B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-836/2012
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Partei
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. November 2011 / D-2025/2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller am 21. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2010 dieses
Gesuch ablehnte sowie die Wegweisung und deren Vollzug anordnete,
dass der aus dem Norden Sri Lankas stammende tamilische Gesuchstel-
ler im ordentlichen Asylverfahren geltend machte, seit (...) in Colombo ge-
lebt zu haben, wo er als B._______ bei einer C._______ gearbeitet habe
und politisch nicht aktiv gewesen sei,
dass einer seiner Brüder Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gewesen und behördlich festgenommen worden sei, wobei er an-
scheinend aufgrund einer Aussage dieses Bruders am (...) in Colombo
ebenfalls verhaftet worden sei und er vorerst vermutet habe, wegen sei-
ner B._______ in den Fokus der Behörden geraten zu sein,
dass man ihn auf den Polizeiposten gebracht, dort zu Belangen dieses
Bruders sowie zum Aufenthaltsort seines Vaters und seines anderen Bru-
ders befragt habe, wobei die Beamten durch das Verhör hätten heraus-
finden wollen, ob er oder seine Verwandten die LTTE unterstützen wür-
den,
dass er nach (...) Tagen vom zuständigen Gericht gegen Kaution freige-
lassen worden und er kurz darauf von Unbekannten – mutmasslich Be-
amte des Criminal Investigation Department (CID) – wiederholt gesucht
worden sei und diese an seinem Arbeitsplatz Nachforschungen nach sei-
nem Verbleib getätigt hätten, worauf er aus Angst vor einer erneuten
Festnahme wenig später ausser Landes geflohen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 29. März 2010 mit Urteil D-2025/2010 vom 17. Novem-
ber 2011 abwies und in der Urteilsbegründung zusammenfassend fest-
hielt, der Gesuchsteller habe keine Gründe nach Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nachweisen oder glaubhaft ma-
chen können,
dass der Gesuchsteller zum Beleg der – von der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung in Frage gestellten – Glaubhaftigkeit seiner Asyl-
gründe auf Beschwerdeebene unter anderem einen Haftbefehl vom
U._______ sowie eine Haftbestätigung vom V._______ ins Recht legte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht dazu im Wesentlichen ausführte, die
Aussagen des Gesuchstellers würden das Bild einer in wesentlichen
Punkten konstruiert wirkenden Schilderung ergeben, wobei einzelne et-
was substanziiertere Passagen darüber nicht hinwegzutäuschen ver-
möchten und auch die eingereichten Beweismittel keine andere Einschät-
zung rechtfertigten,
dass der Haftbefehl vom U._______ vom BFM als Totalfälschung qualifi-
ziert worden sei, weil es sich um ein internes Dokument handle und diese
Sichtweise nicht von der Hand zu weisen sei, auch wenn es einem Betrof-
fenen unter Umständen gleichwohl gelingen könnte, durch gewisse Kanä-
le an ein solches Beweismittel zu gelangen,
dass der Haftbefehl indes vom U._______ datiere und demnach (...) Tage
vor der legal erfolgten Ausreise des Gesuchstellers via den schwer be-
wachten Flughafen Colombo ausgestellt worden wäre, weshalb das Do-
kument auch in Anbetracht dieses Umstandes als nicht hinreichend be-
weistauglich für die angebliche behördliche Suche im Zeitpunkt der Aus-
reise zu erachten sei,
dass überdies die zu den Akten gereichte Haftbestätigung vom BFM zu
Recht als ein in formaler Hinsicht mangelhaftes Dokument bezeichnet
worden sei und nicht als hinreichend beweistauglich für eine andere Ein-
schätzung der Kernvorbringen erachtet werden könne, zumal die vom
BFM erwähnte gerichtliche Haftentlassungsbestätigung vom Gesuchstel-
ler nicht eingereicht worden sei,
dass er zudem über kein Persönlichkeitsprofil verfüge, welches aktuell im
Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer relevanten Ge-
fährdung führe, und auch die lange Landesabwesenheit nicht auf eine
entsprechende Gefährdung bei der Rückkehr schliessen lasse,
dass das BFM mit Schreiben vom 22. November 2011 dem Gesuchsteller
eine neue Frist bis 16. Dezember 2011 zum Verlassen der Schweiz an-
setzte,
dass sich der Gesuchsteller am 1. Dezember 2011 mit einem Schreiben
an die Vorinstanz wandte, worin er vorbrachte, sein ursprünglicher Her-
kunftsort sei noch von der Armee besetzt, in Colombo müssten sich Per-
sonen tamilischer Ethnie bei der Polizei registrieren lassen und solche,
welche die LTTE unterstützt hätten, würden noch heute verhaftet und
verurteilt,
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dass deshalb auch er mit einer Verhaftung rechnen müsse und er zudem
über keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfüge,
dass das BFM dieses Schreiben am 7. Dezember 2011 im Rahmen von
Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur weiteren Behandlung an das
Bundesverwaltungsgericht überwies, da darin keine Gründe angeführt
würden, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfah-
rens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller mit Schreiben
vom 9. Dezember 2011 mitteilte, in seiner Eingabe vom 1. Dezember
2011 würden keine Revisionsgründe geltend gemacht, da Urteilskritik
nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein könne, und es die frag-
liche Eingabe zu seiner Entlastung dem Gesuchsteller zurücksandte,
dass der Gesuchsteller mit als „Revisionsgesuch“ bezeichneter Eingabe
vom 14. Februar 2012 beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 17. November 2011 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben,
es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten sei, den
Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten, und
der Kanton Zürich sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass ihm eine angemessene Parteientschädigung gestützt auf die vor der
Ausfällung des Urteils einzureichende Kostennote auszurichten sei,
dass der Gesuchsteller unter Berufung auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zur Be-
gründung des Revisionsgesuches vorbrachte, es sei ihm erst im Dezem-
ber 2011 gelungen, mit seinem in D._______ weilenden Vater Kontakt
aufzunehmen, der ihm die nun eingereichten Dokumente im Original (Auf-
listung Beweismittel) habe zukommen lassen, welche dieser bereits im
Jahre 2010 von D._______ aus über einen sri-lankischen Rechtsanwalt
besorgt habe, um die Verfolgung der beiden Söhne gegenüber den Be-
hörden von D._______ zu dokumentieren und damit die eigene Verfol-
gung belegen zu können,
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dass aus den neuen Beweismitteln ersichtlich werde, dass gegen ihn am
W._______ ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, nachdem er sich einen
Monat nach der Haftentlassung nicht beim Gericht gemeldet habe,
dass diese Dokumente zudem seine im ordentlichen Verfahren angeführ-
te Inhaftierung im (...), welche jedoch vom Bundesverwaltungsgericht
nicht geglaubt worden sei, beweisen würden,
dass er nach wie vor nicht mit Sicherheit wisse, wie die im ordentlichen
Verfahren eingereichten Dokumente beschafft worden seien,
dass er zu seinem Vater nach dessen Flucht im (...) nach D._______ über
(...) Jahre keinen Kontakt mehr gehabt habe und die erneute Kontaktauf-
nahme erst im Dezember 2011 geglückt sei, worauf er die eingereichten
Informationen und Beweismittel am 24. Januar 2012 von seinem Vater
erhalten habe,
dass er daher unverschuldet erst nach dem Urteil vom 17. November
2011 vom Bestehen des sri-lankischen Haftbefehls erfahren und die Be-
weismittel erhalten habe, mit welchen die bereits früher geltend gemachte
Haft bewiesen werde,
dass die eingereichten Beweismittel auch rechtserheblich seien, da mit
dem Nachweis der Haft im (...) und der behördlichen Suche einen Monat
nach der Haftentlassung wegen Verletzung der vom Gericht auferlegten
Meldepflicht sein Risikoprofil bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bewiesen
werde,
dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Schreiben vom
15. Februar 2012 ersuchte, es sei unverzüglich die mit Revisionsgesuch
vom 14. Februar 2012 beantragte vorsorgliche Massnahme zu erlassen
und der Vollzug auszusetzen,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 15. Februar 2012 gestützt auf
Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den
Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) über Beschwer-
den gegen Verfügungen des BFM entscheidet,
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dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Ent-
scheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz
gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungs-
gerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass vorliegend – mit Blick auf die Eintretensfrage – der Gesuchsteller
am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen hat,
durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdi-
ges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat,
womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; UR-
SINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes
und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass sich der Gesuchsteller auf das Vorliegen des Revisionsgrundes von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft,
dass hinsichtlich der vorliegend zu berücksichtigenden Frist von Art. 124
Abs. 1 Bst. d BGG (innert 90 Tagen nach Entdeckung erheblicher Tatsa-
chen oder entscheidender Beweismittel) von der Einhaltung der Frist
auszugehen ist,
dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines neuen
Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
einzutreten ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG),
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dass die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich er-
hebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die
sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der
Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
dass die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der
schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht wer-
den können (vgl. Art. 46 VGG),
dass zur Stützung des Revisionsgrundes nachträglich erfahrener erhebli-
cher Tatsachen respektive des Auffindens entscheidender Beweismittel
(Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) eine Anwaltsbestätigung sowie diverse be-
hördliche und vor dem angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts datierende Unterlagen zur angeführten Festnahme und Haft im (...)
betreffend den Gesuchsteller eingereicht wurden, welche diese Umstände
in objektiver Hinsicht als glaubhaft erscheinen lassen sollen,
dass der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch darlegt, weshalb er
die nun eingereichten Beweismittel im früheren Verfahren nicht habe bei-
bringen können (abgebrochener Kontakt zu seinem im [...] nach
D._______ geflüchteten Vater; erneute Kontaktaufnahme erst im Dezem-
ber 2011) und gleichzeitig anführt, er wisse nach wie vor nicht mit Sicher-
heit, wie die im ordentlichen Verfahren eingereichten Dokumente be-
schafft worden seien,
dass diesbezüglich erstaunt, dass es dem Vater des Gesuchstellers noch
vor der Flucht nach D._______ (...) möglich gewesen sein soll, dem Ge-
suchsteller die im ordentlichen Verfahren eingereichten und vom
V._______ und U._______datierenden Unterlagen, nicht jedoch einen Teil
der mit der Revisionseingabe eingereichten Dokumente (Nennung Be-
weismittel), die älteren Datums als die bislang eingereichten Dokumente
sind (X._______ und W._______), beizubringen und seinem Sohn zuzu-
stellen,
dass letztlich die Frage, ob es unter diesen Umständen dem Gesuchstel-
ler in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht doch zumutbar und möglich ge-
wesen wäre, die erwähnten Beweismittel bereits im ordentlichen Verfah-
ren einzureichen, offengelassen werden kann, zumal sämtliche der Revi-
sionseingabe beiliegenden Beweismittel als nicht entscheidend gemäss
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der gesetzlichen Konzeption von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten
sind,
dass vorab zu berücksichtigen ist, dass die Identität des Gesuchstellers,
der bisher lediglich eine beglaubigte Geburtsurkunde und eine Kopie der
Seiten 2 und 3 seines Reisepasses, indessen kein Original eines Reise-
oder Identitätspapiers im Sinne von Art. 1a Bstn. b und c der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) einreichte, nicht
rechtsgenüglich feststeht, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob die auf
seinen Namen lautenden Dokumente ihm überhaupt zustehen,
dass der im "Receipt of Arrest" vom X._______ genannte Arrestort weder
mit den Angaben des Gesuchstellers anlässlich seiner direkten Anhörung
vom 8. Januar 2010 (vgl. act. A7/12, S. 3) noch mit dem im damaligen
Beschwerdeverfahren eingereichten "Receipt of Arrest" vom V._______ in
Übereinstimmung gebracht werden kann,
dass überdies der im "Receipt of Arrest" vom X._______ genannte "place
of detention" im Widerspruch zu dem im "Receipt of Arrest" vom
V._______ genannten Festhalteort steht und das Gleiche für den Auszug
aus den Polizeiakten vom Y._______ zu gelten hat,
dass zudem im "Receipt of Arrest" vom V._______ als Verhaftungszeit-
punkt "2155 hrs", im "Receipt of Arrest" vom X._______ indessen "10.55
am" angegeben wird, wodurch sich weitere Ungereimtheiten ergeben,
dass hinsichtlich der im Revisionsgesuch als neue Tatsache geltend ge-
machten Ausstellung des Haftbefehls vom W._______ und der Einrei-
chung des diesbezüglichen Dokumentes, das ausgefertigt worden sein
soll, weil es der Gesuchsteller versäumt habe, sich einen Monat nach der
Haftentlassung beim Gericht zu melden – was ebenso durch die anwaltli-
che Bestätigung vom Y._______ festgehalten werde –, festzustellen ist,
dass der Gesuchstellers im ordentlichen Verfahren nie vorbrachte, er ha-
be nach der Haftentlassung einer gerichtlichen Meldepflicht unterstanden
oder habe sich einer solchen widersetzt,
dass er in diesem Zusammenhang vielmehr ausführte, er sei nach seiner
Haftentlassung an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt und habe sich am
(...) nach D._______ begeben (vgl. act. A7/12, S. 2 und 7), weshalb es
den sri-lankischen Sicherheitskräften problemlos möglich gewesen wäre,
sich des Gesuchstellers zu bemächtigen, wäre dieser tatsächlich wegen
Missachtung einer gerichtlichen Auflage seit dem W._______ gesucht
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worden, zumal sein genauer Aufenthaltsort den sri-lankischen Behörden
bekannt war,
dass im Übrigen nicht – wie in der Revisionseingabe geltend gemacht –
ein Monat seit der Haftentlassung des Gesuchstellers verstrichen sein
kann, was zur Ausstellung des Haftbefehls vom W._______ geführt ha-
ben soll, da der Gesuchsteller, wird seinen Angaben gefolgt, nach (...) Ta-
gen, d.h. – ausgehend vom vorgebrachten Verhaftungsdatum vom
X._______– zwischen dem (...) und (...) vom Gericht auf Kaution freige-
lassen worden wäre,
dass der fragliche Haftbefehl im Übrigen knappe (...) Wochen vor der le-
galen Ausreise des Gesuchstellers über den streng bewachten Flughafen
von Colombo ausgestellt worden wäre (vgl. auch die Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-2025/2010 vom 17. November
2011 E. 4.3 in Bezug auf den Haftbefehl vom U._______),
dass der bei der vorgebrachten Gerichtsverhandlung anwesende Ge-
suchsteller (vgl. A7/12, S. 6 F53) – gefragt, wie hoch die Bürgschaft sei-
nes Vaters gewesen sei – beim BFM angab, sein Vater habe nichts be-
zahlen müssen, er habe für ihn unterschrieben (vgl. A7/12, S. 9 F85),
dass gemäss dem mit der Revisionseingabe eingereichten Polizeiproto-
koll der Gesuchsteller am Z._______ gegen Kaution freigelassen worden
sei ("Cash bail of 25,000/= and bond bail of value 100,000/="), was mit
der Aussage des Gesuchstellers nicht übereinstimmt,
dass, wird der Version des Gesuchstellers in seinem Revisionsgesuch
gefolgt, wonach der vom W._______ datierende Haftbefehl ausgestellt
worden sei, weil er an diesem Datum nicht vor Gericht erschienen sei,
nicht nachvollziehbar ist, weswegen der vom U._______ datierende, im
Beschwerdeverfahren eingereichte Haftbefehl ausgestellt worden sein
soll, wurde doch laut Polizeiprotokoll das nächste Erscheinungsdatum auf
T._______ festgelegt,
dass in Anbetracht der erwähnten Ungereimtheiten die eingereichten Be-
weismittel nicht als entscheidend im Sinne von Art. 123 Bst. d BGG ange-
sehen werden können,
dass zusammenfassend der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG nicht erfüllt ist und das Revisionsgesuch somit abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen
sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2
VwVG),
dass das Gesuch um Mitteilung des Spruchkörpers mit vorliegendem di-
rektem Entscheid gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: