Abtei lung IV
D-8366/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12.
November 2007 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8366/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 28. Juli 2006 und gelangte am 8. Oktober 2007 in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 16. Oktober
2007 fand in (...) die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 31.
Oktober 2007 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch
das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei
geltend, er sei kurdischer Ethnie und habe in B._______, Sulaymaniya
gelebt und dort C._______ zwischen D._______ und E._______
betrieben. Am 4. Juli 2006 habe er in F._______ einen Mann kennen
gelernt, der sich mit Namen G._______ vorgestellt habe. Dieser habe
ihn gebeten, seinem Cousin H._______ in B._______ ein Paket zu
überbringen. Am 7. oder 8. Juli 2006 habe er H._______ das Paket
überreicht. Zwei Tage später sei der Sicherheitsdienst erschienen und
habe ihn mit auf den Polizeiposten genommen. Dort sei er darüber
einvernommen worden. H._______ sei zuvor als Mitglied der
I._______ vom Sicherheitsdienst verhaftet worden. Man habe ihm
(dem Beschwerdeführer) Fotografien gezeigt, auf denen G._______ zu
sehen gewesen sei. Dessen eigentlicher Name sei J._______. Am 19.
Juli 2006 sei er (der Beschwerdeführer) von vier Personen verfolgt
worden, habe sie aber abschütteln können. Er habe sich danach bei
Verwandten versteckt gehalten. Diese Personen seien mehrmals bei
seinen Eltern erschienen und hätten sich als Verwandte von
H._______ ausgegeben. Sie hätten ihn beschuldigt, H._______ ins
Gefängnis gebracht zu haben. Er habe den Irak in der Folge verlassen
und sich bis zum 3. Oktober 2007 in K._______ aufgehalten. Dort
habe er erfahren, dass sein Onkel erschossen und sein Bruder verletzt
worden sei.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
einen Zeitungsbericht zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. November 2007 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug.
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C.
Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2007 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, der Entscheid des
BFM vom 12. November 2007 sei aufzuheben. Die
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei Asyl zu
gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig und unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme sei
anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2007 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur
Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--. Der Kostenvorschuss
wurde am 27. Dezember 2007 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Aufgrund von
realitätswidrigen und widersprüchlichen Angaben sei nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der geschilderten Art und
Weise verfolgt sei. Der eingereichte Zeitungsartikel vermöge an der
Sachlage nichts zu ändern, zumal darin lediglich davon berichtet
werde, dass ein gewisser J._______ verhaftet worden sei und kein
direkter Zusammenhang zum Beschwerdeführer dargelegt werde.
5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen geschlossen worden sei. Auch nach einer genauen
Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
– wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2007 nach
einer summarischen Durchsicht – zum Schluss, dass die
Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die zu Recht
erfolgten Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. So ist nochmals zu
betonen, dass die Verfolgungsvorbringen bar der Realität bezeichnet
werden müssen, was durch die Behauptung des Beschwerdeführers,
die Sicherheitsbehörden hätten ihn über die bevorstehende Verhaftung
von J._______ informiert (vgl. A4, S. 6), hinreichend illustriert wird. Der
vom BFM aufgezeigte Widerspruch bezüglich des Zeitpunktes, an
welchem der Vater des Beschwerdeführers getötet und sein Bruder
schwer verletzt worden seien, bleibt zudem ebenfalls bestehen. Der
Erklärungsversuch in der Beschwerde, die Übersetzung anlässlich der
Befragung im Empfangszentrum stimme nicht, wird durch die Akten
nicht gestützt, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der
Rückübersetzung des Protokolls die Möglichkeit gehabt hätte, allfällige
Unkorrektheiten im Protokoll zu berichtigen, was er jedoch nicht getan
und statt dessen mit seiner Unterschrift das Protokoll seinen Aussagen
und der Wahrheit entsprechend bestätigt hat. Darauf muss er sich nun
behaften lassen. Darüber hinaus scheint grundsätzlich auch wenig
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich einem ihm
unbekannten Mann gegenüber bereit erklärt haben will, dessen – ihm
ebenfalls unbekannten - Cousin ein Paket zu überbringen, offenbar
ohne diese Aktion zumindest zu hinterfragen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden, ohne noch näher auf die
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Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, welche an der
Sachlage auch nichts zu ändern vermögen, zumal im Wesentlichen die
Vorbringen wiederholt und auf deren Wahrheitsgehalt beharrt wird. Die
erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht erfolgte nach dem
Gesagten zu Unrecht.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter
Hinweis auf die Erwägungen unter 5.2 nicht gelungen ist. Auch die all-
gemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Irak lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff.
und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
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7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE
E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak
befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provin-
zen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar
betrachtet werden müsste. Es gilt jedoch, die Entwicklung sowohl an
der türkischen Grenze als auch in den kurdisch dominierten Gebieten
um die Städte Mossul und Kirkuk im Auge zu behalten. Zudem ist die
Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern
erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak ins durch die kurdische Regionalregierung
("Kurdistan Regional Government" [KRG]) kontrollierte Gebiet.
Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass
die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine
längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen,
da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt.
Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann
namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder
ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht
stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine
spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte
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Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären
Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und
betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten.
Fraglich erscheint auch ein Wegweisungsvollzug in die KRG-Region
von Kurden, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der
drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk
und Mossul) stammen. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus
der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten
Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu
wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die
Zumutbarkeit des Vollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region
stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen
und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht.
7.5 Der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Probleme
aktenkundig sind, stammt aus B._______/Suleimaniya, wo er den
grössten Teil seines Lebens verbrachte. Er verfügt zudem über eine
langjährige Schulbildung. Angesichts des jugendlichen Alters des
Beschwerdeführers und seiner beruflichen Erfahrung in L._______
und als E._______ ist davon auszugehen, dass er sich in seiner
Heimat wieder in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Bei der
Wiedereingliederung werden ihm auch seine in B._______ lebenden
Eltern und Geschwister behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der
Schweiz wird dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in seiner
Heimat ebenfalls erleichtern. Somit sind keine individuellen Wegwei-
sungshindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als un-
zumutbar erscheinen lassen. Die Ausführungen in der Beschwerde
sowie die damit eingereichten Berichte der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe, des UNHCR sowie der NZZ vermögen an dieser
Einschätzung nichts zu ändern.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
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notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27.
Dezember 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (in Kopie, Beilage: Identitätskarte)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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