B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8350/2015/pjn
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 30. November 2015 / N (…).
D-8350/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Zoba Gash Barka), verliess Eritrea eigenen Anga-
ben zufolge am 12. Januar 2014 und gelangte zunächst in den Sudan, von
wo aus er nach Libyen und von dort mit dem Schiff nach Italien gereist sei.
Am 1. Juli 2014 sei er illegal von Italien herkommend in die Schweiz ein-
gereist. Tags darauf suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nach, wurde dort am 7. Juli 2014 zu seiner Identität,
zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt und in der
Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen.
Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 19. Mai 2015 ausführlich zu sei-
nen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei in die Schweiz gekommen, weil er frei und ohne
Stress leben wolle. Er habe in Eritrea im Rahmen des Nationaldienstes in
der Cafeteria einer Hochschule (E._______ College) arbeiten müssen, ob-
wohl er einen Hochschulabschluss habe. Ausserdem sei er mit seinem dor-
tigen Vorgesetzten, einem ehemaligen Freiheitskämpfer, nicht klar gekom-
men. Aufgrund seiner Hämorrhoiden hätte er eigentlich demobilisiert wer-
den sollen, aber das von ihm vorgelegte Arztzeugnis sei von seinem Vor-
gesetzten nicht beachtet worden. In der Cafeteria hätten sie jeweils die
Speiseresten nach Gewicht und gegen Quittung an Private verkauft. Im
Jahr 2013 sei er von seinem Vorgesetzten beschuldigt worden, dabei
falsch gewogen respektive keine Quittung ausgestellt zu haben. Er sei an-
geklagt und vor ein Sondergericht gestellt worden. In der Folge sei er zwar
freigesprochen worden, habe aber eine Verwarnung erhalten: Man habe
ihm mitgeteilt, wenn er in Zukunft auch nur erneut angeklagt würde, müsse
er eine sechsmonatige Haftstrafe antreten. Dies habe ihm Sorgen bereitet,
da er in der Cafeteria im Bereich Finanzen und Administration tätig gewe-
sen sei und es im Finanzbereich regelmässig zu Unregelmässigkeiten
komme. Da er ohnehin Probleme mit seinem Vorgesetzten gehabt habe,
habe ihn diese Situation belastet, weil er befürchtet habe, erneut zu Un-
recht beschuldigt zu werden. Er habe daher seine Arbeit sehr gründlich
erledigt und zur Sicherheit immer Kopien für sich gemacht. Aus Angst vor
weiteren Problemen sowie aufgrund der Tatsache, dass er nicht weiter un-
freiwillig in der Cafeteria arbeiten wollte, habe er sich nach dem Freispruch
Ende 2013 zur Ausreise entschlossen. Nach den Weihnachtsferien sei er
dann am 12. Januar 2014 zusammen mit einem Arbeitskollegen geflüchtet.
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Zuerst sei er mit dem Auto nach Forto-Sawa gefahren, wobei er unterwegs
in Barentu seinen Kollegen getroffen habe. Von Forto-Sawa seien sie dann
in der Nacht zu Fuss nach Shelabob, Sudan, gegangen und danach in ei-
nem Lastwagen nach Kassala gefahren. Dort sei er vom Roten Kreuz nach
Wedi Sherife gebracht worden. Anschliessend sei er via Libyen und Italien
in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr nach Eritrea müsse er befürch-
ten, inhaftiert zu werden, weil er seine Arbeitsstelle unerlaubterweise ver-
lassen habe.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens seine Identitätskarte, einen Angestelltenausweis des (…) sowie ein
Schuldiplom zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. November 2015 – eröffnet am
1. Dezember 2015 – fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien
teils nicht asylrelevant, teils nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die
Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Dezember
2015 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer beantragen, die an-
gefochtene Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben,
es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren,
eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefoch-
tenen Verfügung vom 30. November 2015, eine Vollmacht vom 15. Dezem-
ber 2015, ein EasyTrack-Ausdruck (Zustellungsnachweis) sowie eine Be-
stätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 16. Dezember 2015.
D.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2016 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
21. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vo-
rinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in die-
sem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die
vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewäh-
ren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flücht-
linge vorläufig aufzunehmen ist. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen,
dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme
für die nicht vollziehbare Wegweisung – alternativer Natur sind (vgl. dazu
BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Der in der Beschwerde ge-
stellte Antrag auf eventuelle Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugspunktes (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren) ist daher unzuläs-
sig, da es an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG)
für diese Feststellung fehlt.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht im Beschwerde-
verfahren von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen, massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE
2011/1 E. 2, und BVGE 2007/24 E. 2).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers be-
treffend das gegen ihn geführte Gerichtsverfahren ergäben sich keine Hin-
weise darauf, dass er im geltend gemachten Zusammenhang seitens der
eritreischen Behörden in absehbarer Zukunft staatliche Verfolgungsmass-
nahmen zu befürchten habe. Diese Einschätzung werde bestätigt durch die
Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nach dem gerichtlichen Frei-
spruch bis zu seiner Ausreise friedlich gelebt habe. Dieses Vorbringen sei
daher nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer mache sodann geltend, er
habe Eritrea illegal verlassen. Diese geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründe müssten von ihm jedoch bewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden. Die Tatsache, dass es nur beschränkte legale Ausreise-
möglichkeiten aus Eritrea gebe, führe nicht zu einer Umkehr der Beweis-
last. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreiseum-
ständen seien indessen unglaubhaft. Insbesondere erscheine das Vorbrin-
gen, wonach er die Grenze zwischen Eritrea und Sudan zu Fuss überquert
habe und dabei keinerlei Probleme gehabt habe, im eritreischen Kontext
als nicht nachvollziehbar. Zudem habe er sich in Bezug auf die Fortbewe-
gungsart widersprochen (zu Fuss vs. Auto). Er habe ausserdem wider-
sprüchliche Angaben gemacht in Bezug auf die Frage, wo er sich aufge-
halten habe, als er von der Ausreiseabsicht seiner Ehefrau erfahren habe.
Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sei die geltend gemachte illegale Aus-
reise aus Eritrea nicht glaubhaft. Damit sei es ihm nicht gelungen, das Vor-
liegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen. Insge-
samt erfüllten die Asylvorbringen des Beschwerdeführers die Anforderun-
gen von Art. 3 und 7 AsylG nicht, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu
verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei.
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Seite 7
6.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und aus-
geführt, der Beschwerdeführer habe gegen seinen Willen, im Rahmen ei-
ner Art Militärdienstes, in einer Cafeteria arbeiten müssen. Er habe für un-
bestimmte Zeit Zwangsarbeit bei niedrigem Lohn leisten müssen, wobei
die Stelle nicht seinen Fähigkeiten entsprochen habe. Wegen Auseinan-
dersetzungen mit dem Vorgesetzten, einem Militäroffizier, sei er grundlos
vor ein Militärgericht gestellt worden. In der Folge sei er bedingt freigespro-
chen worden. Hätte er in Zukunft erneut vor Gericht erscheinen müssen,
hätte er sechs Monate Haft riskiert. Das SEM habe die Asylgründe des Be-
schwerdeführers nicht richtig verstanden oder falsch interpretiert. Er habe
durchaus begründete Furcht, in Zukunft von seinem Vorgesetzten unge-
rechtfertigt angeklagt und schikaniert oder anderweitigen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Seine Vorbringen seien daher asylrele-
vant. In Bezug auf die Frage der illegalen Ausreise wird in der Beschwerde
vorgebracht, der Personalausweis des Beschwerdeführers habe in Eritrea
die Funktion eines Passierscheins. Er habe die Weihnachtsferien dazu be-
nutzt, sich von seiner Arbeitsstelle zu entfernen. Es sei mit Blick auf die
Gesamtumstände nicht wesentlich, ob er zu Fuss nach Kassala gegangen
oder von Shelabob nach Kassala mit dem Auto gefahren sei. Er habe seine
Aussage in der Anhörung vervollständigt und ergänzt. Das SEM habe
selbst dargelegt, dass die legale Ausreise aus Eritrea nur schwer möglich
sei. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2004 im Militär- respektive
Nationaldienst gewesen und habe sich ohne Erlaubnis von seiner Dienst-
stelle entfernt. Er habe sein Heimatland nur unter Umgehung der eritrei-
schen Grenzkontrollen verlassen können. Es lägen somit subjektive Nach-
fluchtgründe vor. Anzufügen sei, dass es gemäss dem Bericht des Euro-
pean Asylum Support Office vom Mai 2015 zahlreichen Menschen gelinge,
trotz strenger Bewachung der Grenzen illegal aus Eritrea auszureisen. Ge-
mäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten illegal
ausgereiste eritreische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr ins Heimat-
land mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. Daher erfülle der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft und es lägen subjektive Nachflucht-
gründe vor.
7.
7.1 In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, das SEM habe die
Asylgründe des Beschwerdeführers, namentlich seine Vorbringen in Bezug
auf seine Tätigkeit im Rahmen des Militärdienstes und seine Anklage vor
einem Militärgericht, nicht richtig verstanden oder zumindest falsch inter-
pretiert. Dieses Vorbringen ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen
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unter E. 4 als sinngemässe Rüge der Verletzung der Prüfungs- und Be-
gründungspflicht respektive der Pflicht zur richtigen und vollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts nachfolgend vorab zu behan-
deln.
7.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch
Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer
Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt
nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entschei-
dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu CHRIS-
TOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu
Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O.,
Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen
und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich
das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschla-
gen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten
Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbe-
gründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und
auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu LORENZ
KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.;
BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83
E. 4.1).
7.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrfach Aussagen machte,
welche darauf schliessen lassen, dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Eritrea im aktiven Militär- respektive Nationaldienst befand. In der Be-
fragung im EVZ brachte er diesbezüglich vor, er habe die Schule im Jahr
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2008 beendet und sei anschliessend bis im Jahr 2014 in E._______ im
Militärdienst gewesen, wo er für die Schulkantine verantwortlich gewesen
sei. Am 12. Januar 2014 sei er dann ausgereist (vgl. A3 S. 4 und 5). Zudem
erwähnte er, er habe aufgrund einer Anklage gegen ihn vor einem Spezial-
gericht erscheinen müssen (vgl. A3 S. 8). Er machte ausserdem geltend,
er hätte aus medizinischen Gründen einen Anspruch auf Demobilisierung
gehabt und habe auch das entsprechende Arztzeugnis eingereicht, sein
Vorgesetzter habe dem jedoch keine Beachtung geschenkt (vgl. A3 S. 9).
Auch in der nachfolgenden Anhörung erwähnte er den Community Service
respektive den Nationaldienst, den er durch seine Arbeit in der Schulcafe-
teria absolviert habe (vgl. A15 S. 3 und 6). Er führte ferner aus, er habe vor
einem speziellen Gericht erscheinen müssen, welches für Militärangehö-
rige zuständig sei (vgl. A15 S. 7). Im Weiteren brachte er vor, diejenigen,
die im Militärdienst seien, würden immer von den Vorgesetzten unterdrückt
(vgl. A15 S. 7 und 9). Das SEM erwähnte diese Sachverhaltselemente res-
pektive den vom Beschwerdeführer geltend gemachten militärischen Kon-
text in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort, und zwar weder im
Sachverhalt noch in den Erwägungen. Die entsprechenden Vorbringen
sind indes als offensichtlich rechtserheblich zu qualifizieren, da die (glaub-
hafte) unbewilligte Entfernung aus dem aktiven Militärdienst in Eritrea re-
gelmässig eine asylbeachtliche Verfolgung nach sich zieht (vgl. die kon-
stante diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, so
beispielsweise das Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014
E. 6.1). Bei dieser Sachlage wäre das SEM daher verpflichtet gewesen, die
vorstehend erwähnten, für das Asylverfahren relevanten Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffend seine Militärdienstleistung vollständig und
korrekt in der Sachverhaltszusammenfassung aufzuführen, gegebenen-
falls vorab Überlegungen zur Frage der Glaubhaftigkeit anzustellen und/o-
der weitere Abklärungen zu tätigen und die vollständigen wesentlichen
Sachverhaltsvorbringen sodann in den Erwägungen angemessen zu prü-
fen und zu würdigen. Indem das SEM in der angefochtenen Verfügung
nicht alle wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat, hat es den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Daraus resultierte
zwangsläufig eine ungenügende Prüfung respektive Entscheidbegrün-
dung, indem sich das SEM in seinen Erwägungen nicht mit allen wesentli-
chen Parteivorbringen auseinandergesetzt hat. Damit hat das SEM im Er-
gebnis den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ver-
letzt.
8.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, woraus folgt, dass
D-8350/2015
Seite 10
bei seiner Verletzung der betreffende Entscheid grundsätzlich aufzuheben
ist, unabhängig davon, ob er materiell richtig ist oder nicht. Aus prozess-
ökonomischen Gründen ist allerdings eine Heilung von Gehörsverletzun-
gen auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt
wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Be-
schwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug
auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Die festgestellte Verlet-
zung darf sodann nicht schwerwiegender Natur sein, und die fehlende Ent-
scheidreife muss durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden können (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das SEM in der angefoch-
tenen Verfügung gleich mehrfach den Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt hat, indem es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest-
gestellt und darüber hinaus die Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt
hat. Diese Gehörsverletzung muss als schwerwiegend bezeichnet werden,
zumal aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann,
dass es sich dabei um ein Versehen handelte. Ausserdem hat das SEM
seine Unterlassungen auch in der Vernehmlassung vom 18. Januar 2016
nicht korrigiert; dies ungeachtet dessen, dass in der Beschwerde ausdrück-
lich vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe sich seit dem Jahr 2004
im Militärdienst befunden, habe vor einem Militärgericht erscheinen müs-
sen und habe sich ohne Erlaubnis von seiner Dienststelle entfernt. Obwohl
die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61
Abs. 1 VwVG), erscheint es demnach im vorliegenden Fall als angebracht,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur formell korrek-
ten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2015 be-
züglich der Dispositivziffern 1-3 beantragt wurde. Die Sache ist in Anwen-
dung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur erneuten Beurteilung im Sinne
der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
10.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
D-8350/2015
Seite 11
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
11.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten
gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund
der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer
solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In An-
wendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der
Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes we-
gen auf pauschal Fr. 500.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8350/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung bezüglich deren Dispositivziffern 1-3 beantragt
wurde. Die Sache wird zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.–
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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