Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8365/2010
Urteil vom 19. Mai 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Eritrea,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner
Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom
24. November 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des BFM vom 16. Juli 2010 wurde das am 27. November
2008 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers,
eines eritreischen Staatsangehörigen, gutgeheissen und ihm Asyl
gewährt.
B.
Mit als "Gesuch um Familienzusammenführung" betitelter Eingabe vom
7. Oktober 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um
Familienzusammenführung mit seiner Tochter D._______
beziehungsweise E._______, geboren F._______.
Zur Stützung seines Gesuchs reichte er mehrere Dokumente in Kopie zu
den Akten (Personal- und Studentenausweis sowie Taufschein,
Verzichtserklärung betr. Sorgerecht der Mutter sowie deren
Personalausweis).
C.
Mit Verfügung vom 24. November 2010 – eröffnet am 26. November 2010
– verweigerte das BFM D._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte
deren Asylgesuch ab. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit
urteilsrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 (Poststempel) focht der
Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, dem Gesuch
um Familienzusammenführung sei stattzugeben und seiner Tochter die
Einreise in die Schweiz zu gewähren.
E.
Am 13. Dezember 2010 bestätigte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde.
F.
Am 20. Dezember 2010 liess der Beschwerdeführer durch seine neu
mandatierte Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung einreichen.
Darin wird angeführt, die mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 gestellten
Rechtsbegehren seien zu ergänzen beziehungsweise zu präzisieren: Die
Verfügung des BFM vom 24. November 2010 sei aufzuheben, die
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Einreise der Tochter des Beschwerdeführers in die Schweiz sei zwecks
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen und die Vorinstanz
sei anzuweisen, die Tochter des Beschwerdeführers als Flüchtling
anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die detaillierte Begründung wird
– soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingaben vom 17. Januar 2011 (Poststempel) und 31. März 2011
(Poststempel) reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
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legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen
– einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Mit Verfügung vom 24. November 2010 verweigerte das BFM der
Tochter des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und lehnte
das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
Zur Begründung seines Entscheids führte das BFM im Wesentlichen aus,
die Erteilung einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG
bedinge, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen
Haushalt mit dem Familienmitglied gelebt habe, für das die
Familienzusammenführung verlangt werde, und dass die Personen durch
die Flucht getrennt worden seien, was eine bereits vor der Flucht
bestandene Familienverbindung voraussetze. Den Akten seien keine
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der
Ausreise mit seiner Tochter im selben Haushalt gelebt hätte. Das Gesuch
um Familienzusammenführung sei demzufolge abzuweisen. Es werde
jedoch auf die Möglichkeit verwiesen, bei den zuständigen
Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen.
2.2. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seinen
Rechtsmitteleingaben aus, er habe von 1993 bis 2006 gemeinsam mit
seiner Tochter sowie deren Mutter gelebt. Von 1988 bis 2008 habe er
Militärdienst geleistet und sich während dieser Zeit an verschiedenen
Orten aufgehalten. Pro Jahr habe er während ein bis zwei Monaten zu
Hause gelebt. Während Friedenszeiten – 1994 bis 1998 – habe er zu
Hause leben können und sei nur ab und zu ins Militärcamp gerufen
worden. Ansonsten sei er mit seiner Familie in telefonischem und
brieflichem Kontakt gewesen und habe ihnen auch Geld geschickt. Im
Jahr 2006 habe sich seine Partnerin von ihm getrennt. Seine Tochter
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habe seither bei ihrer Mutter und deren neuem Partner gelebt. Er habe für
seine Tochter Alimente bezahlt, jedoch keinen finanziellen Beitrag an die
Wohnung seiner Partnerin geleistet. Er habe seine Tochter wenn immer
möglich besucht. Im Jahr 2008 sei er desertiert und in die Schweiz
geflüchtet.
Er habe nun erfahren, dass seine Tochter seit dem 17. Februar 2010
verschwunden sei. Zwischenzeitlich habe sie sich bei ihm telefonisch
beziehungsweise per E-Mail gemeldet und ihm berichtet, dass es ihr
schlecht gehe. Der Partner ihrer Mutter sei {…….}, weshalb sie nicht
mehr dort wohnen könne. Deshalb habe er für seine Tochter, die sich
zudem gezwungen sehe, sich vor den eritreischen Militärbehörden zu
verstecken, einen Schlepper bezahlt, der sie nach G._______ gebracht
habe, wo sie sich seither im {……} aufhalte. Seine Tochter fühle sich sehr
schlecht und sei auch krank. Sie habe niemanden dort und er sei ihre
einzige Bezugsperson. Seine Tochter sei jetzt H._______ und benötige
wohl in diesem schwierigen Altern und nach all dem Erlebten besonders
die Betreuung durch die Eltern, in ihrem Fall ausschliesslich durch den
Vater. Seine Tochter wolle nichts anderes als bei ihrem Vater sein. Er
möchte seine Tochter so schnell wie möglich zu sich nehmen.
3.
3.1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und
erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen
(Art. 51 Abs. 1 AsylG). Wurden die anspruchsberechtigten Personen
nach Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden
sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen
(Art. 51 Abs. 4 AsylG).
3.2.
3.2.1. Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung vom 24. November
2010 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine
Familienzusammenführung nicht gegeben seien. Nach einer
eingehenden Prüfung erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese
Einschätzung als rechtmässig. Die Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
3.2.2. Bezüglich der behaupteten Vaterschaft ist vorab festzuhalten, dass
diese nicht mit beweiskräftigen Dokumenten belegt ist. Der
Beschwerdeführer gab zwar in der Befragung zu seiner Person an, er
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habe eine Tochter, die in I._______ bei ihrer Mutter lebe (vgl. A2/10, S.
3). Unbesehen der Eignung des eingereichten Taufscheins als Beweis
der Vaterschaft bestehen bei diesem Dokument, worin der
Beschwerdeführer als Vater und eine J._______ als Mutter aufgeführt
werden, Unstimmigkeiten. So lautet der vom Beschwerdeführer
gegenüber den Schweizer Behörden angegebene Name seiner
angeblichen Tochter "D._______" beziehungsweise "E._______",
hingegen ist auf dem Taufschein "K._______" eingetragen, womit eine
Abweichung insbesondere im Nachnamen festzustellen ist.
Der Beweiswert des selbstverfassten Schreibens der angeblichen
Kindsmutter bezüglich der Abtretung des Sorgerechts ist als gering
einzustufen. Zudem dürfte es ohne Vorliegen eines Gerichtsbeschlusses
oder eines ähnlichen Beschlusses der zuständigen heimatlichen
Behörden problematisch sein, die angebliche Tochter des
Beschwerdeführers von ihrer Mutter zu trennen.
3.2.3. Vorliegend kann die Beantwortung der in E. 3.2.2 aufgeworfenen
Fragen offen gelassen werden, weil in casu eine
Familienzusammenführung bereits deshalb zu verneinen ist, da das
Erfordernis des Vorliegens einer vorbestandenen, durch die Flucht des
Beschwerdeführers getrennten Lebensgemeinschaft nicht erfüllt ist.
Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer von 1988 bis 2008
– mit einem Unterbruch von 1994 bis 1998 – als Unabhängigkeitskämpfer
im Einsatz. Seine Frau trennte sich im Jahr 2006 von ihm und lebte fortan
gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem neuen Ehemann. Somit lebte
D._______ seit mehr als fünf Jahren von ihrem angeblichen Vater
getrennt, wobei sie ihn in den vorangehenden Jahren – während seines
Einsatzes als Unabhängigkeitskämpfer – jeweils ein bis zwei Monate pro
Jahr gesehen habe. Auch wenn der Beschwerdeführer für D._______
Alimente bezahlt haben soll, lebte er mit dieser weder zum Zeitpunkt
seiner Flucht aus dem Heimatland noch in den beiden vorhergehenden
Jahren in einer Lebensgemeinschaft, so dass die Voraussetzungen von
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind.
Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1
und 2 AsylG nicht erfüllt, kann Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) nicht ergänzend angewendet werden. Die Frage eines allfälligen
Anspruchs auf Familiennachzug gestützt auf diese Bestimmung wäre
vom Beschwerdeführer bei den dafür zuständigen ausländerrechtlichen
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Behörden geltend zu machen und von diesen zu prüfen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8).
3.3. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte schlechte
gesundheitliche Zustand von D._______ ist für die Frage, ob die
Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG erfüllt sind,
vorliegend nicht entscheidwesentlich.
3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für
den Einschluss von D._______ in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz gemäss
Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat somit die Einreise von
D._______ in die Schweiz sowie das Familienasylgesuch zu Recht
abgelehnt.
4.
4.1. Das BFM prüft bei einem Gesuch um Familienzusammenführung
nicht, ob die ins Familienasyl einzubeziehende Person die
Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllt beziehungsweise ob ihr gemäss
Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist.
Eine persönliche Gefährdung von D._______ wurde in der
Gesuchseingabe nicht geltend gemacht und aufgrund der Akten war auch
keine Gefährdung zu vermuten. Es handelte sich bei der
Gesuchseingabe um ein reines Formulargesuch, das im Wesentlichen
lediglich die Personalien aufführte. Dass das BFM im Dispositiv der
angefochtenen Verfügung – nebst der Nichtbewilligung der Einreise in die
Schweiz – das Familienasylgesuch abgelehnt hat, heisst nicht, dass es
die originäre Flüchtlingseigenschaft von D._______ geprüft hätte
beziehungsweise hätte prüfen müssen. Vielmehr ist darunter die
Nichtgewährung des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG – und somit die
Ablehnung des Familienasylgesuchs – zu verstehen (siehe dazu auch
BVGE 2007/19).
4.2.
4.2.1. Auf Beschwerdeebene wurde erstmals eine persönliche
Gefährdung von D._______ geltend gemacht. Mit Beschwerdeeingabe
vom 2. Dezember 2010 führte der Beschwerdeführer an, D._______
befinde sich zur Zeit in einem Flüchtlingslager in G._______ (für die
weiteren Angaben siehe Ziffer 2.3). In seiner Beschwerdeergänzung vom
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20. Dezember 2010 stellte er sodann den Eventualantrag, das Gesuch
sei als Asylgesuch aus dem Ausland zu prüfen.
4.2.2. Eine Prüfung der diesbezüglichen Ausführungen würde eine
unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellen. Aus diesem
Grund ist auf den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, D._______ als
Flüchtling zu anerkennen, nicht einzutreten. Zur Überprüfung des
Gesuchs im Rahmen eines Asylverfahrens gemäss Art. 20 AsylG sind die
Akten zuständigkeitshalber an das BFM zu überweisen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom
24. November 2010 Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Da die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und die
Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu
betrachten war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach
sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
6.2. Das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist abzuweisen, da das vorliegende Verfahren
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex
erscheint und auch das Nichtbeherrschen einer Amtssprache für die
Beigabe eines Anwalts nicht ausschlaggebend ist.
6.3. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerdeschrift wird zur Behandlung als Asylgesuch aus dem
Ausland im Sinne der Erwägungen an das BFM überwiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Bestellung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG
wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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