Abtei lung IV
D-8326/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...), Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 5. November 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8326/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Provinz Erbil im Nordirak, suchte
am 6. Oktober 1999 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Im Rahmen des Asylverfahrens machte der Beschwerdeführer anläss-
lich der Anhörungen an der Empfangsstelle B._______ und beim
Migrationsamt des Kantons C._______, welchem er zugewiesen
wurde, am 13. beziehungsweise 25. Oktober 1999 im Wesentlichen
geltend, er habe es gegenüber den Islamisten und der Patriotischen
Union Kurdistans (PUK) abgelehnt, ein Prothesenlabor zu eröffnen. Er
sei im Februar 1997 aus D._______ nach E._______ gezogen, um
dort eine Stelle als Prothesentechniker bei der Kurdischen
Demokratischen Partei (KDP) anzutreten. Am 1. November 1998 habe
ihn ein Freund aus F._______ in seiner Werkstatt besucht. In der
Nacht sei der Freund vom Geheimdienst der KDP festgenommen
worden. Nachdem sich der Beschwerdeführer bei der KDP für seinen
Freund verbürgt habe, sei dieser entlassen worden und nach
G._______ zurückgekehrt. Einige Tage danach habe sich der Freund
in einem Brief als Mitglied des Geheimdienstes der PUK bezeichnet
und dem Beschwerdeführer geraten, den Irak sofort zu verlassen oder
nach H._______ zurückzukehren. Seit seiner Bürgschaft für den
besagten Freund habe sich der Beschwerdeführer wöchentlich bei der
KDP melden müssen und er habe weitere Massnahmen befürchtet.
Am 20. September 1999 habe ihm ein Sohn eines Verantwortlichen
der KDP geraten, I._______ zu verlassen. Aus diesen Gründen habe
er den Irak am 22. September 1999 verlassen und sei am 5. Oktober
1999 illegal in die Schweiz eingereist, um hier am folgenden Tag ein
Asylgesuch zu stellen.
C.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2001 - eröffnet am 27. Juli 2001 - stellte
das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, da seine Vorbringen nicht glaubhaft seien. Demzufolge lehnte es
das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. August 2001 Beschwer-
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de bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on (ARK). Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das BFM mit Ver-
fügung vom 7. November 2005 die Dispositivziffern der angefochtenen
Verfügung vom 23. Juli 2001, welche sich auf den Vollzug der Wegwei-
sung beziehen, wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers an. Das BFM erachtete den Vollzug
der Wegweisung namentlich aufgrund der allgemeinen damaligen Si-
cherheitslage im Irak als unzumutbar. In der Folge zog der Beschwer-
deführer seine Beschwerde, soweit durch die Wiedererwägungsverfü-
gung des BFM noch nicht gegenstandslos geworden, am 23. Novem-
ber 2005 zurück. Die ARK schrieb daraufhin die Beschwerde mit Be-
schluss vom 30. November 2005 als gegenstandslos geworden ab.
E.
Am 6. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es
erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, da es den Vollzug der
Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Su-
laymaniya nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtsla-
ge im Irak zurzeit als grundsätzlich zumutbar erachte. Das BFM räum-
te dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör ein.
F.
Am 1. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme
ein und sprach sich darin gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und den damit verbundenen Wegweisungs-
vollzug aus.
G.
Mit Verfügung vom 5. November 2007, eröffnet am 7. November 2007,
hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und
setzte ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz.
H.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Dezember
2007 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 5. No-
vember 2007 an und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei auf-
zuheben, die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und der
Beschwerdeführer weiterhin vorläufig aufzunehmen.
I.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 setzte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 zur
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Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--, verbunden mit der
Säumnisandrohung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht einge-
treten werde. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2007 ersuchte der Be-
schwerdeführer um Erlass des Kostenvorschusses, eventualiter um Er-
streckung der Frist zur Bezahlung bis zum 11. Januar 2008. Mit Verfü-
gung vom 4. Januar 2008 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um
Erlass des Kostenvorschusses ab und gewährte gleichzeitig eine Frist-
erstreckung bis zum 11. Januar 2008 zur Leistung des auferlegten
Kostenvorschusses. Der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wur-
de am 10. Januar 2008 bezahlt.
J.
Mit Verfügung vom 31. März 2008 überwies der Instruktionsrichter die
Akten der Vorinstanz zur Einreichung einer allfälligen Vernehmlassung
bis zum 21. April 2008.
K.
Mit Eingabe vom 8. April 2008 reichte das BFM seine Stellungnahme
ein. Es hielt vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres in casu angefochtenen
Entscheides im Wesentlichen Folgendes aus: Nachdem rechtskräftig
festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle und sich aus dessen Persönlichkeitsprofil insge-
samt auch kein über die schwierige Alltagslage der kurdischen Mehr-
heitsbevölkerung im Nordirak hinausgehendes individuelles Gefähr-
dungsindiz ergebe, sei der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers als zulässig zu erachten.
Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche keine Situation allgemeiner
Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich auch zumut-
bar. Auch das Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Natio-
nen (UNHCR) stelle sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in
die genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach"
und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable
groups" (namentlich allein erziehende Frauen und Kranke) verzichtet
werden sollte. Das BFM trage diesem Anliegen mit der heutigen Weg-
weisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Weg-
weisungshindernisse Rechnung.
Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerde-
führer sei im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe
somit den grössten Teil seines Lebens in den Provinzen Sulaymaniya
und Erbil verbracht und sei mit Sprache, Kultur sowie Lebens- und Ar-
beitsweise in der Herkunftsregion bestens vertraut. Gemäss eigenen
Aussagen verfüge er über eine ausgezeichnete Schul- und Berufsaus-
bildung als Prothesentechniker sowie über ein solides familiäres Be-
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ziehungsnetz. Der Beschwerdeführer sei jung, unverheiratet und ge-
sund und habe nach seiner Rückkehr nur für seinen eigenen Unterhalt
zu sorgen, was er auch bereits vor seiner Ausreise getan habe. Es sei
deshalb davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer neuen Exi-
stenz in der Heimat gelingen sollte. Überdies könne er vom Angebot
der Rückkehrhilfe Gebrauch machen, welches ihm die Reintegration
erleichtern dürfte.
Auch die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zuhanden des
BFM vom 1. Oktober 2007 genannte Schwangerschaft der Freundin
des Beschwerdeführers und die Bekundung der Heiratsabsicht spre-
che grundsätzlich nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Falls nach erfolgter Heirat ein Anspruch auf Familiennachzug be-
stehe, sei ein entsprechendes Gesuch bei den kantonalen Migrations-
behörden einzureichen. Andernfalls erscheine es durchaus zumutbar,
wenn der Beschwerdeführer mit seiner zukünftigen Ehefrau Wohnsitz
in deren Heimatstaat J._______ nehmen würde.
Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren
in der Schweiz aufhalte und integriert sei, stehe dem Wegweisungs-
vollzug ebenfalls nicht entgegen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung durch die zuständige kantonale Behörde entfalle vorliegend of-
fenbar, nachdem das Amt für Migration des Kantons K._______ dem
Beschwerdeführer am 20. September 2007 mitgeteilt habe, die
entsprechenden Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da insbesondere
nicht von einem klaglosen Verhalten auszugehen sei.
Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung möglich. Es bestünden
direkte Flugverbindungen von Europa in den Nordirak. Allenfalls feh-
lende Reisedokumente habe der Beschwerdeführer bei der zuständi-
gen heimatlichen Auslandsvertretung zu beschaffen.
3.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend,
die Lage sei auch im Nordirak noch nicht stabil. Das UNHCR, Amnesty
International, der Europäische Flüchtlingsrat (ECRE) und die Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe bestätigten lediglich, dass teilweise eine Ver-
besserung der Situation stattgefunden habe. Es herrsche jedoch nach
wie vor eine Situation allgemeiner Gewalt, auch in den bezeichneten
nordirakischen Provinzen. Eine Rückführung in diese Gebiete werde
denn auch von diesen Organisationen nicht als zumutbar erachtet.
Auch im Norden des Iraks kämen Terroranschläge vor. Zunehmend
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diene die Gegend sunnitischen Terroristen als Rückzugsgebiet. Die
Spannungen nähmen auch aufgrund von Übergriffen des türkischen
Militärs auf die nahen Grenzgebiete zu. Die Zivilbevölkerung sei einer
dauernden Gefährdungslage ausgesetzt. Die Unsicherheitsfaktoren
seien im heutigen Zeitpunkt noch zu gross. Die Situation könne sich
innert kurzer Zeit verschlechtern.
Das BFM habe im vorliegend angefochtenen Entscheid zudem nicht
beachtet, dass der Beschwerdeführer den Irak verlassen habe, weil er
sich wöchentlich bei der KDP habe melden müssen und weitere
Massnahmen befürchtet habe. Er müsse auch noch heute davon
ausgehen, dass er aufgrund der damaligen Gründe weiterhin mit einer
Verfolgungssituation rechnen müsse. Auch im Norden des Iraks seien
die staatlichen Institutionen nicht in der Lage, den einzelnen Bürgern
den notwendigen Schutz zukommen zu lassen. Es könne deshalb
nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre.
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er halte sich bereits
seit mehr als acht Jahren in der Schweiz auf. Er sei hier gut integriert
und habe sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen können. Seit
mehreren Jahren habe er eine Freundin. Diese sei nun schwanger und
sie seien zwischenzeitlich bereits nach religiösem Ritual verheiratet.
Wie eine zivilstandsamtliche Heirat durchgeführt werden könne, kläre
er zurzeit ab. Mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme müsste der
Beschwerdeführer das gesamte Beziehungsnetz in der Schweiz
aufgeben und könnte in Zukunft nicht mehr mit seiner Lebenspartnerin
und dem erwarteten Kind zusammenleben. Bei einer Rückkehr in den
Irak würde der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage
geraten, da er kaum in der Lage sein dürfte, dort wirtschaftlich zu
überleben. Umso mehr wäre er nicht in der Lage, seiner
Beistandspflicht als Ehemann und Vater nachzukommen. Da der
Lebenspartnerin des Beschwerdeführers einerseits nicht zugemutet
werden könne, mit ihm in den Irak zu ziehen und der
Beschwerdeführer andererseits zurzeit keine Möglichkeit habe, mit
seiner Partnerin in deren Heimatland L._______ überzusiedeln, sei
der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen unzumutbar.
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3.3 In seiner Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift führte das BFM
im Wesentlichen aus, die Sicherheitslage in den drei kurdischen Pro-
vinzen im Nordirak sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage
im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlech-
terung sei indessen nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass zwischen
Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in
den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak), unterstrei-
che die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Die Einschät-
zung des BFM werde im Übrigen auch durch andere europäische
Staaten geteilt. Zudem bestünden mehrere direkte Flugverbindungen
in den Nordirak, so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen
müssten. Auch die türkische Militärpräsenz an der Grenze zum Nord-
irak bewirke nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Daraus sei keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers er-
sichtlich, bezwecke die Türkei mit dem Truppenaufmarsch doch eine
Bekämpfung der Aktivitäten der PKK und nicht eine Intervention gegen
die nordirakischen Kurden.
Weiter seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer
nach der gemäss Beschwerdeschrift in absehbarer Zeit geplanten zi-
vilstandsamtlichen Eheschliessung nicht gemeinsam mit seiner Part-
nerin in deren Heimatland M._______ Wohnsitz nehmen könnte.
Bezüglich der geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers
mit der KDP wies das BFM darauf hin, dass diese bereits Gegenstand
des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gewesen seien.
Das BFM sei diesbezüglich in seiner Verfügung vom 23. Juli 2001 zum
Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubwürdigkeit nicht standhielten. Gründe, die zu
einer anderen Beurteilung führen könnten, würden keine geltend ge-
macht.
4.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit
dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m.
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Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen
für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die
Gesetzesänderung nichts geändert.
5.
5.1 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs.1
AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gege-
ben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG re-
spektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung
vom 23. Juli 2001 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur An-
wendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen
Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S.
122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer in casu
nicht gelungen. Eine konkrete Gefährdung aufgrund der von ihm
geltend gemachten Probleme mit der KDP ist nicht dargelegt. Die
diesbezüglichen Vorbringen waren bereits Gegenstand der
rechtskräftigen Verfügung des BFM vom 23. Juli 2001 und wurden als
unglaubhaft qualifiziert. An dieser Einschätzung vermag das erneute
Geltendmachen derselben Behauptungen nichts zu ändern. Gründe,
die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind keine
ersichtlich.
5.2.3 Gemäss des sinngemäss angerufenen Art. 8 EMRK hat jede
Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Unter gewissen
Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwe-
senheitsbewilligung ableiten, da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn
einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwe-
senheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt
wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss da-
bei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsan-
gehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren
Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen. Die vorläufige Aufnah-
me eines Flüchtlings, dem das Asyl unter Wegweisung aus der
Schweiz verweigert wurde und dessen Rechtsstellung sich deshalb
ausschliesslich nach der FK richtet, hat zum Vornherein nur provisori-
schen Charakter. Sie begründet als solche kein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE 126
II 335 E. 2.bb S. 341).
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Der Beschwerdeführer verfügt als vorläufig Aufgenommener nicht über
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im oben erwähnten Sinne. Gemäss
eigenen Angaben handelt es sich bei seiner Freundin nicht um eine
schweizerische, sondern um eine (...) Staatsangehörige. Falls nach
erfolgter Eheschliessung ein Anspruch auf Familiennachzug ihrerseits
bestehen sollte, ist ein entsprechendes Gesuch bei den zuständigen
kantonalen Migrationsbehörden einzureichen. Im Übrigen ist dem BFM
beizupflichten, wonach eine Familienvereinigung im Ausland, mithin im
Heimatstaat der zukünftigen Ehefrau des Beschwerdeführers,
grundsätzlich möglich erscheint.
5.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassen-
den Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen, dass in
den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als
dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste. Die türkische Militärpräsenz im Grenzgebiet bewirkt
nicht eine Situation allgemeiner Gewalt in der Region. Im Visier des
türkischen Militärs stehen die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer
und nicht die nordirakischen Kurden. Die Region ist zudem mit Direkt-
flügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit ent-
fällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und an-
schliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festge-
halten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
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aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für
alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke
und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E.
7.5 und insbesondere 7.5.8).
Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die
betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine
individuelle Prüfung jedes einzelnen Falles (vgl. UNHCR's Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi
Asylum-Seekers, August 2007). Diesem Anliegen wird mit der
Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse
Rechnung getragen.
5.3.2 Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen geltend macht, zog gemäss eigenen Angaben im Februar
1997 aus beruflichen Gründen von N._______ nach O._______. Im
Alter von 24 Jahren verliess er seine Heimat und gelangte in die
Schweiz. Der Beschwerdeführer verbrachte den grössten Teil seines
bisherigen Lebens in den beiden nordirakischen Provinzen Erbil und
Sulaymaniya und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens
vertraut. Seine Eltern und Geschwister (2 Schwestern, 1 Bruder) leben
alle im Nordirak, so dass von einem tragfähigen Beziehungsnetz in der
Herkunftsregion ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer
besuchte gemäss eigenen Angaben bis zur 2. Sekundarklasse die
Schule. Danach absolvierte er eine Anlehre als Prothesentechniker
und übte diesen Beruf vor seiner Ausreise in P._______ aus. Während
seines Aufenthalts in der Schweiz konnte er vorwiegend im
Gastronomiebereich weitere berufliche Erfahrung sammeln.
Angesichts des noch relativ jungen Alters des Beschwerdeführers,
seiner guten Ausbildung und beruflichen Erfahrung ist davon
auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird
integrieren und erneut eine wirtschaftliche Existenzgrundlage
aufbauen können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den
Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern und bei der
Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten helfen können.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, er sei mittlerweile in der
Schweiz integriert, verfüge hier über ein Beziehungsnetz und eine
Partnerin, welche schwanger sei und die er gedenke, in absehbarer
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Zeit zu heiraten, ist festzuhalten, dass der Frage der Integration in der
Schweiz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in der Regel keine Bedeutung zukommen kann, zumal bei
Erwachsenen mit der Revision des Asylgesetzes und dem Wegfall der
Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
(Art. 44 Abs. 3 aAsylG) die entsprechende Rechtsprechung der ARK
im vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden ist. Im Übrigen
erscheint in casu eine gemeinsame Wohnsitznahme des Paares im
Heimatland der zukünftigen Ehefrau als zumutbar.
Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine
existenzbedrohende Situation.
5.3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in in-
dividueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
5.4 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen direkte Flugverbin-
dungen zwischen Europa und dem Nordirak. Die Beschaffung der für
die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerde-
führer (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit
auch als möglich zu bezeichnen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem
am 10. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-8326/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; über
eine allfällige Rückgabe der beim Bundesamt eingereichten Unter-
lagen entscheidet die Vorinstanz auf entsprechende Anfrage hin)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie)
- (...), ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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