Abtei lung IV
D-8332/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. November 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8332/2010
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ – suchte am 12. Januar 1998 in der Schweiz
erstmals um Asyl nach.
Er brachte damals im Wesentlichen vor, die Kurdische Demokratische
Partei (KDP) laste ihm an, er sei zwei desertierten Offizieren der
Zentralmacht bei der Einreise in den Nordirak in seiner Funktion als
(...) an der innerirakischen Grenze zwischen C._______ und
B._______ behilflich gewesen. Aus diesem Grund sei er am
1. Dezember 1997 verhaftet und gefoltert worden. Nach der
provisorischen Haftentlassung sei er am 10. Dezember 1997 aus dem
Irak geflohen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2000 stellte das BFM fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und gewährte ihm
Asyl.
C.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Urteil des (Gerichts) vom (Datum)
wegen (Straftat) zu einer Freiheitsstrafe von (Dauer) verurteilt worden
war, widerrief das BFM mit Verfügung vom 31. August 2004 das dem
Beschwerdeführer gewährte Asyl gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die dagegen
erhobene Beschwerde wies die vormalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 16. August 2005 ab.
D.
Mit Urteil des (Gerichts) vom (Datum) wurde der Beschwerdeführer
wegen (Straftaten) zu einer Freiheitsstrafe von (Dauer) verurteilt.
E.
Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach in den Nordirak gereist war,
aberkannte ihm das BFM die Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung
vom 21. August 2008 gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Ver-
bindung mit Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
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Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Die dagegen er-
hobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 15. Oktober 2008 ab.
II.
F.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer beim
BFM ein zweites Asylgesuch ein.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Person, die ihn im
Jahr 1997 im Nordirak habe verhaften lassen, gehöre heute als Mit-
glied der KDP dem Parlament an. Zudem würden sich die Sicher-
heitskräfte immer wieder bei seiner (Verwandten) und deren Nachbarin
nach seinem Verbleib erkundigen. Bei einer Rückkehr in den Nordirak
habe er deshalb Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Zudem sei
bei ihm eine (psychische Erkrankung) diagnostiziert worden, die – da
damals noch nicht erkannt – im Verfahren, das zur Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft geführt habe, nicht berücksichtigt worden sei.
Persönliche „triftige“ Gründe gemäss Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK, die
einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen
könnten, müssten jedoch die Flüchtlingseigenschaft auch wieder
begründen können. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Diagnose
dränge sich eine neue Beurteilung auf. Die Symptome der
(psychischen Erkrankung) seien im Zusammenhang mit seinem
Gefängnisaufenthalt in der Schweiz ausgebrochen; dieser habe
angesichts der im Irak erlittenen Folter retraumatisierend gewirkt. Eine
erzwungene Rückkehr in den Nordirak sei nicht vergleichbar mit
seinen früheren Reisen dorthin, die nicht langfristiger Natur gewesen
seien; bei der letzten Rückkehr im Jahr 2006 habe er sich im Haus
seiner (Verwandten) versteckt und er habe die Grenzkontrollen jeweils
nur durch Bezahlung von Bestechungsgeldern passiert. Angesichts
der Bedrohungslage und der gesundheitlichen Beschwerden sei ihm
wieder Asyl zu gewähren, eventualiter sei er zumindest wegen
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
G.
Mit Verfügung vom 24. November 2010 – eröffnet am 25. November
2010 – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2010
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nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Sachverhalt
sei aufgrund der schriftlichen Asylbegründung und der eingereichten
Beweismittel hinreichend klar, so dass ohne Durchführung einer An-
hörung ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG gefällt werden könne. Der Beschwerdeführer habe in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen und es gebe keine
Hinweise, dass seit dem Widerruf des Asyls respektive der Ab-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft Ereignisse eingetreten seien,
die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft wieder zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien.
Der Beschwerdeführer sei mehrmals in den Nordirak zurückgekehrt,
was dagegen spreche, dass er dort flüchtlingsrelevante Ereignisse zu
befürchten hätte. Seine Erklärung, er habe sich dort jeweils versteckt,
müsse als Schutzbehauptung eingestuft werden, da es nicht nach-
vollziehbar sei, weshalb er sich ausgerechnet im Nordirak versteckt
hätte. Zudem sei es angesichts der Stempel in seinem Reiseausweis
offensichtlich, dass er sich im Nordirak unter den Schutz des Heimat-
staates gestellt habe und folglich keine Verfolgung seitens staatlicher
Organe zu befürchten habe. Auf das neue Asylgesuch sei deshalb
nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen. Da sich keine
Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft ergäben, gelange der Grund-
satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur
Anwendung. Ferner ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine durch Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Daran vermöge auch die psychische Erkrankung nichts zu ändern.
Zwar sei die medizinische Versorgung im Nordirak nicht mit derjenigen
in westeuropäischen Ländern vergleichbar, aber es würden grosse
Bemühungen im Bereich der Ausbildung von psychiatrischem Personal
unternommen. Der Wegweisungsvollzug sei daher auch aus gesund-
heitlicher Sicht zulässig. Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung
des Beschwerdeführers zu einer längeren Freiheitsstrafe im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) komme die
vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für einen eventuell
unzumutbaren Vollzug der Wegweisung nicht in Betracht. Schliesslich
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sei der Wegweisungsvollzug auch technisch möglich und praktisch
durchführbar.
H.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 (Datum Poststempel; Schreiben
datiert vom 1. Dezember 2010) erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 24. November 2010, worin um deren Aufhebung und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung des
Asylgesuchs oder um direkte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und Gewährung des Asyls durch die Beschwerdeinstanz, eventualiter
um Feststellung der Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme,
subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts, ersucht wurde. Allenfalls
sei die Eingabe als Revisionsgesuch betreffend die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2008 und der ARK vom
16. August 2005 zu behandeln. In formeller Hinsicht wurde zudem um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen er-
neut vor, die psychische Erkrankung sei zum Zeitpunkt der früheren
Verfahren nicht bekannt gewesen und somit auch nie gewürdigt
worden. Da mit den vorgelegten ärztlichen Zeugnissen neue erheb-
liche Tatsachen und Beweismittel vorlägen, sei die Vorinstanz auf das
neue Asylgesuch zu Unrecht nicht eingetreten. Mit Blick auf die
diagnostizierte (psychische Erkrankung) dränge sich eine neue
Beurteilung auf; da er – nebst vielen Kriegserlebnissen – durch die
Sicherheitskräfte im Irak gefoltert worden sei, habe die absehbare Haft
in der Schweiz retraumatisierend gewirkt. Zudem hätten die Gründe für
die Aufenthalte im Irak auf nachvollziehbaren Ausnahmesituationen
beruht; die offiziellen Kontrollen habe er mittels Bestechung
umgangen. Überdies seien die Personen, die damals seine Verhaftung
und Folter angeordnet hätten, nach wie vor an der Macht. Hinsichtlich
der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlicher Sicht
komme es auf die reale Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung
an. Berichten zufolge stelle dies ein erhebliches Problem dar, zumal
ein Grossteil der Bevölkerung belastet sei. Angesichts der fehlenden
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Behandlungsmöglichkeiten im Nordirak und seiner massiven
Erkrankung wäre er bei einem Wegweisungsvollzug einer ernsthaften
Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgeliefert, weshalb
Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 83 AuG
vorlägen. Es sei immer – auch bei Art. 83 Abs. 7 AuG – eine
Interessenabwägung vorzunehmen. Aufgrund der geschilderten
Gefährdungslage und der diagnostizierten (psychischen Erkrankung)
sei ihm zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die
Voraussetzungen für eine Revision erfüllt seien, so werde um Revision
der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2008 und
der ARK vom 16. August 2005 ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist somit zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Erachtet die
Beschwerdeinstanz das Nichteintreten auf das Asylgesuch als un-
rechtmässig, hat sie sich dementsprechend einer selbständigen
materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene
Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Auf den
Antrag in der Beschwerdeschrift um Gewährung des Asyls ist mithin
nicht einzutreten.
Indes prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Vorliegend handelt es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel
wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
5.
5.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren durchlaufen; das ihm ursprünglich gewährte Asyl wurde wider-
rufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Das formelle Er-
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fordernis des Nichteintretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist
damit erfüllt.
5.3 Hinsichtlich des materiellen Erfordernisses geht das Bundesver-
waltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM davon aus, dass
kein Hinweis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegt, wonach
seit der rechtskräftigen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft be-
deutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers erneut zu begründen. Zur Er-
läuterung dessen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2010 ver-
wiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe, die sich im Wesentlichen in
einer Wiederholung der Vorbringen im Asylgesuch vom 28. Oktober
2010 erschöpft, sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen,
die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten.
Dem Beschwerdeführer wurde die Flüchtlingseigenschaft mit Ver-
fügung des BFM vom 21. August 2008, bestätigt durch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2008, gestützt auf Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK aberkannt, da er sich mit
der wiederholten freiwilligen Rückkehr in den Nordirak unter den
Schutz des Heimatstaates gestellt hatte. Hinweise, dass seither Er-
eignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigen-
schaft erneut zu begründen, liegen nicht vor. Die zwischenzeitlich mit
Bericht des (Arztes) vom 12. Oktober 2010 diagnostizierte (psychische
Erkrankung) vermag die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. Oktober 2008 festgestellte Freiwilligkeit der mehrmaligen Rückkehr
in den Nordirak mit Blick auf Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK nicht in Frage zu
stellen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrmals freiwillig
in den Nordirak zurückgekehrt ist, wo er angesichts der Stempel im
Reiseausweis offenbar problemlos ein- und ausreisen konnte – die
angebliche Leistung von Bestechungsgeldern wurde bereits im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2008 als nach-
geschoben beurteilt (vgl. S. 7 des besagten Urteils) – und sich jeweils
während längerer Zeit aufgehalten hat (zunächst elf Tage [im Oktober
2003], dann zweimal rund einen Monat [im Sommer 2004 und anfangs
2005] und im Jahr 2006 gemäss eigenen Angaben in der vorliegenden
Beschwerdeschrift sogar rund acht Monate lang [von Januar bis
August 2006]), spricht klar gegen die geäusserte Befürchtung, dass er
im heutigen Zeitpunkt einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
im Heimatstaat ausgesetzt sein könnte. An dieser Beurteilung
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vermögen weder die diagnostizierte (psychische Erkrankung) noch der
Einwand des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2006 aus Angst vor
einer Strafverfolgung in der Schweiz wegen (Straftaten) bei seiner
(Verwandten) im Irak untergetaucht, etwas zu ändern; bestünde
tatsächlich eine aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, wäre es schlicht
nicht nachvollziehbar, weshalb er ausgerechnet dort Zuflucht gesucht
hätte.
Das materielle Erfordernis für den Nichteintretensgrund von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG ist somit ebenfalls nicht erfüllt. Das BFM ist daher
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2010 zu
Recht nicht eingetreten.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asyl-
suchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthalts-
bewilligung befindet. Der Beschwerdeführer verfügt nicht mehr über
eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung, so dass die angeordnete
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK
erfüllen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Vollzug der Wegweisung
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in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder
eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort im heutigen Zeitpunkt mit beacht -
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine
Menschenrechtslage im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der EGMR an-
erkennt zudem grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten
Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den
Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen. Nur bei ganz
aussergewöhnlichen Umständen könnte der Wegweisungsvollzug aus
gesundheitlichen Gründen gegen Art. 3 EMRK verstossen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.), wie der EGMR bisher einzig bei
einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person festgestellt
hat (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich).
Das vorliegend dokumentierte Krankheitsbild des Beschwerdeführers
bildet kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis.
7.1.3 Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug mithin als zu-
lässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
Seite 10
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oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 In den kurdischen Provinzen Erbil, Dohuk und Suleymaniya des
Nordiraks herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige
politische Situation ist nicht dermassen angespannt, als dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGE] 2008/5 E. 7.5.8).
7.2.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine in der Person des Be-
schwerdeführers liegenden Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Der Beschwerdeführer
stammt aus B._______ und verfügt dort über ein Beziehungsnetz, wie
die Aufenthalte bei seiner (Verwandten) zeigen. Hinsichtlich der
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist darauf hinzuweisen,
dass aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht
zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der
betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung
einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist.
Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003
Nr. 24 E. 5a und b). Die Erkrankung des Beschwerdeführers (...) lässt
nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen
Notlage schliessen. Nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts ist in den Provinzen des Nordiraks die
medizinische Grundversorgung zumindest in den Städten
gewährleistet, auch wenn in vielen Bereichen veraltete Anlagen, eine
ungenügende Infrastruktur und ein Mangel an gewissen
Medikamenten und qualifiziertem Personal ein Problem darstellt, was
auch die Behandlung psychischer Krankheiten betrifft (vgl.
exemplarisch: Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Irak: Behandlung
Seite 11
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von PTSD in Erbil, Bern 10. März 2010; UK Border Agency, Country of
Origin Information Report Iraq, 10. Dezember 2009; auch BVGE
2008/5 E. 7.5.6). Gemäss Einschätzungen der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat sich allerdings die Situation
im Bereich der psychiatrischen Versorgung in den letzten Jahren
tendenziell verbessert und es bestehen inzwischen in verschiedenen
Spitälern spezielle Abteilungen, in denen Psychiatriepatienten
kostenlos medikamentös betreut werden und bis zu einem Monat
hospitalisiert werden können (insbesondere in öffentlichen Spitälern in
Dohuk, Erbil und Suleymaniya). Weitere Verbesserungen soll ein von
der WHO in Zusammenarbeit mit den kurdischen Behörden initiiertes
Projekt bezüglich der psychosozialen Versorgung bringen. Damit ist
nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer
Rückkehr in den Nordirak in eine seine Existenz vernichtende
Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu
beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher in genereller
und individueller Hinsicht als zumutbar. Damit erübrigt sich die Prüfung
von Ausschlussgründen gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG.
7.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich zu be-
zeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
7.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit
zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Hinsichtlich des Eventualantrags, die Beschwerdeeingabe sei ge-
gebenenfalls als Revisionsgesuch gegen die Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts vom 15. Oktober 2008 und der ARK vom 16. August
2005 zu behandeln, ist festzuhalten, dass sich eine Beschwerde nicht
gleichzeitig gegen Entscheide verschiedener Behörden richten kann;
das Anfechtungsobjekt der Beschwerde kann nicht mittels eines
Eventualantrags ausgetauscht werden. Die vorliegende Beschwerde
richtet sich gemäss ihren Hauptanträgen gegen die Verfügung des
BFM vom 24. November 2010. Die Beschwerdeurteile vom 15. Oktober
2008 und 16. August 2005 können nicht gleichzeitig
Anfechtungsobjekte sein, weshalb unter dem Titel der Revision auf die
Seite 12
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Beschwerde und die damit verbundenen Verfahrensanträge nicht
einzutreten ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion erweist sich das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos.
11.
11.1 Die Beschwerde ist aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – un-
geachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzu-
weisen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von
Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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D-8332/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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