Abtei lung IV
D-8347/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch Annelise Gerber,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 16. Dezember 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8347/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 8. April 2008 auf dem Luftweg verliess und am 9. April 2008 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er noch am
gleichen Tag im (...) um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 15. April 2008 im (...) sowie der
direkten Anhörung vom 26. Juni 2008 durch das BFM zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Eltern
hätten sich noch vor seiner Geburt getrennt, weshalb er bei seiner
Mutter in (...) aufgewachsen sei und dort bis im Jahre 1989 die
Schulen besucht habe,
dass er sich danach auf den Handel mit Autoersatzteilen spezialisiert
und seit dem Jahre 1991 ein eigenes Geschäft geführt habe,
dass er den Wunsch verspürt habe, seinen in (...) wohnhaften Vater
kennen zu lernen, weshalb er dort im Jahre 2000 einen Zweitwohnsitz
begründet habe,
dass es sich bei seinem Vater um einen Vodoo-Anhänger gehandelt
habe, welcher mit mehreren Frauen zusammen gewohnt habe,
dass er am 16. Januar 2008 verstorben sei,
dass er (der Beschwerdeführer) als ältester Sohn traditionellerweise
das Amt seines Vaters in der Vodoo-Gesellschaft hätte übernehmen
sollen, obwohl er dies nicht gewollt habe,
dass es in der Folge zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen
sei, zumal sich eine Gruppe Jugendlicher nach (...) begeben und ihn
dort gesucht habe,
dass beim Aufeinandertreffen zweier Gruppen eine Person erschossen
worden sei, doch habe er sich rechtzeitig im Nachbardorf in Sicherheit
bringen können, von wo aus ihn ein Freund später nach (...) chauffiert
habe,
dass ihn ein weisser Mann von dort nach (...) gebracht habe,
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dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 – eröffnet am
18. Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
weshalb zu prüfen sei, ob dafür entschuldbare Gründe vorlägen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Anbetracht des geltend
gemachten Reiseweges nicht der Realität entsprächen, zumal seine
oberflächlichen Behauptungen grundsätzlich realitätsfremd seien,
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise keine einzige sub-
stanziierte Angabe zu seinem weissen Begleiter, der immerhin seine
Reise organisiert und ihn während der ganzen Reise begleitet haben
solle, habe machen können,
dass auch die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Reise
selbst unsubstanziiert ausgefallen seien, kenne er doch den Ankunfts-
ort in Europa nicht und könne keine Station zwischen dem Landeort
und (...) nennen,
dass dies umso erstaunlicher sei, als es sich beim Beschwerdeführer
laut eigenen Angaben um einen Geschäftsmann handle, der viel auf
Geschäftsreisen gewesen sei und somit über entsprechende Reiseer-
fahrungen verfüge, weshalb substanziierte Reiseangaben zu erwarten
gewesen wären,
dass seine Vorbringen insgesamt nicht geglaubt werden könnten, wes-
halb davon auszugehen sei, er sei in Wirklichkeit mit den erforderli-
chen Dokumenten in die Schweiz eingereist,
dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile bereits seit acht Monaten
in der Schweiz aufhalte und den Schweizer Behörden bis dato weder
den Reisepass noch eine Identitätskarte ausgehändigt habe, weshalb
er keine plausiblen Gründe für das Fehlen von Ausweispapieren vorzu-
bringen vermöge,
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dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhö-
rung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt werden kann oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses nötig sind,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, nachge-
schoben, realitätsfremd und nicht nachvollziehbar seien,
dass er sich beispielsweise insofern widersprüchlich geäussert habe,
als ihn einmal ein weisser Kunde und ein andermal ein weisser, ihm
nicht bekannter Freund seines Freundes vom Versteck im Nachbardorf
von (...) nach (...) gefahren haben solle,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung geltend
gemacht habe, etwa Ende Februar 2008 in einem Wutanfall den
Schrein zerstört zu haben, was für ihn grösste Probleme zur Folge ge-
habt habe (Morddrohungen, Messerattacken, heftige Auseinanderset-
zungen zwischen Jugendgruppen),
dass er darüber anlässlich der Befragung im (...) indessen mit keinem
Wort berichtet habe,
dass schliesslich nicht einzusehen sei, weshalb der Beschwerdeführer
nach den von ihm geltend gemachten Ereignissen sich nicht in Sicher-
heit gebracht, sondern sich weiterhin entweder in (...) oder in (...)
aufgehalten und diese Region erst Ende März 2008 verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, weshalb zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass in casu ferner der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Eintreten auf
das Asylgesuch und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Ent-
scheid beantragen liess,
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dass ferner die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers in der Schweiz anzuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht schliesslich die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beantragen liess,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 8. Januar 2009 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab-
wies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 19. Januar 2009
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 19. Januar 2009 geleistet
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
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Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im (...)
am 15. April 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der
direkten Bundesanhörung vom 26. Juni 2008 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, er könne vorerst lediglich die Kopie seiner Geschäfts-
karte und zu einem späteren Zeitpunkt das Original einreichen,
dass in Nigeria bekanntlich Vodoo-Riten praktiziert würden und die
Weigerung, als ältester Sohn die Nachfolge des Vaters zu überneh-
men, zu Diskriminierung, Verfolgung und sogar Tötung führen könne,
dass eine Anzeige des Beschwerdeführers bei der Polizei nicht zweck-
mässig gewesen wäre, weil auch diese das Einverständnis des
Dorfoberhauptes, bei dem der Beschwerdeführer schon vorgängig kei-
nen Schutz gefunden habe, hätte einholen müssen,
dass die Aufgabe seines gut gehenden Geschäfts und die Flucht in
eine ungewisse Zukunft als Indizien für den grossen Leidensdruck des
Beschwerdeführers zu betrachten seien,
dass indessen der Beschwerdeführer den Behörden unbestrittener-
massen kein Reise- oder Identitätspapier innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs abgegeben hat,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen
des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), zumal das Vorbringen, der Schlepper
habe ihm das für den Interkontinentalflug benützte Reisepapier abge-
nommen, ebenso unglaubhaft erscheint wie die unsubstanziierte Schil-
derung des Reisewegs insgesamt,
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dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene die Fotokopie eines
Geschäftsausweises einreichte, der bezüglich des Namens nicht völlig
identisch ist mit dem Personalienblatt und keine einwandfreie Feststel-
lung der Identität erlaubt,
dass im Übrigen der Nichteintretensentscheid in casu auch dann nicht
aufgehoben würde, wenn der Beschwerdeführer ein taugliches Identi-
tätspapier im Original eingereicht hätte, weil er sich angesichts der Un-
glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht auf eine genügende Entschuldi-
gung für die fehlende Abgabe eines Identitätspapiers berufen kann
(vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 f.),
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 26. Juni 2008 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass Vodoo-Riten zwar in Nigeria praktiziert werden, doch dispensiert
ein solches Faktum den Beschwerdeführer nicht davon, seine Vorbrin-
gen glaubhaft zu schildern,
dass der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der direkten Anhörung
vom 26. Juni 2008 durch das BFM die von ihm verübte Zerstörung ei-
nes Schreins Ende Februar 2008 und die von diesem Vorfall abgeleite-
te Attacke mit einem Messer durch den Sohn der Stiefmutter (A14/21
S. 9 - 12) erwähnte, weshalb von nachgeschobenen Sachverhaltsele-
menten auszugehen ist, welche nicht geglaubt werden können
(EMARK 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13 f.),
dass sich der Beschwerdeführer nach der Zerstörung des Schreins
(A14/21 S. 9 und 10) noch wochenlang in (...) oder in (...) aufgehalten
haben will (A1/11 S. 7, A14/21 S. 14), was er tunlichst unterlassen
hätte, wenn er tatsächlich von einer Gefährdung ausgegangen wäre,
dass im Übrigen Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilde-
rung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer gel-
tend gemachten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17
E. 4b S. 150), was sich auch in casu bestätigt,
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dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränder-
ten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft weder gestützt
auf Art. 3 noch auf Art. 7 AsylG festgestellt werden kann und sich wei-
tere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses als unnötig erweisen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um ei-
nen jungen, aufstrebenden Jungunternehmer handelt, der mehrere An-
gestellte beschäftigt habe und über ein stattliches Bankkonto verfüge
(A14/21 S. 16), weshalb nicht davon auszugehen ist, die Reintegration
ins nigerianische Wirtschaftsleben werde ihn vor unlösbare Probleme
stellen,
dass er als (...) über ein weit reichendes Beziehungsnetz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 19. Januar 2009 geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 19. Januar 2009 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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