Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D8328/2008
U r t e i l v om 2 2 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Alexandra von Weber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 28. November 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, welcher im Iran geboren wurde und erst Anfang
Juni 2007 nach B._______ in der afghanischen Provinz C._______
zurückgekehrt war, verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am
20. September 2007 und gelangte am 1. April 2008 nach längeren
Aufenthalten in der Türkei und in Griechenland via Italien illegal in die
Schweiz, wo er am 4. April 2008 um Asyl nachsuchte. Am 10. April 2008
führte der zuständige Vertrauensarzt des BFM beim Beschwerdeführer
aufgrund von Zweifeln an dessen angeblicher Minderjährigkeit eine
radiologische Knochenaltersbestimmung an der linken Hand durch, deren
Ergebnis ein Skelettalter von 19 Jahren ergab. Am 15. April 2008 erhob
das BFM im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ seine
Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch –
zu seinen Ausreisegründen. Am selben Tag gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen
der Knochenaltersanalyse. In deren Verlauf räumte der
Beschwerdeführer ein, 19 Jahre alt und damit volljährig zu sein. Am 5.
Mai 2008 befragte ihn das Bundesamt einlässlich zu seinen Asylgründen.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er habe im
Iran bis in die Jahre 2006 beziehungsweise 2007 sieben Jahre lang die
Schule besucht. Danach habe ihn sein Vater gezwungen, zu arbeiten und
dergestalt zum Unterhalt der Familie beizutragen. Auch nach der
Übersiedlung der Familie nach Afghanistan Anfang Juni 2007 habe er
arbeiten müssen. In Afghanistan habe er als Chauffeur gearbeitet und
Personentransporte durchgeführt. Sein damaliger Arbeitgeber habe ihn
indessen mehrere Male sexuell missbraucht, woraufhin er seine
Arbeitsstelle wenig später aufgegeben und seine Heimat ungefähr einen
weiteren Monat später verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen
Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Zur
Begründung führte das BFM namentlich aus, der vom Vater auf den
Beschwerdeführer ausgeübte Druck, zu arbeiten, sei asylrechtlich nicht
erheblich, da es sich hierbei nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), sondern
vielmehr um ein privates Problem handle. Im Weiteren sei es für einen
jungen Mann in Afghanistan durchaus üblich, arbeiten zu gehen und
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einen Beitrag an den Familienunterhalt zu leisten. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz
2 AsylG sei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen.
Diese Bestimmung sei allgemein für eine geschlechtsspezifische
Verfolgung gültig und analog auf sexuelle Übergriffe auf Männer
anzuwenden. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, zweimal
sexuellen Nötigungen seines Arbeitgebers ausgesetzt gewesen zu sein,
sei indessen anzumerken, dass er nach eigenen Angaben die
Arbeitsstelle nach dem zweiten sexuellen Übergriff des Arbeitgebers
gekündigt habe, weshalb er auch keine weiteren entsprechenden
Vorkommnisse des Täters zu fürchten habe, solange er nicht wieder für
diesen arbeite. Somit sei auch das Vorbringen des sexuellen
Missbrauchs als in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant einzustufen,
weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Im
Weiteren bejahte das BFM in seiner Verfügung die Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
C.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2008 liess der Beschwerdeführer mittels
seiner Rechtsvertreterin gegen den Entscheid des BFM vom
28. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragen, die Verfügung des BFM vom 28. November
2008 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.
Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar beziehungsweise unmöglich sei und sein weiterer Aufenthalt
in der Schweiz gemäss Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) von
Amtes wegen zu regeln. Es sei ihm gemäss Art. 110 Absatz 2 AsylG eine
Nachfrist zur Beibringung von Beweismitteln aus dem Ausland zu
gewähren. Im Weiteren liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen aus, die
Vorbringen ihres Mandanten seien entgegen der Meinung der Vorinstanz
sehr wohl asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. So sei für die
afghanische Gesellschaft nach wie vor ihre stammesmässige
patriarchische Organisation kennzeichnend. Beim afghanischen Staat
handle es sich nicht um einen Rechtsstaat. Die traditionellen
Rechtsverfahren seien nach wie vor stark in der Gesellschaft verankert.
Gemäss Schätzungen von Amnesty International würden bis zu 80 % der
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Fälle nach alten informellen Konfliktmechanismen gelöst. Homosexualität
stelle in Afghanistan eine kriminelle Handlung dar, die gegen die
islamische Rechtsprechung (Scharia) verstosse und mit der Todesstrafe
belegt werde. Homosexualität werde auch häufig mit sexuellem
Missbrauch gleichgesetzt, das heisst die Opfer von sexuellen Übergriffen
– vielfach jugendliche Männer unter 18 Jahren – genössen keinen
Schutz, sondern würden vielmehr ebenso bestraft. Darüber hinaus sei es
für den Beschwerdeführer auch unmöglich gewesen, mit seinem Vater
oder einem anderen Familienmitglied über den sexuellen Missbrauch zu
sprechen, da dies automatisch zu seiner Ächtung geführt hätte, weil er
die Familienehre beschmutzt habe. Ferner sei der frühere Arbeitgeber
des Beschwerdeführers ein einflussreicher Mann, der überdies ein
Bekannter der Familie sei und einen höheren als den üblichen Lohn
bezahlt habe. Der Vater des Beschwerdeführers, ein strenger,
gewalttätiger Hausherr, hätte diesen daher mit grosser
Wahrscheinlichkeit solange unter Druck gesetzt und geschlagen, bis er
seine Arbeit bei seinem ehemaligen Peiniger wieder aufgenommen hätte
und damit erneut sexuellem Missbrauch ausgesetzt gewesen wäre.
Staatlichen Schutz hiervor hätte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht
erwarten können. Vielmehr hätte ein Bekanntwerden der sexuellen
Übergriffe dazu geführt, dass er selbst behördlich verfolgt und zu einer
schweren Strafe verurteilt worden wäre. Ausserdem habe der Arbeitgeber
dem Beschwerdeführer mit einer Anzeige im Distrikt gedroht, nachdem
ihm letzterer eröffnet habe, nicht mehr für ihn zu arbeiten. Vor diesem
Hintergrund habe der Beschwerdeführer nach wie vor eine objektiv und
subjektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung seitens seines
früheren Arbeitgebers beziehungsweise seitens der afghanischen
Behörden, falls diese von den früheren sexuellen Übergriffen Kenntnis
erhalten würden.
Im Weiteren legte die Rechtsvertreterin ihrer Rechtsmittelschrift eine
Fürsorgebestätigung der Sozialhilfe der Stadt E._______ vom
22. Dezember 2008 bei.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2009 hielt der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Darüber hinaus verwies er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich
räumte er dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur
Einreichung der von ihm in Aussicht gestellten afghanischen
Identitätskarte sowie allfälliger weiterer Beweismittel inklusive
Übersetzung in eine der Amtssprachen der Schweiz ein.
E.
Mit Begleitschreiben vom 10. Februar 2009 reichte die Rechtsvertreterin
die Kopie des afghanischen Identitätsausweises des Beschwerdeführers
zu den Akten, welche ihm von einem Cousin per Mail zugestellt worden
sei. Dieser sei weiterhin sehr bemüht, dem Beschwerdeführer das
Original des Ausweisdokumentes postalisch zukommen zu lassen, was
allerdings noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde und nicht ganz
unproblematisch sei. Leider sei es auch nicht möglich gewesen, das
Dokument innert der angesetzten Frist in eine Amtssprache übersetzen
zu lassen, da sie es erst einen Tag vor Ablauf der gesetzten Frist erhalten
habe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht an dessen Übersetzung
festhalten, werde um die Gewährung einer angemessenen Nachfrist
ersucht.
F.
Mit Begleitschreiben vom 27. Mai 2009 reichte die Rechtsvertreterin das
Original einer neuen afghanischen Identitätskarte des Beschwerdeführers
zu den Akten, welche nach dessen Angaben vom 15. März 2009
(=25. Dezember 1397 nach afghanischem Kalender) datiere. Diese
Identitätskarte sei ihrem Mandanten von einem Freund seines Cousins
zugestellt worden. Die Übersetzung des Dokuments durch ihren
Mandanten sei leider nicht möglich gewesen, da dieser Dari spreche,
während das Dokument auf Paschtun ausgestellt sei. Es werde indessen
nach einer entsprechenden Übersetzungsmöglichkeit gesucht, was
indessen noch einige Zeit in Anspruch nehmen könne und das
entsprechende Verständnis seitens des Gerichts bereits an dieser Stelle
verdankt werde.
G.
Am 15. Juli 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine deutsche Übersetzung
der Identitätskarte ihres Mandanten ein.
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Seite 6
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. April 2011 lud das
Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
I.
Mit Verfügung vom 28. April 2011 zog das BFM seine Verfügung vom
28. November 2008 im Rahmen des Schriftenwechsels teilweise in
Wiedererwägung, hob deren Dispositivziffern 4 und 5
(Wegweisungsvollzug) auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
an.
J.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2011 teilte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
mit, dass das BFM seine Verfügung vom 28. November 2008 – soweit
den Vollzug der Wegweisung betreffend – aufgehoben habe, womit die
Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gegenstandslos geworden
sei. Gleichzeitig fragte er sie an, ob bei dieser Sachlage an der
Beschwerde im Asylpunkt festgehalten oder diese allenfalls
zurückgezogen werde. Im Falle eines Beschwerderückzugs bis zum
20. Mai 2011 stellte der Instruktionsrichter die Abschreibung des
Verfahrens ohne Auferlegung von Kosten in Aussicht. Ferner wies er
darauf hin, bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass
vollumfänglich an der Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos
geworden – festgehalten werde.
K.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2011 liess der Beschwerdeführer sich
dahingehend vernehmen, er halte an der Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
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im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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Seite 8
4.
4.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch anlässlich seiner
Anhörung durch die Schweizer Asylbehörden sowie in der
Beschwerdeschrift namentlich damit, er sei von seinem früheren
Arbeitgeber in Afghanistan mehrere Male sexuell missbraucht worden. Da
sein Vater ein gestrenger und gewaltbereiter Patriarch sei, von den
sexuellen Übergriffen nichts wisse und sein früherer Arbeitgeber ihn
überdurchschnittlich gut entlöhnt habe, müsse er bei einer Rückkehr in
seine Heimat gewärtigen, von seinem Vater erneut gezwungen zu
werden, beim vormaligen Arbeitgeber zu arbeiten, was ihn erneut der
Gefahr sexueller Übergriffe aussetze. Darüber hinaus bestehe auch die
Gefahr, dass er seitens der afghanischen Behörden oder der
Stammesführer seines Dorfes Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein
könnte, falls diesen die sexuellen Übergriffe bekannt werden sollten.
4.2. Die Vorinstanz scheint in ihrer Verfügung vom 28. November 2008
von der Annahme auszugehen, die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten mehrfachen sexuellen Übergriffe auf seine Person stellten
grundsätzlich eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 2 in fine AsylG dar und seien daher im Allgemeinen auch
asylrechtlich relevant. Sie verkennt dabei allerdings, dass auch sexuelle
Übergriffe erst dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen,
wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe (Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe, politische Anschauung) erfolgen. Ein derartiges
Verfolgungsmotiv (vgl. hierzu beispielsweise WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 86 ff.; ALBERTO
ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,
Bern/Stuttgart 1991, S. 95 ff.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
UEBERSAX/RUDIN/HUGI/YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.10 – 11.12) ist aus den vorliegenden Akten indessen nicht
ersichtlich, erklärte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung
durch das BFM vom 5. Mai 2008 doch, sein früherer Arbeitgeber habe
sich aus "Lust" an ihm vergangen (vgl. act. A19/12 S. 6 Antwort 58). So
besehen, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten
sexuellen Übergriffen schlicht um gemeinrechtliche Straftaten, welche
keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darzustellen vermögen.
4.3. Der Beschwerdeführer äussert überdies die Befürchtung, er könnte in
Afghanistan wegen Homosexualität zu einer schweren Strafe verurteilt
werden, falls die sexuellen Übergriffe den afghanischen Behörden
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Seite 9
beziehungsweise dem Stammesführer seines Dorfes bekannt würden,
zumal es in Afghanistan in diesem Kontext an einer Differenzierung
zwischen Täter und Opferrolle fehle.
Es ist nun aber a priori nicht ersichtlich, wie den heimatlichen Behörden
die vom Beschwerdeführer geschilderten sexuellen Übergriffe bekannt
werden sollten, dürften doch angesichts der behaupteten staatlichen
Pönalisierung der Homosexualität in Afghanistan weder er selbst noch
sein früherer Arbeitgeber das geringste Interesse daran haben, die
früheren Vorkommnisse publik zu machen. Darüber hinaus hat der
Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sich in
dieser Angelegenheit niemandem anvertraut zu haben (vgl. act. A19/12
S. 7 Frage und Antwort 73 f.).
4.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen,
da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat
das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach im Ergebnis zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung
nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen
Aufenthalts oder Niederlassungsbewilligung ist.
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt bis zum jetzigen Zeitpunkt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; Entscheidungen
und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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Seite 10
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Gemäss ständiger
Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon
erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit der betroffenen Person gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748;
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
6.2. Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung
vom 28. April 2011 die angefochtene Verfügung vom 28. November 2008
teilweise – nämlich den Wegweisungsvollzug betreffend – in
Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers angeordnet hat, ist das vorliegende Verfahren
gegenstandslos geworden, soweit in der Beschwerde im
Eventualbegehren beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Die Beschwerde ist mithin insoweit zufolge Wegfalls des
Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Damit
erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung
von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
8.
8.1.
Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit
er im Hauptbegehren beantragt, die Verfügung des BFM vom
28. November 2008 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, weshalb er grundsätzlich in
reduziertem Umfang kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
sich die Beschwerde vom 27. Dezember 2008 überdies, soweit sie nicht
durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos
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geworden ist, als im Asylpunkt aussichtslos erweist, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen. Somit sind dem Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens zur Hälfte beziehungsweise im Umfang von Fr. 300.–
aufzuerlegen.
8.2. Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die
Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die
Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Im vorliegenden Fall hat das BFM die Gegenstandslosigkeit des
Beschwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Anordnung der
vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Schriftenwechsels bewirkt. Dem
BFM sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
VwVG).
9.
Dem Beschwerdeführer ist – soweit die Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens durch das BFM bewirkt wurde – für die ihm erwachsenen
notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15
i.V.m. Art. 5 VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat
keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand ist jedoch
aufgrund der Akten zuverlässig abschätzbar, weshalb auf die Einholung
einer Kostennote zu verzichten ist. Unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 9 11 VGKE) ist die
praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung auf
Fr. 700.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das
BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 700.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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