Abtei lung IV
D-8349/2007/sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Herkunft umstritten,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8349/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein kameruni-
scher Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in A._______, Kamerun
am 12. Oktober 2007 verliess und am 15. Oktober 2007 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass am 6. November 2007 im B._______ eine Erstbefragung durch-
geführt wurde,
dass das BFM einen Experten mit dem Erstellen eines Herkunftsgut-
achtens (LINGUA-Analyse) über den Beschwerdeführer betraute, zu
welchem Zweck mit ihm am 12. November 2007 ein Gespräch geführt
und aufgenommen wurde,
dass der Experte in seinem Bericht vom 15. November 2007 zum
Schluss gelangte, der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit aus
Nigeria, habe sich jedoch längere Zeit in Kamerun aufgehalten,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 26. November 2007 zu sei-
nen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen im We-
sentlichen geltend machte, sein Vater sei Politiker der Partei "People
Democratic Fund" (PDF) gewesen, die gegen die Regierungspartei
(Cameroon People Democratic Movement; CPDM) kämpfe,
dass im Februar 2007 das Haus der Familie in Brand gesetzt worden
sei, weshalb sie ein anderes Haus gemietet hätten,
dass sein Vater im September 2007 beziehungsweise am 6. Oktober
2007 von sechs Männern aufgesucht worden sei, die ihn nach einem
Wortwechsel erschossen hätten,
dass ihm (dem Beschwerdeführer) die Flucht aus dem Haus gelungen
sei,
dass er sich zu einem Freund seines Vaters geflüchtet habe, der ihn zu
einem Weissen gebracht habe, der mit seinem Vater zusammengear-
beitet habe,
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dass der Weisse ihn nach Yaounde gebracht und ihm gesagt habe, er
werde ihm beim Verlassen der Heimat helfen,
dass der Weisse ihm gesagt habe, das Haus des Freundes seines Va-
ters sei ebenfalls angezündet worden,
dass er seine Heimat aus Furcht davor, als möglicher Nachfolger sei-
nes Vaters und Zeuge dessen Ermordung ebenfalls umgebracht zu
werden, verlassen habe,
dass er zudem in Streit mit einem Schulkollegen gelegen habe, der
ihm gesagt habe, er werde ihn eines Tages umbringen, er jedoch seine
Heimat nicht aus diesem Grund verlassen habe,
dass ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse ge-
währt wurde, wobei der Beschwerdeführer daran festhielt, aus Kame-
run zu stammen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. Dezember
2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe zuerst gesagt, er habe seine Identitätskarte zu
Hause gelassen, später jedoch erklärt habe, es habe sich bei diesem
Papier um einen Schülerausweis gehandelt,
dass er die Namen der beiden Freunde seines Vaters, die ihm gehol-
fen hätten, nicht habe nennen können und das Angebot, die Firma, in
welcher der eine Freund arbeite, anzurufen, ausgeschlagen habe,
dass er nicht habe erklären können, wie es dem Freund seines Vaters
hätte gelingen sollen, einen auf seinen Namen lautenden, echten Rei-
sepass zu erhalten,
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dass er weder die Farbe des Passes noch die ausstellende Behörde
habe nennen können und seine Reiseschilderung unsubstanziiert aus-
gefallen sei,
dass seine Aussage, er habe den Reisepass einer unbekannten Dritt-
person ausgehändigt, von welcher er ein Handy als Pfand erhalten
habe, nicht nachvollziehbar sei,
dass aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, der Be-
schwerdeführer versuche die Gegebenheiten seiner Reise in die
Schweiz zu verschleiern und habe den Asylbehörden seine Reisepa-
piere vorenthalten,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren vorlägen,
dass angesichts der eindeutigen Zuordnung des Beschwerdeführers
zu Nigeria, der mangelhaften Länderkenntnisse zu Kamerun sowie der
Angabe einer nicht existenten Ethnie erhebliche Zweifel an seiner tat-
sächlichen Herkunft bestünden, die Frage der tatsächlichen Staatsan-
gehörigkeit jedoch offen gelassen werden könne,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sein Vater gehöre der
PDF an, deren Führer John Fru Ndi sei,
dass diese Partei in Kamerun legal, aber weder in der Regierung noch
im Parlament vertreten sei,
dass die Partei von John Fru Ndi jedoch "Social Democratic
Front" (SFD) heisse und im nationalen Parlament über mehrere Sitze
verfüge,
dass er zudem nicht gewusst habe, wann in Kamerun die letzten Par-
lamentswahlen stattgefunden hätten, und gesagt habe, im Jahre 2007
hätten keine Wahlen stattgefunden, was nicht den Erkenntnissen des
BFM entspreche,
dass er keine weiteren politischen Parteien und keine anderen Partei-
führer der "PDF" aus A._______ habe nennen können,
dass seine Angaben zum Brand des Elternhauses sowie zum Mord an
seinem Vater stereotyp und unsubstanziiert geblieben seien,
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dass somit keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers
vorlägen, er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erfor-
derlich seien,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom
10. Dezember 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Ver-
fügung des BFM sei zu überprüfen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Dezember 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in ei-
ner Amtssprache - in der Regel also Deutsch, Französisch oder Italie-
nisch - abzufassen sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]
und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht indessen vorliegend ohne präjudi-
zielle Wirkung bereit ist, die in englischer Sprache abgefasste Eingabe
aufgrund deren leichter Verständlichkeit entgegenzunehmen,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer sich widersprüchlich dazu äusserte, über
welche Reise- oder Identitätspapiere er in seiner Heimat verfügt habe,
dass seine Unkenntnis der Namen der beiden Freunde seines Vaters,
die ihm bei der Ausreise geholfen beziehungsweise ihm diese finan-
ziert hätten, nicht nachvollziehbar ist,
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dass die Erklärung, weshalb er den weissen Freund seines Vaters
nicht in der Firma anrufen wolle, nicht stichhaltig ist,
dass seine Schilderung, er habe einem ihm Unbekannten in der
Schweiz sowohl seinen Reisepass als auch seine Agenda und sein
Geld ausgehändigt, realitätsfremd erscheint,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authenti-
sche Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert
48 Stunden und bis heute in Verletzung seine gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Be-
hörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend ge-
macht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung
führen könnte,
dass sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern kann, wenn
nachträglich Identitätspapiere eingereicht werden sollten, da es bei der
48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaf-
fung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden,
für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK
1999 Nr. 16 E. 5c aa S. 109 f.),
dass es sich bei der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Ge-
burtsurkunde ohnehin nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier
handeln würde (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S.69 f.),
dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entspre-
chender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute
nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in
Frage gestellt ist,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
hielt, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Brand des Hauses
der Familie und der Ermordung seines Vaters seien unsubstanziiert
und detailarm,
dass weder die Schilderung der Brandnacht noch diejenige der Ge-
schehnisse am Abend der angeblichen Ermordung des Vaters den Ein-
druck erwecken, der Beschwerdeführer berichte von selbst Erlebtem,
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dass seine Aussage, er habe keine Kenntnis vom Schicksal seiner
Mutter und könne mit niemanden in seiner Heimat in Kontakt treten,
nicht zu überzeugen vermag,
dass er zudem tatsachenwidrige Angaben zur Partei seines Vaters, de-
ren Führer John Fru Ndi sei, machte,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei während der Rei-
se in die Schweiz krank gewesen und sei auch heute noch krank, die
vorstehenden Erwägungen nicht zu relativieren vermag, da nicht da-
von ausgegangen werden kann, er sei nicht in der Lage gewesen,
übereinstimmende Angaben zu seinen Ausreisegründen beziehungs-
weise seinen Identitätspapieren zu machen,
dass die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss ge-
langte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse
seien nicht relevant für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen das Beste-
hen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden
kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG nicht notwendig erscheinen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht und im Sinn der Praxis (vgl. BVGE 2007/8 insbesondere
E. 2.1 S. 73) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
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und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 BV,
SR 101) zulässig ist, weil angesichts der Vorbringen des Beschwerde-
führers keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat
(Kamerun oder Nigeria) droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), und die Flücht-
lingseigenschaft offensichtlich nicht besteht,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Kamerun oder Nigeria
aufgrund der allgemeinen Situation einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt,
dass auch nicht geschlossen werden kann, er geriete im Fall einer
Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situa-
tion, da er jung ist und über eine gute Schulbildung verfügt,
dass angesichts der Haltlosigkeit seiner Vorbringen nicht glaubhaft er-
scheint, er verfüge in seinem Heimatland nicht über ein Beziehungs-
netz im engen und weiteren Sinne,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar zu be-
urteilen ist (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, (...), mit der
Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Emp-
fangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bundesverwal-
tungsgericht zurück zu senden; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, (...) (Kopie, vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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