Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-834/2011
law/joc/dcl
Urteil vom 8. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…),
Indien,
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2011 – eröffnet am
27. Januar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 30. August 2010 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Spanien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Andro-hung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der
Kanton Solothurn sei verpflichtet, die Wegwei-sungsverfügung zu
vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2.
Februar 2011 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen liess, auf sein Asylge-such sei
einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzu-führen, es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Be-schwerdeführer Asyl
zu gewähren, gegebenenfalls sei die Unzulässig-keit und die
Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung sowohl nach Spanien als
auch nach Indien festzustellen und den Beschwer-deführer als Folge
davon vorläufig aufzunehmen sowie, es sei gege-benenfalls der Fall zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragen liess, es sei
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Februar 2011 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-tig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung
unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH
AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der
verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Flücht-
lingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, der Streit-
gegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Ver-
fügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl.
AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf diese Begehren
nicht einzutreten ist,
dass auch auf die Anträge, es sei (gegebenenfalls) infolge Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung des Beschwerde-
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führers nach Indien die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzu-
treten ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylge-such
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infol-gedessen
die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertra-
glichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesu-ches
nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zustän-dig ist, (Dublin-II-VO) zu erfolgen hat,
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dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-
VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der
Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass gemäss des ersten Abschnitts von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ein
Asylbewerber, der einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die
weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind oder der über ein oder
mehrere Visa verfügt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen
sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
einreisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 9 Dublin-II-VO
anwendbar sind, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten nicht verlassen hat,
dass der Beschwerdeführer dem BFM gegenüber angab, er sei am
14. Mai 2006 mittels Schengen-Visum, ausgestellt in Indien, auf dem
Luftweg nach Spanien gereist, habe sich dort am 25. Mai 2006 in Bar-
celona angemeldet, sich unter seinem Namen registrieren lassen und
habe sich legal in B._______ aufgehalten, wo er unter einer falschen
Identität von 2007 bis 2008 gearbeitet habe (vgl. A1/14 S. 3, S. 7 f., A8/4
S. 2 f.),
dass er im Weiteren zu Protokoll gab, er sei zwischen dem 15. und dem
20. November 2009 auf dem Luftweg nach Indien zurückgekehrt und von
dort am 20. August 2010 nach Kathmandu, Sri Lanka, gereist, wo er sich
bis am 26. August 2010 aufgehalten habe, bevor er via Dubai nach Rom
geflogen und danach mittels Personenwagen am 30. August 2010 in die
Schweiz gelangt sei (vgl. A1/14 S. 3 und S. 7 ff., A8/4 S. 1 f.),
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dass aufgrund dieser Angaben davon auszugehen ist, dass sich der
Beschwerdeführer von Juni 2006 bis mindestens November 2009 legal in
Spanien aufgehalten hat und somit im Zeitpunkt seiner Einreise vom 30.
August 2010 in die Schweiz in Spanien über einen Aufenthaltstitel im
Sinne des ersten Abschnitts von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO verfügte,
dass im Weiteren – einhergehend mit der Folgerung des BFM – die
Aussage des Beschwerdeführers, im November 2009 von Spanien nach
Indien zurückgekehrt und im August 2010 von Indien via Sri Lanka nach
Dubai und Italien gereist zu sein, in Zweifel zu ziehen ist,
dass zwar entgegen der Ansicht des Befragers des BFM die Air Slowakia
vor ihrem Grounding im Jahre 2010 auch Barcelona-Amritsrar als
Flugroute in ihrem Angebot hatte (vgl. A8/4 S. 1),
dass indessen die Darstellung des Beschwerdeführers, von Indien nach
Kathmandu, Sri Lanka, gereist zu sein, wo er sich sechs Tage
aufgehalten habe (vgl. A1/14 S. 3 und 10, A8/4 S. 1 f.), schon deswe-gen
nicht glaubhaft ist, weil Kathmandu nicht in Sri Lanka, sondern in Nepal
liegt,
dass der Beschwerdeführer zudem weder Reisepapiere noch andere
Dokumente (wie beispielsweise ein Flugticket) einreichte, mit der er die
von ihm im angegebenen Zeitraum beschriebene Rückkehr nach Indien
und die anschliessende Ausreise belegen könnte,
dass das BFM vor diesem Hintergrund zu Recht die Annahme traf, der
Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise nach Spanien das Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen und in der Folge ge-stützt
auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO die spanischen Behörden am 1. Oktober
2010 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. A13/5 S.
2),
dass die Anfrage des BFM zudem innerhalb der in Art. 17 Abs. 1 Dublin-
II-VO vorgegebenen Frist erfolgte,
dass die spanischen Behörden mit Schreiben vom 30. November 2010 –
und damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist
– einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl. A
16/1),
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dass diese Zustimmung zwar nicht mit Bezug auf die vom BFM ange-
rufene Norm, sondern gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO erfolgte,
womit die spanischen Behörden implizit zu verstehen gaben, dass sie –
selbst wenn der Beschwerdeführer den Raum der Mitgliedstaaten
zwischenzeitlich verlassen hätte – aufgrund des zuvor ununterbroche-nen
Aufenthaltes des Beschwerdeführers von mindestens fünf Mona-ten in
Spanien, zur Prüfung des Asylgesuches zuständig seien,
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage in der angefochtenen Verfü-
gung zu Recht von der Zuständigkeit Spaniens ausging,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens (vgl. A8/4 S. 3) noch in seiner Rechtsmittelschrift die Zu-
ständigkeit Spaniens explizit bestreitet,
dass er jedoch argumentiert, Spanien würde ihn nach Indien, wo er
dieselben Probleme hätte, zurückschaffen, und er sei in Spanien durch
Angehörige des C._______ – der ihn in Indien bereits bedroht habe –
angegriffen worden, wobei diese ihn danach bei der Polizei
fälschlicherweise angezeigt hätten,
dass daher sein Leben auch in Spanien bedroht wäre,
dass er zur Stützung dieser Vorbringen auf Beschwerdeebene in
Spanisch und Katalanisch verfasste Polizei- und Gerichtsdokumente
einreicht,
dass diese Einwände jedoch unbegründet erscheinen, da Spanien unter
anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konven-tion
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-che
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) rati-fiziert
hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Spanien wür-de sich
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass Spanien zudem im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union
(EU), wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner
völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde
und mit der Aufnahme in die EU den acquis der EU im Bereich
Menschenrechte übernommen hat,
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dass sich aus den Akten auch sonst keine Gründe ergeben, welche zur
Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO) Anlass geben könnten,
dass den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten einzig zu
entnehmen ist, dass gegen den Beschwerdeführer wegen eines An-griffs
und Diebstahls von Geld am 13. Juli 2008 in B._______ eine An-zeige
und am 14. Juli 2008 eine Einvernahme erfolgte sowie das In-
struktionsgericht (…) von B._______ den Beschwerdeführer vergeblich
da-zu aufrief, vom 27. August 2008 bis am 29. Oktober 2009 eine Dekla-
ration als Opfer einzureichen, und damit weder der von ihm beschrie-
bene Angriff noch die Falschanzeige belegt werden,
dass im Übrigen Spanien über ein funktionierendes Justizsystem ver-fügt
und sich der Beschwerdeführer somit vor allfälligen Angriffen oder
Falschanzeigen seitens Dritter an die Behörden Spaniens wenden
könnte,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – wie zuvor bereits erwähnt –
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
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dass insofern der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift im
Weiteren pauschal beantragt, "gegebenenfalls" das Dossier zur Neu-
beurteilung an das BFM zurückzuweisen, dieses nicht näher begrün-dete
Begehren abzuweisen ist, zumal mit Blick auf die Frage der Zu-
ständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren
der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: