Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D8356/2010
U r t e i l v om 1 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren am (…),
c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger aus
B._______, suchte mit Schreiben vom 15. August 2008 bei der Schweizer
Vertretung in Colombo um Asyl nach. Dem Schreiben waren diverse
Dokumente in Kopie beigelegt.
B.
B.a. Mit Schreiben vom 28. August 2008 erkundigte sich die Schweizer
Vertretung in Colombo nach den Ausreisegründen und spezifischen
Problemen des Beschwerdeführers sowie deren Ursache. Ebenso fragte
sie nach, welche Schritte der Beschwerdeführer bisher unternommen
habe, um sich zu schützen und ob ihm eine staatliche Fluchtalternative
offen stünde. Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die
Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 14. Oktober 2008 alle Beweggründe
im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen.
B.b. Mit Eingabe vom 11. September 2009 (Eingangsstempel der
Schweizer Vertretung in Colombo vom 16. September 2009) liess sich
der Beschwerdeführer vernehmen und reichte weitere Unterlagen zu den
Akten.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei in seinem Alltag immer wieder von
bewaffneten tamilischen Leuten eingeschüchtert worden. Deshalb habe
er öfters den Aufenthaltsort gewechselt. Auch habe er ständig anonyme
Telefonanrufe erhalten, in denen man ihm mit Entführung und Mord
gedroht habe. Diesbezüglich habe er bei der Polizei eine Anzeige
aufgegeben. Am 9. Juli 2010 seien die Unbekannten zu ihm nach Hause
gekommen. Da er habe entkommen können, sei sein Vater an seiner
Stelle angegriffen worden und habe danach ins Spital gebracht werden
müssen. Man habe ihm erneut gedroht, ihn umzubringen, falls er der
Polizei Anzeige erstatten sollte. Aus diesen Gründen sowie wegen den
allgemeinen Lebensbedingungen in Sri Lanka wolle er das Land
verlassen.
D.
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D.a. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2010 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt
aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der
beigelegten Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf
der Botschaft nicht als notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände – namentlich Fragen
bezüglich Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige
Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat,
Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches
Interesse der Schweiz – und aufgrund der vorliegenden Akten, das
Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Das BFM räumte
dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich dazu innert Frist zu
äussern und allfällige neue Gründe, die seit der Einreichung des Einreise
und Asylgesuches eingetreten seien, darzulegen, verbunden mit dem
Hinweis, das bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage
entschieden werde.
D.b. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 7. August 2010
innert Frist vernehmen.
E.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 – eröffnet am 29. Oktober 2010 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte die Einreise in die
Schweiz.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass es
angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre, von
denen auch der Beschwerdeführer selbst betroffen gewesen sei,
Verständnis dafür habe, dass dieser Angst vor weiteren
Verfolgungsmassnahmen habe und in die Schweiz ausreisen wolle.
Dennoch könne seinem Gesuch um Einreise in die Schweiz nicht
entsprochen werden. Vorliegend gelange das BFM zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer bei objektivierter Betrachtungsweise nicht akut
gefährdet sei. Die von ihm geltend gemachten Asylvorbringen
entsprächen aufgrund ihrer Art und Intensität keiner Verfolgungssituation,
welche eine Einreise in die Schweiz rechtfertigen würden.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der
allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während
des Bürgerkriegs geherrscht habe. Die Situation in Sri Lanka stelle sich
heute jedoch anders dar: Der Krieg zwischen der srilankischen Regierung
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und den separatistischen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei im
Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde
sich das gesamte Land erstmals seit dem Jahre 1983 wieder unter
Regierungskontrolle. Obwohl der Staat vieles daran setze, ein
Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und aktiv nach ehemaligen
Mitgliedern der oppositionellen Organisation suche, habe sich die
Sicherheits und Menschenrechtslage verbessert. Angesichts dieser
veränderten Lage erscheine das Risiko, dass der Beschwerdeführer
heute von Übergriffen ernsthaften Ausmasses betroffen werde,
ausgesprochen gering.
Zudem habe er die Möglichkeit, erneut, bei den srilankischen Behörden
um Schutz zu ersuchen, falls ihm eines Tages konkrete Bedrohungen
wiederfahren sollten. Es sei zu erwarten, dass der srilankische Staat,
seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnehme. Im Einzelfall
könne es durchaus vorkommen, dass die Schutzgewährung unterbleibe
oder nicht in ausreichendem Mass gewährt werde. Hierzu gelte es
gleichzeitig festzuhalten, dass eine faktische Garantie des
Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der bedrohten
Person verlangt werden könne. Keinem Staat gelinge es, die absolute
Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Von
der srilankischen Polizei könne beispielsweise nicht erwartet werden,
dass sie jeder Person, die einen gewissen Gefährdungsgrad aufweise,
einen umfassenden Personenschutz zukommen lasse. Einen derartigen
Schutz erhielten nur wenige besonders gefährdete Personen, denen
jedoch der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils nicht zuzurechnen
sei.
Das BFM habe auch Verständnis dafür, dass der Beschwerdeführer
wegen des jahrelangen Krieges und der daraus resultierenden Nachteile
sein Heimatland verlassen möchte. Die Schweiz nehme jedoch keine
Personen aus rein humanitären Gründen auf. Jedes Gesuch werde
individuell auf die Schutzbedürftigkeit aufgrund einreiserelevanter
Verfolgungsmassnahmen der Asyl suchenden Person im Sinne des
Schweizer Asylgesetzes geprüft.
An diesen Erwägungen könnten auch die von ihm eingereichten
Dokumente nichts ändern, stützten sie doch lediglich dessen Vorbringen,
deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde.
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Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten,
auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den
Asylvorbringen einzugehen.
F.
Mit Beschwerde vom 9. November 2010 (Eingangsstempel der Schweizer
Vertretung in Colombo vom 19. November 2010) machte der
Beschwerdeführer geltend, er sei auch heute noch in Sri Lanka gefährdet.
Da C._______, ein ehemaliges Mitglied der LTTE mit der srilankischen
Regierung kollaboriere, könne er sich nicht einfach an den lokalen
Polizeiposten wenden. Falls er dies tun würde, würde er wegen
C._______ sein Leben verlieren und dessen Angehörige würden ihn ohne
Zweifel töten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur
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Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm zugemutet werden kann, im
Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich
des Verfahrens bei der Schweizer Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht [BVGE] 2007/30 E. 5.2 – E.
5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche
Sachverhaltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt
bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt
scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu
gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl.
Erwägung D.a vorstehend). Ausserdem hat das BFM den Verzicht auf
eine Befragung begründet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6 – E. 5.7).
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
zur Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e g S. 131 ff., welcher
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
5.
Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 19. November 2010
(Eingangsstempel der Schweizer Vertretung) sind nicht geeignet, eine
Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der
Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche
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Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers vermögen jedoch die nachvollziehbaren
Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Das BFM hat in der
angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass es in den Akten des
Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass er tatsächlich
und konkret Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt sei, weshalb er die Anforderungen an die Schutzbedürftigkeit
nicht erfülle. Im Verlauf des Asylverfahrens fällt auf, dass der
Beschwerdeführer anfänglich nur vage die von ihm erlittenen
Behelligungen schildern kann. So will er immer von Unbekannnten und
meist im Dunkeln oder mit anonymen Drohanrufen belästigt worden sein.
Auch sein Velo soll von Unbekannten entwendet worden sein (vgl. unter
anderem die Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2009, vom
2. Januar 2010 sowie vom 31. Januar 2010 an die Schweizer Vertretung
in Colombo). Mit Eingabe vom 7. August 2010 an die Schweizer
Vertretung in Colombo (Eingangsstempel vom 19. August 2010) wird er
erstmals etwas konkreter, indem er die Unbekannten einer bewaffneten
tamilischen Gang zuordnet, und erklärt, der Übergriff vom 9. Juli 2010
gehe auch auf eine bewaffnete tamilische Gang zurück. Auf
Beschwerdeebene holt der Beschwerdeführer erstmals weiter aus und
bringt vor, seine gegenwärtigen Probleme beruhten auf seinem
Arbeitsverhältnis aus dem Jahre 2005. Damals sei er Fahrer eines
srilankischen Politikers gewesen, welcher gemeinsam mit ihm in
Opposition zur jetzigen Regierung gestanden habe. Deshalb werde er
auch immer noch von Mitgliedern der LTTE bedroht. Weil er nicht für die
gegenwärtige Regierung Sri Lankas gewesen sei und weil ein ehemaliges
Mitglied der LTTE namens C._______ für diese sei, könne er auch nicht
einfach zum Polizeiposten von B._______ gehen. Er würde sein Leben
verlieren, da ihn C._______ und seine Anhänger ohne Zweifel ermorden
würden. Diese erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten
Präzisierungen erscheinen als nachgeschobenes Sachverhaltskonstrukt.
Bei dieser Sachlage kann, um Wiederholungen zu vermeiden auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach
dem Gesagten droht dem Beschwerdeführer keine asylrelevante
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die eingereichten
Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der
vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Es ist dem
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Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m.
Art. 3 AsylG ist mithin nicht gegeben, und es liegen auch keine anderen
Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren
würden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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