B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8364/2015
Ur t e i l vom 1 7 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass er am 15. September 2015 in Ungarn um
Asyl ersucht hatte.
B.
Am 5. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer
Überstellung nach Ungarn gewährt, welcher Staat gemäss Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich
für die Behandlung seines Asylgesuchs in Frage kommt. Die grundsätzli-
che Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats wurde vom Beschwerdeführer
nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, in der Schweiz bleiben zu wol-
len. Die Ungaren würden die Probleme in seiner Heimat nicht kennen. Es
gebe keine soziale Hilfe. Zudem habe ihnen die ungarische Polizei gesagt,
sämtliche Flüchtlinge sollten nach Deutschland gehen.
C.
Am 26. November 2015 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers. Die ungarischen Behörden ant-
worteten innert der anwendbaren Frist der Dublin-III-VO nicht auf das Über-
nahmeersuchen, weshalb die Vorinstanz ihnen am 14. Dezember 2015 mit-
teilte, dass sie Ungarn als zuständigen Dublin-Staat betrachte.
D.
Mit am 15. Dezember 2015 versandter Verfügung vom 11. Dezember 2015
– eröffnet am 16. Dezember 2015 – trat das SEM gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht ein, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
E.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer beim
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Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur
Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Eventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung betreffend die Ziffern 2 bis 4 aufzuheben und es sei die
Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und das SEM sowie die zuständige kantonale Behörde
seien anzuweisen, während des Beschwerdeverfahrens von Handlungen
zum Vollzug der Wegweisung nach Ungarn abzusehen. Sodann bean-
tragte er die Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie die Zusicherung,
dass die am Verfahren mitwirkenden Personen per Zufallsprinzip ausge-
wählt worden seien und zwischen diesen und einer am Entscheid des SEM
mitwirkenden Person keine besondere Freundschaft bestehe beziehungs-
weise bestanden habe.
F.
Mit Verfügung vom 24. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsge-
richt den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2016 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruch-
gremiums mit und wies den Antrag ab, wonach dem Beschwerdeführer zu
versichern sei, dass die am Verfahren mitwirkenden Personen zufällig aus-
gewählt worden seien.
H.
Am 1. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein,
mit welcher er sich zur Zusammensetzung des Spruchkörpers und zum
Vorgehen bei einer allfälligen Aufhebung des Behandlungsstopps äus-
serte.
I.
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM am
14. Juni 2016 eine Vernehmlassung ein, wobei es vollumfänglich an seinen
Erwägungen festhielt.
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J.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 machte der Beschwerdeführer von dem ihm
mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2016 eingeräumten Recht zur Rep-
lik Gebrauch.
K.
Am 19. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
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4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Eu-
rodac“-Datenbank ergab, dass dieser am 15. September 2015 in Ungarn
um Asyl ersucht hatte. Die ungarischen Behörden liessen das Übernahme-
ersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist un-
beantwortet, womit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit anerkannten
(Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit
Ungarns gegeben, was auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestrit-
ten wurde.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
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5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (als Referenzurteil publiziert) eingehend die Entwicklung der Situa-
tion für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung
der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysiert, unter Berück-
sichtigung des bedeutenden Migrationsstroms, welchen das Land im Som-
mer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein zahlreicher Un-
zulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich
den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchen-
den in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit
dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976
über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfah-
rens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst. Es hat
festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf
sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche
Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche
Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich
nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn
überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen
und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben werden, oder
ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in
den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicher-
heiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszu-
gangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem
Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht
möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen
Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach
Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat
es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung an das Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es ob-
liege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zu-
sammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erfor-
derlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, kom-
plexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsge-
richt würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschrei-
ten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzen-
zug bringen (vgl. insbesondere Erwägung 13 des Urteils).
5.3 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es
dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Sache abschliessend zu beurtei-
len. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur
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vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Somit erübrigt sich eine vertiefte Auseinan-
dersetzung mit den einzelnen Parteivorbringen.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung beantragt wurde.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss der Kostennote vom
19. Juni 2017 werden ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 19,75 Stunden
bei einem Stundenansatz von Fr. 240.– und Auslagen in der Höhe von
Fr. 75.–, mithin ein Gesamtaufwand – inklusive Mehrwertsteuerzuschlag –
von Fr. 5200.20 geltend gemacht. Das Gericht erachtet den ausgewiese-
nen Aufwand als erheblich überhöht, weshalb eine entsprechende Kürzung
vorzunehmen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE), des Umstandes, dass das Erstellen der
Kostennote als im Stundenansatz enthaltene Sekretariatsarbeit zu beurtei-
len ist, und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist dem Be-
schwerdeführer vom SEM eine Entschädigung von pauschal Fr. 2000.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung vom 11. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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