B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8352/2015/brl
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch MLaw Silke Scheer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. September 2015 in die Schweiz ein-
reiste und am 21. September 2015 ein Asylgesuch stellte,
dass er vom SEM am 29. September 2015 zu seiner Person, seinem Rei-
seweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, irakischer Staatsbürger zu sein
und das Land Anfang September 2015 insbesondere wegen der Bedro-
hung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) verlassen zu haben,
dass er betreffend Reiseroute angab, über die Türkei, Bulgarien, ihm un-
bekannte Länder beziehungsweise Serbien und Österreich in die Schweiz
gelangt zu sein,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank
am 9. September 2015 in Bulgarien daktyloskopiert worden war,
dass ihm das SEM anlässlich der erwähnten Befragung das rechtliche Ge-
hör zu einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien gestützt auf das Dub-
lin-Verfahren gewährte,
dass er vorbrachte, die dortige Situation für Flüchtlinge sei sehr schwierig,
dass er im Hinblick auf allfällige medizinischen Beschwerden erklärte, er
sei gesund,
dass das SEM am 8. Oktober 2015 – gemäss den Bestimmungen der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um
Aufnahme des Beschwerdeführers an Bulgarien richtete,
dass die bulgarischen Behörden diesem Ersuchen am 7. Dezember 2015
entsprachen,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 (eröffnet am 16. De-
zember 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
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auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Weg-
weisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete, wobei die Vorinstanz
in ihrem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen
des Dublin-Verfahrens und die illegale Einreise des Beschwerdeführers in
den Schengen-Raum verbunden mit einer Daktyloskopierung – festhielt,
Bulgarien sei für das Asylverfahren zuständig,
dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorge-
bracht worden seien,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Bulgarien würde sich
nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, und in
Würdigung der Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme,
dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushän-
digte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid mit
Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. Dezember 2015 Beschwerde
erhob,
dass er um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Rückweisung
der Sache ans SEM zur Ausübung des Selbsteintritts sowie eventualiter
um Rückweisung an die Vorinstanz verbunden mit der Anweisung, die Zu-
lässigkeit beziehungsweise eventualiter die Zumutbarkeit des Vollzugs un-
ter Beachtung der momentanen Situation erneut zu beurteilen, ersuchte,
dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht sowie
den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragte,
dass er zur Begründung vorbrachte, nach Einschätzung verschiedener Or-
ganisationen seien im bulgarischen Asylsystem Mängel ersichtlich, die so-
wohl den Zugang zum Asylsystem wie auch die Unterbringung und Versor-
gung in Empfangszentren beträfen,
dass die bulgarischen Behörden immer wieder Verstösse gegen das Völ-
kerrecht begingen,
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dass unter anderem Amnesty International daran festhalte, im Rahmen von
Dublin-Verfahren keine Asylsuchenden nach Bulgarien zu überstellen, ob-
wohl das UNHCR Dublin-Rücküberstellungen generell nicht mehr in jedem
Fall in Zweifel ziehe,
dass zwischen der Asylgesuchstellung vor Ort und der tatsächlichen Re-
gistrierung auch für Dublin-Rückkehrer mit einer langen Wartezeit gerech-
net werden müsse,
dass in Anbetracht der drastisch gestiegenen Gesuchszahlen oftmals pre-
käre Bedingungen herrschen würden,
dass das SEM in Verletzung der Untersuchungsmaxime die aktuelle Situ-
ation in keiner Weise berücksichtigt habe,
dass der Beschwerdeführer Schläge durch die Polizei erlitten habe,
dass für weitere Argumente des SEM und des Beschwerdeführers – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Gericht nach Eingang der Beschwerde den Vollzug der Wegwei-
sung mittels Telefax vom 24. Dezember 2015 einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Dezember 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird und der
vorsorgliche Vollzugsstopp zurückzunehmen ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit
des Asylgesuches somit nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der
angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmun-
gen zum Dublin-Verfahren genügt,
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un-
begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Bulgarien eingereist zu sein,
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dass er mithin von der Türkei her kommend zuerst diesen Dublin-Mitglied-
staat erreichte, und zwar ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal, und
in der Folge via Österreich in die Schweiz gelangte,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Bulgarien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgän-
gige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asyl-
antragstellung im zuständigen Staat voraussetzt,
dass der Beschwerdeführer aber ohnehin nicht bestreitet, in Bulgarien dak-
tyloskopiert worden zu sein,
dass Bulgarien dem Ersuchen des SEM vom 8. Oktober 2015 um Aufnah-
me des Beschwerdeführers (nach Art. 21 Abs. 1 [zweiter Unterabsatz] und
3 [erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) am 7. Dezember 2015 entsprach und
so seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung aus-
drücklich akzeptierte,
dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Lan-
des nicht bestreitet und damit die Grundlage für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG offensichtlich gege-
ben ist,
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Bulgarien im
Wesentlichen einwendet, die dort für Flüchtlinge herrschenden Verhält-
nisse seien prekär, wobei sich das Land nicht an die relevanten völker-
rechtlichen Bestimmungen halte,
dass er geltend macht, er sei gewaltsam zur Abgabe von Fingerabdrucken
genötigt worden,
dass die Dublin-Staaten gemäss entsprechender Regelung aber verpflich-
tet sind, unter anderem von Personen, die – wie der Beschwerdeführer –
illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen respektive sich
weiterhin illegal dort aufhalten, Fingerabdrücke abzunehmen,
dass diese Vorgehensweise somit an sich nicht zu beanstanden ist und –
sollte der Beschwerdeführer dabei tatsächlich geschlagen worden sein –
eine unangemessene Vorgehensweise der zuständigen Behörde bei der
vorgesetzten Stelle geltend gemacht werden könnte,
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dass in der Beschwerde unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen eine
verschärfte Situation vor Ort dargetan wird,
dass gegenwärtig in der Tat gewisse Schwierigkeiten der Behörden im Um-
gang mit Asylsuchenden zu erkennen sind,
dass es indes nach wie vor keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die die konkrete
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Bulgarien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass dem Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 ("UNHCR Observations on
the Current Situation of Asylum in Bulgaria") zwar zu entnehmen ist, dass
in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für
Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden haben,
dass jedoch gemäss dem Update des UNHCR vom April 2014 wesentliche
Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsuchen-
den in Bulgarien festgestellt wurden, und das UNHCR darin zum Schluss
gelangte, seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Über-
stellungen von Asylsuchenden abzusehen, lasse sich nicht länger aufrecht-
erhalten,
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dass diese Position bisher – trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa
respektive vor Ort, wie sie auch in der Beschwerde dargelegt wird – nicht
widerrufen wurde (vgl. zum Ganzen beispielsweise die Bundesverwal-
tungsgerichtsurteile D-6528/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2.3 m.w.H.
und D-8045/2015 vom 16. Dezember 2015 S. 7 f.),
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM habe die aktuelle
Lage in Bulgarien nicht berücksichtigt,
dass das SEM zwar keine aktuellen Quellen zitiert, im Entscheid aber ge-
mäss der aktuellen Praxis zutreffend festhält, dem Beschwerdeführer droh-
ten nicht konkret gravierende Menschenrechtsverletzungen vor Ort,
dass eine Verletzung der Untersuchungsmaxime oder der Begründungs-
pflicht so nicht erkennbar ist, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war,
den Entscheid sachgerecht anzufechten,
dass im Falle des Beschwerdeführers – eines gemäss eigenen Angaben
gesunden jungen Mannes – davon ausgegangen werden darf, er sei durch-
aus in der Lage, in Bulgarien gegenüber den dort zuständigen Behörden
seine Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu
finden,
dass diesen Erwägungen gemäss Bulgarien für die Behandlung des Asyl-
antrags des Beschwerdeführers zuständig ist und aufgrund der Akten keine
Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in
Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen gera-
dezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl.
dazu BVGE 2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für
sich ableiten kann, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum ein-
räumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwer-
deführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretari-
ats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen
Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls
keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015
E. 4 ff.),
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dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Bulgarien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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