Abtei lung IV
D-834/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Serbien,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Zirngast,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. Januar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-834/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – serbische Staatsangehörige, der Be-
schwerdeführer (A._______) und die Beschwerdeführerin (B._______)
stammen beide aus F._______ (Kosovo) – verliessen am 22. August
2008 den Kosovo in einem Kombi- beziehungsweise Minibus und
gelangten via ihnen angeblich unbekannte Länder am 24. August 2008
in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchten. Am 2. September 2008
wurden die Eheleute und ihr ältester Sohn (D._______) im Transit-
zentrum (TZ) (...) summarisch befragt. Am 29. April 2009 wurden
dieselben Personen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
(A._______) im Wesentlichen geltend, er habe seit 2001 beim lokalen
Gemeindebüro in F._______ gearbeitet. Im Gemeinderat sei er zudem
Vertreter der Demokratischen Partei gewesen und habe von 2004 bis
2007 als Mitglied der Kommission für Rückkehr gewirkt. Er habe sich
öffentlich gegen die am 17. Februar 2008 proklamierte Unabhängigkeit
von Kosovo ausgesprochen und sei deshalb im Konflikt mit den albani -
schen Gemeindebehörden von G._______ gestanden. Die Serben
hätten unter anderem verlangt, dass ihre Institutionen weiterhin unter
der UNMIK-Verwaltung stünden und hätten einen entsprechenden
Brief an den UNMIK-Chef X._______ geschickt. Am 19. Februar 2008
habe der Beschwerdeführer aus Protest seine Kandidatur als Direktor
des lokalen Gemeindebüros in F._______ zurückgezogen und verfügt,
dass dieses am 25. März 2008 geschlossen worden sei. Den Zugang
zum Büro habe man mit einem Schulbus abgesperrt. Die Albaner hät -
ten den Serben darauf vorgeworfen, damit den Schulbesuch der alba-
nischen Kinder zu behindern. Nachdem der Beschwerdeführer die Ar-
beit im Gemeindebüro aufgegeben habe, sei er von der amerikani -
schen KFOR bis Ende Mai 2008 beschützt worden. Ende März 2008
sei er anlässlich einer Sitzung im Beisein der Vertreter von UNMIK und
OSCE (Organization for Security and Cooperation in Europe) vom Ge-
meindepräsidenten von G._______, Y._______, bedroht und beschul-
digt worden, für die serbische Regierung zu arbeiten. Im April 2008
seien über Medien während eines Monats negative Meldungen über
ihn verbreitet worden. So sei behauptet worden, dass die Serben die
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kosovarischen Behörden nicht akzeptierten und die Arbeit der albani -
schen Schulen blockieren würden. Am 11. Mai 2008 sei der Beschwer-
deführer zum Mitglied des serbischen Gemeinderates von G._______
gewählt worden. Dabei habe es sich um eine der Parallelbehörden ge-
handelt, die die Serben nach der Unabhängigkeitserklärung von Koso-
vo errichtet hätten. Bis Mai 2008 sei er mehrmals zum Polizeiposten
vorgeladen worden, habe es aber abgelehnt mitzugehen, da die Poli -
zei keinen Befehl habe vorweisen können. Seit Ende Juni 2008 habe
man dem Beschwerdeführer mehrmals telefonisch gedroht, dass man
ihn und seine Familie umbringen werde. Die Anrufer hätten sich jeweils
als Mitglieder der Albanisch nationalistischen Armee (ANA) vorgestellt.
Eine Anzeige habe der Beschwerdeführer aber nicht eingereicht, weil
es bei der kosovarischen Armee keine Serben mehr gebe. Ferner sei
ihm mehrmals aufgefallen, dass er von einem Auto Marke Volvo ver-
folgt werde. Bei den Verfolgern handle es sich um Personen, die früher
bei der Befreiungsarmee von Kosovo (UCK) gekämpft hätten. Ende
Juli 2008 habe ihn ein früherer Mitarbeiter albanischer Herkunft infor -
miert, dass gegen ihn etwas vorbereitet würde. Bereits in den Jahren
2004 und 2005 sei der Beschwerdeführer auch von serbischen natio-
nalistischen Gruppen behelligt worden, die ihm vorgeworfen hätten, er
arbeite zusammen mit der UNMIK und den albanischen Behörden.
Die Beschwerdeführerin (B._______) machte im Wesentlichen geltend,
ihr Ehemann sei von den Albanern bedroht worden. Er habe sie aber
nicht über alle Einzelheiten informiert. Nachdem Kosovo unabhängig
geworden sei, habe der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz bei der
Gemeinde G._______ verlassen. Die Disziplinarkommission habe ihn
beschuldigt, Verantwortung dafür zu tragen, dass albanische Kinder
nicht mehr mit dem Schulbus zur Schule hätten gehen können. Zudem
habe man die Wiedereröffnung des Gemeindebüros verlangt. Zwi-
schen April und Mai 2008 habe ihn die Polizei mehrmals auf den Poli-
zeiposten mitnehmen wollen. Er habe es aber abgelehnt mitzugehen,
da kein schriftlicher Befehl gezeigt worden sei. Zudem habe er dies te-
lefonisch der UNMIK gemeldet, worauf man ihn in der Folge in Ruhe
gelassen habe. Ende Juli 2008 sei dem Beschwerdeführer telefonisch
gedroht worden, man werde seine Familie liquidieren, falls er Kosovo
nicht verlasse. Persönlich seien weder die Beschwerdeführerin noch
ihre Kinder behelligt worden. Sie sei ein einfaches, politisch jedoch
nicht aktives Mitglied der Demokratischen Partei.
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Der älteste Sohn der Beschwerdeführenden (D._______) bestätigte im
Wesentlichen die Aussagen seiner Eltern. Sein Vater habe ihm erklärt,
dass sie Kosovo verlassen müssten, weil er (der Vater) von den
Albanern bedroht werde und man ihn auch mit dem Auto verfolgt habe.
Näheres wisse er (D._______) aber nicht, da er in der fraglichen Zeit
in H._______ (Serbien) das Gymnasium besucht und auch dort gelebt
habe.
C.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 – eröffnet am 22. Januar 2010 –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur
Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass Über-
griffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu
sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht
nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Ge-
nerell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnah-
men treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch
wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und
Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang
zu diesem Schutz hätten. Der Beschwerdeführer habe geltend ge-
macht, dass er als Gemeinderat, der sich für serbische Belange enga-
giert und sich offen gegen die Unabhängigkeit von Kosovo geäussert
habe, von den Albanern behelligt und bedroht worden sei. Er habe an-
onyme telefonische Drohungen erhalten und sei von einem Auto ver-
folgt worden. Zudem sei gegen ihn eine Medienkampagne geführt wor-
den. In Kosovo sei es in den vergangen Jahren vereinzelt zu schwer-
wiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten,
namentlich der Serben, gekommen. Es könne jedoch nicht von all-
gemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Am 17. Februar 2008
habe Kosovo die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovari-
schen Verfassung, die am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, sei auch
nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische
Präsenz vorgesehen. In Kosovo bestünden mit der UNMIK und der EU
zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell ge-
startete EULEX-Mission sei formal den Vereinten Nationen unterstellt
und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutra-
len Rahmens geführt. Die EULEX-Mission umfasse Polizisten, Richter,
Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicher-
heitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) garantierten die Sicherheit
und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Ko-
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sovo zu schützen. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte
regelmässig und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten
würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden
weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die neue
kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende
Rechte zu. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schut-
zes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend ge-
machten Drohungen im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Dies gelte
umso mehr, als der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, kei-
ne Anzeige wegen den anonymen telefonischen Drohungen einge-
reicht zu haben. Seine Begründung, wonach es bei der Polizei von Ko-
sovo keine serbischen Polizisten mehr gäbe und er ihr deshalb nicht
vertraue, könne nicht gehört werden, da er sich ja auch an die interna-
tionalen Sicherheitskräfte hätte wenden können. Für Serben und ser-
bischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken bestehe zudem eine
innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Durch das grund-
sätzliche Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative erübrige
sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Ser-
ben oder serbischsprachige Roma in Kosovo einer asylrechtlich rele-
vanten Gefährdung ausgesetzt seien. An dieser Einschätzung würden
auch die von den Beschwerdeführenden zahlreich eingereichten Be-
weismittel nichts ändern (vgl. Beweismittelumschläge A6 und A10; auf
die Nennung der einzelnen Beweisakten wird verzichtet und diesbe-
züglich auf die vorinstanzliche Verfügung [A20, S. 4] verwiesen).
Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der
Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ge-
nügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht
voraus. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er 2004
und 2005 von den serbischen Nationalisten behelligt worden sei, die
ihm vorgeworfen hätten, er arbeite zusammen mit der UNMIK und den
albanischen Behörden. Diese Vorkommnisse lägen im Zeitpunkt der
Ausreise bereits drei bis vier Jahre zurück. Der Begriff der Flüchtlings -
eigenschaft setze jedoch voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht
in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausal-
zusammenhang bestehe. Im vorliegenden Fall sei diese Bedingung
nicht erfüllt. Aus diesem Grund seien die entsprechenden Asylvor -
bringen asylrechtlich unerheblich.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Dem-
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zufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asyl-
gesuch abzulehnen sei.
Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hielt die
Vorinstanz fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückfüh-
rung in den Heimatstaat sprächen. In Kosovo habe sich die Sicher-
heitslage in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabi-
lisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne je-
doch für Serben ausserhalb ihrer Enklaven nicht ausgeschlossen wer-
den. Eine Rückkehr nach Kosovo werde demnach in der Regel als un-
zumutbar erachtet. Eine Ausnahme bilde der Norden Kosovos. Für
Serben mit letztem Wohnsitz im Norden Kosovos sei die Rückkehr
dorthin zumutbar. Die Beschwerdeführenden stammten aber aus
F._______ (G._______), wo eine konkrete Gefährdung aufgrund der
ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden könne.
Es bestehe jedoch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Nor-
den Kosovos. Der Vollzug der Wegweisung in den Norden Kosovos sei
demnach in der Regel als zumutbar zu erachten. Eine Prüfung der Ak-
ten habe jedoch ergeben, dass im vorliegenden Fall die Inanspruch-
nahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos
nicht zumutbar sei. Für Serben bestehe aber grundsätzlich auch eine
Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung von
2006 sei Kosovo nämlich integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Ser-
ben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staats-
angehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen
Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach
Serbien einreisen könnten. Die Beschwerdeführenden seien jung, ge-
sund und verfügten über eine gute Ausbildung. Der Beschwerdeführer
sei Ökonom mit Hochschulabschluss und langjähriger Berufserfahrung
unter anderem in führenden Funktionen, während die Beschwerde-
führerin die Mittelschule abgeschlossen habe (vgl. A1, S. 2 sowie A2,
S. 2). Den Beschwerdeführenden könne zugemutet werden, sich auf-
grund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrungen in Serbien eine
neue Existenz aufzubauen. Dabei könnten ihnen die in H._______
wohnhaften Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin behilflich sein
(vgl. A2, S. 3) und möglicherweise auch weitere Verwandte der Be-
schwerdeführenden, die sich seit Jahren als Flüchtlinge in Serbien
(I._______, J._______ und K._______) aufhielten. Ferner könne finan-
zielle Hilfe seitens der Eltern des Beschwerdeführers erwartet werden,
die mit Niederlassungsbewilligungen in den Kantonen L._______ und
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M._______ lebten (vgl. A1, S. 2 f.) sowie seitens seiner sieben eben-
falls in der Schweiz wohnhaften Cousins. Der älteste Sohn der Be-
schwerdeführenden habe seit September 2007 das Gymnasium in
H._______ besucht (vgl. A3, S. 2), was die oben erwähnte Aussage
der Beschwerdeführerin über ihre Verwandtschaft bestätige und auf
eine besonders nahe Beziehung der Beschwerdeführenden zu dieser
Stadt hinweise. Dies werde insbesondere auch durch die Tatsache be-
kräftigt, dass die Beschwerdeführenden ihren Sohn 400 Kilometer weit
nach H._______ ins Gymnasium geschickt hätten und nicht etwa nach
dem wenige Kilometer entfernten N._______, das sich ebenfalls in
Serbien befinde. Somit könne davon ausgegangen werden, dass sich
die Beschwerdeführenden in H._______ niederlassen könnten. Im
Übrigen besässen sie bereits die serbische Staatsangehörigkeit,
liessen sie sich doch in N._______ serbische Reisepässe ausstellen
(vgl. A1 bis A3 jeweils S. 3). Die Inanspruchnahme der Aufenthalts-
alternative in Serbien sei somit zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug
der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
D.
Mit Beschwerde vom 11. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des BFM
vom 20. Januar 2010 sei aufzuheben und es sei den Beschwerde-
führenden Asyl zu gewähren. Eventualiter sei von einer Wegweisung
der Beschwerdeführenden infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) abzusehen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021). Zudem reichten die Beschwerde-
führenden zahlreiche Beweismittel (siehe Beilagenverzeichnis auf
S. 14 der Beschwerdeeingabe vom 11. Februar 2010) zu den Akten.
Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Akten wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2010 teilte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit, sie könn-
ten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem er-
hielten sie Gelegenheit, bis zum 3. März 2010 den Nachweis der Be-
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dürftigkeit zu erbringen oder im Unterlassungsfall – unter Hinweis auf
die Säumnisfolgen – einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--
zu leisten. Schliesslich wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Am
23. Februar 2010 bezahlten die Beschwerdeführenden den einver-
langten Kostenvorschuss.
F.
Mit Verfügung vom 29. März 2010 lud der Instruktionsrichter die Vor-
instanz gestützt auf Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellung-
nahme ein. In seiner Vernehmlassung vom 9. April 2010 beantragte
das BFM die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 14. April 2010 gewährte der Instruktionsrichter den Beschwerde-
führenden das Replikrecht. In ihrer ausführlichen Replik vom 29. April
2010 hielten die Beschwerdeführenden unter Beilage weiterer Beweis-
mittel (siehe Beilagen 1 und 2 der Replik) vollumfänglich an den ge-
stellten Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
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genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht -
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
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tungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz fin-
den kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21
E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Aus-
reise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a
S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dement-
sprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.3 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden im
Wesentlichen mit der Begründung ab, dass im vorliegenden Fall vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat aus-
zugehen sei und somit die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte
in casu nicht asylrelevant seien.
4.4 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass
die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist
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und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates – oder auch
in einem anderen, für sie zuständigen Staat – in Schutz bringen kann.
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes (vgl.
dazu EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201 sowie EMARK 2000 Nr. 15
E. 12a S. 127 f.) ist eine Schutzgewährung durch ein Asylland nämlich
dann nicht (oder nicht mehr) erforderlich, wenn ein anderer Staat, ins-
besondere der Heimatstaat, zur Schutzgewährung verpflichtet ist. Da-
mit schliesst sich eine Asylgewährung durch die Schweiz im Regelfall
aus, wenn eine asylsuchende Person über eine doppelte Staats-
angehörigkeit verfügt. Hat sie in einem ihrer beiden Heimatstaaten
Verfolgung erlitten, kann sie sich aber in ihren anderen Heimatstaat
begeben, wo ihr keine Verfolgung droht, so bedarf es keiner asylrecht-
lichen Schutzgewährung durch die Schweiz (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-5819/2006 vom 12. November 2009 E. 5.4).
4.5 Die Beschwerdeführenden bezeichnen sich selbst als serbische
Staatsangehörige (vgl. A1 bis A3 jeweils S. 1). Überdies liessen sie
sich in N._______ serbische Reisepässe ausstellen (vgl. A1 bis A3
jeweils S. 3). Die Republik Kosovo, deren Staatsangehörigkeit die Be-
schwerdeführenden ebenfalls besitzen dürften, aberkennt be-
ziehungsweise verweigert Angehörigen anderer Staaten die
kosovarische Staatsangehörigkeit nicht. Serbien anerkennt die
Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staats-
angehörigen des Kosovos grundsätzlich als serbische Staats-
angehörige. Die Beschwerdeführenden können sich demnach nach
Serbien begeben, wo sie aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohn-
sitz nehmen können und ihnen allenfalls auch neue serbische Identi -
tätspapiere ausgestellt würden (vgl. das zur Publikation vorgesehene
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom
15. April 2010). Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten
besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen,
sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie be-
sitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Insoweit der Be-
schwerdeführer vorbringt, er fürchte sich in Serbien vor der Verfolgung
durch serbische Nationalisten (und diese auch namentlich nennt, vgl.
Beschwerdeeingabe vom 11. Februar 2010 S. 7 ff.), ist zu prüfen, ob er
beziehungsweise seine Familie diesbezüglich in Serbien eine asyl-
relevante Verfolgung zu befürchten haben. Betreffend die entspre-
chenden Vorbringen ist einleitend zu bemerken, dass diese anlässlich
der Anhörung vom 29. April 2009 eher dürftig ausgefallen sind (vgl.
A13, S. 13). In der Beschwerdeeingabe vom 11. Februar 2010 und der
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Replik vom 29. April 2010 präzisierte der Beschwerdeführer diese
dann. Das Bundesverwaltungsgericht teilt einerseits die Einschätzung
der Vorinstanz, dass die geltend gemachten Probleme aus den Jahren
2004 bis 2006 nicht direkt Flucht auslösend waren – die Ausreise
erfolgte Ende August 2008 – und somit zwischen der angeblichen Ver-
folgung und der Flucht sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht
kein genügend enger Kausalzusammenhang besteht. Zudem macht
der Beschwerdeführer explizit geltend, dass er nicht generell mit
Serben Schwierigkeiten gehabt habe, sondern nur mit einzelnen
serbischen Nationalisten (vgl. A13, S. 13). Aus diesem Grund ist nicht
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auf dem (gesam-
ten) Staatsgebiet von Serbien eine asylrelevante Verfolgung zu be-
fürchten haben, handelt es sich doch bei den angeblichen Bedrohern
lediglich um einzelne Personen. Sollte es also von dieser Seite zu wei-
teren Drohungen kommen, können die Beschwerdeführenden den ser-
bischen Staat um Schutz ersuchen beziehungsweise gegen diese Na-
tionalisten eine Anzeige erstatten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als ver-
folgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet hat, weshalb unter anderem von einem funk-
tionierenden Justizsystem auszugehen ist. Es bestehen somit vor-
liegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden
in Serbien eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht, weshalb sie
des Schutzes durch die Schweiz nicht bedürfen.
4.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Aus-
führungen in der Beschwerde vom 11. Februar 2010 sowie der Replik
vom 29. April 2010 nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz
im Asyl- und Flüchtlingspunkt zu entkräften. Bei dieser Sachlage er-
übrigt es sich, auf die näheren diesbezüglichen Ausführungen und die
zahlreich eingereichten Beweismittel in den Eingaben der Beschwer-
deführenden im Einzelnen näher einzugehen, zumal sie nicht zu einer
anderen Beurteilung zu führen vermögen. Diesbezüglich ist auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Es ergibt sich,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand-
halten. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.2 In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die
sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben er-
strecken würde. Der Vollzug von ethnischen Serben mit letztem Wohn-
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sitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich zumutbar. Es be-
stehen zudem auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozia-
ler oder gesundheitlicher Natur, die darauf hinweisen, dass die Be-
schwerdeführenden in Serbien in eine existenzbedrohende Situation
geraten könnten. Beim Beschwerdeführer (A._______) handelt es sich
um einen jungen Mann mit einer überdurchschnittlichen Berufs-
ausbildung (Hochschulabschluss als Ökonom) und vielfältiger Berufs-
erfahrung in leitenden Funktionen (vgl. A1, S. 2 und A13, S. 4 f.), der in
der Lage sein sollte, in Serbien für sich und seine Familie eine Exis -
tenz aufzubauen. Zudem konnte er auch schon in der Vergangenheit
auf die Unterstützung seines Vaters zählen (vgl. A1, S. 9 und A13,
S. 5), welcher den Beschwerdeführer und seine Familie auch bei
einem Neuanfang in Serbien finanziell unter die Arme greifen kann.
Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Proto-
koll, dass er in pekuniär guten Verhältnissen gelebt sowie ein Haus
und Vermögen besessen habe (vgl. A13, S. 15). Es ist also davon aus-
zugehen, dass er finanziell abgesichert ist oder dies durch den Verkauf
seines Hauses sein könnte. Der Beschwerdeführer verfügt über meh-
rere Verwandte, die in der Schweiz leben (vgl. A1, S. 2 f.) und ihn und
seine Familie materiell unterstützen können. Auch die Beschwerde-
führerin (B._______) ist jung, verfügt über eine gute schulische Aus-
bildung (Mittelschulabschluss) und Berufserfahrung (vgl. A2, S. 2). Ihr
ist es zuzumuten, ihren Mann bei der Bestreitung des Lebensunter-
haltes für ihre Familie zu unterstützten. Der älteste Sohn (D._______)
besuchte bereits knapp ein Jahr in Serbien (H._______) das Gymnasi-
um (vgl. A3, S. 2). Zudem sind die Beschwerdeführenden allesamt ser-
bischer Muttersprache und haben in Serbien Verwandte (vgl. A1, S. 2
und A2, S. 3). Sie gehören in Serbien keiner Minderheitsethnie an,
weshalb davon auszugehen ist, dass sie als Angehörige der serbi-
schen Ethnie nach allfälligen Schwierigkeiten in der Anfangsphase in
der Lage sein sollten, sich in Serbien sozial zu integrieren und Zugang
zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, auch wenn für sie als
Neuzuzüger die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen
und sozialen Existenz unbestrittenermassen nicht leicht sein wird. Da
die Beschwerdeführenden im Kosovo zweifelsfrei registriert worden
sind, stehen einer Anmeldung in Serbien keine administrativen
Hindernisse entgegen. Sie werden nach ihrer Anmeldung unter ande-
rem Zugang zu finanzieller und medizinischer Unterstützung (falls
überhaupt notwendig) haben. Auch für die beiden jüngeren Söhne
(C._______ und E._______) ist eine Wegweisung nach Serbien
zumutbar, werden sie doch nach einem nur knapp zweijährigen
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Aufenthalt in der Schweiz nicht aus einer soziokulturellen Umgebung
herausgerissen, in der sie namentlich durch einen langjährigen
Schulbesuch in massgebender Art geprägt worden wären. Überdies
sind aus den Akten keine schwerwiegenden gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführenden ersichtlich. Zusammenfassend ist
der Vollzug der Wegweisung nach Serbien somit aufgrund des Ge-
sagten auch unter individuellen Gesichtspunkten nicht als unzumutbar
zu beurteilen.
6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23. Februar 2010 in
gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand:
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