B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-836/2017
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 19. Januar 2017 / D-7806/2016.
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Sachverhalt:
A.
Das SEM trat auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 13. August
2016 mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 nicht ein, und verfügte ihre
Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Staat (Italien). Zugleich ord-
nete es an, sie hätten die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen. Den zuständigen Kanton beauftragte es mit dem Vollzug der
Wegweisung. Schliesslich hielt das SEM fest, eine allfällige Beschwerde
gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung.
B.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Dezember 2016
beantragten die Gesuchstellenden unter anderem die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
den Erlass der Verfahrenskosten unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
C.
Die Instruktionsrichterin im Beschwerdeverfahren D-7806/2016 entsprach
dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischen-
verfügung vom 28. Dezember 2016. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie
unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut.
Sie forderte die Gesuchstellenden auf, bis zum 12. Januar 2017 eine Für-
sorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf
die Beschwerde nicht eingetreten.
D.
Mit Eingaben vom 3. und 10. Januar 2017 reichten die Gesuchstellenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beweismittel ein.
E.
E.a Mit Urteil D-7806/2016 vom 19. Januar 2017 trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Beschwerde vom 16. Dezember 2016 nicht ein.
E.b Im Urteil wurde ausgeführt, dass weder die eingeforderte Fürsorgebe-
stätigung eingereicht worden noch der Kostenvorschuss bezahlt worden
sei. Die Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 sei von der Schwei-
zer Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an das Gericht retourniert wor-
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den; die Verfügung sei an die aktuell registrierte Adresse adressiert gewe-
sen. Gestützt auf Art. 12 AsylG gelte die Zwischenverfügung als rechtsgül-
tig zugestellt.
F.
F.a Die Gesuchstellenden gelangten mit als „Revisionsgesuch“ bezeichne-
ter Eingabe vom 7. Februar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragten, dessen Urteil vom 19. Januar 2016 (recte: 2017) sei gestützt
auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG aufzuheben und das Be-
schwerdeverfahren wiederaufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und der Wegweisungsvollzug nach Ita-
lien sei auszusetzen. Zugleich ersuchten sie um Wiederherstellung der
Frist zur Einreichung der Fürsorgebestätigung gemäss Art. 24 VwVG. Der
Eingabe lagen mehrere Fotografien, eine Bestätigung der (…) vom 2. Feb-
ruar 2017 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Gesuchstel-
lenden vom 3. Februar 2017 bei.
F.b Die Eingabe wird damit begründet, dass die Gesuchstellenden die Zwi-
schenverfügung vom 28. Dezember 2016 nie erhalten hätten. Ihre Woh-
nung befinde sich in einer temporären Unterkunft, die aus Containern be-
stehe, welche keinen eigenen Briefkasten hätten. Die Post werde von ei-
nem Angestellten der (…) an die Adressaten verteilt; sie werde vor die Tür
der Adressaten gelegt oder an eine Infotafel gehängt. Diese Verteilpraxis
könne zu Verlusten führen. Gemäss der Bestätigung einer Sozialhelferin
vom 2. Februar 2017 sei es üblich, dass bei der Postverteilung Briefe ver-
schwänden. Demnach sei anzunehmen, dass die Verfügung vom 28. De-
zember 2016 aus diesen Gründen verschwunden sei. Die Gesuchstellen-
den oder ihr Ehemann beziehungsweise Vater seien in Erwartung einer
Verfügung des Gerichts immer zu Hause geblieben, weshalb nicht möglich
sei, dass die Verfügung angekommen sei. Es sei zudem nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb sie während laufender Frist weitere Eingaben an das Ge-
richt hätten machen sollen, ohne zur Verfügung vom 28. Dezember 2016
Stellung zu nehmen.
G.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischen-
verfügung vom 8. Februar 2017 aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Eingabe vom 7. Februar 2017 wird als Revisionsgesuch bezeich-
net, in der Sache wird jedoch um Wiederherstellung der Frist zur Einrei-
chung der Fürsorgebestätigung ersucht, was insbesondere den Ausführun-
gen unter II. Bst. c derselben zu entnehmen ist. Eine falsche Bezeichnung
des Rechtsmittels schadet indessen nicht, sofern die Gültigkeitsanforde-
rungen der zutreffenden Rechtsvorkehr erfüllt sind (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Auflage 2013; S. 128; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl. 1983, S. 50 und 198).
2.
2.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts umfasst auch die
Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die
nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden
hat (vgl. EGLI PATRICIA, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 6).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Beset-
zung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Frist-
wiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in
Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive
der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, ist vorliegend ein
Dreierspruchkörper einzusetzen.
3.
3.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine versäumte Frist wiederherge-
stellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise
davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter An-
gabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum
ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
3.2 Eine Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung von Rechtsnach-
teilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis (vgl. EGLI PATRICIA, a.a.O.,
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Art. 24 N 1; STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, N 1 zu Art. 24 VwVG). Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24
Abs. 1 VwVG gilt ein Fristversäumnis nur dann als unverschuldet, wenn
objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ih-
rer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern
das Versäumnis auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das feh-
lerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. ALFRED KÖLZ/ISA-
BELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 587; EGLI
PATRICIA, a.a.O., Art. 24 N 12; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109).
3.3 Die Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch ver-
langt werden, wenn das Verfahren, in dem die Partei eine Frist versäumte,
bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Fristwie-
derherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (vgl.
EGLI PATRICIA, a.a.O., Art. 24 N 6).
3.4 Die Gesuchstellenden haben mit ihrer Eingabe vom 7. Februar 2017
die versäumte Rechtshandlung (Einreichung einer Bestätigung der Fürsor-
geabhängigkeit) fristgerecht nachgeholt. Auf die als frist- und formgerecht
eingereicht zu bezeichnende Laien-Eingabe vom 7. Februar 2017 ist somit
einzutreten (Art. 24 Abs. 1 VwVG).
4.
4.1 Aufgrund der Bestätigung der (…) vom 2. Februar 2017 steht fest, dass
die an die Wohnadresse der Gesuchstellenden adressierte Post in einen
Sammelbriefkasten eingeworfen wird. Die Post werde von einem Mitarbei-
ter der (…) geleert und grundsätzlich unter der Wohnungstür durchgescho-
ben. Es sei vorgekommen, dass Abholungseinladungen von der Post an
die Infotafel der Siedlung gehängt worden seien, und es sei wiederholt zu
Schwierigkeiten bei der Verteilung der Post gekommen. Briefe seien verlo-
ren gegangen oder zu spät zugestellt worden.
4.2 Vorliegend steht zwar nicht fest, dass die Abholungseinladung den Ge-
suchstellenden nicht zur Kenntnis gelangte, es kann aber auch nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, die Abho-
lungseinladung sei in ihre Hände gelangt. Angesichts der Tatsache, dass
sie sich nach Einreichung der Beschwerde zweimal an das Bundesverwal-
tungsgericht wandten und bei der Abfassung der Beschwerde und den
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nachträglich zugestellten Beweismitteln von einer der Amtssprache mäch-
tigen Person unterstützt wurden, darf davon ausgegangen werden, die Ge-
suchstellenden hätten die Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 ab-
geholt und darauf reagiert, sollte ihnen die Abholungseinladung ausgehän-
digt worden beziehungsweise diese in ihren Machtbereich gelangt sein.
Angesichts der beschriebenen, als äusserst problematisch zu wertenden
Postverteilungspraxis in der Wohnsiedlung (…), ist von objektiven Gründen
auszugehen, die für das Versäumnis der Gesuchstellenden, fristgerecht
eine Fürsorgebestätigung einzureichen, verantwortlich waren. Die Tatsa-
che, dass sie nicht auf die Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016
reagierten, ist angesichts der konkreten Umstände als unverschuldet zu
betrachten.
4.3 Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist demnach gutzuheissen und
das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-7806/2016 vom 19. Januar
2017 aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren ist wieder aufzunehmen.
5.
Bei diesem Ausgang des Fristwiederherstellungsverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.
6.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
6.2 Die Gesuchstellenden waren im vorliegenden Fristwiederherstellungs-
verfahren nicht vertreten, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihnen seien
verhältnismässig hohe Kosten entstanden. Somit ist ihnen keine Parteient-
schädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das mit der Eingabe vom 7. Februar 2017 gestellte Fristwiederherstel-
lungsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7806/2016 vom 19. Januar
2017 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenom-
men.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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