt worden. Er und acht weitere Personen hät-
ten vom Militär am 20. Juni 2009 eine Vorladung für den 23. Juni 2009 er-
halten, der sie nicht Folge geleistet hätten, woraufhin sein Kollege A. fest-
genommen worden sei. Am 23. Juni 2009 habe die Armee zu Hause nach
ihm gesucht. Auf Vorhalt hin erklärte er, A. sei insgesamt zweimal festge-
nommen worden, beim ersten Mal habe ihn sein Vater freigekauft. Auf
Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, in seinem Verwandtenkreis
habe es einen LTTE-Kämpfer und eine Informantin gegeben, die sein Vater
unterstützt habe, weshalb es zu Problemen gekommen sei.
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B.b Mit Verfügung vom 17. November 2015 – eröffnet am 19. Novem-
ber 2015 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen seien nicht
glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Die vom Be-
schwerdeführer im Beschwerdeverfahren D-3720/2013 eingereichten Be-
weismittel wertete das SEM als Gefälligkeitsschreiben, beziehungsweise
wies es darauf hin, dass Dokumente, wie etwa der Auszug aus dem "Infor-
mation Book of Jaffna Police Station", leicht käuflich erworben werden
könnten, weshalb deren Beweiswert äusserst gering sei.
B.c Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde er-
sucht.
B.d Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 teilte die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und hiess den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege
gut.
B.e Mit Verfügung vom 28. Januar 2017 wurde das SEM zur Vernehmlas-
sung eingeladen. Am 2. Februar 2016 nahm das SEM zur Beschwerde
Stellung und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
B.f Mit Replik vom 24. Februar 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Beschwerdebegehren fest.
B.g Mit Botschaftsanfrage vom 8. März 2016 ersuchte die Instruktionsrich-
terin die Schweizerische Vertretung in Colombo um Überprüfung der Echt-
heit der eingereichten Dokumente. Mit Antwortschreiben vom 4. Mai 2016
teilte die Botschaft mit, dass es sich gemäss Abklärungen beim Schreiben
der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 19. Juli 2013 um eine
Fälschung handle und im Weiteren die eingereichte Vorladung (Information
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Book of Police Station) nicht jenem Formular entspreche, das für eine Vor-
ladung verwendet werden würde. Beim Bestätigungsschreiben des Ge-
meindevorstehers könnte es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln.
B.h Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gele-
genheit gegeben, zum Abklärungsergebnis Stellung zu nehmen.
B.i Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
neue Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom
3. Juni 2016 sowie eine Bestätigungsmail des Regionalkoordinators der-
selben vom 1. Juli 2016 zu den Akten.
B.j Mit Botschaftsanfrage vom 20. März 2017 ersuchte die Instruktionsrich-
terin die Schweizer Vertretung in Colombo um Abklärung bezüglich der
Echtheit der nachgereichten Bestätigung. Mit Antwortschreiben vom 19.
April 2017 teilte die Vertretung in Colombo mit, dass das Schreiben der
Human Rights Commission of Sri Lanka vom 3. Juni 2016 gemäss neuer-
licher Abklärungen echt sei und bestätigt worden sei, dass der Vater des
Beschwerdeführers am 25. Juni 2009 dort eine Klage eingereicht habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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Seite 6
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand-
punkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand. Auch sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle der Rück-
kehr nach Sri Lanka künftige Verfolgungsmassnahmen drohten.
4.1.1 Da seine Vorbringen an der BzP, der 1. BA und der 2. BA wider-
sprüchlich ausgefallen seien, sei die geltend gemachte Gefährdung durch
die sri-lankischen Behörden insgesamt als unglaubhaft einzustufen. In der
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2. BA habe er zudem Sachverhaltselemente nachgeschoben. Ausserdem
seien wesentliche Elemente seiner Vorbringen unplausibel.
So habe er im Rahmen der BzP und der 1. BA angegeben, zuletzt im Jahr
2006 an einer LTTE-Veranstaltung mitgewirkt zu haben und darüber hinaus
nichts mit der LTTE zutun gehabt zu haben. Im Gegensatz dazu habe er in
der 2. BA vorgebracht, auch nach dem Jahr 2006 für die LTTE tätig gewe-
sen zu sein. Zudem habe er neu vorgebracht, dass LTTE-Mitglieder regel-
mässig zu ihm nach Hause gekommen seien. Im Weiteren habe er anläss-
lich der 1. BA angegeben, sich gemeinsam mit vier Schulkollegen aktiv an
einer LTTE-nahen Schülerorganisation beteiligt zu haben. An der 2. BA
habe er hingegen vorgebracht, es seien insgesamt neun Personen invol-
viert gewesen. Schliesslich habe er an der BzP und der 1. BA angegeben,
am 23. Juni 2009 erstmals von der Armee gesucht worden zu sein. Dem-
gegenüber habe er in der 2. BA vorgebracht, bereits zuvor wegen eines
Anschlags auf einen Stromerzeuger im Januar oder Februar 2009 sowie
wegen einer Demonstrationsteilnahme im April oder Mai 2009 ins Visier der
Armee geraten zu sein. Schliesslich habe er angegeben, dass er am
20. Juni 2009 eine Vorladung für den 23. Juni 2009 erhalten habe. Diese
Angaben stünden jedoch im Widerspruch zum Inhalt des eingereichten Be-
weismittels (Information Book of Police Station), wonach es zwei Vorladun-
gen gegeben haben soll. Dem Dokument sei zu entnehmen, dass sich er
und seine Schulkollegen am 20. Juni 2009 bei der „Terrorist Prevention
Unit“ hätten melden müssen und wegen Missachtung dieser Vorladung per
23. Juni 2009 neuerlich vorgeladen worden seien. Darüber hinaus seien
seine Angaben zur angeblichen Verhaftung seines Kollegen A. wider-
sprüchlich, da er diesbezüglich drei unterschiedliche Versionen geltend ge-
macht habe. An der 1. BA habe er vorgebracht, A. sei im Mai 2009 vorüber-
gehend verhaftet worden, woraufhin ihn seine Eltern freigekauft und ins
Ausland geschickt hätten. A. habe ihm rund zwei Wochen bevor er (der
Beschwerdeführer) zuhause gesucht worden sei, davon berichtet. Demge-
genüber habe er an der 2. BA erklärt, A. sei am Nachmittag des
23. Juni 2009 verhaftet worden, woraufhin er (der Beschwerdeführer)
abends zuhause gesucht worden sei. Auf Vorhalt hin habe er dann seine
Angaben dahingehend korrigiert, dass A. insgesamt zwei Mal verhaftet
worden sei, einmal im Mai und einmal im Juni 2009. Damit habe er eine
dritte Version der Verhaftung von A. geschildert. Im Weiteren habe er un-
terschiedliche Angaben zu seinem Aufenthalt bei seiner Tante gemacht.
Anlässlich der BzP und der 1. BA habe er geltend gemacht, drei Monate
lange im Haus seiner Tante versteckt geblieben zu sein und dort gelernt zu
haben. Demgegenüber habe er an der 2. BA vorgebracht, sich zunächst
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Seite 8
am Tag nach der Hausdurchsuchung bei der Human Rights Commission
of Sri Lanka in Jaffna gemeldet zu haben und danach zur Tante gegangen
zu sein.
Zudem habe er anlässlich der 2. BA nachträglich wesentliche Sachverhalt-
selemente geltend gemacht, die über eine blosse Konkretisierung hinaus-
gingen. So habe er zusätzlich angegeben, im Januar 2008 während der
Schulferien rund einen Monat lang im Vanni-Gebiet gelebt zu haben und
nach der Rückkehr vermehrt mit LTTE-Mitgliedern unterwegs gewesen zu
sein. Weiter habe er vorgebracht, wegen eines Bombenanschlags auf ei-
nen Stromerzeuger verdächtigt worden zu sein und sich im April oder
Mai 2009 an einer Demonstration vor der Schule beteiligt zu haben. Dar-
über hinaus habe er erstmals an der 2. BA angegeben, eine Vorladung
erhalten zu haben, welcher er nicht Folge geleistet habe, und schliesslich,
nach erfolgloser Hausdurchsuchung der Armee vom 23. Juni 2009, sich
bei der Human Rights Commission gemeldet und für drei Monate unter de-
ren Schutz gestanden zu haben.
Im Weiteren seien seine Angaben unplausibel. Es sei nicht nachvollzieh-
bar, dass er sich angesichts der geltend gemachten Bedrohung noch bis
zum 24. Juni 2009 zuhause aufgehalten haben soll. Seine Angaben, wo-
nach zunächst die Tante ihr Einverständnis habe geben müssen, ihm Un-
terschlupf zu gewähren, überzeugten angesichts der Gefährdungslage
nicht. Auch sei nicht verständlich, weshalb ihm die Eltern nicht vor seiner
Ausreise von den Filmaufnahmen über seine Demonstrationsteilnahme
vom Mai 2009 erzählt hätten, welche ihnen an einem Elternabend gezeigt
worden seien, zumal die Armee dabei sogar mit Festnahme gedroht habe.
Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Armee diese Handlun-
gen nur gefilmt habe, ohne zur Festnahme zu schreiten.
Aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten sei es insgesamt nicht glaub-
haft, dass er wegen seiner Tätigkeiten als Schüler für die LTTE in asylbe-
achtlicher Weise verfolgt worden sei. Im Übrigen werde auf die Ausführun-
gen im Asylentscheid vom 30. Mai 2013 verwiesen.
4.1.2 Da die Verfolgungssituation nicht geglaubt werden könne, sei grund-
sätzlich auch an der Echtheit der eingereichten Dokumente zu zweifeln.
Zum einen handle es sich dabei um typische Gefälligkeitsschreiben, zum
anderen sei allgemein bekannt, dass behördliche Dokumente – wie etwa
der Auszug aus dem „Information Book of Jaffna Police Station“ – leicht
erhältlich gemacht werden könnten, weshalb der Beweiswert als äusserst
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Seite 9
gering einzustufen sei. Dass der Beschwerdeführer den Inhalt der angeb-
lichen Vorladung an der Anhörung falsch wiedergegeben habe, spreche
zudem dafür, dass das Beweismittel gefälscht sei.
4.1.3 Schliesslich bestünde in Bezug auf eine Rückkehr nach Sri Lanka
keine begründete Furcht vor Verfolgung. Die ethnische Zugehörigkeit und
die lange Landesabwesenheit reichten nicht aus, um von drohenden Ver-
folgungsmassnahmen auszugehen. Auch seien weder die Herkunft aus
dem Norden, noch das Alter, noch das angeblich illegale Verlassen des
Landes beziehungsweise die Rückkehr mit temporären Reisedokumenten,
noch die geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz ge-
eignet, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden zu erhöhen. Da
der Beschwerdeführer an den Demonstrationen in der Schweiz keine spe-
zielle Rolle eingenommen habe, sei sein diesbezügliches Vorbringen asyl-
rechtlich unwesentlich. Somit habe er bei Rückkehr keine Massnahmen zu
befürchten, welche über einen sogenannten background check (Befragun-
gen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka
und im Ausland) hinausgehen würden.
4.1.4 Im Weiteren lasse die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe festge-
stellt, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen nicht generell eine
unmenschliche Behandlung drohe. Auch eine Einzelfallbeurteilung ergebe
keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich deutlich
verbessert, seit das gesamte Land nach Beendigung des bewaffneten Kon-
flikts mit den LTTE im Mai 2009 unter Regierungskontrolle sei. Der Vollzug
von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinzen sei – ausser für Perso-
nen mit letztem Wohnsitz im Vanni-Gebiet – grundsätzlich zumutbar, wobei
im Einzelfall eine sorgfältige Prüfung der individuellen Kriterien vorzuneh-
men sei. Der Beschwerdeführer stamme aus einem Gebiet, in dem die Si-
cherheitslage nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
spreche. Vielmehr lebe seine Familie nach wie vor in C._______. Aufgrund
der beruflichen Tätigkeiten seines Vaters sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei Rückkehr finanzielle Unterstützung vorfinden werde,
bis er seine Ausbildung beendet und eine bezahlte Tätigkeit gefunden
habe. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug auch zumutbar.
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Seite 10
4.2 In der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer daran fest, von 2002
respektive 2003 bis 2009 in einer Schülerorganisation aktiv gewesen zu
sein, mit der er Demonstrationen und verschiedene Anlässe zu Propagan-
dazwecken für die LTTE organisiert habe. An solchen Veranstaltungen
habe er mehrfach Vorträge gehalten beziehungsweise Infoblätter im Dorf
verteilt und Plakate aufgehängt. In den Jahren 2006, 2007 seien die LTTE
auf der Jaffna-Halbinsel nach wie vor stark präsent gewesen. Die Schüler-
organisation habe als Vermittler zwischen den LTTE und den Studierenden
fungiert. Hierfür sei der Beschwerdeführer in persönlichem Kontakt mit den
LTTE gestanden, insbesondere mit der für seine Gegend verantwortlichen
Person P.. Die LTTE seien auch regelmässig beim Beschwerdeführer zu-
hause gewesen. Nach seinem Aufenthalt im Vanni Ende 2008 habe er ver-
schiedene Aufgaben für die LTTE übernommen. Er habe sie mit Essen ver-
sorgt und einen Checkpoint beobachtet, bzw. den LTTE gemeldet, ob die-
ser besetzt gewesen sei. Damals habe es häufig Anschläge auf Stromer-
zeuger und Waffentransporte gegeben. Als in seiner Ortschaft ein Strom-
erzeuger zerstört worden sei, habe man ihn und seine Kollegen aus der
Schülerorganisation verdächtigt. Einige Monate später sei er an einer De-
monstration dabei gefilmt worden, wie sie Autoreifen angezündet und eine
Strasse gesperrt hätten. Da sie Schuluniformen getragen hätten, habe man
sie nicht verhaften dürfen. Jedoch habe man die Filmaufnahmen den Eltern
gezeigt und mit Verhaftung gedroht, sollte es zu weiteren Vorfällen kom-
men. Davon habe der Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise erfah-
ren. Anfangs Juni 2009 sei sein Freund A. vorübergehend inhaftiert und
geschlagen worden und habe alles erzählt. Nachdem dieser von seinen
Eltern freigekauft worden sei, habe er dem Beschwerdeführer über den
Vorfall berichtet. Am 20. Juni 2009 hätten sie schliesslich eine Vorladung
erhalten, sich am 23. Juni 2009 bei der Terrorist Prevention Unit zu melden.
Aus Angst seien sie nicht hingegangen. Am Nachmittag des 23. Juni 2009
sei A. abermals verhaftet worden. Abends seien Armeeangehörige bei den
Eltern des Beschwerdeführers aufgetaucht, er habe sich jedoch verstecken
können. In der gleichen Nacht sei er zu seiner Tante nach D._______ ge-
gangen. In Begleitung seines Vaters habe er der Human Rights Commis-
sion gemeldet, dass er gesucht werde. Man habe ihm vorgeschlagen,
gleich dort zu bleiben, wovor er sich jedoch aufgrund mehrerer unbekann-
ter Personen, die ebenfalls dort gewesen seien, gefürchtet habe. Deshalb
habe er sich dort nur tagsüber aufgehalten und danach bei seiner Tante
übernachtet. In der folgenden Zeit sei erneut bei ihm zuhause nach ihm
gesucht worden, dies sei auch noch zweimal nach seiner Ausreise der Fall
gewesen.
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Seite 11
Die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft qualifi-
ziert. Aus Angst vor möglichen Konsequenzen für seine Familie in Sri
Lanka habe er zunächst nur seine Tätigkeiten bis 2006, als er noch regulär
die Schule besucht und bevor sich der Konflikt zugespitzt habe, erwähnt.
Aus demselben Grund habe er auch an der 1. BA die Demonstrationsteil-
nahme aus dem Jahr 2009 verschwiegen, wie auch die Meldung bei der
Human Rights Commission, wobei ihm zudem die Wichtigkeit dieses De-
tails nicht bewusst gewesen sei. Dies gelte auch für seine Angaben, im
Jahr 2008 einen Monat lang im Vanni-Gebiet und danach vermehrt mit
LTTE-Mitgliedern zusammen gewesen zu sein. Da er nicht erkannt habe,
wie wichtig die Details im Asylverfahren seien, habe er anfangs nur seine
vier besten Freunde, die mit ihm die Demonstrationen organisiert hätten,
erwähnt, obwohl insgesamt neun Personen beteiligt gewesen seien. Er
habe aber alle in der 2. BA namentlich aufgeführt. Schliesslich sei es in den
Anhörungen zu divergierenden Aussagen über die Verhaftung von A. ge-
kommen, da er sich nicht mehr an die genauen Abläufe der Ereignisse, die
zudem über sechs Jahren zurückliegen würden, erinnern könne. Zusam-
mengefasst seien seine Angaben, als verdächtigter LTTE-Unterstützer Ver-
folgung ausgesetzt zu sein, glaubhaft.
4.3 In der Vernehmlassung ging die Vorinstanz auf die angeblichen Gründe
des Beschwerdeführers für seine verspäteten Vorbringen ein. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die Vorfälle im Asylverfah-
ren aus Angst vor einer möglichen Weiterleitung an die sri-lankischen Be-
hörden verheimlicht habe, da die Behörden seinen eigenen Angaben zu-
folge bereits aufgrund des Geständnisses von A. und der Filmaufnahmen
im Bilde gewesen seien. Auch seine Erklärung, er habe die Umstände der
Verhaftung seines Freundes A. nicht richtig wiedergeben können, da die
Vorfälle zu lange zurückliegen würden, überzeuge nicht. Der Beschwerde-
führer sei unmittelbar nach seiner Einreise zu jenen Ereignissen, die da-
mals erst einige Monate zurückgelegen seien, befragt worden. Damals
habe er nur eine einzige Verhaftung von A. geltend gemacht, die im Mai
2009 stattgefunden haben soll. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er sich
Jahre später an der 2. BA an eine weitere Verhaftung seines Freundes vom
23. Juni 2009 erinnern könne. Schliesslich sei auch seine Aussage, die
Bedrohungslage sei ihm nicht bewusst gewesen, weshalb er sich nicht be-
reits zu einem früheren Zeitpunkt versteckt habe, nicht überzeugend. Er
habe angegeben, A. habe den Behörden sämtliche Vorfälle unter Folter
gestanden, woraufhin sich alle anderen sieben Schüler – bis auf den Be-
schwerdeführer – versteckt hätten. Zudem seien die Eltern bereits zuvor
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von der Armee verwarnt worden. Aufgrund dieser Angaben sei nicht nach-
vollziehbar, dass er keine Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, sondern
sogar noch eine Vorladung missachtet haben will. Auf Vorhalt habe er le-
diglich ausgeführt, er sei nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt zur Tante
geflohen, da sie diese erst um Zustimmung hätten fragen müssen. Dabei
habe er aber nicht erwähnt, dass ihm die Bedrohungslage nicht bewusst
gewesen sei, sondern dies erst in der Beschwerde geltend gemacht. Im
Weiteren stimmten Angaben im Schreiben des Dorfvorstehers über die
Aufenthaltsdauer seiner Familie und seine Schulstufe nicht mit jenen des
Beschwerdeführers überein. Auch die verschiedenen Bestätigungen des
Colleges enthielten unterschiedliche Angaben über seinen Schulbesuch,
wobei eines dieser Dokumente Fälschungsmerkmale aufweise (über-
schriebene Ziffern und Buchstaben).
4.4 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Replik, seine Angst vor
einer Weiterleitung seiner Angaben an die sri-lankischen Behörden sei be-
gründet gewesen, da er bereits mehrfach im Fokus der Behörden gestan-
den und gehofft habe, seine Flucht in die Schweiz würde unentdeckt blei-
ben. Da er jegliches Vertrauen in Behörden verloren habe, sei nachvoll-
ziehbar, dass er nicht von Anfang an alle wesentlichen Punkte vorgebracht
habe. Er habe damals Konsequenzen für seine Familie befürchtet. Seine
nachträglichen Vorbringen seien zudem plausibel und glaubhaft. Im Weite-
ren hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der Beschwer-
deschrift fest, wonach ihm die Bedrohungslage aufgrund seines jungen Al-
ters nicht sofort bewusst gewesen sei und er sich bei seiner Familie zu-
nächst sicher gefühlt habe. Zudem könnten die abweichenden Angaben im
Schreiben des Dorfvorstehers zur Wohnsitzdauer die Glaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen nicht beeinträchtigen. Seine Familie habe über 10 Jahre an
dem angegebenen Ort gelebt und er sei dort aufgewachsen. Nur aufgrund
der Nachfragen des SEM habe er in der Anhörung frühere Wohnorte prä-
zisiert, wohingegen diese für ihn und seine Familie nicht relevant seien. Die
Abweichungen seien als unwesentlich einzustufen.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
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dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz
zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3).
5.2 Nach Durchsicht der Akten ist der Vorinstanz insofern beizupflichten,
als die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Vorfälle zwischen
2006 und Mai oder Juni 2009 nachgeschoben wirken, weshalb sie als un-
glaubhaft einzustufen sind. Auch wurden der Zeitpunkt und die Anzahl der
Verhaftungen von A. an der 1. BA und der 2. BA unterschiedlich dargestellt.
Dennoch geht das Gericht von einer teilweisen Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen aus und kommt – wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen
sein wird – zu einer anderen Einschätzung des Profils des Beschwerdefüh-
rers.
5.2.1 Es bestehen zwar erhebliche Zweifel über den Zeitpunkt, zu dem der
Beschwerdeführer seine Aktivitäten für die LTTE-nahe Schülerorganisation
beendet hat. Dennoch sind seine Angaben, im Rahmen dieser Organisa-
tion die LTTE von 2002/2003 bis 2006 persönlich unterstützt zu haben,
grundsätzlich glaubhaft. Der Beschwerdeführer machte lebensnahe Anga-
ben zu seiner Rolle wie auch weitgehend übereinstimmende Aussagen zu
seinen hierfür wesentlichen Kontakten. Die Vorbringen, die Organisation
habe als Vermittlerin zwischen den LTTE und den Studierenden fungiert,
wofür der Beschwerdeführer persönlichen Kontakt mit der für die Gegend
verantwortlichen Person P. gehabt habe, sind plausibel. An der BzP, der 1.
BA, der 2. BA und auf Beschwerdeebene hat er sein aktives Engagement
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sowie seine Beteiligung an verschiedenen Anlässen in der Schule substan-
ziiert und widerspruchsfrei vorgebracht. Im Übrigen ist es auch von der Vo-
rinstanz nicht in Abrede gestellt worden, dass der Beschwerdeführer zu ei-
nem früheren Zeitpunkt bei Schulanlässen der LTTE-nahen Organisation
eine Rolle gespielt habe. Zwar hat der Beschwerdeführer unterschiedliche
Angaben zur Anzahl der hauptsächlich beteiligten Schüler gemacht, doch
konnte er diesen Widerspruch durch plausible Erklärungen auflösen. Es ist
nachvollziehbar, dass es einen engeren Personenkreis gab, mit dem der
Beschwerdeführer mehr zu tun hatte, aber insgesamt neun Personen an
den geschilderten Aktivitäten beteiligt waren. In Anbetracht der Anforderun-
gen für eine Umsetzung der genannten Anlässe (planen/organisieren,
Schüler einteilen, […], Plakate aufkleben, etc.) erscheint es auch nicht ab-
wegig, dass es eine unterschiedliche Anzahl von Mitwirkenden in unter-
schiedlicher Intensität gegeben hat. Zudem konnte der Beschwerdeführer
alle involvierten Personen ohne Umschweife an der 2. BA namentlich nen-
nen und über ihr weiteres Schicksal Auskunft geben. Aus diesen Gründen
sind die divergierenden Zahlenangaben nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen in Bezug auf seine Aktivitäten in der LTTE-nahen Schü-
lerorganisation in Zweifel zu ziehen.
Allerdings konnten die vom SEM zu Recht angeführten Zweifel in Bezug
auf seine verspäteten Vorbringen (Verdacht betreffend Anschlag auf einen
Stromerzeuger, Demonstrationsteilnahme im Mai 2009, Verhaftung v. A.
und Bedrohung wegen Missachtung einer Vorladung) auf Beschwerde-
ebene nicht durch überzeugende Argumente aus dem Weg geräumt wer-
den. Dem SEM ist zuzustimmen, dass die Erklärungsversuche in Bezug
auf die Verspätung der Vorbringen unbehelflich sind. Dies gilt für seine An-
gaben im Rahmen der 2. BA, er habe an der 1. BA nichts über die De-
monstration aus dem Jahr 2009 erzählt, da er erst zu einem späteren Zeit-
punkt von seinen Eltern erfahren habe, dass ihnen an einem Elternabend
von der Armee ein Film darüber gezeigt worden sei. Zwar kann es dem
Beschwerdeführer zugestanden werden, dass er sich unmittelbar bei sei-
ner Ankunft in der Schweiz davor fürchtete, Informationen preiszugeben,
die seiner Familie schaden könnten, zumal die Sicherheitslage nach dem
Sieg der SLA äusserst unübersichtlich geblieben ist. Trotzdem wäre er im
Zuge der 1. BA gehalten gewesen, über sämtliche fluchtauslösende Vor-
fälle zu berichten, unabhängig davon, ob seine Eltern etwas darüber wuss-
ten oder nicht. In Bezug auf die Feststellung des SEM, er habe verschie-
dene Versionen der Verhaftung von A. geschildert, wurde auf Beschwerde-
ebene ausgeführt, die Ereignisse aus dem Jahr 2009 seien zum Zeitpunkt
der 2. BA über sechs Jahre zurückgelegen, weshalb er sie nicht mehr habe
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einordnen können. Die Vorinstanz qualifizierte diese Erklärung auf Ver-
nehmlassungsstufe als Schutzbehauptung. Vorliegend kommt auch das
Gericht zum Schluss, dass der in der 2. BA geltend gemachte angebliche
Haftgrund – die Missachtung einer Vorladung – unglaubhaft ist. Aufgrund
des Ergebnisses der Botschaftsabklärung vom 4. Mai 2016 ist auch die in
der angefochten Verfügung getroffene Einschätzung zu bestätigen, wo-
nach es sich bei den Auszügen aus dem „Information Book of Police“ um
leicht erhältliche Dokumente handelt, die keinen Beweiswert haben. Aus
diesen Gründen ist es unglaubhaft, dass er beziehungsweise A. wegen
Missachtung einer Vorladung gesucht worden seien. Unter dem Blickwin-
kel, dass sich der Beschwerdeführer bis zur Verschärfung des Konflikts im
Jahr 2006 über einen jahrelangen Zeitraum an LTTE-Propagandaaktivitä-
ten beteiligt und für seine Schülerorganisation die Rolle einer Verbindungs-
person zum LTTE-Kontakt P. eingenommen hat und der von Anfang an gel-
tend gemachten Hausdurchsuchung vom 23. Juni 2009 kann jedoch eine
abschliessende Bewertung der verspäteten Vorbringen zu seinen Aktivitä-
ten im Rahmen der Schülerorganisation unterbleiben.
5.2.2 Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens über-
einstimmend erklärt, die Hausdurchsuchung sei der eigentliche Auslöser
für seine Flucht gewesen (A1, S. 5; A9 F 27 – 44; A35, S. 5). Anlässlich der
1. BA hat er in dieser Hinsicht detailliert und widerspruchsfrei wiedergeben,
wie am 23. Juni 2009 Armeeangehörige zu ihm nach Hause gekommen
seien, wie seine Eltern reagiert hätten und wie er sich der Festnahme ent-
zogen habe. Diesbezüglich erscheint es im Gegensatz zur Auffassung der
Vorinstanz in der Verfügung vom 30. Mai 2013 (A21, S. 3), auf die in der
angefochtenen Verfügung verwiesen wurde, nicht als unlogisch, dass die
Soldaten ihn dabei nicht gefunden haben. Im Rahmen der 1. BA wurde
dem Beschwerdeführer vorgehalten, wieso nicht zusätzlich der Dachboden
nach ihm durchsucht worden sei (A9 F 35 - 39). Daraufhin erklärte der Be-
schwerdeführer, seine Mutter habe den Soldaten gesagt, er sei weggegan-
gen. Ausserdem hätten nicht alle Häuser eine Dachluke, die zudem in ge-
schlossenem Zustand nicht zu erkennen sei. In der Verfügung (A21) wurde
zudem argumentiert, es sei unüblich, dass jemand in der Situation des Be-
schwerdeführers – nach der Festnahme eines Kollegen – weiterhin in sei-
nem Elternhaus verblieben und so von einer Razzia überrascht worden sei.
Folgt man diesen Plausibilitätserwägungen, ist es dann aber auch nicht
verwunderlich, dass sich Armeeangehörige im Zuge einer Razzia mit der
Antwort einer Mutter zufriedengegeben haben, der gesuchte Sohn habe
das Haus bereits verlassen, ohne weiterhin nach einem unzugänglichen
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Dachboden oder einer unsichtbaren Dachluke zu suchen. Die Plausibili-
tätserwägungen in der Verfügung (A21), wonach die Suche nach dem Be-
schwerdeführer nicht geglaubt werden könne, reichen daher nicht aus, die
konsistenten Angaben des Beschwerdeführers zum Ablauf der Hausdurch-
suchung grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der nachfolgenden
Erwägungen zur deshalb erhobenen Klage des Vaters bei der Human
Rights Commission ist auf die Frage, ob es Menschen in der Situation des
Beschwerdeführers und seiner Familie zuzugestehen ist, in einer unüber-
sichtlichen Lage nach dem Sieg der SLA Fehleinschätzungen in Bezug auf
die eigene Sicherheit zu treffen, nicht mehr weiter einzugehen.
5.2.3 Der Beschwerdeführer hat auf die Klage bei der Human Rights Com-
mission, die vom SEM zutreffend als ein wesentliches Sachverhaltsele-
ment bezeichnet wurde, erst im Rahmen der ersten Beschwerdeeingabe
an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Juni 2013 Bezug genommen.
Da seinen Angaben entnommen werden kann, dass ihm dies zunächst als
unwichtiger Behördengang erschienen sei, kann ihm das verspätete Vor-
bringen nicht mit der Konsequenz, seine Klageerhebung sei grundsätzlich
unglaubhaft, vorgehalten werden. Es ist nicht von vorneherein unplausibel,
dass der Beschwerdeführer die Wichtigkeit dieses Details für sein Asylver-
fahren erst im Gespräch mit seiner Rechtsvertretung in der Schweiz er-
kannt hat, weshalb ihm das verspätete Vorbringen nachzusehen ist. Die
Schweizer Vertretung in Colombo hat im Zuge der Botschaftsabklärung
vom 19. April 2017 die Authentizität der Bestätigung der Human Rights
Commission über die Klageerhebung vom 25. Juni 2009 bescheinigt. Aus
unabhängigen Quellen ergibt sich, dass die Human Rights Commission/
Jaffna Branch überlastet gewesen ist und im Zeitraum von Januar bis Sep-
tember 2009 in 116 Fällen Klagen entgegengenommen und eine vorberei-
tende Untersuchung eingeleitet hat (US Department of State, Sri Lanka,
2009 Country Reports on Human Rights Practices,
, aufgerufen am
22. Mai 2017). Diese Kommission hat einen gerichtsähnlichen Zugang
(a.a.O.) und es entspricht dem Modus Operandi von Menschenrechtskom-
missionen, sich von der sofortigen Einleitung von Voruntersuchungen ei-
nen gewissen vorläufigen Schutz für die Klägerinnen und Kläger zu erhof-
fen, wofür auch die zahlreichen field visits der Kommission im Jahr 2009
bei den in der Region tätigen Sicherheitsbehörden sprechen (vgl. HRC,
Annual Report 2009,
lish.pdf, aufgerufen am 22. Mai 2017). Es folgt daraus, dass es sich vorlie-
gend um einen jener 116 Beschwerdefälle handelt, die von der Human
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Rights Commission of Sri Lanka im Zeitraum zwischen Januar und Sep-
tember 2009 in Jaffna entgegengenommen werden konnten. Es ist nicht
abwegig, dass der Beschwerdeführer und sein Vater hierfür konkrete, si-
cherheitsrelevante Klagegründe geltend gemacht haben müssen. Die Kla-
geerhebung bei der Human Rights Commission ist daher neben der glaub-
haften Schilderung der Hausdurchsuchung ein weiteres Indiz dafür, dass
sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner vergangenen Unterstützungs-
leistungen für die LTTE in einer ernsthaften Bedrohungssituation befunden
hat. Darüber hinaus ist notorisch, dass nach dem Sieg über die LTTE die
sri-lankischen Sicherheitskräfte konsequent gegen gewisse ehemalige und
vermeintliche Angehörige der LTTE vorgingen und versuchten, bisher nicht
gefasste qualifizierte Mitglieder auszumachen. Da der Beschwerdeführer
die Kontaktperson zu P., dem Auftraggeber auf Seiten der LTTE, gewesen
ist, ist seine Furcht vor Verhaftung und Misshandlung auch vor dem Hin-
tergrund der damaligen Situation im Jaffna-Distrikt objektiv nachvollzieh-
bar. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zum
damaligen Zeitpunkt als Mitglied einer LTTE-nahen Schülerorganisation
ins Visier der Behörden geraten und aufgrund eines auch allenfalls länger
zurückliegenden Engagements für die LTTE von Verfolgung bedroht gewe-
sen ist.
5.2.4 Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der 2. BA erst-
mals über die Verbindungen zwischen seiner Familie und den LTTE be-
fragt. Er gab an, sein [Verwandter] sei ein LTTE-Kämpfer und seine [Ver-
wandte] eine LTTE-Informantin gewesen. Letztere habe Unterstützung
durch seinen Vater erhalten. Es besteht kein Grund, an der Glaubhaftigkeit
dieser Angaben zu zweifeln. Es ist deshalb auch nicht auszuschliessen,
dass aufgrund der LTTE-Verbindungen seiner Angehörigen bereits in der
Vergangenheit Probleme für die Familie des Beschwerdeführers entstan-
den sind.
5.3 Wenn auch gewisse Zweifel bestehen bleiben, kommt das Gericht nach
Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer im Zeitraum 2002/2003 – 2006 für eine Schülerorgani-
sation tätig war, die Anlässe für die LTTE zu Propagandazwecken organi-
sierte. Nach Kriegsende sind deshalb die sri-lankischen Behörden auf ihn
aufmerksam geworden und haben ihn gesucht, worüber er sich im Beisein
seines Vaters bei der Human Rights Commission of Sri Lanka beschwert
hat, die ihm (Rechts-)Schutz angeboten hat. Zusammenfassend ist festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer insgesamt glaubhaft darlegen konnte,
sein Engagement für die LTTE habe im Juni 2009 zur Suche nach ihm und
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zur Hausdurchsuchung bei seinen Eltern geführt. Bei dieser Sachlage ist
die Furcht des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Familie vor ei-
ner unmittelbar bevorstehenden Verhaftung und Misshandlung – wie nach-
folgend aufzuzeigen sein wird – auch im Länderkontext nach dem Sieg der
SLA über die LTTE Mitte 2009 objektiv nachvollziehbar, weshalb es wahr-
scheinlich ist, dass er aus diesem Grund seinen Aufenthaltsort gewechselt
und das Land verlassen hat.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der
Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaf-
tung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei han-
delt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintli-
chen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und
8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen-
den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene
Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
6.2 Wie weiter oben erwogen, rechtfertigen sich zwar die Zweifel der Vo-
rinstanz an den Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich noch
nach dem Wiederaufflammen des Konflikts 2006 aktiv für die LTTE einge-
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setzt. Dennoch führen im Länderkontext die geltend gemachte Hausdurch-
suchung und die glaubhaft gemachten Elemente seines länger zurücklie-
genden Engagements zu einer anderen Einschätzung des Profils des Be-
schwerdeführers. Es ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behör-
den von der jahrelangen Propagandatätigkeit des Beschwerdeführers und
seinen Kontakten zur LTTE in Kenntnis waren. Im Weiteren ist der familiäre
Hintergrund des Beschwerdeführers in die Gesamtabwägung mit einzube-
ziehen. Seiner Familie gehören ein LTTE-Kämpfer und eine LTTE-Infor-
mantin an, die von seinem Vater unterstützt worden ist. Wegen dieser fa-
miliären Verbindungen sowie der jahrelangen Unterstützungstätigkeit, die
der Beschwerdeführer für die LTTE persönlich vorgenommen hat, ist anzu-
nehmen, dass die sri-lankischen Behörden ihm ernstzunehmende Verbin-
dungen zu den LTTE nachsagen. Überdies kann festgehalten werden,
dass der Beschwerdeführer bereits Ziel staatlicher Massnahmen wurde,
wenn auch in einem nicht sonderlich intensiven Rahmen. In diesem Zu-
sammenhang erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers
glaubhaft, dass auch nach dem Verlassen seines Elternhauses noch nach
ihm gesucht worden sei, wobei die Intensität dieser Suche offenbleiben
kann. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass im Fall des Beschwer-
deführers noch ein – wenn auch niederschwelliges – exilpolitisches Enga-
gement hinzukommt, wobei unter anderem aufgrund der bereits vorliegen-
den beiden anderen stark Risiko begründenden Faktoren auf weitere Aus-
führungen hierzu verzichtet werden kann.
6.3 Aus diesen Gründen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr Ziel behördlicher Verfolgungsmassnah-
men in asylrelevantem Ausmass werden könnte. In Würdigung der soeben
angesprochenen Elemente ist dem Beschwerdeführer daher ein Profil zu
attestieren, aufgrund dessen er von den sri-lankischen Behörden als LTTE-
Anhänger wahrgenommen werden könnte und daher auch zum heutigen
Zeitpunkt eine objektiv begründete Furcht hat, im Heimatland asylrelevan-
ten Nachteilen ausgesetzt zu sein.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die
Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben,
und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzu-
erkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde mit
der Beschwerdeschrift eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2052.– (inkl.
Barauslagen) eingereicht, die als angemessen erscheint. Hinzuzurechnen
sind Aufwandsentschädigungen für die Replik und die Stellungnahme zum
Abklärungsergebnis der Botschaftsanfrage, wobei die zusätzlichen Kosten
aufgrund der Akten geschätzt werden können (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 2300.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
17. November 2015 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2300.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anna Wildt
Versand: