B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8343/2015
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A_______,
geboren am (…),
Eritrea,
und deren Tochter B.______,
geboren am (…),
Äthiopien,
(…) Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2015 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM (heute: SEM) mit Verfügung vom 7. August 2014 in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwer-
deführerinnen vom 5. Mai 2014 nicht eintrat und sie in Anwendung der
Dublin-III-Verordnung nach Italien wegwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. September 2015
eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde guthiess, die ange-
fochtene Verfügung aufhob und das Verfahren zur vollständigen und kor-
rekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückwies,
dass das SEM mit – am 21. Dezember 2015 eröffnetem – Entscheid vom
15. Dezember 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 5. Mai 2014 erneut nicht ein-
trat und sie in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Italien wegwies,
wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde käme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerinnen mit undatierter, zuhanden der Schweize-
rischen Post am 23. Dezember 2015 aufgegebener Eingabe gegen diese
Verfügung frist- und formgerecht Beschwerde erhoben,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum ersucht
wurde, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und unter Verzicht auf das Erheben ei-
nes Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 24. Dezember 2015
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung vorläufig aus-
setzte,
dass es mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuerkannte und unter Verzicht auf das Erheben
eines Kostenvorschusses das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess,
dass das SEM nach gewährter Fristerstreckung in seiner Vernehmlassung
vom 18. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragte und mit
ergänzender Eingabe vom 22. Februar 2016 eine aktualisierte Liste mit
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Aufnahmeprojekten des Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Ri-
fugiati (SPRAR) vom 15. Februar 2016 einreichte,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 29. Februar 2016 auf
die Argumentation der Vorinstanz Stellung bezogen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich
bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger
Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass die Beschwerdeführerinnen am 5. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass den Beschwerdeführerinnen von Italien ein vom (…) bis (…)
gültiges Visum ausgestellt worden war,
dass, nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des
SEM vom 3. Juni 2014 innert der in Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO vorgese-
henen Frist unbeantwortet liessen, das SEM unter dem Aspekt der Rang-
folge der Kriterien Italien zu Recht als zuständig für die Durchführung des
Asylverfahrens der Beschwerdeführerinnen erachtete,
dass die Beschwerdeführerinnen die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens
denn auch nicht bestreiten,
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dass allerdings zu prüfen war, ob die gemäss dem Urteil des EGMR Tarak-
hel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 von den italienischen Be-
hörden einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die
Einheit der Familie respektierenden Unterbringung vorliegen,
dass sich hierzu das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführ-
lich geäussert und insbesondere festgestellt hat, dass diese Garantien
keine blosse Überstellungsmodalität darstelle, sondern eine Vorausset-
zung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung
nach Italien, und demzufolge im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz
eine konkretisierte individuelle Zusicherung vorliegen müsse, mit welcher
namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes beziehungs-
weise der Kinder entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in
Italien zur Verfügung stehe und dass diese bei der Unterbringung nicht ge-
trennt werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. September 2015
feststellte, inbezug auf die genannte Frage der Völkerrechtskonformität ei-
ner Überstellung nach Italien sei der entscheidrelevante Sachverhalt nicht
genügend erstellt, weshalb der Nichteintretensentscheid vom 7. August
2014 aufgehoben und das Verfahren zur vollständigen und korrekten Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wurde,
dass die italienischen Behörden am 15. Dezember 2015 dem Übernahme-
ersuchen des SEM nachträglich explizit zustimmten, wobei die Beschwer-
deführerinnen ausdrücklich als „nucleo familiare“ anerkannt wurden, ver-
bunden mit der Zusicherung, diese Familie werde in Übereinstimmung mit
dem [an alle Dublin-Mitgliedstaaten gerichteten] Rundschreiben vom
8. Juni 2015 untergebracht werden,
dass das SEM am 15. Dezember 2015 erneut einen Nichteintretensent-
scheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG fällte und die Wegweisung der
Beschwerdeführerinnen nach Italien anordnete,
dass im vorliegenden zweiten Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob das
SEM nunmehr den Sachverhalt bezüglich der Völkerrechtskonformität der
Überstellung nach Italien genügend abgeklärt und ob die vorliegend ange-
fochtene Verfügung vom 15. Dezember 2015 einer Überprüfung im Lichte
der aktuellen Rechtsprechung standhält,
dass dies, wie nachstehend aufgezeigt, zu bejahen ist,
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dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde geltend machten,
viele Flüchtlinge in Italien würden auf der Strasse leben und es sei nicht
gesichert, dass die mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 von den italieni-
schen Behörden zugesicherten Unterkünfte für Mütter mit Kindern und an-
deren verletzlichen Personen im heutigen Zeitpunkt noch vorhanden seien,
dass die Beschwerdeführerinnen damit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass die Beschwerdeführerinnen kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern sie auf-
zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6358/2015 vom 7. Ap-
ril 2016 eingehend zu den italienischen Garantien geäussert hat und dabei
zum Schluss gekommen ist, dass das derzeitige System von konkreten
Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der
Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine
Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rund-
schreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusiche-
rung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2,
zur Publikation vorgesehen),
dass in Anwendung dieser Rechtsprechung somit auch vorliegend von hin-
reichenden Zusicherungen auszugehen ist, zumal die italienischen Behör-
den, wie erwähnt, mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 die Beschwer-
deführerinnen unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Fa-
miliengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannten und deren familienge-
rechte Unterbringung gemäss generellem Rundschreiben ausdrücklich ga-
rantierten,
dass das Kindeswohl einer Überstellung ebenfalls nicht entgegensteht, da
die Familienunterkünfte (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Ri-
fugiati – SPRAR) gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 speziell auf die
Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet sind,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
zu entnehmen sind,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten
ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass, da mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerinnen auszugehen ist, keine Verfahrenskosten zu erheben
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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