B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8362/2015
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______,
geboren am [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) mit
B._______, geboren am [...], Sri Lanka;
Verfügung des SEM vom 20. November 2015
D-8362/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin ist sri-lankische Staatsbürgerin tamilischer
Ethnie, stammt aus Jaffna (Nordprovinz) und lebte zuletzt in Colombo. Im
Dezember 2004 verliess sie ihren Heimatstaat gemeinsam mit ihrer Tochter
C._______ (geboren am [...]) in Richtung Frankreich.
A.b Am 23. Dezember 2004 beantragte die Beschwerdeführerin ‒ unter
dem Namen D._______ ‒ mit ihrer Tochter in Frankreich Asyl. Diese Asyl-
gesuche wurde durch die zuständigen französischen Behörden am 12. De-
zember 2005 rechtskräftig abgelehnt.
A.c Mutmasslich am 27. Februar 2006 reiste die Beschwerdeführerin mit
ihrer Tochter in die Schweiz ein und ersuchte ‒ unter dem Namen
E._______ ‒ gleichentags für sich und ihre Tochter um Asyl. Diese Asylge-
suche wurden durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nun-
mehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 30. August
2007 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz und des Vollzugs. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde
durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6596/2007 vom 7. De-
zember 2010 abgewiesen.
A.d Am 30. März 2010 gelangte der Sohn der Beschwerdeführerin namens
F._______ (geboren am [...]) in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch.
Dieses wurde durch das damalige BFM mit Verfügung vom 27. August
2010 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz und des Vollzugs. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde
durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7088/2010 vom 7. De-
zember 2010 abgewiesen.
A.e Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 18. Februar
2011 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder
C._______ und F._______ weitere Asylgesuche.
A.f Auf diese Asylgesuche trat das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2013
nicht ein, wobei es zugleich die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Ein-
gabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das Bundesamt mit Verfü-
gung vom 3. Februar 2014 den angefochtenen Entscheid wiedererwä-
gungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Die
D-8362/2015
Seite 3
Beschwerde wurde in der Folge durch das Bundesverwaltungsgericht mit
Entscheid D-3798/2013 vom 6. Februar 2014 als gegenstandslos gewor-
den abgeschrieben.
A.g Mit Verfügung vom 5. September 2014 lehnte das BFM die Asylgesu-
che vom 18. Februar 2011 ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwer-
deführerin und ihrer beiden Kinder C._______ und F._______ in der
Schweiz an. Nach einem Schriftenwechsel mit dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin ‒ in Bezug auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Ausbleiben einer Anhörung) im betreffenden Verfahren ‒ hob das Bundes-
amt mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 den Entscheid vom 5. Septem-
ber 2014 wiedererwägungsweise auf und nahm das Verfahren wieder auf.
A.h Am 25. November 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin und
deren Sohn F._______ zu den Gründen der Asylgesuche vom 18. Februar
2011 an.
A.i Mit Verfügung vom 23. März 2015 anerkannte das SEM die Beschwer-
deführerin gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) als
Flüchtling und gewährte ihr Asyl. Die beiden Kinder C._______ und
F._______ wurden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge aner-
kannt, verbunden mit der Asylgewährung.
B.
B.a Der Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______, ist sri-lankischer
Staatsbürger tamilischer Ethnie und stammt aus Jaffna (Nordprovinz), wo
er derzeit auch lebt.
B.b Mit Schreiben seines Rechtsvertreters an das BFM vom 18. Februar
2011 liess B._______ ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichen und um
Erteilung einer Einreisebewilligung ersuchen. Mit Verfügung vom 21. Juni
2013 verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in
die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Eine hiergegen erhobene
Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-
4379/2013 vom 24. März 2014 abgewiesen.
C.
Mit Eingabe an das SEM vom 6. Mai 2015 stellte die Beschwerdeführerin
in Bezug auf ihren Ehemann ein Gesuch um Familienzusammenführung
beziehungsweise Familienasyl im Sinne von Art. 51 AsylG.
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Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügungen vom 12. Mai 2015 und vom 11. Juni 2015 for-
derte das SEM die Beschwerdeführerin auf, in Bezug auf ihren Ehemann
Identitätsnachweise einzureichen sowie dazu Auskunft zu geben, in wel-
chem Zeitraum sie mit diesem in Sri Lanka zusammengelebt habe und in
welcher Weise sie mit ihm in Kontakt stehe.
E.
Mit Eingaben an das SEM vom 20. Mai 2015 (Datum des Eingangs) und
vom 17. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin zwei Ausweiskopien ih-
res Ehemannes und eine Stellungnahme zu den gestellten Fragen ein.
F.
Mit Verfügung vom 20. November 2015 (Datum der Eröffnung: 23. Novem-
ber 2015) lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Fami-
lienzusammenführung mit B._______ ab und verweigerte dem Genannten
die Einreise in die Schweiz.
G.
Mit Eingabe an das SEM vom 9. Dezember 2015 ersuchte die Beschwer-
deführerin durch ihren Rechtsvertreter um Einsicht in die erstinstanzlichen
Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit
Schreiben vom 16. Dezember 2015.
H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2015 focht die Be-
schwerdeführerin die Verfügung des SEM vom 20. November 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, even-
tualiter wegen unvollständiger Erhebung des Sachverhalts, sowie die
Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz. Sub-
eventualiter sei B._______ in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl
der Beschwerdeführerin einzubeziehen. Zudem wurde ‒ nebst weiteren
prozessualen Anträgen ‒ darum ersucht, B._______ im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Mit der
Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel unter anderem verschiedene
Schriftstücke eingereicht, welche die Kontakte zwischen der Beschwerde-
führerin, den gemeinsamen Kindern und B._______ belegen sollen. Auf die
Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismit-
tel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
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Seite 5
I.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Januar 2016 wurde
die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.‒ mit Frist bis zum 21. Januar 2016 aufgefordert. Weiter wurde der
Beschwerdeführerin unter anderem mitgeteilt, das Verfahren in ihrer Be-
schwerdesache werde durch die Abteilung IV des Bundesverwaltungsge-
richts (Gremium: Richter Bendicht Tellenbach [Vorsitz], Richter Fulvio
Haefeli, Richter Yanick Felley sowie Gerichtsschreiber Martin Scheyli) be-
handelt.
J.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 beantragte die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter den Ausstand von Richter Fulvio Haefeli.
K.
Mit Einzahlung vom 21. Januar 2016 wurde der verlangte Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet.
L.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Januar 2016 ergänzte die Be-
schwerdeführerin die Ausführungen in der Beschwerdeschrift unter ande-
rem hinsichtlich ihrer bestehenden Kontakte zu B._______.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2016 wurde in Abänderung der ur-
sprünglichen Geschäftszuteilung gestützt auf die einschlägigen Bestim-
mungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesver-
waltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) Richterin Christa Luterbacher als
Zweitrichterin eingesetzt.
N.
Mit Vernehmlassung vom 7. April 2016 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin
bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt.
P.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. April 2016 äusserte sich die
Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM.
D-8362/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall wird mit der Beschwerdeschrift zunächst vorge-
bracht, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sei
durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Angesichts
des Ergebnisses der nachfolgenden Erwägungen erübrigt es sich, auf
diese Rügen näher einzugehen.
3.2 Des Weiteren erübrigt es sich angesichts des Ergebnisses des Be-
schwerdeverfahrens auch, über den Antrag zu befinden, dem Ehemann
der Beschwerdeführerin sei die Einreise in die Schweiz im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme zu bewilligen.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kin-
der ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine be-
sonderen Umstände dagegensprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Um-
stände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen,
wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling
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ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling
seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben wäh-
rend einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die
Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben.
In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die
anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen
hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen An-
spruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland
aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings von diesem
getrennt wurden. Dabei setzt das Kriterium der Trennung durch die Flucht
nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die vorbestandene Familien-
gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig
getrennt wurde. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- beziehungs-
weise Beschwerdeentscheides massgeblich (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1
und 5.4.2; ferner auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3, 2006 Nr. 7 E. 5.4
und E. 6.1, 2002 Nr. 20 E. 4 sowie 2000 Nr. 11 E. 3a f., jeweils m.w.N.).
4.2 Das SEM begründete die Ablehnung des Gesuchs um Familienzusam-
menführung und die Verweigerung der Einreisebewilligung für den Ehe-
mann der Beschwerdeführerin, B._______, in der angefochtenen Verfü-
gung folgendermassen: Zweck der Bestimmungen von Art. 51 Abs. 1 und
4 AsylG sei alleine die Wiedervereinigung vorbestandener Familienge-
meinschaften, sofern diese aufgrund der Fluchtumstände und somit unfrei-
willig getrennt worden seien. Demgegenüber diene das Familienasyl ‒ un-
ter anderem ‒ nicht der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Be-
ziehungen. Die Beschwerdeführerin und deren Ehemann hätten zu den
Umständen ihrer Trennung unvereinbare Angaben gemacht. Die Be-
schwerdeführerin habe anlässlich ihrer Anhörung vom 25. November 2014
zu Protokoll gegeben, am Ursprung ihrer Gefährdung im Jahr 2004 sei die
damals erfolgte Spaltung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in die
sogenannte Karuna-Gruppe und die Vanni-Fraktion gewesen. Da auch An-
gehörige der nunmehr regierungstreuen Karuna-Gruppe gewusst hätten,
dass die Beschwerdeführerin an ihrer Wohnadresse Mitglieder der LTTE
beherbergt habe, sei ihr Mann in Gefahr gewesen. Jedoch werde aus den
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin deutlich, dass eigentlich sie die
treibende Kraft der Aktivitäten gewesen sei, während sie ihren Mann über-
haupt erst in die Bewegung (implizit: die LTTE) hineingebracht habe. Auf-
grund dieser langjährigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zugunsten der
LTTE sei denn auch vom SEM ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen
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Seite 8
Behörden angenommen worden, was mit Verfügung vom 23. März 2015
zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft geführt habe. Es leuchte da-
her nicht ein, weshalb im Jahr 2004 nur der Ehemann akut gefährdet ge-
wesen sein sollte, nicht aber die Beschwerdeführerin selbst. Die Angaben
der Beschwerdeführerin würden sich ausserdem auch nicht mit jenen des
Ehemannes decken. Dieser habe im Rahmen seines Auslandverfahrens
angegeben, er sei im Mai 2003 mit seiner Familie im Verlauf einer allge-
meinen Razzia verhaftet und während dreier Tage festgehalten worden.
Danach sei er über ein Jahr lang in Colombo wohnhaft geblieben, ohne
dass in jener Zeit etwas geschehen sei. Nach dieser Razzia habe er mit
den sri-lankischen Sicherheitskräften keine Probleme mehr gehabt. Auch
habe er keine Befürchtungen bezüglich der Karuna-Gruppe erwähnt. Wel-
che Gründe den Ehemann im Jahr 2004 veranlasst hätten, seine Familie
schutzlos in Colombo zurückzulassen, könne aufgrund der Akten nicht fest-
gestellt werden. Jedenfalls sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
glaubhaft darzulegen, dass die Trennung alleine aufgrund der Fluchtum-
stände erfolgt sei. Weiter setze der Anspruch auf Familienzusammenfüh-
rung voraus, dass die fragliche Beziehung auch gelebt worden sei. Es sei
dabei glaubhaft darzulegen, dass auf beiden Seiten jederzeit die feste Ab-
sicht bestanden habe, den getrennten Familienverband wieder aufzu-
bauen. Jedoch seien in Bezug auf die Aufrechterhaltung dieses Kontaktes
im Laufe des Verfahrens unvereinbare Angaben gemacht worden. So sei
mit einer Eingabe des Rechtsvertreters an das BFM vom 11. April 2011
behauptet worden, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2006 mit ih-
rem Ehemann wieder in telephonischem Kontakt gewesen. Demgegen-
über habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 25. No-
vember 2014 angegeben, sie habe erstmals im Jahr 2010 wieder Kontakt
zu ihrem Ehemann gehabt. Im Rahmen ihrer Stellungnahme an das SEM
vom 17. Juni 2015 wiederum habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie
habe bis 2007 nichts mehr von ihrem Ehemann gehört. Des Weiteren
wurde in der angefochtenen Verfügung festgehalten, der Ehemann habe
sich nicht um Kontakt zu seinem Sohn F._______ bemüht, welcher sich bis
zum Jahr 2010 in Sri Lanka aufgehalten habe.
4.3 Diesen Ausführungen der Vorinstanz wird durch die Beschwerdeführe-
rin im Wesentlichen entgegengehalten, das SEM verfüge über keine Be-
weise oder Indizien, welche belegen könnten, dass ihre Ehe nicht durch
die Flucht getrennt worden sei. Demgegenüber könne sie selbst Beweis-
mittel vorlegen, die belegen würden, dass sowohl zwischen ihrem Ehe-
mann und ihr selbst als auch zwischen ihrem Ehemann und den gemein-
samen Kindern eine anhaltend gelebte familiäre Beziehung bestehe. Seit
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der fluchtbedingten Trennung im Jahr 2004 hätten sie immer die Absicht
gehabt, die Familie wieder zu vereinigen. Im unmittelbaren Zeitraum nach
der Flucht der Beschwerdeführerin aus Sri Lanka sei jedoch die Kommuni-
kation mit dem Vanni-Gebiet, in welches sich ihr Ehemann begeben habe,
erschwert gewesen. Ein vereinzelter Kontakt sei deshalb erst ab dem Jahr
2006 oder 2007 ‒ an den genauen Zeitpunkt vermöge sich die Beschwer-
deführerin nicht zu erinnern ‒ möglich gewesen. Diese Kontaktnahme sei
durch den Ehemann über ein Satellitentelephon der LTTE erfolgt, wobei
die Verbindung jeweils so schlecht gewesen sei, dass sie sich kaum hätten
verstehen können. Der Ehemann habe in der Folge bereits im Jahr 2008
versucht, zu seiner Familie zu gelangen, weshalb er für die Einreise in die
Schweiz ein Visum beantragt habe. Dies sei ihm jedoch durch die schwei-
zerische Botschaft in Sri Lanka verwehrt worden. Im Mai 2009 und im April
2010 habe der Ehemann zweimal vergeblich mithilfe von Schleppern ver-
sucht, über Indien in die Schweiz zu gelangen. Im Verlauf des Jahres 2010
sei der Ehemann erstmals wieder in den Besitz der aktuellen Kontaktdaten
der Beschwerdeführerin gekommen und führe seither wöchentliche Tele-
phongespräche mit seiner Ehefrau wie auch mit den beiden gemeinsamen
Kindern. Am 18. Februar 2011 habe er ein weiteres Mal den Versuch un-
ternommen, durch Einreichung eines Asylgesuchs aus dem Ausland eine
Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zwecks Wiedervereinigung mit sei-
ner Familie zu erlangen. Mit der Beschwerdeschrift wurden verschiedene
Beweismittel eingereicht, welche die Regelmässigkeit der Kommunikation
zwischen den verschiedenen Familienangehörigen belegen sollen.
4.4 Durch die Beschwerdeführerin und deren Ehemann wurde im Rahmen
der verschiedenen Verfahren, soweit im vorliegenden Zusammenhang von
entscheidwesentlicher Bedeutung, das Folgende vorgebracht.
4.4.1 Im ersten, mit dem Urteil D-6596/2007 vom 7. Dezember 2010 abge-
schlossenen Asylverfahren machte die Beschwerdeführerin anlässlich ih-
rer Befragungen durch das BFM im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann
habe für die LTTE gearbeitet, und deswegen hätten sie beide mehrfach
Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Sicherheitskräften gehabt. Seit dem
Jahr 1999 habe sie zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen
Kindern in Colombo gewohnt. Im Jahr 2004 seien mehrmals Unbekannte
zu ihrem Haus gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Sie
habe nicht gewusst, wer diese Personen gewesen seien und ob sie zur
"Bewegung" (implizit: zu den LTTE) gehörten, habe aber wegen dieser Be-
suche Probleme mit der Armee befürchtet. Aus diesem Grund sei es zwi-
schen ihr und ihrem Ehemann zu einem Streit gekommen. Ihr Ehemann
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Seite 10
habe ihr schliesslich mitgeteilt, dass er sie verlasse, da die erwähnten Per-
sonen immer wieder nach ihm suchen würden, wenn sie weiterhin zusam-
menleben würden. Aus diesem Grund sei ihr Ehemann im Juli 2004 denn
auch gegangen, vermutlich ins von den LTTE kontrollierte Vanni-Gebiet,
und nicht mehr wiedergekehrt. Auch die Personen, welche ihren Mann ge-
sucht hätten, seien danach nicht mehr gekommen. Sie selbst sei zunächst
in Colombo wohnhaft geblieben, wobei sie wiederholt durch die Polizei kon-
trolliert und nach ihrem Mann gefragt worden sei. Im April 2005 habe sie
sich deshalb nach Jaffna begeben, wo die Lage jedoch noch schlimmer
gewesen sei, da sie regelmässig des Nachts durch Angehörige der Polizei
und der Armee aufgesucht worden sei. Im Juli 2005 sei sie wieder nach
Colombo gezogen und habe schliesslich ihre Ausreise organisiert.
4.4.2 Mit der schriftlichen Begründung ihres zweiten Asylgesuchs vom
18. Februar 2011 machte die Beschwerdeführerin ‒ soweit im vorliegenden
Verfahren relevant ‒ im Wesentlichen geltend, sie sei durch ihren Ehemann
im Juli 2004 zu ihrem eigenen und ihrer Kinder Schutz in Unwissenheit
über die vollständigen Gründe seiner Flucht aus Colombo gelassen wor-
den. Erst nach der erneuten Herstellung des Kontakts zu ihrem Ehemann
sei ihr klar geworden, in welcher Weise dieser während Jahren die LTTE
unterstützt habe. Ihr Ehemann habe zwischen 1999 und 2004 in seinem
Geschäft in Colombo Mitglieder der LTTE angestellt und diesen eine Woh-
nung zur Verfügung gestellt. Dies habe dazu gedient, Angehörige der LTTE
verdeckt nach Colombo zu schicken. Nach der Abspaltung der sogenann-
ten Karuna-Gruppe von den LTTE im März 2004 sei für ihren Ehemann die
Gefahr eines Übergriffs seitens der Karuna-Gruppe oder der sri-lankischen
Sicherheitskräfte akut geworden, weshalb er im Juli 2004 aus Colombo ge-
flohen sei.
4.4.3 Im Rahmen ihrer Anhörung im zweiten Asylverfahren vom 25. No-
vember 2014 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, anders als bei
früherer Gelegenheit behauptet sei sie bereits im Jahr 2004 aus Sri Lanka
ausgereist, wobei sie entgegen ihrer eigentlichen Absicht nur ihre Tochter
C._______ habe mitnehmen können, während sie ihren Sohn F._______
in der Obhut ihrer besten Freundin habe zurücklassen müssen. Auch habe
sie aus Furcht, deswegen Schwierigkeiten zu erhalten, nicht alle ihre
Fluchtgründe genannt. Sie sei seit dem Jahr 1987, als ihr Bruder umge-
bracht worden sei, Mitglied der weiblichen Kampftruppen der LTTE gewe-
sen. Im Jahr 1994 habe sie ihren Ehemann geheiratet, und sie habe auch
ihn zu den LTTE gebracht. Als die sri-lankische Armee 1995 Jaffna erobert
habe, sei sie mit ihrem Ehemann ins Vanni-Gebiet gegangen, wo sie beide
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Seite 11
für die LTTE gearbeitet hätten. Im Jahr 1999 seien ihr Ehemann und sie
selbst durch die LTTE nach Colombo geschickt worden, um dort für die
Organisation tätig zu sein. Man habe ihnen Geld gegeben, um dort ein
Haus mieten zu können. Ihr Ehemann habe Malerarbeit verrichtet und Flie-
sen verlegt. Die LTTE habe jeweils Leute zu ihnen nach Hause geschickt,
die bei ihnen für einige Tage gewohnt und mit ihrem Ehemann gearbeitet
hätten. Im Jahr 2004 sei es wegen der Abspaltung der Karuna-Gruppe zu
Problemen gekommen. Unter den Leuten, die früher mit ihrem Ehemann
gearbeitet hätten, seien auch Angehörige der Karuna-Gruppe gewesen,
und diese hätten gewusst, dass Mitglieder der LTTE im Haus der Be-
schwerdeführerin und ihres Ehemannes übernachtet hätten. Da die Ka-
runa-Fraktion mit den sri-lankischen Behörden zusammengearbeitet habe,
sei ans Licht gekommen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
die LTTE unterstützt hätten. Angehörige der sri-lankischen Polizei und der
Karuna-Gruppe seien in ihrem Haus vorbeigekommen, aber ihr Ehemann
sei nicht zuhause gewesen. Weil er gefürchtet habe, getötet zu werden, sei
ihr Ehemann dann ins Vanni-Gebiet gegangen. Aufgrund ihrer früheren Tä-
tigkeit für die LTTE habe schliesslich auch sie selbst sich ausgerechnet,
dass ihr Gefahr drohe, und sie habe sich deshalb zur Flucht ins Ausland
entschlossen. Allerdings habe sie nicht beide Kinder mitnehmen können,
und sie habe deshalb ihren Sohn schweren Herzens bei einer Freundin
zurückgelassen.
4.4.4 Der Ehemann der Beschwerdeführerin machte anlässlich seines mit
Urteil D-4379/2013 vom 24. März 2014 abgeschlossenen Auslandverfah-
rens im Wesentlichen geltend, er habe sich im Oktober 1998 mit seiner
Familie in Colombo niedergelassen. Dort habe er begonnen, als Maler und
Plattenleger zu arbeiten. Nach einigen Monaten sei er durch die LTTE kon-
taktiert worden, welche ihm ein Startkapital für den Aufbau eines eigenen
Geschäfts angeboten hätten, wenn er im Gegenzug bereit sei, Angehörige
der LTTE temporär anzustellen. In der Folge habe er jeweils vier bis fünf
LTTE-Aktivisten angestellt, die von der Organisation nach Colombo ge-
schickt worden seien und zur Tarnung eine Arbeitstätigkeit gebraucht hät-
ten. Im Juni 2003 seien zwei bei ihm arbeitende LTTE-Aktivisten von der
Polizei angehalten worden. Unmittelbar danach sei seine Wohnung von
den sri-lankischen Behörden durchsucht worden; er und seine Ehefrau
seien festgenommen worden, aber gegen Bestechungsgeld wieder freige-
kommen. Mit der Abspaltung der sogenannten Karuna-Fraktion von den
LTTE im März 2004 hätten seine Probleme zugenommen. Sein Geschäft
sei fortan durch Übergriffe seitens der Karuna-Gruppe gefährdet gewesen,
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und mehrmals sei die Polizei erschienen. Aufgrund der akuten Bedro-
hungslage und zum Schutz seiner Familie sei er im Juli 2004 in das von
den LTTE kontrollierte Vanni-Gebiet geflohen. Um die Beschwerdeführerin
und die Kinder zu schützen, habe er ihr nicht das gesamte Ausmass seiner
Unterstützung der LTTE offengelegt.
4.5 Angesichts dieser Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehe-
mannes im Rahmen der verschiedenen Verfahren kann der Einschätzung
des SEM in der angefochtenen Verfügung, die Genannten hätten zu den
Umständen ihrer Trennung unvereinbare Angaben gemacht, nicht gefolgt
werden. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Staatssekretariat mit
Verfügung vom 23. März 2015 die Beschwerdeführerin als Flüchtling aner-
kannte und ihr Asyl gewährte, wobei es ‒ wie sich aus dem amtsinternen
Antrag ergibt ‒ ihre anlässlich der Anhörung vom 25. November 2014 ge-
machten Asylvorbringen als glaubhaft erachtete und auf eine anhaltende
asylrelevante Gefährdung ihrer Person aufgrund ihrer Tätigkeit für die
LTTE schloss. Soweit die Vorinstanz in der vorliegend angefochtenen Ver-
fügung argumentiert, es sei die Beschwerdeführerin gewesen, welche die
treibende Kraft hinter den Aktivitäten zugunsten der LTTE gewesen sei,
weshalb nicht verstanden werden könne, warum im Jahr 2004 nur der Ehe-
mann akut gefährdet gewesen sein sollte, nicht aber die Beschwerdefüh-
rerin selbst, so ist Folgendes festzustellen: Zwar gab die Beschwerdefüh-
rerin zu Protokoll, sie sei es gewesen, die ihren Ehemann nach der Ehe-
schliessung im Jahr 1994 zu den LTTE gebracht habe. Aus ihren Aussagen
geht aber auch klar hervor, dass im weiteren Verlauf sowohl sie selbst als
auch ihr Ehemann für die LTTE gearbeitet hätten. In Bezug auf den ge-
meinsamen Aufenthalt in Colombo seit dem Jahr 1999 führte sie in weitge-
hender Übereinstimmung mit den Aussagen ihres Ehemannes aus, die An-
gehörigen der LTTE, welche durch die Organisation nach Colombo ge-
schickt worden seien, hätten bei ihnen zuhause gewohnt und ‒ zum Zweck
der Tarnung ‒ mit ihrem Ehemann gearbeitet, der als Maler und Fliesenle-
ger tätig gewesen sei. Im Rahmen ihrer Anhörung vom 25. November 2014
führte sie auf entsprechende Fragen hin aus, ihre Aufgabe sei dabei gewe-
sen, für die Angehörigen der LTTE, die in ihrem Haus übernachtet hätten,
zu sorgen, indem sie unter anderem gekocht habe. Demgegenüber sei es
ihr Ehemann gewesen, der die Mitglieder der LTTE zur Arbeit mitgenom-
men habe und mit diesen in Colombo auf der Strasse gesehen worden sei;
nach aussen hin habe ihr Ehemann die ganze Tätigkeit gemacht (Protokoll
der Anhörung vom 25. November 2014, S. 6 f.). Es erscheint aufgrund die-
ser Aussagen ‒ die in keinem relevanten Widerspruch zu den Angaben des
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Ehemannes stehen ‒ vollkommen nachvollziehbar, dass sich nach der Ab-
spaltung der Karuna-Gruppe, die zur unmittelbaren Gefahr der Aufdeckung
ihrer gemeinsamen Tätigkeit für die LTTE führte, in erster Linie der Ehe-
mann einer akuten Verhaftungsgefahr ausgesetzt sah. Weiter ist auch in
der Aussage des Ehemannes, er sei im Mai 2003 mit seiner Familie im
Verlauf einer allgemeinen Razzia verhaftet und während dreier Tage fest-
gehalten worden, worauf er über ein Jahr lang weiterhin und ohne Prob-
leme in Colombo wohnhaft geblieben sei, kein Widerspruch zu den Aussa-
gen der Beschwerdeführerin zu erkennen. Aus den Angaben der Be-
schwerdeführerin wie auch ihres Ehemannes ergibt sich im Wesentlichen
übereinstimmend, dass im Jahr 2003 zwei Angehörige der LTTE bei einer
Polizeikontrolle im Raum Colombo entdeckt worden seien, was zu ihrer
eigenen vorübergehenden Inhaftierung geführt habe. Erheblich seien ihre
Probleme erst mit der Abspaltung der Karuna-Gruppe im März 2004 ge-
worden. Deswegen sei zuerst, im Juli 2004, ihr Ehemann ins Vanni-Gebiet
geflohen, und sie selbst habe sich wenig später zur Ausreise aus Sri Lanka
entschlossen. Es ist somit festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwer-
deführerin und ihres Ehemannes zu den Umständen ihrer Gefährdungssi-
tuation wie auch ihrer Trennung im Wesentlichen konsistent und nachvoll-
ziehbar sind.
4.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass entgegen der Einschätzung
der Vorinstanz kein Grund zur Annahme besteht, die Familiengemeinschaft
der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und der beiden gemeinsamen
Kinder sei nicht aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig ge-
trennt worden. An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern,
dass zwischen den Eheleuten im Juli 2004 ‒ wie aus den Aussagen eben-
falls hervorgeht ‒ angesichts der damals gegebenen Umstände auch ein
gewisser Konflikt bestanden haben mag.
4.7 Schliesslich liegen auch keine gewichtigen Gründe für die Annahme
vor, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten nicht den Willen ge-
habt, den getrennten Familienverband wieder herzustellen. Diesbezüglich
wurde mit der Beschwerdeschrift ausgeführt, unmittelbar nach der Flucht
der Beschwerdeführerin aus Sri Lanka sei die Kommunikation mit dem
Vanni-Gebiet, wo sich der Ehemann befunden habe, erschwert gewesen,
und erst ab dem Jahr 2006 oder 2007 seien vereinzelte Kontakte per Sa-
tellitentelephon möglich gewesen. Auch habe der Ehemann seit dem Jahr
2008 mehrfach vergeblich versucht, auf legalem oder auch illegalem Weg
in die Schweiz zu gelangen. Seit der Ehemann im Besitz der aktuellen Kon-
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taktdaten der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder sei, wür-
den sie wöchentliche Telephongespräche führen. Diese Angaben erschei-
nen nachvollziehbar und lassen sich durch keine entgegenstehenden Er-
kenntnisse widerlegen. Schliesslich ist bezüglich des Arguments, der Ehe-
mann habe sich nicht um den Kontakt zu seinem Sohn F._______ bemüht,
welcher sich bis zum Jahr 2010 in Sri Lanka aufgehalten habe, festzustel-
len, dass offen ist, ob und seit wann der Ehemann überhaupt vom Aufent-
haltsort seines Sohnes Kenntnis hatte. Anzumerken ist ausserdem, dass
sich diese Frage von vornherein nicht auf das Verhältnis zwischen dem
Ehemann und der Beschwerdeführerin auszuwirken vermag, weshalb ihr
im vorliegenden Fall ohnehin keine entscheidwesentliche Bedeutung zu-
kommt.
4.8 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen, dass
die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG für den Einbezug
von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und
für die Gewährung des Familienasyls als erfüllt zu erachten sind. Indem
sich der Genannte im Ausland befindet, hat er ausserdem einen Anspruch
auf Erteilung einer Einreisebewilligung.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung
des SEM vom 20. November 2015 aufzuheben. Das Staatssekretariat ist
zudem anzuweisen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
ihn nach erfolgter Einreise gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling
zu anerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Zahlung vom 21. Januar 2016 geleis-
tete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist der Beschwerdeführerin zurückzu-
erstatten.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin
wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
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wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden
Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt
werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9-13 VGKE) sind der Beschwerdeführerin Fr. 2'000.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser
Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 20. November 2015 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen, ihn nach erfolgter Einreise im Sinne der Erwägungen als Flüchtling
anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
5.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu-
gesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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