Abtei lung IV
D-8325/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren (...), Elfenbeinküste,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 16. Dezember 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8325/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. August 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch einreichte,
dass er vom BFM am 1. September 2008 in Vallorbe kurz befragt und
am 9. September 2008 in Bern-Wabern einlässlich zu den Gründen für
sein Asylgesuch angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Person und seinen familiären
Verhältnissen angab, er stamme aus Abidjan, sei ein ethnischer
Senufo, was zur Gruppe der Dioula gehöre, er spreche aber keine
Senufo-Sprache mehr, sondern Malinké und Französisch,
dass er im Stadtbezirk X._______ bei seiner Grossmutter aufgewach-
sen sei, da er seinen Vater nie gekannt habe und seine Mutter 1994
gestorben sei,
dass anfangs 2008 auch seine Grossmutter gestorben sei, er aber
weiterhin engen Kontakt zum ihrem jüngeren Bruder (seinem Grosson-
kel) gepflegt habe, welcher sein Adoptivvater sei und im Stadtbezirk
Y._______ wohne,
dass er in X._______ nicht die reguläre Schule, sondern nur abendli-
che Kurse besucht und dort ein bisschen Schreiben gelernt habe,
dass er ab dem Jahre 2007 im Stadtbezirk Z._______ als Aushilfe bei
einem Autohändler namens A.K. gearbeitet habe, wobei A.K. die von
ihm verkauften Fahrzeuge jeweils respektive unter anderem von sei-
nem Geschäftspartner bezogen habe, welcher Zöllner sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches zur
Hauptsache geltend machte, er habe seine Heimat verlassen, weil er
dort Nachstellungen von Seiten des Geschäftspartners seines Chefs,
dem Zöllner, erlitten habe, im Anschluss daran auch noch von Militärs
gesucht worden sei und deshalb um sein Leben gefürchtet habe,
dass er in diesem Zusammenhang anführte, der Autohändler A.K. sei
im Juni 2008 verschwunden, nachdem er drei leichte Lastwagen ver-
kauft habe, welche ihm zuvor vom Zöllner geliefert worden seien,
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dass sich nach dem Verschwinden von A.K. der Zöllner um seinen Ge-
schäftsanteil betrogen gefühlt und dafür den Beschwerdeführer verant-
wortlich gemacht habe, mithin der Zöllner ihm vorgeworfen habe, er
habe mit seinem Chef gemeinsame Sache gemacht,
dass der Beschwerdeführer kurze Zeit später vom Zöllner und vier Mili-
tärs in eine Militärbasis im Stadtbezirk Adjamé verschleppt worden sei,
wo er vom Zöllner bedroht und geschlagen worden sei,
dass man ihn nach einem Tag wieder freigelassen habe, worauf er zu
seinem Adoptivvater gegangen sei, welcher seine Blessuren versorgt
habe,
dass Leute wie er – welche freigelassen würden – in der Regel kurz
darauf ermordet würden, da die Leute nicht in der Militärbasis umge-
bracht, sondern zuhause aufgesucht und anschliessend zum Ver-
schwinden gebracht würden,
dass er fünf Tage nach seiner Entlassung erfahren habe, dass er bei
sich zuhause von Militärs gesucht worden sei, wobei die Militärs alle
seine Habseligkeiten geplündert hätten,
dass nach diesem Ereignis sein Adoptivvater ihm zur Ausreise aus sei-
ner Heimat geraten und seine Ausreise organisiert habe,
dass er als Angehöriger der Ethnie der Dioula ohnehin stärker gefähr-
det sei und von dem Zöllner in seiner Heimat überall gefunden werden
könnte (act. A8, F. 97 - 99),
dass der Beschwerdeführer betreffend die Modalitäten seiner Ausreise
anführte, sein Adoptivvater habe früher im Hafen von Abidjan gearbei-
tet und ihn dort einem Freund übergeben, welcher ihn seinerseits ei-
nem weissen Schiffskoch übergeben habe,
dass er in der Folge am 14. Juli 2008 ein grosses Schiff bestiegen
habe, dessen Name er nicht kenne, und von Abidjan nach Italien ge-
langt sei, welches er am 19. August 2008 erreicht habe,
dass er in Italien nicht kontrolliert worden sei, da er sich in Begleitung
des weissen Schiffskochs befunden habe, und daraufhin von diesem
einem Mann übergeben worden sei, welcher ihn mit einem Auto in die
Schweiz gebracht habe,
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dass er seine Reise ohne jegliche Dokumente absolviert habe, er sei
auch an der Schweizer Grenze nicht kontrolliert worden,
dass er nicht wisse, was seine Reise gekostet habe, da alles von sei-
nem Adoptivvater organisiert und bezahlt worden sei,
dass der Beschwerdeführer – welcher keine Identitätspapiere vorge-
legt hat – anlässlich der Gesuchseinreichung auf Frage hin angab, er
habe noch nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, sondern
einzig einen Geburtsschein, welcher jedoch bei ihm zuhause zurück-
geblieben sei, und eine Papierbeschaffung sei unmöglich, da er in sei-
ner Heimat über keinerlei Kontakte mehr verfüge (act. A1, Ziff. 13 f.),
dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung ausführte, er habe
sich in seiner Heimat im Falle von Kontrollen stets mit seinem Geburts-
schein ausgewiesen, was meist akzeptiert worden sei, manchmal aber
auch zu einer kurzen Haft geführt habe, und eine Identitätskarte sei
ihm trotz mehrfacher Bemühungen nie ausgestellt worden, weil er ei-
nen Dioula-Namen trage (act. A8, F. 10 f.),
dass er auf Nachfrage geltend machte, er könne keine Papiere be-
schaffen, da seine telefonischen Kontaktversuche zu seinem Adoptiv-
vater gescheitert seien und er nicht mehr über die Nummern seiner
anderen Bekannten verfüge (act. A8, F. 4 - 9)
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 – eröffnet am
18. Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsache ausführ-
te, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesu-
ches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben, für das Fehlen von Papieren vermö-
ge er keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die Flücht-
lingseigenschaft erfülle er zufolge Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchs-
vorbringen nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
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dass es im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2008 gegen den Ent-
scheid des BFM Beschwerde einreichte, wobei er – dem wesentlichen
Sinngehalt nach – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
das Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges beantragte,
dass er betreffend das Fehlen von Identitätspapieren anführte, es gel-
te zu verstehen, dass die Frage der Identität in seiner Heimat generell
ein Problem sei und dass viele Leute – so wie er – über keine Papiere
verfügen würden, was der Grund für die Rebellen gewesen sei, ihre
Waffen gegen die Regierung zu erheben,
dass er sich zwar aus seiner Heimat Papiere beschaffen könnte, er je-
doch den Kontakt zu seinen Bekannten verloren habe,
dass zudem aufgrund der derzeitigen Lage in seiner Heimat keine Pa-
piere an Personen ausgestellt würden, welche sich ausserhalb des
Landes aufhielten,
dass er im Übrigen noch anzufügen habe, dass er seine Reise mit
ausgeliehenen Dokumenten absolviert habe,
dass er in seinen weiteren Ausführungen an seinen Gesuchsvorbrin-
gen festhielt, wobei er dem vorinstanzlichen Vorhalt betreffend Un-
glaubhaftigkeit seiner Vorbringen entgegnete, seine persönliche Ge-
schichte sei bewegt und kompliziert, er glaube aber nicht, dass sich in
seinen Schilderungen Widersprüche auftäten, sondern sich diese viel-
mehr ergänzten,
dass er sich abschliessend gegen eine Rückkehr in seine Heimat aus-
sprach, da diese trotz mannigfacher Friedensabkommen weiterhin ei-
ner Löwengrube gleiche,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. dazu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
– auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – indes die Be-
sonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige
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Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl.
dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summari-
schen Prüfung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insb. E. 2.1 S. 73
und E. 5.6.5 f. S. 90 f.),
dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
schränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache
zu äussern hatte,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in seinen Erwägungen zutreffend zum Schluss gelangt,
dass keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspapie-
ren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Reise von
der Elfenbeinküste nach Europa und anschliessend in die Schweiz
– angeblich auf dem Seeweg mit einem unbekannten Schiff und dann
ohne Kontrolle in einem Auto, angeblich mit Hilfe einer ganzen Reihe
von Personen, von welchen der Beschwerdeführer nicht eine benen-
nen kann, organisiert innert kürzester Zeit von seinem Grossonkel, wo-
bei dem Beschwerdeführer auch die Kosten der Reise nicht bekannt
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sein wollen – als realitätsfremd und insgesamt haltlos zu bezeichnen
sind,
dass das Beschwerdevorbringen, er habe die Reise mit ausgeliehenen
Papieren absolviert, nicht geeignet ist, einen anderen Schluss zu
rechtfertigen, sondern vielmehr belegt, dass der Beschwerdeführer
über die exakten Umstände seiner Reise und insbesondere die Frage
nach dem Vorhandensein von Papieren zu täuschen versucht,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine angeblich
erfolglosen Bemühungen um die Ausstellung einer Identitätskarte, ob-
wohl er seinen Angaben zufolge über einen anerkannten Ausweis über
seine Herkunft aus der Elfenbeinküste verfügt (angeblich eine amtliche
Geburtsurkunde mit Foto [vgl. act. A8, F. 10 -12]), nicht zu überzeugen
vermögen,
dass seine diesbezüglichen Schilderungen vielmehr schliessen lassen,
die Modalitäten zum Erhalt einer Identitätskarte, wie auch die Wichtig-
keit eines solchen Dokuments, seien ihm durchaus bewusst,
dass die Vorbringen betreffend die angebliche Nicht-Beschaffbarkeit
von Identitätspapieren vor diesem Hintergrund als blosse Schutzbe-
hauptung zu bezeichnen sind,
dass im Resultat davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer wür-
den ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Wil-
len des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE
2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.),
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle
einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG) – zu Recht auf massgebliche
Widersprüche und Ungereimtheiten in den Ausführungen des Be-
schwerdeführers verweist, wobei anzumerken ist, dass sich der Um-
fang der Prüfung des BFM als praxiskonform erweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 5, insb. E. 5.7),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe keine stichhaltigen
Gründe zur Entkräftung der vorinstanzlichen Feststellungen einbringt,
weshalb mit der Vorinstanz von der Unglaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Gesuchsvorbringen auszugehen ist,
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dass der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass der Beschwerde-
führer ohnehin keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt – na-
mentlich keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
seiner politischen Anschauungen – geltend macht (vgl. dazu Art. 3
Abs. 1 AsylG), sondern sich im Wesentlichen bloss auf eine Verwick-
lung in kriminelle Machenschaften im Fahrzeughandel beruft,
dass in diesem Zusammenhang das Vorbringen, er habe sich landes-
weit vor den Nachstellungen des Geschäftspartners seines Chefs,
dem Zöllner, zu fürchten gehabt, als haltlos zu bezeichnen ist, wenn
berücksichtigt wird, dass alleine Abidjan mit seinen zehn eigenständi-
gen Stadtbezirken schätzungsweise zwischen vier und fünf Millionen
Einwohner umfasst,
dass der Beschwerdeführer nach vorstehenden Erwägungen keinerlei
Gefährdungslage nachvollziehbar machen kann, weshalb die Flücht-
lingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Ak-
ten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
– abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufent-
haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Grün-
de ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM
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angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein
junger gesunder Mann, welcher aus Abidjan stammt – keine individuel-
len Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass die Beschwerdevorbringen betreffend die angeblich prekären Ver-
hältnisse in der Elfenbeinküste im Falle des Beschwerdeführers keinen
anderen Schluss zu rechtfertigen vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht vielmehr davon ausgeht, in der El-
fenbeinküste herrsche zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg
oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt, aufgrund
derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre, und es insbeson-
dere den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge Männer
ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort
gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar
erachtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2008 vom
28. Januar 2008 E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.),
dass der Beschwerdeführer sich zwar als Mitglied einer minoritären
Bevölkerungsgruppe respektive einer aus dem Norden des Landes
stammenden Ethnie darzustellen versucht, aufgrund seiner übrigen
Ausführungen jedoch davon auszugehen ist, er sei in Abidjan vollstän-
dig assimiliert und habe aufgrund des von ihm behaupteten ethni-
schen Hintergrundes nie Nachteile erlitten,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist,
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
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dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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