B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8327/2015
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 13. August 2015 im Wesentlichen geltend machte, er sei
sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus einer
Familie mit Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE),
dass seine beiden Brüder den LTTE angehört hätten und 1988 respektive
1991 im Kampf gestorben seien,
dass er bis ins Jahr 1995 in einem Laden der LTTE in C._______ gearbeitet
und LTTE-Angehörige verköstigt habe,
dass er seit anfangs 2004 einen eigenen Laden in C._______ geführt habe
und dort seit dem Jahr 2010 mehrmals von CID- und SLA-Leuten aufge-
sucht und zu Verbindungen zu den LTTE befragt worden sei,
dass am 15. Juli 2015 in seinem Laden erneut – in seiner Abwesenheit –
nach ihm gesucht worden sei, worauf er sich zur Ausreise entschlossen
habe,
dass er am 29. Juli 2015 mit einem gefälschten Pass von D._______ via
E._______ in die F._______ geflogen und von dort aus mit Fahrzeugen auf
einer ihm unbekannten Route in die Schweiz gereist sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A3),
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 31. August 2015 mitteilte, Ab-
klärungen hätten ergeben, dass ihm die italienische Botschaft in Colombo
ein Business-Visum ausgestellt habe (gültig vom […] Juli 2015 bis […] Au-
gust 2015), weshalb mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass das SEM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einräumte, sich zu
dem betreffenden Abklärungsergebnis und einer allfälligen Zuständigkeit
Italiens zu äussern,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24. September
2015 geltend machte, er habe das besagte Visum nicht beantragt und
möchte nicht nach Italien, da die dortigen Einrichtungen für Asylsuchende
überlastet seien und er in Italien über kein soziales Beziehungsnetz ver-
füge, wohingegen in der Schweiz ein enger Freund sowie eine (Verwandte)
und ein (Verwandter) leben würden,
dass zudem in Italien eine grosse, sich mit der Regierung identifizierende
singhalesische Diaspora lebe, weshalb er dort aufgrund seiner Vergangen-
heit gefährdet wäre (vgl. A13),
dass das SEM mit Verfügung vom 30. November 2015 – eröffnet am
10. Dezember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit an das SEM adressierter Eingabe
vom 17. Dezember 2015 Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhe-
bung der Verfügung vom 30. November 2015 und das Eintreten auf sein
Asylgesuch beantragte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er habe keine Kennt-
nis davon gehabt, dass die Schlepper bei der italienischen Botschaft in Co-
lombo ein Visum für ihn beantragt hätten,
dass er in Italien aus Angst kein Asylgesuch gestellt habe, da dort mehr
Singhalesen als Tamilen leben würden,
dass er in der Schweiz über ein ihn unterstützendes Beziehungsnetz von
Freunden und Bekannten verfüge und hier bleiben möchte,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung, soweit entscheidwesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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dass das SEM die Beschwerdeeingabe vom 17. Dezember 2015 zustän-
digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete und das Ge-
richt den Eingang am 23. Dezember 2015 bestätigte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Dezember 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat, der einem Antragsteller ein Visum erteilt hat,
für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 12
Abs. 2 und 4 Dublin-III-O),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass Abklärungen des SEM ergaben, dass die italienische Botschaft in Co-
lombo dem Beschwerdeführer ein für die Dauer vom (…) Juli 2015 bis zum
(…) August 2015 gültiges Visum ausgestellt hatte,
dass das SEM deshalb die italienischen Behörden am 28. September 2015
um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen und
damit die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
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III-VO), womit es sich erübrigt, auf die Vorbringen hinsichtlich der konkreten
Umstände der Visumsausstellung näher einzugehen,
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben ist, und sein
Wunsch um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Italiens auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
nicht zu negieren vermag,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung M.
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H. und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom
2. April 2013, § 78),
dass auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entschei-
dung T. vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014),
das sich auf eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht, nicht zu einer
wesentlich anderen Einschätzung führt, zumal darin erneut festgestellt
wurde, dass Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dortigen Struk-
turen und allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften nicht aus-
geschlossen seien,
dass die Schweizer Behörden im Falle des allein reisenden und gemäss
eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers (vgl. A3 S. 8) aufgrund
der Aktenlage nicht gehalten waren, vorgängig besondere Garantien von
den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung, Betreuung und
medizinischen Versorgung einzuholen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, wonach die Aufnahme-
kapazitäten in Italien beschränkt seien, er dort – anders als in der Schweiz
– über kein Beziehungsnetz verfüge und sich zudem vor Behelligungen
durch singhalesische Landsleute fürchte, implizit die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer obliegt, darzulegen,
gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei,
Italien würde in seinem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtun-
gen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihm den notwendi-
gen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebensumstände
aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechen-
land [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011),
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dass der Beschwerdeführer keine solchen Anhaltspunkte darzulegen ver-
mag,
dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Behörden
dem Beschwerdeführer die Aufnahme oder den Zugang zum Asylverfahren
verweigern respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein
Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer mit den allgemeinen Ausführungen zur Situa-
tion von Flüchtlingen in Italien, wonach die dortigen Aufnahmekapazitäten
beschränkt seien, keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag, die
darauf hindeuten würden, Italien würde ihm dauerhaft die Rechte, die ihm
aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten,
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei einer allfälligen vorüberge-
henden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden
und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg ein-
fordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevor-
zugt behandelt werden,
dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen, bei denen der Beschwerdeführer bei Bedarf eben-
falls um Unterstützung nachsuchen kann,
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde
in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügen-
der Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er fürchte sich
davor, in Italien von Personen singhalesischer Ethnie behelligt zu werden,
festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, sich an die ita-
lienischen Behörden zu wenden, sollte er sich von Drittpersonen bedroht
fühlen, und keine Hinweise vorliegen, wonach die zuständigen italieni-
schen Organe ihm den erforderlichen Schutz verweigern würden,
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dass der Beschwerdeführer zudem mit dem Hinweis auf in der Schweiz
lebende Freunde und Verwandte keine Rechtsansprüche abzuleiten ver-
mag, zumal weder (Verwandte) noch Freunde zur Kernfamilie gemäss
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen sind, und auch keine Hinweise auf ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO
vorliegen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: