Abtei lung IV
D-8336/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela
Freihofer, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. November 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8336/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 21. April 2007 (13.08.1999) und reiste über den Sudan,
die Sahara, Libyen und Italien am 9. Mai 2007 unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch
einreichte. Am 21. Mai 2007 fand in A._______ die summarische
Befragung zur Person statt und mit Verfügung vom 1. Juni 2007 wurde
er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______
zugewiesen. Am 19. Juni 2007 führte die zuständige kantonale Be-
hörde die Anhörung zu den Asylgründen durch.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in
C._______ geboren und habe Zeit seines Lebens dort gelebt. Im Jahr
2003 seien seine Eltern bei einem Verkehrsunfall ums Leben
gekommen, worauf er das Geschäft des Vaters, der mit Autos
gehandelt habe, fortgeführt habe. Im Oktober 2004 habe er sich der
Coalition for Unity and Democracy (CUD) angeschlossen und in
seinem Quartier für neue Mitglieder geworben. Als Folge seines
Engagements sei er am 26. Oktober 2005 von den Sicherheitskräften
festgenommen und im Gefängnis von D._______ inhaftiert worden.
Dort sei er geschlagen worden und habe Schwerarbeit verrichten
müssen. Nach etwa einem halben Jahr habe man ihn auf Kaution
freigelassen, worauf er sich während etwa einem Jahr bei einem
Freund versteckt und erfahren habe, dass er gesucht werde. Da in
vergleichbaren Fällen andere entlassene Gefangene später
umgebracht worden seien, habe er um sein Leben gefürchtet und –
nachdem am 20. April 2007 ein Schreiben der City Administration
Police Commission gekommen sei – sein Heimatland am folgenden
Tag verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte einen Mitgliederausweis der CUD und
ein Schreiben der „Addis Abeba City Administration Police Commis-
sion“ vom 20. April 2007 (12. 8.99) zu den Akten.
Das BFM verzichtete – abgesehen von Fingerabdruckvergleichen mit
dem nahen Ausland – auf weitere Abklärungen. Mit Verfügung vom
21. November 2008 wurde die vom Beschwerdeführer verlangte
Akteneinsicht durch das BFM gewährt.
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B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. November 2008 – eröffnet am
folgenden Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten.
Insbesondere habe er unterschiedliche Daten seiner Entlassung an-
gegeben und nicht übereinstimmend vorgebracht, was er nach seiner
Entlassung getan habe. Zudem entspreche es nicht dem Verhalten
einer wirklich verfolgten Person, dass er noch während einem Jahr in
seinem Heimatland geblieben sei. Bei der Erstanhörung habe er
ausserdem nicht erwähnt, dass er von der Polizei gesucht worden sei.
An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern. Zudem stimme der Inhalt des Schreibens vom 20.
April 2007 nicht mit seinen Aussagen überein. Bezüglich des
Wegweisungsvollzugs stellte die Vorinstanz fest, dass in Äthiopien
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und sich
aus den Akten keine individuellen Gründe ergäben, welche den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen.
C.
Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in
verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Einschluss des Erlasses eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung wurde zu den Vorhalten der Vorinstanz Stellung
genommen und geltend gemacht, die vermeintlich widersprüchlichen
Angaben hätten sich aus der Transponierung der Kalenderdaten
ergeben. Allfällige Ungereimtheiten würden nur geringfügig ins
Gewicht fallen. Ausserdem müsse der Tatsache, dass der Beschwerde-
führer im Zeitpunkt der Anhörung an einem Ohrenleiden erkrankt
gewesen sei, das zwei Monate später operativ habe behandelt werden
müssen, Rechnung getragen werden. Dass der Beschwerdeführer
Äthiopien unmittelbar nach Erhalt der polizeilichen Vorladung verlas-
sen und zuvor noch abgewartet habe, ob sich die Situation verbessern
werde, sei entgegen der Argumentation der Vorinstanz nachvollzieh-
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bar. Insgesamt stütze sich die Einschätzung der Vorinstanz auf
durchwegs geringfügige und entschuldbare Ungereimtheiten oder auf
Gegenbehauptungen. Unter diesen Umständen müsse davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten
Vorfälle tatsächlich erlebt habe. Damit sei eine drohende Verfolgung
politisch motiviert und der Beschwerdeführer angesichts der in Äthio-
pien bestehenden Menschenrechtsverletzungen an Leib und Leben
gefährdet. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht. Darü-
ber hinaus habe er sich exilpolitisch engagiert, indem er Kantons-
verantwortlicher der KINIJIT Support Organisation Schweiz in
Solothurn sei und damit sein bereits vor der Flucht bestandenes
politisches Engagement fortsetze. Er habe an verschiedenen öffentli-
chen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische
Regierung teilgenommen und treffe sich mit der Parteileitung. Unter
diesen Umständen sei vom Bestehen von subjektiven Nachfluchtgrün-
den auszugehen. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht seien
Mitglieder von Oppositionsparteien mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit der äthiopischen Sicherheitsbehörde bekannt und
würden als zu verfolgende Gegner betrachtet. Deshalb habe der
Beschwerdeführer auch begründete Furcht, im Fall einer Rückkehr in
sein Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Im
Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig zu bezeichnen.
Der Beschwerde lagen neben der Vollmacht und einer Kopie der
angefochtenen Verfügung die Kopie eines Berichtes des Kantonsspi-
tals E._______ vom 14. August 2007, ein Schreiben der KINIJIT vom
6. März 2008, verschiedene Fotos, eine undatierte Fürsorgebestä-
tigung der Einwohnergemeinde F._______ sowie ein Auszug aus dem
Internet bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 teilte der zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdefüh-
rer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben
und das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan-
des wurde abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet und die Akten wurden dem BFM zur Vernehmlassung
überwiesen.
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E.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 9. Januar 2009 voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer
am 20. Januar 2009 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2009 ersuchte das Bundes-
verwaltungsgericht die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba um
Abklärungen vor Ort. Das im Schreiben der Schweizerischen Botschaft
von Addis Abeba vom 30. April 2009 zusammengefasste Resultat ging
am 6. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dazu wurde dem
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2009 das
rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2009 nahm er zum Abklärungsresultat
Stellung und reichte Fotos von Kundgebungen in der Schweiz und
einem Bericht aus dem Internet zu den Akten
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
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sowie Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid unter
anderem damit, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Daten
angegeben habe, wann er entlassen worden sei. Während er gemäss
der Erstbefragung am 15. Juni 2006 freigelassen worden sein wolle,
habe er das Freilassungsdatum anlässlich der kantonalen Anhörung
auf den 18. April 2006 festgelegt. Die Durchsicht der Protokolle ergibt,
dass der Beschwerdeführer das Entlassungsdatum in beiden Protokol-
len nach dem äthiopischen Kalender angab, während die von der
Vorinstanz aufgeführten Daten eine Transponierung der vom Be-
schwerdeführer angegebenen Daten in den europäischen Kalender
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darstellen. Gestützt auf die Kurzbefragung im Empfangszentrum soll er
am 8.10.98, der dem 15. Juni 2006 entspricht, freigekommen sein
(Akte A1/11 S. 5) und nach den Angaben im kantonalen Protokoll am
10.8.98, was dem 18. April 2006 entspricht (Akte A13/23 S. 10). Es ist
auf den ersten Blick erkennbar, dass die unterschiedlichen Datumsan-
gaben auf einen offensichtlichen Versprecher, nämlich einmal der
8.10.98 und einmal der 10.8.98, zurückzuführen sind, zumal – wie in
der Beschwerde zu Recht festgehalten wurde – das Datum der Inhaf-
tierung in beiden Protokollen übereinstimmend ist. In der Beschwerde
wurde demnach zu Recht moniert, dass dieser Datumsunterschied bei
der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht massgeblich sein kann, weil
es sich offensichtlich um ein Versehen handelt.
4.2 Demgegenüber ist die Argumentation der Vorinstanz, wonach der
Beschwerdeführer mehrere miteinander nicht zu vereinbarende
Varianten angegeben habe, wann er aufgehört habe zu arbeiten, zu
bestätigen. Dabei sagte er zunächst aus, er habe bis zu seiner
Wegreise aus C._______ gearbeitet (Akte A1/11 S. 3), wobei er später
präzisierte, er habe C._______ am 13.8.1999 – was dem 21. April
2007 entspricht – verlassen (Akte A1/11 S. 7). Demgegenüber legte er
in einer weiteren Variante dar, er habe zuletzt am 2.8.1999 – nach
europäischer Zeitrechnung am 10. April 2007 – gearbeitet (Akte
A13/23 S. 6), was mit der zuvor erwähnten Variante nicht vereinbar ist.
Beide – sowohl die erste als auch die zweite Version – lassen sich
zudem nicht in Einklang bringen mit seinen Aussagen, er habe nach
der Freilassung aus dem Gefängnis, aus welchem er am 10.8.1998 –
mithin gemäss gregorianischem Kalender am 18. April 2006 –
entlassen worden sei, nicht mehr gearbeitet, weil er sich versteckt
habe (Akte A13/23 S. 10 und 12). Angesichts der klaren und
mehrfachen Widersprüchlichkeit vermögen die Erklärungen in der
Beschwerde nicht zu überzeugen. Insbesondere seine Erklärung, die
eine der Aussagevarianten sei ein Irrtum und auf die Transponierung
der Kalenderdaten zurückzuführen, findet in den Befragungsproto-
kollen keinen Rückhalt, da die Widersprüchlichkeiten nicht nur aus Da-
tumsangaben entstanden sind. Vielmehr umschrieb der Beschwerde-
führer die zeitlichen Angaben auch in Worten, indem er einmal
aussagte, er habe bis vor der Abreise aus Addis Abeba gearbeitet,
während er gemäss einer weiteren Variante nach seiner Entlassung
aus der Haft (welche ein Jahr vor der Abreise stattgefunden haben
soll) mit der Arbeit aufgehört haben will. Auch die im Be-
schwerdeverfahren ins Feld geführten Ohrenprobleme können die
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Ungereimtheiten nicht aus dem Weg räumen. Einerseits machte der
Beschwerdeführer im Verlauf der Befragungen keine Hörschwierig-
keiten geltend und gab an, die dolmetschenden Personen gut verstan-
den zu haben; andererseits unterzeichnete er die beiden Protokolle
vorbehaltlos, womit er die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben
bestätigte. Im Fall von tatsächlichen Schwierigkeiten, die auf das Ge-
hör des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen wären, müsste
dies in den beiden Protokollen zum Ausdruck gekommen sein, was
indessen nicht der Fall ist. Somit vermögen die Erklärungen in der
Beschwerde nicht zu überzeugen.
4.3 Darüber hinaus ergaben die Abklärungen vor Ort, dass an der
vom Beschwerdeführer angegebenen Wohnadresse in seinem
Heimatland keine Person mit seinem Namen lebte und dass das von
ihm zu den Akten gegebene Schreiben der C._______ City
Administration Police Commission nicht authentisch ist, weil das dem
Schreiben zugrunde liegende Formular Wort- und Satzwendungen
enthält, welche die Polizei nicht benützt, die darauf angebrachte
Person dem Dienst absolut unbekannt ist beziehungsweise nie
Vorsteher der ausstellenden Untersuchungsbehörde war und ihr Titel
„Lt.“ im Polizeicorps nicht verwendet wird.
4.3.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom
26. Mai 2009 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellung-
nahme eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2009
wandte er ein, dass die Verlässlichkeit von Botschaftsabklärungen
differenziert zu betrachten sei. Der Beweiswert einer Botschafts-
abklärung dürfe gegenüber andern Informationsquellen nicht besser
gestellt werden, weil die Quelle der darin enthaltenen Informationen
nicht preisgegeben werde. Es gebe zahlreiche Berichte und Urteile
über Botschaftsabklärungen, deren Inhalt nicht nachvollziehbar oder
falsch sei, womit der Beweiswert dieser Abklärungen grundsätzlich
stark einzuschränken sei. Die Vertrauenswürdigkeit des Vertrauens-
anwaltes sei zu bezweifeln, weil dessen Auskünfte schlichtweg falsch
oder parteiisch sein müssten. Es könne auch nicht ausgeschlossen
werden, dass die in der Anfrage enthaltenen Informationen den
äthiopischen Behörden zugegangen seien, womit die Behörden
Äthiopiens über die exilpolitische Tätigkeit und den Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in der Schweiz Bescheid wüssten. Der Beschwerde-
führer laufe damit Gefahr, im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland
infolge der exilpolitischen Tätigkeiten verfolgt zu werden.
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4.3.2 Die Einwände des Beschwerdeführers können indessen nicht
gehört werden. Die Kritik an den vor Ort getätigten Abklärungen in der
von ihm vorgenommenen allgemeinen und pauschalen Form ist
entschieden zurückzuweisen. Daran vermögen berechtigte Zweifel am
Abklärungsergebnis in andern Fällen nichts zu ändern, da vorliegend
aus den Akten – insbesondere aus dem Abklärungsergebnis selber –
keine Hinweise ersichtlich sind, gestützt auf welche an der
Botschaftsantwort zu zweifeln wäre. Entsprechende konkrete Ein-
wände werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht vorgebracht.
Unter diesen Umständen liegt kein Grund vor, der zur Annahme führen
müsste, die Botschaftsantwort enthalte Informationen, welche nicht
korrekt seien. Auch dies macht der Beschwerdeführer nicht konkret
geltend. Vielmehr nimmt er zu den einzelnen Punkten des
Abklärungsresultates gar nicht Stellung, sondern beschränkt sich
darauf, die Abklärungen vor Ort über die Schweizerische Botschaft
grundsätzlich in Frage zu stellen.
4.3.3 Darüber hinaus ist auch der Einwand, das Resultat der vor Ort
getätigten Abklärungen dürfe gegenüber andern Informationsquellen
nicht besser gestellt werden, nicht stichhaltig. Einerseits reichte der
Beschwerdeführer – abgesehen von dem als gefälscht zu betrachten-
den Schreiben der C._______ City Administration Police Commis-sion
keine überzeugenden anderen Informationsquellen zu den Akten und
andererseits ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungs-
gericht bei seiner Entscheidfindung – entgegen der Argumentation des
Beschwerdeführers – nicht in erster Linie auf die Abklärungen vor Ort,
sondern auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die von ihm
eingereichten Beweismittel stützt. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung
werden Informationen, welche sich aus einer Abklärung vor Ort
ergeben, in die Entscheidfindung miteinbezogen.
4.3.4 Gestützt auf das Abklärungsresultat vor Ort hat der Beschwer-
deführer nicht an der von ihm angegebenen Wohnadresse gelebt. Da
er keine heimatlichen Identitätspapiere oder andere überzeugende
Beweismittel einreichte, aus welchen auf seine letzte Wohnadresse zu
schliessen wäre, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden,
dass er an der von ihm zu Protokoll gegebenen Wohnadresse in
seinem Heimatland gelebt hat. Bezeichnenderweise bestand er im
Rahmen des Replikrechts nicht auf der von ihm angegebenen
Wohnadresse, sondern liess auch diese Frage offen. Seine Angaben
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über den Wohnort im Heimatland sind somit nicht glaubhaft und
sprechen zudem gegen die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen.
4.3.5 Ferner steht in Anbetracht des Abklärungsergebnisses fest, dass
der Beschwerdeführer ein gefälschtes Schreiben der C._______ City
Administration Police Commission einreichte und damit die von ihm
geltend gemachte Suche nach seiner Person belegen wollte. Aus der
Fälschung ist indessen zu schliessen, dass er nicht – wie von ihm
behauptet – in seinem Heimatland aus den von ihm geltend
gemachten Gründen gesucht wird. Das Beweismittel ist gestützt auf
Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass
das Schreiben dem Beschwerdeführer ohnehin nicht zuzuordnen
wäre, da er keine heimatlichen Identitätspapiere abgegeben hat,
welche seine Identität zu belegen vermöchten.
4.4 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer infolge zahlreicher
Unvereinbarkeiten in seinen Aussagen und aufgrund der Abgabe eines
gefälschten Beweismittels nicht geglaubt werden, dass er in seinem
Heimatland aus asylerheblichen Gründen verfolgt worden ist. Seine
diesbezüglichen Vorbringen sind als unglaubhaft zu qualifizieren.
5.
5.1 In seinen Eingaben vom 24. Dezember 2008 und vom 19. Juni
2009 machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf politische
Aktivitäten in der Schweiz das Vorliegen von subjektiven Nachflucht-
gründen geltend. Er sei Kantonsverantwortlicher der KINIJIT Support
Organisation Schweiz in B._______ und treffe sich regelmässig mit der
Parteiführung. Er habe an verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen
und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen.
Damit habe er sein bereits vor der Flucht bestandenes politisches
Engagement fortgesetzt. Die am 14. Januar, 2. März und 15. Mai 2009
stattgefundenen Kundgebungen in der Schweiz seien mit andern Län-
dersektionen und gleichgesinnten Oppositionsgruppierungen durchge-
führt worden mit dem Ziel, eine möglichst einheitliche Front im Kampf
gegen das diktatorische Regime in Äthiopien zu stellen. Ähnliche
weltweit beziehungsweise überregional koordinierte Aktionen habe es
schon am 2. März und 16. Februar 2007 sowie am 1. November 2006
gegeben. Die Protestkundgebungen seien auf den einschlägigen
äthiopischen Medienportalen in Bild und Text festgehalten worden. Zur
Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
zahlreiche Fotografien, eine Bestätigung der KINIJIT vom 6. März
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2008, einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 9. Juni 2009
und einen weiteren Internetausdruck zu den Akten.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch
politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen
worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe gelten (Art. 54 AsylG).
Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung
subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein
Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichten (vgl.
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1. f. S. 10 f.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141
f.; EMARK 1995 Nr. 7 S. 67 und 70 E. 7b und 8). Nach Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 12. Februar 2009 i.S.
D-5248/2008 und dort zitierte weitere Urteile) können exilpolitische
Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
infolge subjektiver Nachfluchtgründe führen, wenn zumindest glaubhaft
gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
beziehungsweise Herkunftsstaat als Folge dieser Aktivitäten mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zu
befürchten wäre.
5.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. Urteile D-5248/2008 vom 12. Februar 2009 und E-368/2009 vom
12. Februar 2009 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon
auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivi-
täten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränk-
ten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenban-
ken registrieren. Unter diesen Umständen besteht die Möglichkeit,
dass im Ausland agierende Personen, welche sich in einer äthiopi-
schen Exilorganisation engagierten, von regimetreuen Bürgern oder
im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser
Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine
begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen
zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte – nicht nur eine abstrakte oder
rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch
aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der
Seite 11
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äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat sowie als regimefeind-
liche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Von
Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung seiner
Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit die
tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit,
die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen kon-
krete exilpolitische Tätigkeit, zumal die äthiopischen Behörden nur
dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn
deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen werden.
5.4 Vorab ist nochmals festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer
in seinem Heimatland geltend gemachte politische Verfolgung nicht
glaubhaft ausgefallen ist, wie den vorangehenden Erwägungen
entnommen werden kann. Sodann ist ein exponierter exilpolitischer
Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses
des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, aufgrund der
vorliegenden Akten zu verneinen. Im Schreiben des Präsidenten der
KINIJIT vom 6. März 2008 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer
die CUDP in der Schweiz aktiv unterstützt, mit der Parteiführung
zusammengearbeitet und als aktives Mitglied der Sektion B._______
an öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen habe. Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde wird der Beschwerdeführer indessen
vom Präsidenten der KINIJIT nicht als Kantonsverantwortlicher,
sondern bloss als Teilnehmer der Sektion B._______ qualifiziert, womit
bereits gestützt auf diese Ungereimtheit Zweifel am geltend gemach-
ten exilpolitischen Engagement angebracht erscheinen. Damit gehört
er nicht zur Zielgruppe des „harten Kerns“, die im Visier der äthiopi-
schen Behörden steht. Die vom Beschwerdeführer dokumentierten
exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz erschöpfen sich in wenig
exponierten Tätigkeiten. Den zu den Akten gereichten Beweismitteln –
insbesondere den Fotografien – lässt sich nicht entnehmen, dass er
sich in signifikanter Weise von den übrigen Versammlungs-
beziehungsweise Demonstrationsteilnehmern abgehoben hätte. Die
meisten der eingereichten Fotos wurden nicht in der Öffentlichkeit,
sondern in einem Raum aufgenommen, was auf einen eher privaten
Rahmen hindeutet. Auf andern Fotos, aus deren Hintergrund sich auf
eine in der Öffentlichkeit stattgefundene Veranstaltung schliessen
lässt, ist der Beschwerdeführer zusammen mit vielen andern Personen
abgebildet. Es liegen somit keine gesicherten Anhaltspunkte dafür vor,
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dass er von allenfalls an den Kundgebungen oder den Versammlungen
anwesenden Spitzeln des äthiopischen Regimes identifiziert und in der
Folge registriert worden wäre. Daran vermag auch die im zuvor
erwähnten Schreiben der KINIJIT geäusserte Befürchtung, ihm
drohten seitens des äthiopischen Regimes schwere Übergriffe, nichts
zu ändern. Engegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist
nicht davon auszugehen, dass er über ein derartiges exilpolitisches
Profil verfügt, das ihn im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien einer
erhöhten Verfolgungsgefahr aussetzen würde. Vielmehr erwecken die
Ausführungen zu seinem politischen Engagement und die vorwiegend
plakativen Antworten auf die ihm bei der Anhörung gestellten Fragen
zu den Zielen der Partei, für die er sympathisiert, den Eindruck, als
handle es sich bei ihm um einen Mitläufer ohne tiefgehendes
politisches Bewusstsein. Auch die Abbildung des Beschwerdeführers
mit einem Megaphon auf einem Foto, das anlässlich einer öffentlichen
Veranstaltung hergestellt wurde, vermag an dieser Einschätzung
nichts zu ändern. Insbesondere ist sie kein Beweis dafür, dass er –
gemäss seinen Aussagen – gegen die in Äthiopien herrschende
Regierung in einer Art und Weise skandierte, welche ihn für die
äthiopische Regierung als Gefahr für das politische System erkennen
liesse. Insgesamt erscheint es daher – ungeachtet möglicher Überwa-
chungsaktivitäten der äthiopischen Behörden – überwiegend unwahr-
scheinlich, dass diese von seinen exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis
erlangt und er namentlich identifiziert und registriert wurde. Es fehlen
denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen ihn aufgrund seiner
exilpolitischen Tätigkeiten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere
behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Auch diesbezüg-
lich ist auf die Abklärungen vor Ort zu verweisen, gemäss welchen der
Beschwerdeführer den heimatlichen Behörden nicht einschlägig
bekannt ist, und die auch kein gegen ihn bestehendes Strafverfahren
zu bestätigen vermochten. Zudem wird den äthiopischen Behörden
aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung eines Teils der
äthiopischen Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche
regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder
überhaupt erst von diesem Zeitpunkt an einsetzt, was das geltend
gemachte politische Engagement grundsätzlich als zweifelhaft
erscheinen lässt. Selbst wenn die exilpolitische Aktivität des
Beschwerdeführers den äthiopischen Behörden zu einem späteren
Zeitpunkt bekannt werden sollte, erscheint es angesichts der Art
seines Engagements als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei eine
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Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
zu gewärtigen hätte.
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als
Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen
weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigeleg-
ten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf weitere diesbezügliche
Erwägungen verzichtet werden kann. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollstän-
dig oder rechtsfehlerhaft gestgestellt noch daraus die falschen
Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
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vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.), was unter Hinweis auf die vorliegenden Erwägungen nicht
gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen wird (vgl. die unter
Ziff. 5.3 erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Seit der
Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und
Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren Soldaten der Organisation
der Vereinten Nationen (UNO) die Grenze zwischen den beiden
Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des
Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl
Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten
internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist,
grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des
Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs
der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien
im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen
Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen.
Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer relevanten Verschlechterung
der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Gestützt auf
die allgemeine Lage in Äthiopien ist eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers zu verneinen.
7.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen
wirschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende
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Situation geraten würde. Er verfügt über eine ausreichende
Schulbildung und eine mehrjährige berufliche Erfahrung als
Autohändler, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich erneut in seinem
Kulturkreis niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen.
Gemäss seinen Angaben sollen seine nächsten Angehörigen zwar
verstorben sein. Da indessen seine Aussagen über seinen früheren
Wohnort gestützt auf die Abklärungen vor Ort als unglaubhaft gelten
und er keine rechtsgenüglichen heimatlichen Identitätspapiere
abgegeben hat, steht weder seine Identität fest noch können weitere
Informationen vor Ort über sein Beziehungsnetz in Erfahrung gebracht
werden. Unter Hinweis auf die in Art. 8 Abs. 1 AsylG festgehaltene
Mitwirkungspflicht ist es unter den gegebenen Umständen nicht Sache
der schweizerischen Asylbehörden, weitere Nachforschungen über ein
allfällig bestehendes Beziehungsnetz zu stellen. Immerhin ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Autohändler über ein
Beziehungsnetz im weiteren Sinn verfügen muss und somit bei seiner
Rückkehr nach Äthiopien nicht auf sich allein gestellt sein wird.
Hinsichtlich der geltend gemachten Ohrenprobleme ist festzuhalten,
dass das perforierte Trommelfell des Beschwerdeführers im Sommer
2007 komplikationslos operiert worden ist und im Nachgang zu dieser
Operation keine weiteren gesundheitlichen Schwierigkeiten
vorgebracht worden sind. Es ist folglich davon auszugehen, dass
keine, den Wegweisungsvollzug behindernde medizinische Probleme
vorliegen.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, nachdem sich die
Beschwerde gestützt auf Abklärungen vor Ort im Nachhinein als
aussichtslos herausgestellt hat. Die Kosten sind dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das Schreiben der C._______ City Administration Police Commission
wird gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorstehende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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