B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-833/2016
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten
B._______, geboren am (:..), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016 / N (…).
D-833/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des vormaligen Bundesamts für Migration (BFM) vom 2. Au-
gust 2011 wurde das am 11. April 2011 in der Schweiz eingereichte Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers, eines eritreischen Staatsangehörigen, in
Anwendung von Art. 3 AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und ihm Asyl ge-
währt.
B.
Mit als "Gesuch um Familiennachzug meiner Tochter B._______, geb. (…)"
betitelter Eingabe vom 3. Juni 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um
wohlwollende Prüfung des Gesuchs respektive um Einreisebewilligung für
seine Tochter. Zusammenfassend wurde zur Begründung ausgeführt, die
Mutter seiner Tochter sei bei deren Geburt sehr jung gewesen und habe
sich nicht um sie kümmern können. Seine (des Beschwerdeführers) Eltern
hätten das Kind bei sich aufgenommen und bis zum heutigen Zeitpunkt für
dieses gesorgt. Die Betreuung seiner Tochter durch die
Grosseltern werde immer schwieriger. Gleichermassen verhalte es sich
hinsichtlich der Absolvierung der schulischen Ausbildung. Er sei in regel-
mässigem telefonischem Kontakt mit seiner Tochter. Aufgrund seiner Fest-
anstellung sei er auch finanziell in der Lage, für seine Tochter zu sorgen.
In der Schweiz hätte sie zudem bessere Perspektiven für Ausbildung und
Lebensweise.
Mit der Eingabe fanden eine Kopie der Geburtsurkunde der Tochter, eine
Bestätigung der Gemeinde über deren Aufenthalt bei den Eltern des Be-
schwerdeführers sowie ein Foto von ihr Eingang in die Akten.
C.
Mit Schreiben des SEM vom 10. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit dem Familiennachzugsgesuch zugunsten der
Tochter aufgefordert, eine gerichtliche Bestätigung über ein allein ihm zu-
stehendes Sorgerecht oder eine amtlich beglaubigte Einverständniserklä-
rung der Mutter seiner Tochter nachzureichen. Im Antwortschreiben des
Beschwerdeführers vom 2. September 2015 wurde ausgeführt, er habe seit
dem Jahre 2008 keinen Kontakt mehr zur leiblichen Mutter seiner Tochter.
Niemand, auch die Gemeinde nicht, wisse ihren Aufenthaltsort, weshalb
die Beschaffbarkeit einer diesbezüglichen Verzichtserklärung unmöglich
sei. Die bereits sich bei den Akten befindliche Bestätigung der Gemeinde
sei das einzige offizielle Dokument, welches belege, dass seine Eltern für
seine Tochter praktisch seit ihrer Geburt sorgten.
D-833/2016
Seite 3
D.
Mit Schreiben des SEM vom 15. Oktober 2015 wurde der Beschwerdefüh-
rer ersucht, ein Identitätsdokument (Pass oder Identitätskarte) seiner Toch-
ter nachzureichen. In seinem Antwortschreiben vom 25. November 2015
führte der Beschwerdeführer aus, seine Tochter sei erst vierzehn Jahre alt
und entsprechende Ausweisdokumente würden erst ab achtzehn Jahren
ausgestellt. Als Beilage fand eine Kopie des letzten Schulzeugnisses der
Tochter Eingang in die Akten.
E.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 – eröffnet am 30. Januar 2016 – ver-
weigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das
Familienzusammenführungsgesuch ab. Zur Begründung wurde unter Ver-
weis auf die Rechtsprechung (BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4, insb. 5.4.2)
im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe erst vier Jahre
nach der Asylgewährung das Familiennachzugsgesuch für seine Tochter
eingereicht. Seine Begründung, dass er nun aufgrund seiner Festanstel-
lung für die Tochter sorgen könne, überzeuge nicht, da der Anspruch auf
Familiennachzug für anerkannte Flüchtlinge nicht an finanzielle Vorausset-
zungen geknüpft sei. Es bestünden daher erste Zweifel an einer engen Va-
ter-Tochter-Beziehung und einem Interesse an einer Familiengemein-
schaft. Abgesehen von der verzögerten Gesuchseinreichung ergäben sich
weitere Unstimmigkeiten (Geburtsmonat der Tochter gemäss Angaben an-
lässlich der Befragung zur Person [BzP] im April 2011 [(…)] im Vergleich
mit demjenigen auf der in Kopie eingereichten Geburtsurkunde [(…)]; frag-
licher Zeugungstermin bei beiden Geburtsmonaten in Verbindung mit sei-
nen Angaben zum Zeitpunkt, zur Dauer und zu den Örtlichkeiten seines
Militärdienstes bei der BzP; erhebliche Zweifel hinsichtlich der früher ge-
lebten Familiengemeinschaft aufgrund des langjährigen Militärdienstes).
Der Aspekt der fehlenden engen Beziehung zwischen dem Beschwerde-
führer und seiner Tochter werde weiter dadurch untermauert, dass die
Tochter bei der Ausreise erst knapp sieben Jahre alt gewesen sei und der
Beschwerdeführer seit acht Jahren von Eritrea weg sei. Aufgrund seines
Asylvorbringens sei davon auszugehen, dass er seine Tochter weitaus län-
ger nicht gesehen haben dürfte. Der erwähnte regelmässige telefonische
Kontakt mit der Tochter genüge nicht, um eine nie gelebte Beziehung und
Familiengemeinschaft aufzuwiegen. Der gemeinsame Wunsch nach bes-
seren Perspektiven sei zwar nachvollziehbar, könne aber die genannten
fehlenden Kriterien ebenfalls nicht wettmachen. Unter Berücksichtigung
des Kindeswohls sei davon auszugehen, dass die Tochter in familiären
Strukturen aufwachse, wo sie sich wohl und beschützt fühle. Es wäre nicht
D-833/2016
Seite 4
im Sinne des Kindeswohls, sie aus der vertrauten Umgebung herauszu-
reissen und in ein fremdes Land zu schicken. Die Tochter habe die prä-
gende Jugendzeit in Eritrea verbracht mit der Familie des Beschwerdefüh-
rers als wichtige Bezugspersonen. Ein Umzug in die Schweiz käme für sie
einer doppelten Entwurzelung gleich. Einerseits würde sie in eine fremde
Kultur zu einer ihr nicht vertrauten Familie geschickt und andererseits von
den Grosseltern, Tanten und Onkel getrennt. Ferner könne der Beschwer-
deführer aufgrund seiner Festanstellung in der Schweiz seine Tochter und
Familie in Eritrea unterstützen. Im Sinne einer Gesamtwürdigung erachte
es das SEM im besten Interesse der Tochter, diese nicht aus ihrer gewohn-
ten Umgebung zu trennen. Aus Sicht des SEM seien die Kriterien für eine
Familienzusammenführung nicht gegeben und es rechtfertige sich nicht,
der Tochter die Einreise zu bewilligen.
F.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung (dem Gesuch um Familiennachzug sei stattzugeben). Auf
die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2016 wurde ein Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 7. März 2016, erhoben.
H.
Der Kostenvorschuss wurde am 27. Februar 2016 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
D-833/2016
Seite 5
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt
auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die
Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf
der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des
Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemein-
schaft bestanden hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 S. 598 sowie die Botschaft
D-833/2016
Seite 6
zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgeset-
zes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember
1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68):
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt.
Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird,
dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten
beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat
mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren.
Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-
folgt wurden. Eine „conditio sine qua non" der Konzeption des Familien-
asyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familien-
gemeinschaft bestanden haben muss."
4.2. In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die
Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund
der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die
noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimat-
staat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im
Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzu-
sammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch eben-
falls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefun-
den hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine „conditio sine qua non" die
Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft be-
standen haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist
somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemein-
schaften.
4.3. Der Untersuchungsgrundsatz – auch wenn dieser nicht uneinge-
schränkt gilt und sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden
findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG) – gehört zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
D-833/2016
Seite 7
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das
Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der
Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte
des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsa-
che zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung
demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sa-
chumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2 m.w.H.).
5.
5.1. Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2016
im Sinne einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass aus seiner Sicht die
Kriterien für eine Familienzusammenführung nicht gegeben seien. Nach
Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Einschät-
zung als unzutreffend. Ungeachtet der Ausführungen in der Beschwerde-
eingabe ist vorliegend Folgendes festzustellen:
5.2. Mit Verweis auf die Rechtsprechung (BVGE 2012/32 E. 5. und 5.4)
kommt die Vorinstanz in einer teils widersprüchlichen und mutmassenden
Argumentation zur Ablehnung des Gesuchs. Zum einen zweifelt das SEM
an der Vater-Tochter-Beziehung aufgrund nicht hieb- und stichfester As-
pekte respektive unzulässig herbeigezogener Begründungselemente. Die
Gesuchstellung vier Jahre nach der Asylgewährung ist nicht fristgebunden
und überzeugt als Kriterium für eine allfällig fehlende Vater-Tochter-Bezie-
hung somit nicht. Die Diskrepanz hinsichtlich des vom Beschwerdeführer
an der BzP genannten Geburtsmonats der Tochter ist im Gesamtzusam-
menhang als von untergeordneter Bedeutung zu erachten. Ebenso wenig
vermag die Begründung zum Zeugungstermin der Tochter im Zusammen-
hang mit den zeitlichen und örtlichen Angaben des Beschwerdeführers
zum Militärdienst anlässlich der BzP zu greifen. Die diesbezügliche Argu-
mentation des SEM ist indessen in anderer Hinsicht aufschlussreich, denn
damit lässt die Vorinstanz erkennen, dass sie die Vaterschaft des Be-
schwerdeführers bezweifelt. Diese Zweifel werden in den gleich anschlies-
send getroffenen Feststellungen in der angefochtenen Verfügung beseitigt,
indem die Vorinstanz aufgrund der Wortwahl "Ihre Tochter" unumwunden
zu erkennen gibt, dass sie keine Zweifel mehr hegt, wonach es sich bei der
Person, für die der Beschwerdeführer um Einreisebewilligung nachsucht,
um seine Tochter handelt. Aufgrund des langjährigen Militärdiensts sowie
des Alters der Tochter im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers
D-833/2016
Seite 8
wird zunächst eine früher gelebte Familiengemeinschaft in Frage gestellt,
ehe im gleichen Zusammenhang mit Überzeugung von einer nie gelebten
Beziehung und Familiengemeinschaft die Rede ist. Mit der Beurteilung res-
pektive den Ausführungen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls in
der angefochtenen Verfügung beseitigt die Vorinstanz letztlich sämtliche
Bedenken, wonach B._______ nicht die Tochter des Beschwerdeführers
sein könnte. Ferner bestehen für das Gericht aufgrund der Akten auch
keine unumstösslichen Anhaltspunkte dafür, dass eine Familiengemein-
schaft vor der Flucht des Beschwerdeführers mit seiner Tochter nicht be-
standen haben könnte. So wurde der Beschwerdeführer bloss einmal und
summarisch (BzP vom 21. April 2011) befragt; eine Anhörung wurde nicht
durchgeführt. Der familiäre Hintergrund wurde nicht weiter beleuchtet res-
pektive genauer ergründet. Aus den knappen und dürftigen Angaben des
Beschwerdeführers rund um seinen Militärdienst kann denn auch keines-
wegs und ausschliesslich herausgelesen und der Schluss gezogen wer-
den, dieser hätte immerwährend Dienst leisten müssen und hätte somit
niemals Gelegenheit gehabt, seine bei seinen Eltern aufwachsende Toch-
ter zu sehen oder mit ihr die ihm allenfalls im Rahmen von Urlauben zur
Verfügung stehende Zeit im Sinne einer Familiengemeinschaft zu verbrin-
gen. Jedenfalls erweist sich diese Frage von zentraler und entscheidender
Bedeutung, weil bejahendenfalls aus Art. 51 Abs. 4 AsylG ein Anspruch auf
Erteilung einer Einreisebewilligung zugunsten der Tochter abzuleiten wäre
(vgl. E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt hat.
Sie verletzt damit Bundesrecht.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des
SEM vom 28. Januar 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
7.
7.1. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Der am 27. Februar 2016 in der Höhe von Fr. 600.– geleis-
tete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
7.2. Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Partei-
entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist jedoch keine
D-833/2016
Seite 9
Parteientschädigung zu entrichten, da weder dargetan noch ersichtlich ist,
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer verhältnismässig hohe Kos-
ten entstanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-833/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der in der Höhe von Fr. 600.–
geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: