Abtei lung IV
D-8360/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. November 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8360/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 3. Oktober 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde
er vom BFM am 18. Oktober 2007 im EVZ B._______ befragt (Kurz-
befragung) und am 9. November 2007 am selben Ort angehört (An-
hörung).
Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend, er sei kurdischer Ethnie und habe seit seiner Geburt bis kurz
vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie im Dorf C._______
(Provinz D._______) gewohnt. Als Kurde sei er in seiner Heimat
dauernd unter Druck gesetzt worden. Seit dem Jahre 2002 sei er Mit-
glied der DEHAP (Demokratische Volkspartei) beziehungsweise der
DTP (Partei der demokratischen Gesellschaft), für die er wöchentlich
Zeitungen, Zeitschriften und Bücher in seinem Dorf verteilt habe.
Zudem habe er die DTP bei den Wahlen unterstützt, indem er Flug-
blätter verteilt habe. Da die Behörden von seinen Tätigkeiten erfahren
hätten, hätten sie begonnen, ihn zu verfolgen. Von April 2003 bis
August 2004 habe er Militärdienst leisten müssen, was für ihn sehr
belastend gewesen sei, insbesondere da er dort aufgrund seiner
kurdischen Abstammung keine Rechte gehabt habe und als Terrorist
beschimpft worden sei. Nach seiner ordentlichen Entlassung aus dem
Militär sei er oft von den Behörden zu Hause aufgesucht und nach
dem Aufenthaltsort seines Bruders E._______, der vor seiner Ausreise
aus der Türkei im Jahre 2002 in einem Landkreis Präsident der
DEHAP gewesen sei, befragt worden. Da er Kurde sei, hätten die
Behörden ihn zudem schikaniert, so habe man ihm beispielsweise die
ihm eigentlich zustehenden sozialen Leistungen nicht gewährt. Wegen
seiner Mitgliedschaft bei der DEHAP beziehungsweise der DTP hätten
die Behörden ihn insgesamt fünf Mal jeweils für mehrere Stunden fest-
genommen, letztmals wenige Tage vor den Wahlen am 22. Juli 2007.
Damals habe ein Kandidat der DTP eine Rede vor dem Haus seiner
Familie gehalten. Kurz nach dem Ende der Rede seien Soldaten zum
Hause seiner Familie gekommen und hätten ihn und seinen Bruder
F._______ mit verbundenen Augen auf einen Militärposten
mitgenommen, wo sie über den Kandidaten der DTP und ihre
politische Tätigkeit befragt worden seien, bevor sie nach zirka fünf
Stunden wieder freigelassen worden seien. Bei den Wahlen am 22. Juli
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2007, die von Soldaten scharf beobachtet worden seien, habe er einen
Konvoi der DTP begleitet. Drei oder vier Tage nach den Wahlen habe
er erfahren, dass er vom Militär gesucht werde, weshalb er am 29. Juli
2007 nach Istanbul gegangen sei, wo er einen Schlepper organisiert
habe. Am 25. September 2007 habe er die Türkei per LKW verlassen
und sei durch ihm unbekannte Länder am 1. Oktober 2007 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gereist. Bei einer
Rückkehr in die Türkei befürchte er, irgendwo zu verschwinden oder
vernichtet zu werden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen auf seinen
Namen ausgestellten Führerschein zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. November 2007 - eröffnet am 19. November
2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, aufgrund der
Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die DEHAP/DTP könne nicht
ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich von den türkischen Be-
hörden mitgenommen worden sei, auch wenn die DEHAP/DTP eine
legale Partei sei. Der Beschwerdeführer müsse jedoch allein aufgrund
seiner Mitgliedschaft bei diesen Parteien kaum damit rechnen, staat-
lichen Massnahmen asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt zu werden,
da von staatlicher Verfolgung vor allem führende Mitglieder betroffen
seien. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten für
die DEHAP/DTP würden nicht genügen, um begründete Furcht vor
einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen, zumal aus
seinen Aussagen hervorgehe, dass er nicht in exponierter Stellung für
diese Parteien tätig gewesen sei. Insbesondere weise die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer jeweils nach seinen Festnahmen be-
dingungslos wieder freigelassen worden sei, darauf hin, dass kein
erhebliches Verfolgungsinteresse seitens des türkischen Staates be-
stehe. Gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer zudem
lediglich in der Umgebung seines Wohnortes gesucht worden, was
darauf hinweise, dass er nicht mit einer landesweiten Verfolgung zu
rechnen habe. Der Beschwerdeführer verfüge in der Türkei somit auch
über eine inländische Fluchtalternative, beispielsweise in Istanbul, wo
er sich vor seiner Ausreise während zweier Monate aufgehalten habe.
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D-8360/2007
Ebenso komme dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er
wegen seines in der Schweiz lebenden Bruders E._______. von den
Behörden zu Hause aufgesucht und nach dessen Aufenthaltsort
gefragt worden sei, keine Asylrelevanz zu, zumal keine Anhaltspunkte
vorliegen würden, die auf eine begründete Furcht vor künftig
drohenden Verfolgungsmassnahmen in diesem Kontext schliessen
lassen würden. Im Weiteren sei festzustellen, dass der geforderte
Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Benachteiligungen während seiner Militärdienstzeit und
seiner Ausreise am 25. September 2007 nicht gegeben sei, weshalb
auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei. Bezüglich der Aussage
des Beschwerdeführers, als Kurde in der Türkei unter Druck gesetzt zu
werden und keine Rechte zu haben, sei schliesslich zu erwähnen, das
ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nur dann vorliegen
würden, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein
menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in
unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person
dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne.
Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Benachteiligungen des
Beschwerdeführers würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile
hinaus gehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der
Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten.
C.
Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2007 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Vertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der
Beschwerdeführer um Vormerknahme der aufschiebenden Wirkung
der vorliegenden Beschwerde, um Anweisung an das BFM be-
ziehungsweise die kantonale Behörde, vom Wegweisungsvollzug ab-
zusehen, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Be-
gründung der Beschwerde wird - soweit für den Entscheid wesentlich -
in den Erwägungen eingegangen.
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D.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2007 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte er, dass auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Benachteiligungen, Belästigungen, Festnahmen und Verhöre durch die
türkischen Behörden sowie seine Vorbringen bezüglich des Militär-
dienstes grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen, ihnen jedoch die
flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen. Im Folgenden ist daher
zu prüfen, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Asylgründen um asylrechtlich beachtliche Verfolgungsmassnahmen
gemäss Art. 3 AsylG handelt.
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden
sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein
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konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der
Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus
heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte
für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen
in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss
zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits
aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist
andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und
das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat
objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die
erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss
feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine
innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 7.1. f.).
4.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fest-
nahmen und Verhöre durch die Polizei und das Militär aufgrund seiner
geltend gemachten politischen Tätigkeiten für die DEHAP be-
ziehungsweise die DTP ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese
Vorkommnisse aufgrund ihrer Art und Intensität keinen ernsthaften
Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Dies ins-
besondere deshalb, da der Beschwerdeführer anlässlich der Kurz-
befragung zu Protokoll gegeben hat, dass er vom Jahre 2002 bis zu
seiner Ausreise, das heisst in fünf Jahren, lediglich etwa fünf Mal von
den Behörden festgenommen und verhört worden ist (act. A 1/14,
S. 10). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Aussagen bei den Verhören weder geschlagen noch misshandelt,
sondern lediglich befragt und jeweils für maximal fünfzehn Stunden
festgehalten (act. A 1/14, S. 10, A 16/10, S. 5). Überdies wurde der
Beschwerdeführer nach den Festnahmen immer bedingungslos
freigelassen, was sicherlich nicht der Fall gewesen wäre, wenn ihn die
türkischen Behörden einer strafbaren Handlung bezichtigt hätten.
Darüber hinaus hatten diese Festnahmen und Verhöre auch keine
weiterreichenden Konsequenzen für den Beschwerdeführer zur Folge,
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wurde doch beispielsweise - soweit ersichtlich - nie ein
Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Entgegen der Behauptung
in der Rechtsmittelschrift besteht aufgrund der Aktenlage kein
konkreter Anlass zur Annahme, die Lage des Beschwerdeführers
könnte sich bei einer Rückkehr in die Türkei wesentlich verschlimmern,
so dass er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten habe. Insbesondere ist nicht anzunehmen, der Beschwerde-
führer werde bei seiner Rückkehr in sein Heimatland verschwinden
oder vernichtet, wie er geltend macht. Zwar ist keineswegs
auszuschliessen, dass er bei der Wiedereinreise in sein Heimatland
von den Behörden kurz festgehalten und verhört wird. Aufgrund der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich ein gewöhnliches
Mitglied der DTP ist, das noch nie in exponierter Stellung für diese
Partei tätig war, besteht jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit,
dass er aufgrund seiner bisherigen politischen Tätigkeit bei einer
Rückkehr asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte.
4.4
4.4.1 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in
seiner Heimat aufgrund der früheren politischen Aktivitäten seines
Bruders E._______ einer Reflexverfolgung ausgesetzt.
4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung der Praxis
der ARK - davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien
gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als so-
genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von
Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflex-
verfolgung zu werden, ist nach weitergeführter Praxis der ARK vor
allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied
gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass
jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese
Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes
politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale
politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens
der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195,
mit weiteren Hinweisen). Im Zuge des Reformprozesses zur An-
näherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der
türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen
Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt
wurden, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber un-
verändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen
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rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikane verbunden sind.
Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht
ausmachen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexver-
folgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des
Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenige
Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für
politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass
eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen
Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann
hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte
Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Ver-
mutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den
engeren Angehörigen geteilt, bzw. mit dem Zweck, sie so einzu-
schüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen
Gruppierungen fern halten (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.,
mit weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Umstände des
Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist.
4.4.3 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass türkische Staatsbürger
bei einer Einreise in die Türkei routinemässig überprüft werden, ins-
besondere wenn sie sich eine längere Zeit im Ausland aufgehalten
haben oder illegal ausgereist sind. Dabei haben insbesondere Rück-
kehrer, die wie der Beschwerdeführer mit linkslastigen Kreisen in Ver-
bindung gebracht werden, mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen.
So ist davon auszugehen, dass der türkischen Grenzpolizei bei der
Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der Asyl-
gesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt
und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung
zur Folge hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2 S. 202).
4.4.4 E._______ (N [...]), ein älterer Bruder des Beschwerdeführers,
stellte in den Jahren 1989 und 1996 zweimal ein Asylgesuch in der
Schweiz, die abgelehnt wurden. Nach seiner Rückkehr in die Türkei
wurde E._______ im Jahre 1999 auf dem Posten der türkischen
Gendarmerie während einer Nacht befragt und anschliessend für zirka
35 Tage im Gefängnis festgehalten. Da die gegen ihn erhobene
Anklage wegen Mitgliedschaft bei der PKK aus Mangel an Beweisen
eingestellt wurde, liess man den Bruder frei. In der Folge litt
E._______ unter ständigen Nachstellungen seitens der Behörden,
weshalb er der HADEP beitrat. Im August 2000 wurde er zum Partei-
präsidenten der Kreisstadt Araban gewählt, weswegen er unter
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ständiger Beobachtung der Behörden stand und von diesen auch be-
droht wurde. Im November 2001 wurde E._______ nach einer
Hausdurchsuchung auf den Posten mitgenommen und später der
Staatsanwaltschaft vorgeführt. Im April 2002 wurde E._______ wegen
Besitzes alter Münzen zu einer Busse verurteilt. Bei der Polizei
bestand ein gemeinrechtliches Datenblatt mit dem Vermerk "un-
bequeme Person". Am 23. Juli 2002 suchte er in der Schweiz zum
dritten Mal um Asyl nach. Am 6. Januar 2004 stellte das BFF fest, er
erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl gewährt wurde.
4.4.5 Angesichts des verwandtschaftlichen Hintergrunds und des be-
kannten Vorgehens der türkischen Behörden gegen als oppositionell
eingestufte Familien erscheint es durchaus realistisch, dass der Be-
schwerdeführer gewissen Behelligungen ausgesetzt sein könnte.
4.4.6 Die in E. 4.4.2 genannten Voraussetzungen für die Annahme
einer Reflexverfolgung sind vorliegend beim Beschwerdeführer jedoch
nicht gegeben. Die E._______ betreffenden Gerichtsverfahren sind
seit vielen Jahren abgeschlossen. Deshalb und aufgrund der langen
Zeitspanne seit der Ausreise von E._______ aus der Türkei ist es
unwahrscheinlich, dass die türkischen Behörden zum heutigen
Zeitpunkt noch immer an Informationen bezüglich E._______
interessiert sind. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass der
Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei von den
Behörden über seinen Bruder lediglich befragt worden ist, ohne dass
diese weiteren Druck auf ihn ausgeübt hätten. Es ist anzunehmen,
dass die Behörden wesentlich härter auf den Beschwerdeführer ein-
gewirkt hätten, wären sie ernsthaft an Informationen bezüglich
E._______ interessiert gewesen. Gegen das Vorliegen einer
asylrelevanten Reflexverfolgung spricht zudem die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer in seiner Partei zu keiner Zeit eine exponierte
politische Stellung eingenommen hat, ist er doch lediglich ein
gewöhnliches Mitglied der DTP. Überdies halten sich unter anderem
seine Ehefrau, seine Mutter und mehrere seiner Geschwister nach wie
vor in C._______ auf. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers
arbeitet zudem sein Bruder F._______, der mit ihm im Juli 2007
zusammen auf den Posten gebracht und dort verhört worden sein soll,
heute in C._______ als Landwirt (act. A 16/10, S. 3). Dies lässt darauf
schliessen, dass die Familie des Beschwerdeführers und somit auch
der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Reflexverfolgung aus-
gesetzt sind beziehungsweise er keine solche zu befürchten hat.
Seite 10
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4.4.7 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
casu zum Schluss, dass sich aus den Akten des Beschwerdeführers
sowie aus denjenigen seines Bruders E._______ keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen
seines Bruders in der Türkei einer in asylrechtlicher Hinsicht
relevanten Verfolgungssituation ausgesetzt sein wird beziehungsweise
eine solche zu befürchten hat. Zwar kann nicht ausgeschlossen
werden, dass ihn die heimatlichen Behörden bei seiner Rückkehr in
die Türkei zur eigenen Person und möglicherweise über seinen Bruder
befragen werden. Angesichts des geringen eigenen politischen
Hintergrunds sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer seinen
Militärdienst in der Türkei bereits geleistet hat (vgl. act. A 16/10, S. 3),
ist anzunehmen, dass eine allfällige Befragung seitens der türkischen
Grenzorgane für den Beschwerdeführer keine weiteren Folgen haben
wird.
4.5 Bezüglich der geltend gemachten Belästigungen, Festnahmen und
Verhöre durch die türkischen Behörden ist übereinstimmend mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht anzunehmen
ist, der Beschwerdeführer habe eine landesweite Behelligung zu be-
fürchten, zumal er gemäss eigenen Angaben von den Militärbehörden
lediglich in der Umgebung seines Wohnortes gesucht wird (act.
A 16/10, S. 4). Gegen eine landesweite Verfolgung des Beschwerde-
führers spricht zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zu
seiner Ausreise lediglich kurzzeitig festgenommen und nie in Unter-
suchungshaft gesetzt worden ist. Würden die türkischen Behörden
tatsächlich die Absicht verfolgen, den Beschwerdeführer vor Gericht zu
stellen oder ihn verschwinden zu lassen, wie das von ihm geltend
gemacht wird, wären sie schon vor seiner Ausreise entschiedener
gegen ihn vorgegangen. Übereinstimmend mit der Vorinstanz und
entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift ist deshalb fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer sich durch einen Wohnorts-
wechsel den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die
lokalen Behörden entziehen kann, weshalb ihm in der Türkei eine in-
ländische Fluchtalternative offen steht. So ist es ihm beispielsweise
möglich, sich in Istanbul niederzulassen, wo er keine Verfolgungs-
massnahmen durch die Behörden zu befürchten hat. Davon ist umso
mehr auszugehen, als sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben vor seiner Ausreise im Jahre 2007 während beinahe zweier
Monate dort aufgehalten hat, ohne von den Behörden irgendwie be-
helligt worden zu sein.
Seite 11
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4.6 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er sei während
seines Militärdienstes aufgrund seiner kurdischen Herkunft ständig
benachteiligt worden. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist dies-
bezüglich die Flüchtlingseigenschaft schon deshalb zu verneinen, da
es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang
zwischen diesen vorgebrachten Nachteilen und der Ausreise im Jahre
2007 fehlt. Am zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt es deshalb, weil
zwischen dem Ende der Militärdienstzeit und der Ausreise mehr als
drei Jahre liegen. Der sachliche Kausalzusammenhang ist zu ver-
neinen, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus
dem Heimatland schon seit Jahren nicht mehr Militärdienst leistete,
war er doch bereits mehr als drei Jahren zuvor ordentlich aus dem
Militärdienst entlassen worden (vgl. act. A 16/10, S. 3).
4.7 Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, als Kurde werde
man in der Türkei unter Druck gesetzt und man habe dort keine
Rechte. So hätten ihm die türkischen Behörden beispielsweise die ihm
eigentlich zustehenden sozialen Leistungen nicht gewährt. Hinsichtlich
der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Kurden ist
festzuhalten, dass die Schweizer Asylbehörden in konstanter Praxis
nicht davon ausgehen, die kurdische Minderheit sei in der Türkei der-
art zahlreichen und umfassenden Repressionen ausgesetzt, dass
bereits aus diesem Grund jedes Mitglied des Kollektivs Anlass habe,
auch individuell eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu be-
fürchten (EMARK 1993 Nr. 20 E. 3a; zum Begriff der Kollektivver-
folgung, vgl. etwa WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 77 f.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991,
S. 92; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im
schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 208 f., 211).
4.8 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass aufgrund der
teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers anläss-
lich der Befragungen zweifelhaft ist, ob sich die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen tatsächlich zugetragen haben. Vorliegend kann
eine vertiefte Prüfung dieser Frage jedoch offen gelassen werden,
zumal der Beschwerdeführer - wie soeben aufgezeigt - selbst bei
Wahrunterstellung dieser Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt.
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4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder
solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rück-
kehr in die Türkei befürchten müsste. An dieser Einschätzung ändert
auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer aus Südost-
anatolien stammt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es
sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen
einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berück-
sichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch somit zu Recht ab-
gelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
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6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
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gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche
Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung
schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für
den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung
darstellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in
EMARK 2004 Nr. 8). Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in
eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte.
Eigenen Angaben zufolge leben seine Ehefrau, seine Tochter, seine
Mutter und mehrere seiner Geschwister nach wie vor in seinem
Heimatdorf (vgl. act. A 1/14, S. 5). Der Beschwerdeführer verfügt folg-
lich in der Türkei und insbesondere in seinem Dorf über ein intaktes
soziales Beziehungsnetz. Vor seiner Ausreise hat er in seinem
Heimatdorf auf dem Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie gearbeitet.
Er ist jung und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund, weshalb
davon auszugehen ist, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei
wieder auf dem Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie mitarbeiten
kann. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch, gestützt auf die Nieder-
lassungsfreiheit, unbenommen, im Westen der Türkei Wohnsitz zu
nehmen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung auch als zumutbar.
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6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerde-
führer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren
nicht als aussichtslos erscheinen.
9.2 In der Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2007 wurde darauf
hingewiesen, dass die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers nicht durch eine Fürsorgebestätigung oder in
anderer Form hinreichend belegt ist, sondern lediglich behauptet wird.
Der Beschwerdeführer hat es trotz der ihm obliegenden Mitwirkungs-
pflicht (Art. 8 AsylG) bis heute unterlassen, die geltend gemachte
prozessuale Bedürftigkeit zu belegen. Mangels Erfüllen der
kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 VwVG (bedürftig/nicht aus-
sichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege abzuweisen.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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