B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-833/2015
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…), Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
(…) verliess, sich via B._______ und C._______ nach D._______ begab
und von dort auf dem Seeweg nach Griechenland gelangte, von wo aus er
über E._______, F._______, Ungarn, G._______ und H._______ illegal in
die Schweiz einreiste,
dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2015 im EVZ K._______ zu sei-
ner Person (BzP) befragt wurde und unter anderem ausführte, er sei im
(…) in Griechenland eingereist, habe zunächst auf der Strasse gelebt,
habe sich dann als Minderjähriger ausgegeben und im (…) Asyl sowie ei-
nen für sechs Monate gültigen Aufenthaltstitel bekommen,
dass er nach der Schliessung seiner Unterkunft in Griechenland nach Un-
garn und H._______ gegangen und dort jeweils inhaftiert worden sei,
dass ihm das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid bezie-
hungsweise zur Zuständigkeit von Griechenland, Ungarn, G._______ oder
H._______ gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführte, nicht bereit zu sein,
irgendwo anders hinzugehen, und es in Griechenland sowie Ungarn keine
Menschenrechte gebe, man dort nicht sicher sei und diese Länder wie sein
Heimatland seien,
dass er in allen Ländern, in welche er gegangen sei, verhaftet und ins Ge-
fängnis gesteckt worden sei, in der Schweiz dies nicht geschehen sei, was
zeige, dass es hier – im Gegensatz zu den erwähnten Ländern – Men-
schenrechte gebe,
dass in den erwähnten Ländern niemand seine Sprache gesprochen habe
und man sich in der Schweiz bemüht habe, einen Dolmetscher zu finden,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Januar 2015 – eröffnet am 2. Feb-
ruar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Ungarn anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, der angefochtene Entscheid des SEM sei aufzuheben, und
dieses sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzu-
treten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
zuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Anordnung vorsorglicher Massnahmen
und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Februar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
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rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 25. Oktober 2013 in Ungarn ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die ungarischen Behörden am 16. Januar 2015 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 23. Ja-
nuar 2015 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zur Zuständig-
keit Ungarns im Wesentlichen ausführen lässt, das SEM hätte Griechen-
land statt Ungarn anfragen müssen, zumal er sich dort längere Zeit aufge-
halten und einen Aufenthaltstitel von sechs Monaten erhalten habe,
dass deshalb der Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben worden
sei und das SEM zudem die Begründungspflicht verletzt habe, indem es in
der angefochtenen Verfügung nicht auf den Aufenthalt in Griechenland ein-
gegangen sei,
dass diesbezüglich auf den (immer noch geltenden) Grundsatzentscheid
BVGE 2011/35 (mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. vom 21. Januar 2011) zu verweisen
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ist, gemäss welchem die Zugangsbedingungen zu den Asylverfahren in
Griechenland sowie der Ablauf dieser Verfahren die Gefahr von Verletzun-
gen zwingender völkerrechtlicher Normen mit sich bringe und im Fall von
Griechenland die Vermutung, wonach dieses Land seinen völkerrechtli-
chen Verpflichtungen nachkomme, nicht mehr gelte,
dass das SEM in Beachtung dieser Rechtsprechung folglich Ungarn, wo
der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2013 um Asyl nachgesucht hatte,
anfragte, und sich Ungarn zur Prüfung des durch den Beschwerdeführer
gestellten Antrags auf internationalen Schutz als zuständig erachtete,
dass in diesem Zusammenhang keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
feststellbar ist, weshalb kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
dass auf Beschwerdeebene im Weiteren ausgeführt wird, gestützt auf
Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO sei die Schweiz – und nicht Ungarn – für die
Behandlung des Asylgesuchs zuständig, da der Beschwerdeführer seit
dem 29. April 2014 in Ungarn als verschwunden gegolten habe, er danach
keine "Spuren" hinterlassen habe, am 27. Mai 2014 in die Schweiz einge-
reist sei und am 8. Dezember 2014 um Asyl nachgesucht habe,
dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer – dieser unterliess
es bis zum heutigen Tag, rechtsgenügliche Identitätspapiere zu den Akten
zu legen – seinen angeblichen Aufenthalt bei "einer Frau in Genf" vom 27.
Mai 2014 bis zum Einreichen des Asylgesuchs am 8. Dezember 2014 we-
der substantiiert ausgeführt noch in irgendeiner Weise nachgewiesen hat,
dass der auf Beschwerdeebene gezogene Schluss, das SEM gehe implizit
vom 27. Mai 2014 als Einreisedatum aus, da die Vorinstanz es unterlassen
habe, den Beschwerdeführer diesbezüglich vertiefter zu befragen, nicht zu-
lässig ist, und im Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass die Untersu-
chungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines
Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast
trägt (vgl. Art. 7 AsylG),
dass auch das auf dem N-Ausweis aufgedruckte Datum vom 27. Mai 2014
seine angeblich an diesem Datum erfolgte Einreise in die Schweiz nicht zu
erhärten vermag, da sich dieses Datum lediglich auf seine unsubstantiier-
ten Angaben stützt,
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dass somit der in Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegte – allenfalls für die
Zuständigkeit der Schweiz relevante – ununterbrochene Aufenthalt von
mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat – unbesehen der anderen
Voraussetzungen – nicht auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indi-
zien festgestellt werden kann, zumal die Ausführungen des Beschwerde-
führers zum Reiseweg vage, unsubstantiiert und teilweise unglaubhaft aus-
gefallen sind,
dass es sich im Weiteren bei einem N-Ausweis nicht um einen Aufenthalts-
titel im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO handelt, da Aufenthaltstitel,
die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entspre-
chend dieser Verordnung erforderlichen Frist oder während der Prüfung
eines Antrags auf internationalen Schutz oder eines Antrags auf Gewäh-
rung eines Aufenthaltstitels erteilt werden, ausgenommen sind (Art. 2 Bst.
l Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer somit aus dem angeblichen Aufenthalt in der
Schweiz vom 27. Mai 2014 bis zur Einreichung des Asylgesuches am
8. Dezember 2014 – während dieser Zeit habe er erfolglos versucht, seinen
hier lebenden Bruder zu finden – nichts für sich ableiten kann,
dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdefüh-
rer habe sich nach seiner Ausreise aus Ungarn drei Monate in einem Staat
ausserhalb des Dublin-Raumes aufgehalten (Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Ungarns somit grundsätzlich gegeben ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Ok-
tober 2013 zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchen-
den nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die
Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer
Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher
nicht generell unzulässig ist (vgl. dort E. 9),
dass es auch im heutigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die An-
nahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
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dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben
(vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-5510/2014 vom 3. Oktober 2014),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die in der BzP vom 6. Januar 2015 geäusserte Befürchtung des Be-
schwerdeführers, in Ungarn inhaftiert zu werden, nicht grundsätzlich unbe-
gründet ist, er jedoch die Möglichkeit hat, eine allfällig angeordnete Haft
der ungarischen Verwaltungsbehörden gerichtlich überprüfen zu lassen,
und zudem darauf hinzuweisen ist, dass es auch in der Schweiz möglich
und üblich ist, illegal anwesende Personen oder rechtskräftig abgewiesene
Asylbewerber in Ausschaffungshaft zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer E-
2755/2014 vom 26. Juni 2014),
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die ungarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Ungarn werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
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dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass der Beschwerdeführer sodann gesundheitliche Probleme (Schmer-
zen in der Herzregion und Kopfschmerzen) geltend macht und den Akten
zu entnehmen ist, dass er (…) nimmt,
dass sich der Beschwerdeführer am (…) wegen Grippesymptomen und
Unwohlsein in ärztliche Behandlung begab, betreffend seine geltend ge-
machten gesundheitlichen Beschwerden (Schmerzen in der Herzregion
und Kopfschmerzen) jedoch bis heute keinen ärztlichen Befund ins Recht
legte,
dass im Übrigen eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge-
sundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschritte-
nen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass aufgrund der Akten dies im vorliegenden Fall für die Situation des
Beschwerdeführers nicht zutrifft,
dass im Übrigen Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-6089/2014 vom 10. No-
vember 2014 E. 4.3.2.4),
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
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dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die ungarischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und die übrigen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Einschätzung
führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen,
dass – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – das BFM zu Recht in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die vorins-
tanzliche Verfügung zu bestätigen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Anordnung vorsorglicher
Massnahmen gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren,
D-833/2015
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: