B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8326/2015
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Ehemann
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2015 / N (…).
D-8326/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 (Datum Eingangsstempel der
Schweizer Botschaft) ersuchte der Ehemann der Beschwerdeführerin – ein
Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie – die Schweizer Botschaft
in Colombo um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung
von Asyl.
A.b Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 bestätigte die Schweizer Bot-
schaft den Eingang seines Schreibens und ersuchte den Ehemann der Be-
schwerdeführerin um Vervollständigung des rechtserheblichen Sachver-
halts, namentlich um Darlegung aller Verfolgungsgründe, seiner Schritte,
die er zum eigenen Schutz bereits unternommen habe, und um Einrei-
chung der entsprechenden Beweisdokumente sowie Kopien seiner Identi-
tätspapiere. Dazu wurde ihm eine Frist bis zum 30. November 2011 ange-
setzt, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon
ausgegangen, dass er am Gesuch nicht festhalte, und das Verfahren ab-
geschrieben.
A.c In seiner Eingabe vom 18. November 2011 (Eingangsstempel der Bot-
schaft: 29. November 2011) nahm der Ehemann zu den ihm gestellten Fra-
gen Stellung. Gleichzeitig reichte er einen Original-Geburtsregisterauszug
und verschiedene Dokumente in Kopie (Pass; Identitätskarte; Schreiben
des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes [ICRC]; ICRC card; In-
formation, Counselling and Referral Services Karte [ICRS card]; Bestäti-
gung der Dorfvorsteherin [Grama officer] und Entlassungsbriefe aus der
Rehabilitationshaft [release letters]) ein.
A.d Mit Schreiben der Botschaft vom 16. Dezember 2011 wurde der Ehe-
mann der Beschwerdeführerin aufgefordert, sich am 10. Januar 2012 auf
der schweizerischen Vertretung zu einer Befragung einzufinden und allfäl-
lige Beweismittel vorzulegen unter Androhung, für den Fall eines unent-
schuldigten Nichterscheinens, das Gesuch abzuschreiben.
A.e Am 10. Januar 2012 wurde der Ehemann durch die Botschaft zu sei-
nen Asylgründen befragt. Das Befragungsprotokoll wurde zusammen mit
den Unterlagen des Dossiers sowie mit einem kurzen ergänzenden Bericht
der Botschaft dem damaligen Bundesamt für Migration (BFM) mit Schrei-
ben vom 11. Januar 2012 übermittelt.
D-8326/2015
Seite 3
A.f Mit Schreiben der Botschaft vom 22. Mai 2015, adressiert an die Be-
schwerdeführerin und ihren Ehemann, wurden sie aufgefordert, sich am
23. Juni 2015 auf der schweizerischen Vertretung zu einer Befragung ein-
zufinden, unter dem Hinweis darauf, sich bei Landesabwesenheit in der für
den aktuellen Aufenthaltsort zuständigen Schweizer Botschaft zu melden,
die auch für die Bearbeitung des Gesuchs zuständig sei.
A.g Am 23. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin durch die Botschaft
zu ihren Asylgründen befragt. Das Befragungsprotokoll wurde zusammen
mit den Unterlagen des Dossiers sowie mit einem kurzen ergänzenden Be-
richt der Botschaft dem SEM mit Schreiben vom 24. Juni 2015 übermittelt.
A.h Aus dem Asylgesuch des Ehemannes, seiner Befragung beziehungs-
weise den diversen eingereichten Unterlagen und der Befragung der Be-
schwerdeführerin ergaben sich im Wesentlichen folgende Gesuchsgründe:
Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei Mitglied der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe sich bis November 2010 in Reha-
bilitationshaft befunden. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind seien nach
Kriegsende zunächst im E._______ IDP Camp gewesen und danach nach
F._______/Jaffna zurückgekehrt. Ihr Ehemann sei nach seiner Freilassung
zu ihr gezogen. Er habe einer Melde- und Unterschriftspflicht unterstanden
und regelmässig ins G._______ Armeecamp gehen müssen. Zudem sei er
von unbekannten Personen bedroht worden. Am 8. Mai 2013 sei er nach
H._______, I._______, ausgereist, wo er seither arbeite. Im Juli 2013 sei
ihr zweites Kind zur Welt gekommen. Seit der Ausreise ihres Ehemannes
kämen alle drei Wochen Mitarbeiter des Criminal Investigation Department
(CID) zur Beschwerdeführerin, die nach ihrem Mann fragten und nach etwa
fünf Minuten wieder gingen. Aufgrund der Besuche des CID habe sie
Schwierigkeiten mit den Vermietern bekommen, weshalb sie zweimal habe
umziehen müssen und auch nicht in ihrer jetzigen Wohnung bleiben könne.
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab und verweigerte die Einreise in die
Schweiz. Mit Schreiben gleichen Datums wurde dem Ehemann der Be-
schwerdeführerin mitgeteilt, dass sein Asylgesuch infolge Nichterschei-
nens auf der schweizerischen Vertretung in H._______ formlos abge-
schrieben werde. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin mit Schrei-
ben der schweizerischen Vertretung in Colombo vom 4. November 2015
übermittelt.
D-8326/2015
Seite 4
C.
Mit gleichzeitig an das Bundesverwaltungsgericht und das Staatssekreta-
riat gerichteter und an die Botschaft adressierter, in englischer Sprache ab-
gefasster Eingabe vom 27. November 2015 (Datum Rundstempel
F._______; Schreiben datiert mit 26. November 2015), eingegangen bei
der Botschaft am 7. Dezember 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht:
23. Dezember 2015) focht die Beschwerdeführerin im Namen und Auftrag
ihres Ehemannes den Abschreibungsbeschluss betreffend sein Asylge-
such an und beantragte, ihm sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
und Asyl zu gewähren. Gleichzeitig focht sie damit die Verfügung des SEM
vom 21. Oktober 2015 an (vgl. Bezeichnung der Rechtsmitteleingabe als
„Migration visa application – Reference No: 131.41 - 11915“) und bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vor-
liegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vor-
liegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bishe-
rigen Fassung gelten.
1.3 Die angefochtene Verfügung wurde gemäss den Akten mit Schreiben
der Botschaft vom 4. November 2015 eingeschrieben ("Registered Mail")
an die Beschwerdeführerin gesandt. In den vorinstanzlichen Akten findet
D-8326/2015
Seite 5
sich indessen kein Rückschein und es gibt keinen Hinweis auf das Eröff-
nungsdatum der Verfügung. Die Beweislast für das Zustellungsdatum der
angefochtenen Verfügung trifft die verfügende Behörde (MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 2.112). Bei dieser Sachlage ist zu Gunsten der Beschwer-
deführerin davon auszugehen, dass die Frist mit dem am 7. Dezember
2015 bei der schweizerischen Botschaft eingegangenen Schreiben ge-
wahrt ist und die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung gemäss Art. 108
Abs. 1 AsylG als gegeben zu erachten ist.
1.4 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amts-
sprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen
(Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die von der Beschwerde-
führerin erhobene Beschwerde vom 27. November 2015 ist auf Englisch
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der in
Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe
Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Wei-
teres darüber befunden werden kann.
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist teilweise
einzutreten.
Insoweit in der Beschwerde Verfahrensfehler betreffend das Asylgesuch
des Ehemannes geltend gemacht werden, ist auf die Begehren nicht ein-
zutreten. Vorliegend hat die Vorinstanz das angebliche Nichterscheinen
des Ehemannes in der schweizerischen Botschaft seines Aufenthaltslan-
des als Rückzug gewertet und sein Gesuch formlos abgeschrieben. Dage-
gen wird in der Beschwerde sinngemäss geltend gemacht, die Rückzugs-
fiktion sei durch das Verhalten der Botschaft, das ihm nicht zugerechnet
werden könne, ausgelöst worden; es liege ein Willensmangel vor. Ihr Ehe-
mann habe in Doha auf der schweizerischen Vertretung vorgesprochen,
ihm sei jedoch mit dem Hinweis, die Schweizer Botschaft in Sri Lanka sei
zuständig, eine Befragung verweigert worden. Aus sprachlichen Gründen
und aufgrund der Befürchtung, nach Sri Lanka zurückgeschickt zu werden,
habe er auf eine Weiterführung seines Gesuchs verzichtet.
D-8326/2015
Seite 6
Der Streitgegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren umfasst das
durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefoch-
ten ist. Rechtsverhältnisse, über welche die Vorinstanz nicht entschieden
hat, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite In-
stanz nicht zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.208 und 2.213). Nach Praxis der Asylbehörden ist ein Abschrei-
bungsbeschluss nicht anfechtbar (vgl. EMARK 1997 Nr. 8 E. 2). Will die
asylsuchende Person den Rückzug ihres Asylgesuchs anfechten und des-
sen Aufhebung erlangen, kann sie ein Gesuch um Wiederaufnahme des
Asylverfahrens einreichen. Vorliegend handelt es sich um ein solches Ge-
such. Es bleibt dem SEM überlassen, über das weitere Vorgehen zu befin-
den, das heisst, es hat zu entscheiden, ob sich vorliegend Verfahrensmän-
gel feststellen lassen, die gegebenenfalls zu einer Wiederaufnahme und
neuen Entscheidung führen können. Da bereits aus diesen Gründen auf
die Beschwerdebegehren betreffend den Abschreibungsbeschluss nicht
einzutreten ist, besteht für das Gericht auch kein Anlass, die diesbezügli-
che Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin weiter zu prüfen.
1.6 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG ergeht
der Entscheid in deutscher Sprache.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im
Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen
fest, die Einreisebewilligung sei mangels Schutzbedürftigkeit der Be-
D-8326/2015
Seite 7
schwerdeführerin zu verweigern und ihr Asylgesuch sei mangels Asylrele-
vanz abzulehnen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Vorbringen mit hauptsächlichem Bezug zu den Gesuchsgründen ihres
Ehemannes, der mittlerweile im Ausland weile, stellten keine gezielt gegen
sie gerichtete Verfolgung dar. Die von ihr geltend gemachten Behelligun-
gen, die aus der regelmässigen Suche nach ihrem Ehemann und kurzen
Befragungen seitens des CID bestünden und zu Schwierigkeiten mit dem
Vermieter führten, genügten selbst bei Wahrunterstellung den Anforderun-
gen an eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht.
4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführe-
rin im Wesentlichen Willensmängel betreffend den angeblichen Rückzug
des Asylgesuchs ihres Ehemannes geltend (vgl. oben E. 1.5). Im Weiteren
brachte sie im Namen und Auftrag ihres Mannes vor, dieser sei trotz stren-
ger Auflagen, die seine Mobilität beschränkten und ihn einer Meldepflicht
unterstellten, ins Ausland gegangen und habe damit gegen die Auflagen
verstossen. Bei Rückkehr nach Sri Lanka riskiere er seine Verhaftung. Er
habe zudem Angst davor, dass an seinem momentanen Aufenthaltsort sein
Arbeitsvertrag nicht verlängert und er deshalb nach Sri Lanka ausgeschafft
werden könne. Die Gefahr seiner Verhaftung für diesen Fall sei real, zumal
die Beschwerdeführerin die Fragen der Mitarbeiter des Geheimdienstes
nach dem Verbleib ihres Mannes, mit denen sie beziehungsweise die
Nachbarn in den umliegenden Häusern regelmässig behelligt würden, be-
legen könne.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Per-
son aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2
AsylV 1).
5.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 23. Juni 2015 durch eine Mitarbei-
terin der Schweizer Botschaft in Colombo zu ihren Asylgründen befragt.
Den verfahrensrechtlichen Anforderungen wurde damit entsprochen
(aArt. 10 AsylV 1).
D-8326/2015
Seite 8
5.3 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das SEM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; Urteil des BVGer
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1 mit einer Zusammenfassung
der Rechtsprechung).
5.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass aufgrund der Vorbringen betreffend die Beschwerdefüh-
rerin von keiner aktuellen Gefahr einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG – und nur dies ist vorliegend zu prüfen – auszugehen ist. Das
Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des SEM an, wo-
nach ihr und ihren Kindern die Einreisebewilligung mangels Schutzbedürf-
tigkeit zu verweigern ist und ihre Asylgesuche mangels Asylrelevanz der
Vorbringen abzulehnen sind, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Zunächst ist festzuhal-
ten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Behelligun-
gen durch Mitarbeiter des CID, die zu Kündigungen von Mietverträgen res-
D-8326/2015
Seite 9
pektive zu Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche führten, den Anforde-
rungen an eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen und
daher vom SEM zu Recht als nicht einreiserelevant erachtet wurden. Hin-
sichtlich der Vorbringen, wonach sie bei der Suche nach ihrem Ehemann
alle drei Wochen fünf- bis siebenminütigen Fragen seitens des CID ausge-
setzt sei, soll nicht in Abrede gestellt werden, dass diese wiederholten Kon-
trollen, bei welchen sie befragt und teilweise auch unter Druck gesetzt
werde, auf die Beschwerdeführerin belastend wirken. Allerdings sind sie –
selbst in Kumulation mit den geltend gemachten Schwierigkeiten mit den
Nachbarn beziehungsweise den Vermietern – nicht von einer solchen In-
tensität, dass daraus bei objektiver Betrachtung eine asylrelevante Verfol-
gung abgeleitet werden könnte, oder diese geeignet wären, einen uner-
träglichen psychischen Druck auf sie zu bewirken, zumal ihr aus diesen
Kontrollen – mit Ausnahme der erwähnten Diskriminierung auf dem Woh-
nungsmarkt – keine nennenswerten Konsequenzen erwuchsen. Insofern
hat die Vorinstanz zu Recht die Asylrelevanz dieses Vorbringens verneint.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
zulegen. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin und ihren
Kindern zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesu-
che aus dem Ausland abgelehnt.
5.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
5.8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten).
(Dispositiv nächste Seite)
D-8326/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Wildt
Versand: