Abtei lung IV
D-8350/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...), Georgien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren; Verfügung des BFM vom 24. November 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8350/2010
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländer-
innen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR
0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-
II-VO),
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der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO
(DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2010 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte,
dass das BFM mit – am 26. November 2010 eröffneter – Verfügung
vom 24. November 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das Asylgesuch nicht eintrat und in Anwendung der Dublin-II-Ver-
ordnung den Beschwerdeführer in die Slowakei wegwies, wobei es
festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2010 gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die
Verfügung vom 24. November 2010 vollumfänglich aufzuheben, es sei
das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell mit Selbsteintritts-
recht der Schweizer Eidgenossenschaft zu überprüfen, indem die An-
gelegenheit zur Neubearbeitung und zu weiteren Abklärungen an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen sei,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte, es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu ge-
währen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
6. Dezember 2010 per Telefax den Vollzug der Wegweisung gestützt
auf Art. 56 VwVG provisorisch aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der Be-
schwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
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führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Tatsache, dass er am
2. November 2008 in der Slowakei registriert beziehungsweise daktylo-
skopiert worden war, am 18. Oktober 2010 anlässlich der Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) das rechtliche Gehör
zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit der
Slowakei und zur Wegweisung in die Slowakei gewährt wurde,
dass er dabei geltend gemacht habe, er kehre nicht in die Slowakei zu -
rück, wenn er von dort nach Georgien ausgeschafft werde,
dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und
den oben erwähnten EURODAC-Treffer am 15. November 2010 an die
Slowakei ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers stellte,
dass die Slowakei am 24. November 2010 dem Ersuchen um Über-
nahme zugestimmt hat,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus-
führte, weshalb die Slowakei für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. Dezember 2010
vorbringt, ihm drohe bei einer Rücküberstellung in die Slowakei eine
Wegweisung der slowakischen Behörden nach Georgien,
dass er in Georgien jedoch an Leib und Leben gefährdet sei,
dass die Slowakei möglicherweise nicht bereit sei, seinen Asylantrag
frei zu überprüfen, und er daher die Schweiz auf Beschwerdeebene
um materielle Überprüfung seines Asylgesuches mit entsprechender
Ausübung des Selbsteintrittsrechts ersuche,
dass die Einwände des Beschwerdeführers gegen den vorinstanzli-
chen Entscheid indessen unbehelflich sind, da es gemäss den Zustän-
digkeitsregeln der Dublin-II-VO nunmehr in der Verantwortung der Slo-
wakei liegt, das Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer nach
den geltenden völkerrechtlichen Regeln und Standards durchzuführen
und dabei eine allfällige für die Flüchtlingseigenschaft relevante oder
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unter dem Aspekt des Schutzes der Menschenrechte zu beachtende
Gefährdung des Beschwerdeführers zu prüfen,
dass die Slowakei sowohl Signatarstaat der Flüchtlingskonvention als
auch der Europäischen Menschenrechtskonvention ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich die Slowa-
kei nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflich-
tungen hält,
dass daher keine Veranlassung besteht, die Bestimmung über das
Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung an-
zuwenden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in
die Slowakei zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
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dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie
sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache der Verfahrens-
antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen-
standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
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Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
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