B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8330/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Ehemann
B._______, geboren am (…),
sowie ihr Kind
C._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
alle vertreten durch Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 27. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden am 6. Juli 2015 zu ihrer Person sowie sum-
marisch zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt wurden (Befra-
gung zur Person [BzP]),
dass ihnen dabei auch das rechtliche Gehör zu einem Nichteintreten auf
ihre Asylgesuche und einer Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 – eröffnet am 16. De-
zember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
22. Dezember 2015 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutre-
ten,
dass eventualiter die Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Sach-
verhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen sei,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei und den
Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG zu gewähren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2015 den Vollzug
superprovisorisch aussetzte,
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dass mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 die aufschiebende
Wirkung angeordnet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde,
dass sich das SEM mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 zur Be-
schwerde äusserte, während die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
4. April 2016 replizierten und letzterer Eingabe ein Schreiben der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) beilag,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerde-
führenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer BzP ausführten, sich vor
ihrer Reise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben,
dass das SEM die italienischen Behörden am 27. Juli 2015 um Aufnahme
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde vorbrachten, gemäss
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) sowie des Bundesverwaltungsgerichts setze die Zulässigkeit ei-
ner Überstellung einer Familie mit Kleinkindern nach Italien konkrete indi-
viduelle Garantien betreffend eine kindergerechte Unterbringung unter
Wahrung der Einheit der Familie voraus,
dass ohne eine solche Garantie die Zuständigkeit im Falle einer Verfristung
nicht auf Italien übergehen könne und daher ein Selbsteintritt der Schweiz
hätte erfolgen müssen,
dass die Dublin-Verordnung im Bestreben erlassen wurde, möglichst rasch
den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen, was unter anderem durch die
Zustimmungsfiktion, die bei einem für zwei Monate unbeantwortet geblie-
benen Übernahmeersuchen angenommen werde, bezweckt werde,
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dass ein Übernahmeersuchen innerhalb dreier Monate nach Asylgesuchs-
einreichung erfolgen müsse,
dass dadurch eine absolute Frist von drei Monaten (wenn kein Übernah-
meersuchen an einen anderen Mitgliedstaat gestellt werde) beziehungs-
weise fünf Monaten (wenn ein Übernahmeantrag gestellt worden sei) sti-
puliert werde,
dass das vorliegende Asylgesuch am 27. Mai 2015 eingereicht worden sei,
das SEM die italienischen Behörden zwei Monate später um Übernahme
ersuchte und anschliessend – nachdem die Verfristung am 27. August
2015 eingetreten sei – über zwei Monate gewartet habe, bevor Italien nach-
träglich am 2. Dezember 2015 der Überstellung zugestimmt und die fami-
liengerechte Unterbringung zugesichert habe, wodurch insgesamt über
sechs Monate verstrichen seien,
dass die Schweiz daher zuständig geworden sei, da die Zustimmungsfik-
tion in Ermangelung der Garantien nicht greife,
dass die Zuständigkeit daher entweder nach Ablauf der zweimonatigen
Frist, oder aber – wenn man das Übernahmeersuchen an Italien mangels
individueller Garantie als unbeachtlich erachten würde – nach fünf Mona-
ten auf die Schweiz übergegangen sei,
dass keine genügenden Garantien Italiens vorlägen, da der EGMR im Ur-
teil Tarakhel gegen Schweiz festgehalten habe, dass detaillierte zuverläs-
sige Informationen über die spezifische Unterkunft, die Aufnahmebedin-
gungen und die Wahrung der Familieneinheit vorzuliegen hätten,
dass daher Zusicherungen über die idealerweise beabsichtigte Behand-
lung und die Unterbringung in einer bestimmten Region diese Anforderun-
gen nicht erfüllen würden,
dass der Vorgabe des EGMR in BVGE 2015/4 nur teilweise gefolgt worden
sei, da es gemäss dem EMGR nicht genüge, wenn im Zeitpunkt der An-
kunft irgendeine in einem Rundschreiben aufgeführte Unterkunft zur Ver-
fügung stehe,
dass vielmehr ein konkreter Platz in einer konkret bezeichneten Unterkunft
reserviert sein müsse,
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dass lediglich allgemeine Garantien vorliegen würden, welche diese Vo-
raussetzungen nicht erfüllen würden,
dass die derzeit vorhandenen Listen über verfügbare Unterbringungsplätze
veraltet seien,
dass schliesslich auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) verletzt sei, da das
SEM den Selbsteintritt über längere Zeit und in rechtswidriger Weise ver-
hindert habe, so dass das Interesse an einer Überstellung hinter den Inte-
ressen des Kindes, nicht erneut an einen fremden Ort verbracht zu werden,
zurückzutreten habe,
dass nicht ersichtlich sei, wieso eine Familie, welche sich bereits in der
Schweiz befinde, nach Italien überführt werde, während gleichzeitig zuge-
sichert werde, Personen aus Italien im Rahmen des europäischen Vertei-
lungsprogramms aufzunehmen,
dass das SEM in der Vernehmlassung ausführte, im Zeitpunkt der Verfris-
tung des Übernahmeersuchens habe die Geburtsurkunde des Kindes noch
nicht vorgelegen, so dass die Einholung der individuellen Garantie erst
später möglich gewesen sei,
dass das Kind am (…) geboren sei, den italienischen Behörden die Geburt
am (…) mitgeteilt und am (…) die Geburtsurkunde übermittelt worden sei,
woraufhin Italien am 2. Dezember 2015 die Garantien erlassen habe und
am 9. Dezember 2015 die angefochtenen Verfügung ergangen sei,
dass von hinreichenden Garantien auszugehen sei,
dass die tatsächliche Auslastung der Familienunterkünfte (Sistema di Pro-
tezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati – SPRAR) nicht im Voraus fest-
stehe und daher im jetzigen Zeitpunkt noch keine genaue Unterkunft be-
zeichnet werden könne und es den italienischen Behörden obliege, bei der
Ankunft unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung eine konkrete
Aufnahmestruktur zuzuweisen,
dass dem Kindeswohl genügend Rechnung getragen werde, zumal die Be-
schwerdeführenden in Italien familiengerecht untergebracht würden,
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dass in der Replik eingewendet wurde, aus einem Bericht der SFH ergebe
sich, dass unklar sei, wie Familien in Italien tatsächlich untergebracht wür-
den,
dass die aktuelle Liste der SPRAR-Projekte insgesamt 85 Aufnahmeplätze
ausweise und in D._______, wohin die Beschwerdeführenden überstellt
werden sollten, nur zwölf Plätze, von insgesamt 21 Plätzen in ganz
E._______, vorhanden seien, es sich bei diesen Platzzahlen um die Anzahl
Personen handle und die Liste für sämtliche Dublin-Rückkehrer aus allen
Ländern gelte,
dass die HEKS Rechtsberatungsstelle bereits insgesamt 23 Personen ver-
trete, welche nach D._______ überstellt werden sollten und die verfügba-
ren Plätze daher offenkundig nicht ausreichen würden,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6358/2015 vom 7. Ap-
ril 2016 eingehend zu den italienischen Garantien geäussert hat und dabei
zum Schluss gekommen ist, dass das derzeitige System von konkreten
Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der
Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine
Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rund-
schreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusiche-
rung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2,
zur Publikation vorgesehen),
dass in Anwendung dieser Rechtsprechung somit auch vorliegend von hin-
reichenden Zusicherungen auszugehen ist, zumal die italienischen Behör-
den mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 die Beschwerdeführenden unter
expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft
(nucleo familiare) anerkannten und anfügten, die Beschwerdeführenden
würden in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015
(d.h. familiengerecht) untergebracht,
dass auch der Hinweis auf die Recherchen der SFH keinen anderen
Schluss aufdrängt,
dass sich der Einwand, der Zweck der Dublin-Verordnung und die darin
vorgesehenen Fristen würden einen Selbsteintritt gebieten, nicht über-
zeugt, zumal dieses Argument insbesondere verkennt, dass die individu-
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elle Garantie nicht bereits im Zeitpunkt der Zustimmung respektive Verfris-
tung des Übernahmeersuchens, sondern erst bei Erlass des Nichteintre-
tens- und Wegweisungsentscheids vorzuliegen hat,
dass sich das SEM in der Vernehmlassung überzeugend zu den Gründen
äusserte, weshalb die Garantieerklärung erst im Oktober/November 2015
habe eingeholt werden können und ihm keine Verschleppung des Verfah-
rens vorgeworfen werden kann,
dass das Kindeswohl einer Überstellung ebenfalls nicht entgegensteht, da
die SPRAR-Projekte gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 speziell auf
die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet sind,
dass sich schliesslich aus dem Argument, ein Anspruch auf einen Selbst-
eintritt ergebe sich daraus, dass die Schweiz entschieden habe, sich an
einem Verteilungsschlüssel für Flüchtlinge zu beteiligen, keine Ansprüche
ableiten lassen, zumal es sich dabei um eine nicht justiziable, politische
Absichtserklärung handelt,
dass aus den Akten auch sonst keine Gründe für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO zu entnehmen sind,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aufgrund der Gutheis-
sung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit
Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 jedoch keine Kosten aufzu-
erlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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