Abtei lung IV
D-8328/2010
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
B.__________, geboren (...),
C.__________, geboren (...),
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8328/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden mit spanischsprachiger Eingabe vom
Januar 2009 an die Schweizerische Botschaft in Kolumbien (Bogotá)
gelangten und unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Dokumente
sinngemäss um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
Asyl nachsuchten,
dass für die Begründung des Gesuchs auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Botschaft diese Eingabe mit Begleitschreiben vom 14. Mai
2009 an das BFM weiterleitete und darauf hinwies, dass eine Be-
fragung aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom
17. Mai 2010 mitteilte, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt
aufgrund der vorliegenden Akten, namentlich der schriftlichen Begrün-
dung des Asylgesuchs und der beigelegten ausführlichen Dokumen-
tation, als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft als
nicht notwendig erweise,
dass das BFM den Beschwerdeführenden gleichzeitig unter Ansetzung
einer Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme mitteilte, es erachte unter
Berücksichtigung aller Faktoren und aufgrund der vorliegenden Akten
die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben, wes-
halb beabsichtigt werde, die Einreise in die Schweiz zu verweigern und
das Asylgesuch abzulehnen,
dass die Botschaft dem BFM am 16. Juli 2010 mitteilte, sie habe die
Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 am 16. Juni 2010 an die Be-
schwerdeführenden versandt, und diesem Schreiben eine Empfangs-
bestätigung beilag, gemäss welcher die Zwischenverfügung den Be-
schwerdeführenden am 9. Juni 2010 eröffnet wurde,
dass die Botschaft dem BFM am 5. August 2010 eine vom 14. Juli
2010 datierende Stellungnahme der Beschwerdeführenden über-
mittelte, die am 19. Juli 2010 bei der Botschaft eingegangen war, wo-
bei die Botschaft erneut festhielt, sie habe die Zwischenverfügung vom
17. Mai 2010 am 16. Juni 2010 an die Beschwerdeführenden weiter-
geleitet,
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dass das Bundesamt mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 – eröffnet
am 12. November 2010 – die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte
und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwä-
gungen zu verweisen ist,
dass die Botschaft mit Begleitschreiben vom 25. November 2010 die
in spanischer Sprache verfasste Rechtsmitteleingabe vom 13. Novem-
ber 2010 (der eine Übersetzung in die französische Sprache beilag)
übermittelte, mit welcher die Beschwerdeführenden sinngemäss die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl
anbegehrten,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers
oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass es die Beschwerdeführenden unterlassen haben, die Eingabe
vom 13. November 2010 eigenhändig zu unterzeichnen, weshalb ihnen
grundsätzlich eine Frist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen
wäre (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 110 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde jedoch die mit eigenhändigen Unterschriften ver-
sehene Empfangsbestätigung beiliegt und diese von der schweize-
rischen Botschaft in Kolumbien an das Bundesverwaltungsgericht
übermittelt wurde, weshalb keine Zweifel daran bestehen, dass die Be-
schwerdeführenden persönlich Beschwerde eingereicht haben,
dass die Eingabe deshalb als rechtsgenüglich erachtet werden kann
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16 E. 2 b-e S. 99 f.), zumal die
Ansetzung einer Nachfrist beim vorliegenden Auslandverfahren zu
einer Verzögerung von mindestens zwei Monaten führen würde, was
nicht im Interesse der Beschwerdeführenden liegen kann.
dass somit auf die frist- und (mit Ausnahme des erwähnten Mangels)
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf-
gezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Verfügung des BFM den Beschwerdeführenden am
13. November 2010 eröffnet wurde, weshalb die Beschwerdefrist am
13. Dezember 2010 abläuft,
dass vorliegend ein Entscheid während noch laufender Rechtsmittel-
frist angezeigt erscheint, da die Beschwerde als abschliessend er-
scheint und den Beschwerdeführenden angesichts des Verfahrensaus-
gangs in keinerlei Hinsicht ein Nachteil entsteht (vgl. EMARK 1997
Nr. 13 E. 1 S. 95 ff.),
dass im Asylverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und diese behörd-
liche Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden gestützt auf
Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird, wobei
diese insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben,
weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass die Asylsuchenden auch einen Anspruch auf Mitwirkung haben,
was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG)
ergibt,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die ver-
fügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich
hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 35
Abs. 1 VwVG, vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festhielt, den Be-
schwerdeführenden sei mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 das
rechtliche Gehör bezüglich eines Verzichts des BFM, eine Anhörung
auf der Botschaft durchzuführen, sowie der Absicht, das Asylgesuch
abzulehnen, gewährt worden,
dass sie die angesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt hätten ver-
streichen lassen,
dass die schweizerische Botschaft in Kolumbien dem BFM zweimal
mitteilte, die Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 sei von ihr am
16. Juni 2010 an die Beschwerdeführenden versandt worden,
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dass die Botschaft dem BFM zudem eine von ihr auf den 16. Juni 2010
datierte Empfangsbestätigung zustellte, die den Beschwerdeführenden
gemäss handschriftlichem Eintrag am 9. Juni 2010 zugestellt worden
sein soll,
dass es sich bei der Datierung der Beschwerdeführenden (9. Juni
2010) offensichtlich um ein Versehen handeln muss, da sie etwas, das
ihnen am 16. Juni 2010 zugestellt wurde, nicht eine Woche zuvor er-
halten haben können,
dass das BFM in der angefochten Verfügung auf diesen Umstand mit
keinem Wort hinweist und ohne weitere Abklärungen nicht davon
ausgehen durfte, die vom 14. Juli 2010 datierende und am 19. Juli
2010 bei der Botschaft eingegangene Stellungnahme sei verspätet
eingereicht worden beziehungsweise die angesetzte Frist sei
ungenutzt verstrichen,
dass das BFM, selbst wenn die Stellungnahme verspätet eingegangen
sein sollte, was angesichts der Aktenlage mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit nicht der Fall sein dürfte (die an die Beschwerde-
führenden am 21. Oktober 2010 per Post zugestellte Verfügung des
BFM vom 12. Oktober 2010 wurde ihnen gemäss Rückschein erst am
12. November 2010 eröffnet), unter dem Gesichtspunkt von Art. 32
Abs. 2 VwVG hätte prüfen müssen, ob die in der Stellungnahme ver-
späteten Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, zu be-
rücksichtigen wären,
dass das BFM durch diese Unterlassungen das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführenden verletzt, den Sachverhalt unvollständig respek-
tive unrichtig festgestellt, die Begründungspflicht und damit insgesamt
Bundesrecht verletzt hat,
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vor-
instanz aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungs-
gerichts (Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden
kann,
dass die festgestellte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des
Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör und die
Missachtung der Begründungspflicht auf Beschwerdeebene nicht zu
heilen sind, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens
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vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der Vorinstanz unter-
lassene Verfahrenshandlungen nachzuholen,
dass gegen eine Heilung insbesondere auch der Umstand spricht,
dass den Beschwerdeführenden andernfalls eine Instanz verloren
ginge (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292),
dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzu-
heissen, die angefochtene Verfügung vom 12. Oktober 2010 aufzu-
heben und das Bundesamt anzuweisen ist, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen und in der Sache neu
zu entscheiden,
dass sich bei dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den Aus-
führungen in der Beschwerde beziehungsweise der Stellungnahme der
Beschwerdeführenden vom 14. Juli 2010 erübrigt, zumal es Sache der
Vorinstanz sein wird, sich damit zu befassen,
dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vorliegend für die
Beschwerdeführenden nicht zu einer Bewilligung der Einreise in die
Schweiz führt, da sich aus den Akten keine genügend konkreten
Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, ihnen wäre ein Verbleib in
Kolumbien für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrens-
handlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, den nicht ver-
tretenen Beschwerdeführenden seien verhältnismässig hohe Kosten
entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 12. Oktober 2010 wird aufgehoben. Das BFM wird
angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig
festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen
Botschaft in Kolumbien (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Botschaft in Kolumbien, Ref.-Nr. (...) / N (...), mit
der Bitte, das beiliegende Urteil den Beschwerdeführenden durch
Aushändigung des Originals [Einschreiben mit Rückschein] zu
eröffnen und dem Gericht anschliessend den Rückschein zu
übermitteln (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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