Abtei lung IV
D-8347/2007
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. November 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8347/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
A._______ (Provinz Dohuk/Nordirak), verliess den Irak eigenen Anga-
ben gemäss im Mai 1994 und hielt sich während gut zehn Jahren im
Iran auf. Am 25. September 2004 sei er in die Türkei weitergereist, von
wo aus er am 14. Mai 2005 die Reise in die Schweiz angetreten habe.
Am 20. Mai 2005 reiste er illegal in die Schweiz ein und suchte glei-
chentags um Asyl nach.
A.a Am 7. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszent-
rum B._______ zu seinen Personalien, seinem Reiseweg und den
Asylgründen befragt. Er sagte aus, er habe den Irak 1994 allein
verlassen, weil es ihm dort nicht gefallen habe. Er habe in der Heimat
weder mit Behörden noch mit Privatpersonen Probleme gehabt. Seine
Familie sei ihm später in den Iran gefolgt. Der iranische Geheimdienst
habe von ihm im August 2004 verlangt, dass er mit ihm
zusammenarbeite. Zirka 20 Tage später habe er den Iran verlassen. Er
sei nicht in den Irak zurückgekehrt, weil sein im Jahre 2003
verschwundener Vater dort in eine Fehde verwickelt sei.
A.b Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 14. Juni 2005 im
Empfangszentrum B._______ zu seinen Asylgründen befragt. Er
machte im Wesentlichen geltend, seine Familie sei im Jahre 2003 in
den Iran gekommen. Im Irak lebten noch einige seiner Onkel. Er habe
im Irak keine Probleme gehabt. Er sei es leid gewesen, arbeitslos zu
sein. Im Iran habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Dort habe er
keine Probleme gehabt, bis er vom Geheimdienst zur Zusammenarbeit
aufgefordert worden sei. Er sei Ende August 2004 zusammen mit
anderen Irakern verhaftet worden. Sie seien zu einem Kommissariat
gebracht und registriert worden. Der Registrierende habe einer
anderen Person ein Zeichen gemacht, von der er in der Folge befragt
worden sei. Er habe diesen Mann gebeten, ihn nicht in den Irak
zurückzuschicken. Dieser habe ihm einen Termin gegeben, zu dem er
sich eingefunden habe. Zwei Männer hätten mit ihm gesprochen; einer
von ihnen habe ihm schliesslich gesagt, es würde ihn freuen, wenn er
mit ihnen zusammenarbeiten würde. Er habe aus Furcht zugesagt; in
der Folge sei ihm ein Blatt Papier ausgehändigt worden, auf dem er
einen Bericht über die Situation im Irak habe schreiben müssen. Er
habe einen neuen Termin erhalten, zu dem er nicht erschienen sei.
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B.
Mit Verfügung vom 13. November 2007 lehnte das BFM das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab, und verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug.
C.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit Eingabe vom 10. Dezember
2007 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
erkennen. Er sei nochmals zu seinen Asylgründen anzuhören. Die an-
geordnete Wegweisung sei aufzuheben. Es sei von der Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses abzusehen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2007 wies der damals
zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den An-
trag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, da die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt wurde. Dieser wurde
aufgefordert, bis zum 3. Januar 2008 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- zu leisten.
D.b Der Kostenvorschuss wurde am 18. Dezember 2007 eingezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten, zumal der erhobene Kostenvorschuss frist-
gerecht eingezahlt wurde.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
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sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit,
dass der Beschwerdeführer die Übergriffe durch den iranischen Ge-
heimdienst unterschiedlich geschildert habe. Gemäss seinen Aussa-
gen bei der Kurzbefragung wolle er sich einmal bei diesem gemeldet
haben, während er sich laut den Aussagen bei der Anhörung zweimal
mit diesem getroffen haben wolle. Zum einen hätte er sich nach dem
ersten Treffen eine Woche später wieder melden sollen, gemäss sei-
nen Angaben bei der Anhörung seien zwischen der ersten und der
zweiten Unterredung bloss zwei bis drei Tage verstrichen. Bei der An-
hörung habe er gesagt, es seien auf dem Polizeipräsidium Filmaufnah-
men gemacht worden, dies habe er bei der Erstbefragung nicht er-
wähnt. Er habe bei der Anhörung zweimal gesagt, keine Probleme mit
den irakischen Behörden gehabt zu haben und bloss wegen fehlender
Arbeitsmöglichkeiten ausgereist zu sein. Bei der Kurzbefragung habe
er aber zusätzlich auf eine Fehde zwischen seinem Vater und dessen
Feinden hingewiesen. Er habe das Verhaftungsdatum nicht gekannt
und den Ablauf der Festnahme sowie die Haftumstände wenig lebens-
nah geschildert. Seine Angaben zur verlangten Zusammenarbeit seien
wenig detailliert dargelegt worden. Auch zur behaupteten Fehde habe
er wenig überzeugende Angaben gemacht. Konkrete Übergriffe auf
seine Familie habe er keine genannt. Seine Vorbringen hielten somit
den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe seine Asylgründe im vorinstanzlichen Verfahren aus Sicherheits-
gründen nicht vollumfänglich darlegen können. Er ersuche darum, ein
drittes Mal angehört zu werden. Er werde von den beiden den Nordirak
regierenden Parteien (KDP und PUK) gesucht, was sowohl von den
Führern dieser Parteien als auch von der irakischen Vertretung in der
Schweiz bestätigt werden könne. Eine Zwangsrückkehr würde ihn in
Lebensgefahr bringen. Da der bei den Befragungen anwesende Dol-
metscher ein Kurde gewesen sei, habe er es nicht gewagt, über seine
wahren Asylgründe zu sprechen. Er sei bereit, in Anwesenheit eines
arabisch sprechenden, nicht irakischen Dolmetschers auszusagen und
Beweismittel abzugeben.
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6.
6.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens seine wirklichen Asylgründe aus Sicher-
heitsüberlegungen nicht darlegen können, vermag in keiner Weise zu
überzeugen. Hätte er es aufgrund der Ethnie und der Herkunft des
Dolmetschers tatsächlich nicht gewagt, über seine wirklichen Asyl-
gründe zu sprechen, wäre es ihm offen gestanden, sich schriftlich an
das BFM zu wenden und dort unter Einreichung der von ihm erwähn-
ten Beweismittel auf diesen Umstand hinzuweisen, zumal zwischen
der Anhörung vom 14. Juni 2005 und dem Asylentscheid vom 13. No-
vember 2007 beinahe zweieinhalb Jahre verstrichen. Er unterliess es
auch, die seine angebliche Gefährdung belegenden Beweismittel sei-
ner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht beizulegen. Des Weite-
ren ist darauf hinzuweisen, dass er sich am 10. Juli 2006 für das Rück-
kehrhilfeprogramm des BFM anmeldete und sich unterschriftlich bereit
erklärte, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Am 3. August
2006 teilte Dr. B._______ mit, dem Beschwerdeführer sei es aus
medizinischen Gründen nicht möglich, den Flug vom 7. August 2006
wahrzunehmen. Die von ihm beabsichtigte freiwillige Rückkehr in den
Nordirak lässt seine Ausführungen in der Beschwerde, er sei in seiner
Heimat an Leib und Leben gefährdet, ebenso als unglaubhaft
erscheinen. Der Antrag, der Beschwerdeführer sei vom Bun-
desverwaltungsgericht anzuhören, ist demnach abzuweisen, da entge-
gen seiner durch nichts substanziierten Behauptung davon auszuge-
hen ist, der Sachverhalt sei vollständig erstellt worden.
6.2 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt es sich, auf die
Vorbringen, die der Beschwerdeführer zu seinem angeblichen Aufent-
halt im Iran machte, näher einzugehen, da er irakischer Staatsangehö-
riger ist und eine Rückkehr in den Iran nicht zur Diskussion steht.
Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdefüh-
rer werde im Irak von der KDP und der PUK verfolgt, ist als durch
nichts substanziierte und nachgeschobene Anpassung seiner bislang
gemachten Vorbringen zu werten. In beiden Befragungen machte er
ausschliesslich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Iraks gel-
tend. Darauf angesprochen, weshalb er denn angesichts der geltend
gemachten Schwierigkeiten im Iran nicht in seine Heimat zurückge-
kehrt sei, verwies er auf eine Fehde, die seinen Vater betreffe. Er war
indessen nicht in der Lage, dazu nähere Angaben zu machen und
konnte auch keine konkreten Übergriffe auf seine Angehörigen benen-
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nen, die sich im Rahmen dieser Fehde zugetragen hätten. Aus diesen
Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dem Beschwerde-
führer drohe bei einer Rückkehr in den Irak von Privatpersonen ausge-
hende Verfolgung.
6.3 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der
Eingabe des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an der
Würdigung des Sachverhalts und somit am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen. Zusammenfassend folgt, dass er keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die
vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. u. 6.6 S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.5
8.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem publizierten Urteil
BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Er-
bil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region
mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar.
Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und anschliessend auf dem Landweg durch den immer noch von Ge-
walt heimgesuchten Zentralirak.
8.5.2 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl.
a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
8.5.3 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss von 1980
bis 1991 in C._______ (Provinz Erbil) und danach in A._______
(Provinz Dohuk). Im Iran, wo er sich nach 1994 aufgehalten haben
soll, habe er während Jahren in der Landwirtschaft gearbeitet. Zudem
hat er sich in der Schweiz weitere Berufserfahrung aneignen können.
Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner
beruflichen Erfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner
Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Bei der
Wiedereingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebenen
Verwandten (zumindest seine Onkel; ob seine Mutter und die
Geschwister im Iran leben, kann nicht als gesichert gelten) behilflich
sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den
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Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können.
Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine
existenzbedrohende Situation. Diese Einschätzung wird durch den
Umstand bestärkt, dass er sich ursprünglich für eine freiwillige Rück-
reise in den Irak entschlossen hatte, die er jedoch aus medizinischen
Gründen nicht antreten konnte.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- kantonale Behörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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