Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8326/2010
law/rep/dcl
Urteil vom 31. Januar 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______,
geboren am (…), Kolumbien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine kolumbianische Staatsangehörige aus
B._______ im Departement C._______ – stellte im Mai 2010 per E-Mail
bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá für sich und ihren
damaligen Lebenspartner ein Asylgesuch, das sie – nach einem Hinweis
der Botschaft auf das Erfordernis der Schriftlichkeit des Asylverfahrens
und auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Bogotá
vom 9. Juni 2010 hin – am 12. Juli 2010 schriftlich einreichte. Dabei
machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei früher in
B._______ wohnhaft gewesen. Im Jahre 1987 sei ihr Vater, welcher bei
der kolumbianischen Armee gewesen sei, entführt und von Angehörigen
der Rebellenorganisation FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de
Colombia, Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) umgebracht worden.
Nach der Ermordung ihres Vaters habe auch ihre Mutter, welche
ebenfalls bei der kolumbianischen Armee gearbeitet habe, Drohungen
erhalten. Aus Sicherheitsgründen habe ihre Mutter veranlasst, dass sie –
die Beschwerdeführerin – an eine Schule in D._______ in E._______
geschickt worden sei. Nachdem ihre Mutter in den Stadtrat von
B._______ gewählt worden sei, habe sie – die Beschwerdeführerin –
ihrerseits mit einem mit ihrer Mutter persönlich befreundeten
Kongressabgeordneten zusammengearbeitet. Aufgrund ihrer Tätigkeiten
im Stadtrat sei ihre Mutter von der FARC zum militärischen Ziel erklärt
und aufgefordert worden, den Wohnort zu verlassen, was ihre Mutter in
der Folge auch getan habe. Sie – die Beschwerdeführerin – habe sich im
Jahre 2006 nach Ecuador begeben, wo sie als Flüchtling anerkannt
worden sei. Da sie aufgrund ihrer Arbeit auch im Fernsehen erschienen
sei, sei sie schliesslich von Mitgliedern der FARC in Quito ausfindig
gemacht worden. Sie habe sich schutzsuchend an verschiedene
ecuadorianische Behörden gewandt, jedoch keinen Schutz erhalten. In
der Folge habe sie sich im Laufe des Jahres 2010 dazu entschlossen, auf
den Flüchtlingsstatus in Ecuador zu verzichten und sei nach Kolumbien
zurückgekehrt.
B.
Mit Begleitschreiben vom 29. Juli 2010 übermittelte die schweizerische
Vertretung in Bogotá die Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wobei
sie ergänzend ausführte, eine Befragung der Beschwerdeführenden sei
aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen.
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C.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2010 teilte das BFM den
Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidrelevanten
Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche und
der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine
Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren
erwäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu
beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessens-
spielraumes – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abzuweisen
und ihnen die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere
erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben.
Gleichzeitig räumte das BFM den Beschwerdeführenden die Gelegenheit
ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu
äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden
werde.
D.
Am 20. September 2010 ging der schweizerischen Vertretung in Bogota
eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom
17. September 2010 zu. Dieser beigefügt ist ein vom Juli 2010
datierendes Schreiben des Polizeiinspektors von B._______, worin
bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin die Ortschaft B._______ im
Departement C._______ im Juli 2010 aus persönlichen
Sicherheitsgründen habe verlassen müssen.
E.
Mit via Schweizer Botschaft in Bogotá am 22. Oktober 2010 an die
Beschwerdeführenden versandter und ihnen am 23. Oktober 2010
zugegangener Verfügung vom 14. Oktober 2010 verweigerte das BFM
den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre
Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst in
formeller Hinsicht aus, dass in den vorliegenden Fällen die Voraus-
setzungen für ein Absehen von einer Anhörung der Beschwerdefüh-
renden gegeben seien und sie die Möglichkeit erhalten hätten, sich dazu
zu äussern. In materieller Hinsicht hielt das BFM im Wesentlichen fest,
eine landesweite Gefährdung der Beschwerdeführerin sei aus den Akten
nicht ersichtlich, da sie nicht behauptet habe, nach ihrem Weggang von
B._______ (im Juli 2010) weiteren Drohungen seitens der FARC
ausgesetzt gewesen zu sein. Da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht
um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handle, sei somit davon
auszugehen, dass ihr innerstaatliche Wohnsitzalternativen offen stünden
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beziehungsweise sie sich in einer anderen Region innerhalb von
Kolumbien den Übergriffen seitens der FARC entziehen könnte. Darüber
hinaus sei von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit des kolumbianischen
Staates auszugehen, wobei es in der Natur der Sache liege, dass es
letztlich faktisch keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner
Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Ferner sei es den Beschwer-
deführenden möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen
Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem
der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert
hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz hätten die Beschwer-
deführenden in ihren Asylgesuchen nicht geltend gemacht.
F.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter und am
8. November 2010 dort eingegangener Eingabe vom 4. November 2010
erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BFM vom
14. Oktober 2010 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber
an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang
beim Bundesverwaltungsgericht am 3. Dezember 2010). Dabei be-
antragte sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
14. Oktober 2010 und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Ergänzend hielt sie fest, sie habe
sich zwischenzeitlich von ihrem Lebenspartner getrennt, da sie nicht
wolle, dass er ihretwegen sein Leben verlieren könnte. Aus diesem Grun-
de stelle sie nunmehr auf Beschwerdeebene ausschliesslich für ihre Per-
son ein Asyl- beziehungsweise Einreisegesuch für die Schweiz.
Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, in Kolumbien seien die Korruption
und die Verletzung von Menschenrechten sowohl seitens gesetzloser Gruppen als auch seitens staatlicher
Ein-richtungen an der Tagesordnung, weshalb sie in ihrer Heimat letztlich nicht in Würde und Frieden leben
könne.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM
auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Be-
fragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit
zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
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schriftlich zu äussern (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.7).
3.2. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der schweizerischen
Vertretung in Bogotá nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie hat ihre
Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch schriftlich dargelegt und
dokumentiert. Ausserdem wurde ihr danach mit Zwischenverfügung des
BFM vom 19. August 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in
Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Sie hat von
ihrem diesbezüglichen Recht auf Stellungnahme in der Folge Gebrauch
gemacht. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
ausführt, erscheint der entscheidwesentliche Sachverhalt angesichts der
schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe und der von
der Beschwerdeführerin am 17. September 2010 abgegebenen Stellung-
nahme rechtsgenüglich erstellt. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen
Anforderungen damit Genüge getan.
4.
4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss
redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Ein-
reisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
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und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsab-
klärung zugemutet werden kann.
5.
5.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die
Beschwerdeführerin habe in ihrem Gesuch keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das BFM zu
Recht erwogen, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, in einem
anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama
und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch des
betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela
wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das
Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein
eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von
Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwal-tungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-
Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt
werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere in
denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu
unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen
ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien
Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass
jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den
Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort
zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt
werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhalts-punkte, die darauf
schliessen liessen, es sei der Beschwerdeführerin praktisch unmöglich
oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat – insbesondere in
einen der Nachbarstaaten Kolumbiens – zu begeben (vgl. EMARK 2004
Nr. 20 und 1997 Nr. 15). Dies gilt umso mehr, als es sich bei der
Beschwerdeführerin nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit
handelt, die aufgrund einer besonders exponier-ten Stellung auch bei
einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müsste, verfolgt zu
werden. Die Ausführungen in der Beschwerde-eingabe, in welcher
weitgehend der bereits bekannte Sachverhalt wieder-holt wird, vermögen
im Ergebnis an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
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5.2. Zudem steht der Beschwerdeführerin – wie der Wegzug aus ihrem
früheren Wohnort B._______ zeigt – eine innerstaatliche Flucht-
alternative zur Verfügung, zumal sie nie geltend gemacht hat, sie sei
nach ihrem dortigen Weggang im Juli 2010 weiteren konkreten
Verfolgungs-handlungen insbesondere seitens der FARC ausgesetzt
gewesen.
5.3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz
verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche hat.
Zudem ist eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. Das BFM hat
der Beschwerdeführerin daher zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im
Ergebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und an das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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