Abtei lung IV
D-8330/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8330/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein iraki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Glaubens-
zugehörigkeit, seinen Heimatstaat am 3. Juli 2007 und gelangte über
die Türkei am 21. Juli 2007 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach-
suchte. Am 27. Juli 2007 wurde er dort summarisch zu den Ausreise-
gründen befragt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Am
29. August 2007 erfolgte die Anhörung des Beschwerdeführers zu den
Asylgründen durch die kantonale Behörde, angesichts der Minderjäh-
rigkeit des Beschwerdeführers im Beisein einer Vertrauensperson.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er komme
aus D._______ im Distrikt E._______, Provinz Dohuk. Seine Eltern
und seine Geschwister, (...) Brüder und eine Schwester, lebten noch
dort. Sein Vater sei krank und einzig der älteste Bruder sei als (...)
erwerbstätig. Die Familie habe deshalb entschieden, dass er als zweit-
ältester Sohn nach Europa gehen solle, um dort zu arbeiten. Weder er
selber noch seine Familie habe politische oder andere Probleme. Er
habe seinen Heimatstaat einzig wegen der wirtschaftlichen Situation
verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 13. November 2008 – eröffnet am 24. November
2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung sowie den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerde-
führer dargelegten Ausreisegründe stellten keine asylbeachtliche Ver-
folgung dar, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei trotz der
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zulässig, zumutbar und mög-
lich.
C.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2008 (Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des
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BFM vom 13. November 2008 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und
der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2009 teilte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wurde festgestellt, angesichts
der Beschwerdebegründung sei davon auszugehen, die Beschwerde
richte sich nur gegen den Vollzug der Wegweisung. Der Instruktions-
richter verzichtete zudem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2009
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
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chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Wie der Instruktionsrichter bereits in der Zwischenverfügung vom
5. Januar 2009 feststellte, ist angesichts des Inhalts der Beschwerde-
schrift davon auszugehen, die Beschwerde richte sich nur gegen den
Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Diese Feststel-
lung blieb unwidersprochen. Die Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung (vgl.
Ziffern 1-3 der Dispositivs der Verfügung vom 13. November 2008)
sind somit als unangefochten zu betrachten und in Rechtskraft er-
wachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
entsprechend die Prüfung, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug
zu Recht angeordnet hat.
4.2 Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Aussagen am (...)
geboren. Die vom Bundesamt veranlasste radiologische Untersuchung
des Handskeletts des Beschwerdeführers vom (...) ergab ein mit
diesen Angaben übereinstimmendes Alter von 16 bis 17 Jahren (vgl.
Akten BFM A6/1). Nach dem massgebenden schweizerischen Recht
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) wurde der
Beschwerdeführer somit – an seinem 18. Geburtstag – am (...) mündig
(Art. 14 ZGB). Die Kinderrechtskonvention (KRK) ist deshalb auf das
vorliegende Verfahren nicht mehr anwendbar. Aus demselben Grund
kommt die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
begründete Rechtsprechung zu den Anforderungen an die
Feststellung des Sachverhaltes beim Wegweisungsvollzug von unbe-
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gleiteten Minderjährigen (vgl. EMARK 2006 Nr. 24) nicht mehr zur An-
wendung. Den entsprechenden Einwendungen in der Beschwerde-
schrift ist damit die Grundlage entzogen, weshalb sich Erwägungen
dazu im Urteil erübrigen.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung geltend machte, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beur-
teilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleima-
niya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen an-
gespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als
unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Di-
rektflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Zu-
sammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk,
Suleimaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist.
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5.3.2 Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben in D._______,
Distrikt E._______, Provinz Dohuk, geboren und mit (...) Geschwistern
zusammen aufgewachsen. Die gesamte Familie lebt immer noch
D._______ (vgl. A16/12 S. 4). Sowohl die Primarschule wie auch die
Sekundarschule besuchte er in D._______ (a.a.O.). Der
Beschwerdeführer verfügt damit zweifellos über ein familiäres
beziehungsweise soziales Beziehungsnetz in D._______. Aus den
Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche den Schluss nahe-
legten, die Familie würde den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nicht aufnehmen und unterstützen. Gegenteils führte der Beschwerde-
führer aus, er habe eine gute Beziehung zur Familie (vgl. A16/12 S. 4)
und pflege telefonischen Kontakt (vgl. a.a.O., S. 3). Ausserdem
ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf gesundheitliche
Beeinträchtigungen. Auch wenn der Beschwerdeführer derzeit – aus-
genommen seine Mithilfe auf dem Land der Familie (vgl. A16/12 S. 5)
– noch nicht über Berufserfahrung verfügt, ist davon auszugehen, dass
es ihm möglich sein sollte, selbst unter den nicht einfachen Be-
dingungen in seiner Heimat in absehbarer Zeit ein Einkommen zu er-
zielen und für seinen Unterhalt aufzukommen. Anzumerken ist
schliesslich, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von wel-
chen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohen-
de Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung eines
Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen
(EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, mit weiteren Hinweisen).
5.3.3 Was sodann die in der Beschwerdeschrift erwähnte gute Integ-
ration des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelangt, ist Folgendes
anzumerken: Die Frage, ob wegen der angeblichen fortgeschrittenen
Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall (Art. 14 Abs. 2
Bst. c AsylG) vorliegt, kann seit Anfang des Jahres 2007 nicht mehr im
Rahmen des Asylverfahrens geprüft werden, sondern fällt in die
Kompetenz der kantonalen Behörde.
5.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
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der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten im Betrag
von Fr. 600.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der besonderen Umstände des
vorliegenden Falles – insbesondere des jungen Alters des Beschwer-
deführers – ist jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- das (...) des Kantons C._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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