Abtei lung IV
D-8341/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______,
alias B._______, alias C._______,
alias D._______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 7. November 2007 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8341/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier
kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Dohuk im Nordirak,
suchte am 10. Oktober 2003 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 17. November 2004 stellte das damalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Am 13.
Dezember 2004 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde
bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Im
Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit
Verfügung vom 23. Dezember 2005 die Ziffern 4 und 5 seiner
Verfügung vom 17. November 2004 wiedererwägungsweise auf und
nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig auf, woraufhin die ARK mit Beschluss
vom 3. Januar 2005 die Beschwerde als gegenstandslos geworden
abschrieb.
A.c Am 19. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und
Menschenrechtssituation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die
drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymanyia und Erbil zurzeit
als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem
Beschwerdführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbunden
Wegweisungsvollzug.
A.d Das BFM wies am 19. Oktober 2007 das vom zwischenzeitlich
mandatierten Rechtsvertreter am 16. Oktober 2007 gestellte
Fristerstreckungsgesuch ab und wies darauf hin, dass eine allfällig vor
Entscheidfällung eintreffende Stellungnahme noch berücksichtigt
werden könne. In der Folge wurde keine Stellungnahme eingereicht.
B.
Mit Verfügung vom 7. November 2007 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum
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10. Januar 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton E._______
mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Dezember
2007 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung
des BFM vom 7. November 2007 sei aufzuheben. Es sei auf die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu verzichten beziehungsweise
das BFM entsprechend anzuweisen. Es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2007 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem
Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines solchen in der Höhe
von Fr. 600.--. Der Kostenvorschuss wurde am 20. Dezember 2007
einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art.
111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
In der Beschwerde wird nicht explizit geltend gemacht, der Vollzug der
Wegweisung sei unzulässig beziehungsweise unmöglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet somit - entsprechend den Ausführungen
in der Beschwerde - lediglich die Frage, ob die verfügte vorläufige
Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder diese aufzuheben ist.
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4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im
Wesentlichen fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Sulaymanyia herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der
Wegweisungsvollzug sei somit grundsätzlich zumutbar. Der
Beschwerdeführer sei im Alter von 17 Jahren in die Schweiz
eingereist. Er habe sein gesamtes Leben in F._______ in der Provinz
Dohuk verbracht. Dort habe er das Gymnasium bis zur zweiten Klasse
besucht. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer
irgendwelche gesundheitlichen Probleme habe. Somit sei davon
auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die
Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen.
Zudem verfüge er mit seiner nach wie vor in F._______ wohnhaften
Familie über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm in der
Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Darüber hinaus
könne er vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen, welche
ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Hinweise auf
eine gute Integration in der Schweiz einerseits sowie auf die
schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits seien,
was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe,
unbeachtlich.
4.2.2 Der Beschwerdeführer zitiert in seiner Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des
European Council of Refugees and Exiles und des UNCR, welche eine
prekäre allgemeine Situation aufzeigen würden. Die Voraussetzungen
für eine sichere Rückführung in die nördlichen Provinzen seien noch
nicht gegeben. Das Dorf, wo seine Eltern und Geschwister lebten,
befinde sich zudem nahe der türkischen Grenze. Darüber hinaus
könnten seine Familienmitglieder ihn bei einer Rückkehr nicht
finanziell unterstützen.
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4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassen-
den Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in
den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Eu-
ropa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinste-
hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Be-
tagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbe-
sondere 7.5.8).
4.4 Der Beschwerdeführer, welcher keine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen geltend macht, stammt aus der Provinz Dohuk, wo
er – abgesehen von einem vierjährigen Aufenthalt in G._______ - seit
seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Zudem hat er eigenen
Angaben zufolge während mehreren Jahren die Schule besucht und
übte verschiedene Erwerbstätigkeiten in der Schweiz aus. Angesichts
dessen und des jungen Alters des Beschwerdeführers ist davon
auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird in-
tegrieren können. Bei einer Rückkehr in die Provinz Dohuk wird er
zudem mit Eltern und Geschwistern ein familiäres Beziehungsnetz
vorfinden, welches ihm bei einer Wiedereingliederung, nicht zuletzt
aufgrund der Tatsache, dass der Vater H._______ besitzt (vgl. A9, S.
4), behilflich sein kann. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den
Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können.
Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung -
übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. Die
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Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern.
4.5
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
20. Dezember 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wir mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- das (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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