B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8362/2010
law/fes
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. November 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
10. November 2008 mit Verfügung vom 24. Februar 2010 ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2010 die Schweiz verliess und am
19. Mai 2010 in Deutschland von der Polizei aufgegriffen wurde,
dass ihn die deutschen Behörden am 6. Juli 2010 gestützt auf das Dublin-
Assoziierungsabkommen (DAA, SR 0.142.392.689) in die Schweiz über-
stellten,
dass der Beschwerdeführer, nachdem er am 8. Juli 2010 durch die kan-
tonalen Migrationsbehörden einvernommen wurde, Mitte Juli 2010 unter-
tauchte,
dass er am 8. November 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er im November 2010 einen Taufschein vom 10. Oktober 2010 der
Neuen Testament Gemeinde beim BFM einreichte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. November
2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 8. November 2010 nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der
Schweiz verfügte, ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
zu verlassen, feststellte, der Kanton B._______ sei verpflichtet die Weg-
weisung zu vollziehen, und verfügte, dem Beschwerdeführer seien die
editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis auszuhändigen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2010 mittels
seines Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen liess, das Verfahren
sei einstweilen auf die Vorfrage der Verbindlichkeit des "Nichteintretens-
entscheids" vom 26. November 2010 zu beschränken, hierbei sei der
Charakter einer Nichtverfügung des "Nichteintretensentscheids" festzu-
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stellen respektive der "Nichteintretensentscheid" als mangelhaft eröffnete
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Verfügung respektive neuerli-
chen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er ferner beantragen liess, es sei das vorliegende Beschwerdever-
fahren bis zur Verfügung respektive neuerlichen Verfügung in der Sache
zu sistieren und danach als gegenstandslos abzuschreiben; eventualiter
sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Weigerung der Vorin-
stanz, in der Sache neu zu verfügen respektive neuerlich zu verfügen, zu
sistieren,
dass für den Fall, dass das auf die Vorfrage beschränkte Verfahren zum
Ergebnis führe, dem Nichteintretensentscheid komme Verbindlichkeit zu
beziehungsweise, keine Beschränkung auf die Vorfrage erfolge, der
Nichteintretensentscheid vom 26. November 2010 unter materiellen Ge-
sichtspunkten ebenfalls aufzuheben sei, wobei ihm eine angemessene
Frist zur Begründung einzuräumen sei,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei
ihm eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege mit unterzeichnetem Ad-
vokat als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen,
dass er der Beschwerde eine Kopie der Verfügung vom 26. November
2010 ohne die Seite 5 beilegte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfü-
gung vom 9. Dezember 2010 feststellte, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und dem BFM
Gelegenheit gab, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom
3. Dezember 2010 einzureichen,
dass das BFM am 14. Dezember 2010 zur Beschwerde Stellung nahm
und das Gesuch um Neueröffnung des BFM-Entscheids vom
26. November 2010 abwies,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
20. Dezember 2010 je eine Kopie der Vernehmlassung und der Verfü-
gung vom 26. November 2010 zustellte und ihm Gelegenheit gab, eine
Replik einzureichen sowie seine Beschwerde materiell zu begründen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2011 eine Be-
schwerdebegründung einreichen und beantragen liess, es sei der Nicht-
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eintretensentscheid aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und ihm dementsprechend eine Aufenthaltsbewilligung zu ertei-
len; eventualiter sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben und an die
Vorinstanz zur näheren Abklärung und Fällung eines materiellen Ent-
scheids zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, das BFM sei
anzuweisen, ihm sämtliche Akten zwecks Einsichtnahme zukommen zu
lassen, und ihm sei daraufhin Gelegenheit zu bieten, die Begründung
seiner Beschwerde entsprechend zu ergänzen sowie auf eine von Seiten
des BFM allenfalls eingereichte Beschwerdeantwort zu replizieren; even-
tualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit unterzeichnetem Ad-
vokaten als dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen,
dass er der Beschwerde unter anderem einen Taufschein vom
10. Oktober 2010, ein Schreiben von Frau C._______ vom 22. Januar
2011 und verschiedene Berichte aus dem Internet zum Christentum im
Irak beilegte,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. Januar 2011 das BFM
anwies, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren und dem Be-
schwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit gab, innert 20 Tagen ab Versand
der vom BFM edierten Akten eine Beschwerdeergänzung einzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 7. März 2011 mitteilen liess, aufgrund der
vom BFM nachgereichten Akten werde keine Beschwerdeergänzung ein-
gereicht,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – unter nachfolgendem Vorbehalt – auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass daher auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen und ihm dementsprechend eine Aufenthaltsbe-
willigung zu erteilen, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer
sei die Seite 5 der Verfügung des BFM vom 26. November 2010 nicht
ausgehändigt worden, weshalb es sich um eine nichtige Verfügung hand-
le, da das zentrale Kernstück einer Verfügung – das Dispositiv – fehle,
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dass die Verfügung zumindest mangelhaft eröffnet worden sei, weil sie
keine Rechtsmittelbelehrung enthalte und ihm somit ein Rechtsnachteil
erwachsen sei,
dass diese Mängel auch seinen Anspruch auf ein faires Verfahren im Sin-
ne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzen
würden,
dass Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG den Parteien grundsätzlich
schriftlich zu eröffnen und als solche zu bezeichnen, zu begründen und
mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (vgl. Art. 34 Abs. 1 und
Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass das BFM in der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2010 ausführ-
te, der erstinstanzliche Entscheid sei wegen Abwesenheit nicht vom zu-
ständigen Mitarbeiter des BFM selbst eröffnet worden, sondern durch den
Stellvertreter, dieser kontrolliere aber vor jeder Eröffnung eines Entschei-
des mindestens zweimal, ob der Entscheid vollständig sei und zwar so-
wohl den Originalentscheid als auch die Kopie, welche im Dossier bleibe,
dass dies im vorliegenden Fall nicht anders gewesen und die im Dossier
vorhandene Kopie der Verfügung deshalb auch vollständig sei,
dass ferner gemäss mündlicher Auskunft des Stellvertreters die Rechts-
mittelbelehrung gegenüber dem Beschwerdeführer vorgenommen wor-
den sei, wobei der Stellvertreter dabei jeweils die Adresse des Bundes-
verwaltungsgerichts mit einem farbigen Marker anstreiche, um diese für
eine allfällige Beschwerde sichtbar zu machen,
dass der Beschwerdeführer, nachdem er auf die fünftägige Beschwerde-
frist aufmerksam gemacht worden sei, heftig reagiert und erklärt habe, er
akzeptiere diese Frist nicht, er verlange eine Beschwerdefrist von 30 Ta-
gen,
dass nach Hinweis des Stellvertreters auf die Gesetzeslage der Be-
schwerdeführer aufgefordert worden sei, die Eröffnungs- und Empfangs-
bestätigung zu unterschreiben, jener aber die Unterschrift mit der Be-
gründung, ihm stünden 30 Tage zur Beschwerdeerhebung zu, verweigert
habe,
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dass der bei der Eröffnung anwesende Dolmetscher sich seinerseits si-
cher sei, dass der Entscheid vollständig gewesen sei, und er also auch
die angeblich fehlende Seite 5 unten (Rechtsmittelbelehrung) persönlich
übersetzt habe, um den Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Grundla-
gen hinzuweisen, dieser diese trotzdem nicht akzeptiert, die Unterschrift
verweigert habe und in der Folge aus dem Eröffnungsraum gestürmt sei,
dass sich das BFM auf Grund dieser Sachlage, also den unabhängigen
und übereinstimmenden Angaben von drei Personen, nicht veranlasst
sehe, neu zu verfügen, da der Entscheid am 26. November 2010 rechts-
konform eröffnet worden sei,
dass sich im Übrigen der Verdacht ergebe, dass der Beschwerdeführer
mutwillig beziehungsweise vorsätzlich die Seite 5 des Entscheids entwe-
der aus Wut oder zwecks Verzögerung des Verfahrens entfernt habe, das
BFM ihm den Entscheid jedenfalls aber persönlich und vollständig eröff-
net und übergeben habe,
dass in der Replik vom 24. Januar 2011 demgegenüber geltend gemacht
wird, der anwesende Dolmetscher habe den Beschwerdeführer aufgefor-
dert, den Nichteintretensentscheid zu unterzeichnen, woraufhin er den
Anwesenden erklärt habe, dass er nichts ungelesen unterschreibe, der
Entscheid sei auf Deutsch abgefasst, so dass er ohne Hilfe eines Dol-
metschers diesen nicht richtig verstehen könne,
dass das BFM beziehungsweise der Dolmetscher jedoch auf ihrem
Standpunkt beharrt und ihn aufgefordert hätten, den Entscheid zu unter-
zeichnen, was er jedoch nicht gewollt habe, so dass er die Unterschrift
verweigert habe, er sei sich sicher, das Dispositiv des Nichteintretensent-
scheids habe gefehlt und sei ihm nicht ausgehändigt worden,
dass das BFM, basierend auf den Auskünften der seitens des Amtes mit
dem Erlass und der Eröffnung der Verfügung vom 26. November 2010
befassten Personen, in der Vernehmlassung nachvollziehbar und über-
zeugend darlegt, weshalb davon auszugehen sei, dass die Verfügung
dem Beschwerdeführer inklusive Seite 5 – also Dispositiv und Rechtsmit-
telbelehrung – eröffnet und ausgehändigt worden sein muss,
dass demgegenüber festzustellen ist, dass die Erklärung in der Replik,
wonach der Beschwerdeführer nichts ungelesen unterschreibe, das auf
Deutsch abgefasst sei und er ohne Hilfe eines Dolmetschers nicht richtig
verstehe, in Widerspruch zu seinem Verhalten während des erstinstanzli-
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chen Verfahren steht, da er sowohl bei der Befragung im EVZ wie auch
bei der Anhörung zu den Asylgründen die jeweiligen Protokolle sehr wohl
unterzeichnete (vgl. BFM-act. B1/8 S. 6; B8/9 S. 8),
dass ferner aus der Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010 hervor-
geht, dass er im ersten Asylverfahren eine gefälschte Identitätskarte ein-
gereicht hat, um über seinen Herkunftsort zu täuschen, was er anlässlich
der Befragung zur Person vom 10. November 2010 denn auch unum-
wunden bestätigte (vgl. act. B1/8 S. 4) und eingestand, dass das, was er
im ersten Asylverfahren gesagt habe, eine Lüge gewesen war (vgl. act.
B1/8 S. 4),
dass er ferner einräumte, er habe in Deutschland einen falschen Namen
angegeben, damit die deutschen Behörden nicht merkten, dass er aus
der Schweiz gekommen sei (vgl. act. V1 S. 4),
dass sich aus den Akten zudem ergibt, dass er gegenüber schweizeri-
schen und deutschen Behörden unterschiedliche Angaben bezüglich sei-
nes Namens, seines Alters und seiner Herkunft machte (A._______, ge-
boren (…), Dohuk [vgl. act. B1/8 S. 1], D._______, geboren (…), Mosul
[vgl. act. V1 S. 1 und 5], E._______, geboren (…), Dohuk [vgl. act. V1
S. 4), F._______, geboren (…), Mosul [vgl. A1/9 S. 1],
dass der Beschwerdeführer mithin wiederholt die Unwahrheit gesagt und
die Asylbehörden mit einem gefälschten Beweismittel zu täuschen ver-
sucht hat,
dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers damit der-
art erschüttert ist, dass kein Anlass besteht, seiner Darstellung, wonach
ihm die Seite 5 der Verfügung vom 26. November 2010 nicht ausgehän-
digt worden sei, Glauben zu schenken, und in freier Beweiswürdigung
(Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszi-
vilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon auszugehen ist,
dass ihm – wie in der Eröffnungs- und Empfangsbestätigung vom
26. November 2012 festgehalten – die vollständige Verfügung eröffnet
und ihm die editionspflichtigen Asylakten aus dem zweiten Asylverfahren
inklusive Kopie des Aktenverzeichnisses und ein Auszug aus dem kanto-
nalen Ermittlungsprotokoll vom 8. Juli 2010 (vgl. act. V1) übergeben wor-
den sind (vgl. act. B11/1),
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dass deshalb das BFM Art. 5 und Art. 34 f. VwVG sowie den Anspruch
des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
nicht verletzt hat,
dass demnach die Anträge auf Feststellung einer Nichtverfügung respek-
tive Aufhebung der Verfügung vom 26. November 2010 wegen mangel-
hafter Eröffnung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ver-
fügung respektive neuerlichen Verfügung sowie Sistierung des Be-
schwerdeverfahrens bis zur Verfügung respektive neuerlichen Verfügung
der Vorinstanz abzuweisen sind,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, es sei dem Beschwerde-
führer unmöglich gewesen, zu den vom BFM behaupteten Widersprüchen
Stellung zu nehmen, da ihm die hierfür erforderlichen Verfahrensakten
nicht zur Verfügung gestanden hätten,
dass das BFM bereits am 3. Dezember 2010 um Akteneinsicht ersucht
worden sei, das BFM dem Gesuch jedoch nicht nachgekommen sei,
weshalb es das rechtliche Gehör, insbesondere das Akteneinsichtsrecht
verletzt habe,
dass gemäss Art. 26 VwVG die Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbehalt
der in Art. 27 Abs. 1 VwVG vorgesehenen Ausnahmen – grundsätzlich
Anspruch darauf hat, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet
sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen,
dass der Instruktionsrichter in Anbetracht der damals noch ungeklärten
Situation betreffend die Frage der rechtskonformen Eröffnung des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides das BFM mit Verfügung vom
27. Januar 2011 angewiesen hat, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht
zu gewähren und diesem gleichzeitig Gelegenheit gab, innert 20 Tagen
ab Versand der vom BFM zugestellten Akten eine Beschwerdeergänzung
einzureichen,
dass sich aus den vorstehenden Erwägungen indes ergibt, dass dem Be-
schwerdeführer bei der Eröffnung der Verfügung am 26. November 2010
zusammen mit dem Entscheid auch die editionspflichtigen Akten ausge-
händigt worden sind,
dass das BFM somit das Recht auf Akteneinsicht und damit das rechtli-
che Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat,
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dass an dieser Feststellung auch der Umstand nichts ändert, dass das
BFM das vom Rechtsvertreter am 3. Dezember 2012 bei ihm eingereichte
Gesuch um Akteneinsicht nicht umgehend, sondern erst am 28. Januar
2011 – nach Erlass der Verfügung des Instruktionsrichters vom
27. Januar 2011 – behandelt und ihm die Akten nochmals zur Einsicht
zugestellt hat,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die in Ziffer 2 der Feststel-
lungen des Nichteintretensentscheids vom 26. November 2010 enthalte-
nen Ausführungen seien in den Grundzügen zwar korrekt, jedoch grob
verkürzt und teilweise unrichtig wiedergegeben,
dass im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
gilt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG),
dass ferner der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass
die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass die behördliche Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden
gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird,
wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei
der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die
Asylgewährung relevant sein könnten (BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734,
BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.),
dass die Prüfung der Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich
seiner Hinwendung zum Christentum anlässlich der Befragung im EVZ
und der Anhörung zu den Asylgründen ergibt, dass die diesbezüglichen
Vorbringen in der angefochtenen Verfügung in den wesentlichen Punkten
vollständig und inhaltlich richtig wiedergegeben werden,
dass in der Beschwerde denn auch nicht konkret aufgezeigt wird, inwie-
fern das BFM den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt
haben soll,
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dass sich die diesbezüglichen Einwände mithin als unbegründet erwei-
sen,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Er-
eignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt
sein müssen,
dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufe-
nen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM das erste
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. November 2008 mit Verfü-
gung vom 24. Februar 2010 ablehnte und dieser Entscheid am 30. März
2010 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213, EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzier-
ter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch
bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine rele-
vante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind
(vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ vom
10. November 2010 und der Anhörung vom 24. November 2010 zur Be-
gründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen erklärte, er habe
den Irak verlassen, weil er sich mit den Eltern nicht gut verstanden habe
und er im Jahre 2009 zum Christentum konvertiert habe, was seine
streng religiösen Angehörigen nicht akzeptieren würden, und aus Angst
vor ihnen könne er nicht in den Irak zurückkehren,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Gründe seien als nachgeschoben
anzusehen, da er bereits im ersten Verfahren ausdrücklich auf die Wahr-
heitspflicht aufmerksam gemacht worden sei und weil er anlässlich der
kantonalen Einvernahme vom 8. Juli 2010 kein Asylgesuch eingereicht
gehabt habe (vgl. act. B8/9 S. 3-4),
dass seine Aussagen anlässlich der Anhörung vom 24. November 2010
bezüglich familiärer Probleme und der Unmöglichkeit, die Identitätskarte
zu beschaffen, im Widerspruch zu seinen Ausführungen anlässlich der
Befragung im EVZ stünden (vgl. act. B1/8 S. 3-4; B8/9 S. 2, 4, 6),
dass der Beschwerdeführer zudem die Motive, die ihn zur Ausreise aus
dem Irak bewogen haben sollen, während der Anhörung trotz mehrfacher
Nachfrage erst dann genannt habe, als er mit seinen Aussagen der Be-
fragung im EVZ konfrontiert worden sei (vgl. act. B1/8 S. 5; B8/9 S. 4-5),
dass seine Angaben zu den Gründen des Übertritts zum Islam (recte:
Christentum) unsubstantiiert ausgefallen seien (vgl. act. B8/9 S. 5-6),
dass er schliesslich widersprüchliche Aussagen zur Häufigkeit der Kir-
chenbesuche mit seinem Freund (vgl. act. B1/7 S. 4; B8/9 S. 4-5) sowie
zur Frage, ob ihn sein Vater aufgefordert habe, das Haus zu verlassen
(vgl. act. B1/8 S. 5; B8/9 S. 5), gemacht habe,
dass der eingereichte Taufschein im Hinblick auf die geltend gemachten
Probleme keine Beweiskraft habe (vgl. act. B7/2),
dass folglich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen
nicht glaubhaft seien und es sich erübrige, auf weitere Ungereimtheiten
einzugehen,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr in den
Irak sei der Beschwerdeführer nicht nur seitens der Familie, sondern auf-
grund der weit reichenden sozialen Verflechtung seiner Familie auch in
deutlich darüber hinaus gehendem Umfang mit dem Tod bedroht,
dass er ganz allgemein als Christ im Irak an Leib und Leben bedroht sei,
wovon zahlreiche Berichte aus neuester Zeit zeugten,
dass er sich erst nach der kantonalen Einvernahme vom 8. Juli 2011 ver-
tieft mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und den Ent-
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Seite 13
schluss gefasst habe, zum Christentum überzutreten, was sowohl der
Taufschein als auch das Schreiben von Frau C._______ belegen würden,
dass diese Einwände zu keiner von derjenigen des BFM abweichenden
Beurteilung führen und dieses im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen
ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien von vornherein haltlos
und würden somit selbst gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierten
Beweisanforderungen nicht genügen,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die obigen
Ausführungen zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
zu verweisen ist,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer bereits anlässlich der kantonalen Einvernahme am
8. Juli 2011 erwähnt hätte, dass er sich bei einer Rückkehr wegen seiner
Konversion zum Christentum aufgrund der Todesdrohung vor seiner Fa-
milie fürchte (vgl. act. B8/9 S. 4 F. 31), wenn er in diesem Zusammen-
hang tatsächlich ernsthafte Nachteile im Falle der Rückkehr in die Heimat
zu befürchten hätte,
dass er jedoch weder seine Hinwendung zum Christentum noch Todes-
drohung seiner Familie erwähnte (vgl. act. V1),
dass auch nicht plausibel ist, dass sich der Beschwerdeführer, der sich
überhaupt erst nach der kantonalen Einvernahme am 8. Juli 2010 vertieft
mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen begonnen haben soll,
innerhalb weniger Wochen eine derart tiefgreifende religiöse Überzeu-
gung erlangte, dass er sich bereits am 10. Oktober 2010 hat taufen las-
sen,
dass die Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner angeblichen Konversion
zum Christentum durch seine weiteren Angaben bestätigt werden,
dass er anlässlich der Befragung im EVZ am 10. November 2010 erklär-
te, er habe die Bibel in arabischer Sprache gelesen (vgl. act. B1/8 S. 4),
allerdings auf die Frage, was ihn am Christentum fasziniere, einzig ant-
wortete, "es werde nicht von Mohammed gesprochen" (vgl. act. B8/9 S. 5
F47),
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dass auch seine unsubstantiierten Antworten anlässlich der Anhörung
(vgl. act. B8/9 S. 5 f. F47-50) nicht auf profunde Kenntnisse des Christen-
tums schliessen lassen, weshalb nicht glaubhaft ist, dass die angebliche
Hinwendung zum Christentum einer echten Überzeugung entspringt,
dass vielmehr der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer versuche sich
mit einer inszenierten Hinwendung zum Christentum ein Aufenthaltsrecht
in der Schweiz zu sichern,
dass das Schreiben von Frau C._______ vom 22. Januar 2011 an dieser
Beurteilung nichts zu ändern vermag, auch wenn darin betont wird, der
Pastor taufe keinen, von dem er nicht überzeugt sei, dass sein Glaube
nicht nur Schein sei,
dass auch die eingereichten Berichte aus dem Internet, in welchen die
Unterdrückung von Christen im Irak thematisiert wird, zu keiner anderen
Einschätzung führen,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor seinen An-
gehörigen wegen seiner angeblichen Konversion zum Christentum offen-
kundig nicht glaubhaft ist und sich aus den Akten auch sonst keine Hin-
weise ergeben, dass nach Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse
eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
wären,
dass das BFM deshalb zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
8. November 2010 nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502,
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 BV, SR 101, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Irak
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil im
Gegensatz zum Zentral- und Südirak keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar zu betrach-
tet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.),
dass sich die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen auch seit
Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert hat und in den Be-
richten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen sowie des UN-
Sicherheitsrats eine insgesamt stabile Situation beschrieben wird (vgl. zur
aktuellen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht unter
anderen die Urteile E-5424/2010 vom 26. Juni 2012 E. 7.3.2, E-
4673/2009 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.2, D-7368/2010 vom 8. Februar 2012
E. 8.4.3),
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Irak siebzehn
Jahre in der Provinz Dohuk gelebt hat, wo er neun Jahre die Schule be-
sucht (vgl. act. B8/9 S. 3 F19) und anschliessend als Keramiker gearbei-
tet hat (vgl. act. B1/8, S. 2), er mithin mit den dortigen Verhältnissen bes-
tens vertraut ist,
dass er dort mit seinen Eltern, zwölf Geschwistern, Tanten und Onkeln
(vgl. act. B1/8 S. 3; B8/9 S. 3 F14 ff.) über ein grosses familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt, welches ihn unterstützen kann,
dass sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass
der alleinstehende, junge Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3. Dezember
2010 und deren Begründung vom 24. Januar 2011 um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit unterzeichnetem Advokat als dessen
unentgeltlichem Rechtsbeistand ersuchte,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer seit dem 31. Mai 2011 einer Arbeit als Office-
angestellter für die H._______ nachgeht, weshalb nicht mehr angenom-
men werden kann, dass er prozessual bedürftig ist,
dass die Beschwerde zudem retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer
Einreichung angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer die ange-
fochtene Verfügung entgegen seinen anderslautenden Behauptung voll-
ständig eröffnet und ausgehändigt worden ist sowie aufgrund seiner un-
glaubhaften Vorbringen als aussichtslos zu erachten gewesen wäre, zu-
mal der Beschwerde auch hinsichtlich der verfügten Wegweisung und des
Vollzugs derselben keine ernsthaften Erfolgsaussichten zu bescheinigen
gewesen sind,
dass demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer wider besseres
Wissen behauptete, die angefochtene Verfügung sei ihm nicht vollständig
eröffnet worden, die Prozessführung vor dem Bundesverwaltungsgericht
als (teilweise) mutwillig zu bezeichnen ist, weshalb die Spruchgebühr zu
erhöhen und auf Fr. 900.– festzusetzen ist (Art. 1 – 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: