B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8366/2015
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth,
Liestal,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2015 / N (…).
D-8366/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin, eine Jesidin
aus dem Irak, ihren Heimatstaat am 11. September 2015 in Richtung Tür-
kei. Am 12. Oktober 2015 beantragte sie in der Schweiz Asyl. In ihrer Be-
fragung vom 16. November 2015 gab sie an, sich nicht erinnern zu können,
durch welche Länder sie nach ihrem Aufenthalt in der Türkei gereist sei.
Sie sei ihrem Freund B._______ (N […]) nachgefolgt, mit dem sie bereits
im Irak für drei Jahre liiert gewesen sei, bevor dieser vor sieben Jahren das
Land verlassen habe. Er habe sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz auch
abgeholt. Im Anschluss an die Befragung wurde ihr das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer
Überstellung nach Bulgarien gewährt, das gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), für die Behand-
lung ihres Asylgesuchs zuständig sein könnte. Abklärungen hätten erge-
ben, dass sie am 30. September 2015 in Harmanly, Bulgarien, ein Asylge-
such eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, sie sei
in Bulgarien drei Tage und danach noch weitere vier Tage inhaftiert gewe-
sen. Sie wolle nicht dorthin zurück, da ihr Freund aus dem Irak in der
Schweiz lebe und es in Bulgarien keine Sicherheit gebe. Der Beschwerde-
führerin wurde auch das rechtliche Gehör zum Gesuch auf Kantonszutei-
lung in den Wohnkanton ihres Freundes gewährt.
B.
Am 19. November 2015 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO. Diesem Gesuch wurde am 30. November 2015 entsprochen.
C.
Am 20. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton Grau-
bünden zugeteilt.
D.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 (eröffnet am 16. Dezember 2015)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die
D-8366/2015
Seite 3
Überstellung nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Be-
handlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM
den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien und stellte fest, einer allfälli-
gen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
E.
Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 7. Dezember
2015 sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Ver-
beiständung durch ihren Rechtsvertreter (legitimiert durch Vollmacht vom
16. Dezember 2015).
Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei für eine junge alleinstehende Je-
sidin unüblich, alleine eine Existenz aufzubauen, zudem seien die Aufnah-
mebedingungen in Bulgarien katastrophal, was vom SEM überhaupt nicht
beachtet worden sei. In Bulgarien befürchte die Beschwerdeführerin erneut
inhaftiert zu werden. Zudem wäre ein Selbsteintritt des SEM auch deshalb
angezeigt, weil sie baldmöglichst ihren Freund heiraten wolle. Nach der
Eheschliessung werde sie einen Anspruch auf Schutz ihres Familienlebens
nach Art. 8 EMRK geltend machen können. Eine vorgängige Abschiebung
nach Bulgarien mache keinen Sinn und sei auch nicht verhältnismässig
oder dem öffentlichen Interesse geschuldet. Zum Beleg der Vorbringen
reichte der Rechtsvertreter Berichte über die prekäre Situation der Flücht-
linge in Bulgarien ein.
F.
Am 24. Dezember 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien per sofort einstwei-
len aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 bestätigte die Instruktionsrich-
terin den einstweiligen Vollzugsstopp, hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung unter der Bedingung der Vorlage einer
entsprechenden Bestätigung gut und forderte die Beschwerdeführerin un-
ter Androhung des Nichteintretens auf, eine Fürsorgebestätigung einzu-
D-8366/2015
Seite 4
reichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Das Gesuch um amtli-
che Verbeiständung wurde abgewiesen. Am 20. Januar 2016 reichte die
Beschwerdeführerin fristgereicht eine Fürsorgebestätigung ein.
H.
Mit Telefax vom 11. Januar 2016 informierte das zuständige Amt für Migra-
tion in C._______ das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerde-
führerin sich in Ausschaffungshaft befinde und ersuchte um eine prioritäre
Behandlung des Gesuchs.
I.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 wurde das SEM zur Stellungnahme
eingeladen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2016 hielt das SEM an seiner Verfü-
gung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Zuständigkeit Bulgariens sei erstellt. Die Situation habe sich dort ge-
bessert, das sei auch durch das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge, UN-
HCR, anerkannt worden; auch das Bundesverwaltungsgericht erachte die
Überstellung nach Bulgarien als zulässig. Die Beschwerdeführerin könne
sich überdies nicht auf Art. 8 EMRK berufen, da ihr Freund erst seit dem
11. Januar 2016 über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und somit noch
kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Sinne der Rechtsprechung habe.
Auch nach der Heirat werde sich die Beschwerdeführerin daher nicht auf
Art. 8 EMRK berufen können. Ein Ehevorbereitungsverfahren sei schliess-
lich auch möglich, sofern die Brautleute nicht in der Schweiz wohnten. Die
Beschwerdeführerin könne ein solches auch von Bulgarien aus einleiten.
Es sei dann Aufgabe des kantonalen Migrationsamtes, dem in Art. 12
EMRK und Art. 14 BV verankerten Recht auf Ehe Nachachtung zu ver-
schaffen.
K.
In der Replik vom 24. Februar 2016 wies der Rechtsvertreter erneut auf die
desolaten Zustände an den EU-Aussengrenzen hin. Die bulgarischen Be-
hörden seien durch die grosse Anzahl ankommender Flüchtlinge völlig
überfordert. Nach Schliessung der Balkanroute sei ein Rückstau von
Flüchtlingen, welchen die Weiterreise verweigert werde, absehbar. Es sei
nicht verhältnismässig, die verletzliche Beschwerdeführerin unter diesen
chaotischen Umständen zurückzuführen, da sie plane, ihren Freund in der
Schweiz zu heiraten. Sie sei auch umgehend aus der Haft zu entlassen.
D-8366/2015
Seite 5
Der Verlobte habe am 17. Januar 2016 das Eheschliessungsverfahren
beim [kantonalen] Zivilstandsamt eingeleitet. Diese Behörde habe jedoch
verlauten lassen, derzeit überlastet zu sein, weshalb das Heiratsverfahren
nicht schneller vorangetrieben werden konnte. Zum Beleg der diesbezüg-
lichen Bemühungen reichte der Rechtsvertreter die Liste der für einen Ehe-
schluss nötigen Dokumente ein.
L.
Am 25. Februar 2016 trat das Gericht auf das Gesuch um Haftentlassung
mangels Zuständigkeit nicht ein.
M.
Am 15. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Gesuchs
um Einreisebewilligung für Familienangehörige sowie eine Verpflichtungs-
erklärung des Verlobten ein, welche auch dem Migrationsamt D._______
vorgelegt worden seien. Es sei zu erwarten, dass sie ebenfalls eine Auf-
enthaltsbewilligung erhalten werde. Der Rechtsvertreter ersuchte um Sis-
tierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Ausstellung einer entsprechen-
den Bewilligung durch das zuständige Migrationsamt.
N.
Am 21. März 2016 ersuchte das Migrationsamt E._______ um Auskunft,
wann mit einem Entscheid zu rechnen sei, da sich die Beschwerdeführerin
noch immer in Haft befinde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-8366/2015
Seite 6
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die bulgari-
schen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die
Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
bei Bulgarien liege. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Ver-
lobten in der Schweiz habe und diesen heiraten wolle, vermöge daran
nichts zu ändern. Der Verlobte gelte nicht als Verwandter im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, da nicht von einer tatsächlich gelebten Bezie-
hung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden könne. In diesem
Zusammenhang seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, beispielsweise das
gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Part-
ner aneinander und die Stabilität und Dauer der Beziehung (Urteil
D-4076/2011 vom 25. Juli 2011). Gemäss eigenen Angaben habe die Be-
schwerdeführerin in der Heimat nie mit ihrem Partner zusammengelebt,
weshalb sie nicht unter den Familienbegriff der Dublin-III-VO fielen. Des
Weiteren lägen keine Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO vor. Da kein familiäres Verhältnis im Sinne von Art. 2 Bst. g
D-8366/2015
Seite 7
Dublin-III-VO bestehe, könne aus Art. 8 EMRK nichts zugunsten der Be-
schwerdeführerin abgeleitet werden; die Zuständigkeit Bulgariens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens werde nicht wider-
legt. Auch die Situation in Bulgarien rechtfertige es nicht, die Beschwerde-
führerin dorthin nicht zu überstellen (vgl. die Ausführungen in der Stellung-
nahme der Vorinstanz vom 2. Februar 2016). Bezüglich der geltend ge-
machten Inhaftierung in Bulgarien merkte das SEM an, es stehe den bul-
garischen Behörden im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung sowie
dem anwendbaren Völkerrecht frei, Personen zu inhaftieren. Bulgarien sei
ein funktionierender Rechtsstaat; die Beschwerdeführerin könne daher,
falls sie sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühle, bei der zustän-
digen Stelle Beschwerde einreichen. Ihre Ausführungen vermöchten folg-
lich die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des vorliegenden Asyl-
und Wegweisungsverfahrens sowie die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu widerlegen.
3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete, sie sei mit ihrem Freund, den sie
nun baldmöglichst zu heiraten beabsichtige, bereits vor dessen Ausreise
drei Jahre lang liiert gewesen, auch wenn sie nie zusammengelebt hätten.
Diese Beziehung sei der einzige Grund, weshalb sie in die Schweiz ge-
kommen sei. Ihre Überstellung nach Bulgarien sei unverhältnismässig, da
inzwischen ein Heiratsverfahren eingeleitet worden sei. Sie sei gemeinsam
mit der Familie ihres Freundes geflüchtet. Nach Aktenlage haben die Eltern
des Freundes (N […]) am gleichen Tag wie sie Asylgesuche eingereicht.
Abgesehen von ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zu Personen in der
Schweiz sei eine Überstellung auch nicht zumutbar. Die Aufnahmebedin-
gungen in Bulgarien seien katastrophal. Das Land sei mit den ankommen-
den Flüchtlingen völlig überfordert, was in den Berichten verschiedener Or-
ganisationen klar dokumentiert worden sei. Sie selbst sei dort inhaftiert ge-
wesen.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
D-8366/2015
Seite 8
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin erstmals ei-
nen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2
Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-
Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahme-
verfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (er-
neute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4
E. 3.2.1 m.w.H.).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine
Antragstellerin, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der
Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO).
4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass diese am 30. September 2015 in Bulgarien
ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgari-
schen Behörden am 19. November 2015 um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die bulgari-
schen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 30. November
2015 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben.
4.4 Dieses Zuständigkeitskriterium hätte allerdings zurückzutreten, sofern
der Freund, beziehungsweise Verlobte der Beschwerdeführerin als "Ver-
wandter" im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu betrachten wäre. In
diesem Fall wäre zu prüfen, ob eine der Bestimmungen der Art. 9 – 11
Dublin-III-VO zur Anwendung kommen müsste, welche eine vorrangige Zu-
D-8366/2015
Seite 9
ständigkeit der Schweiz begründen könnte, sofern die entsprechenden Vo-
raussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin
gegeben wären (gemäss Versteinerungsprinzip des Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-
VO) (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung,
2014, K1 zu Art. 10, S. 129). Die Beschwerdeführerin kann sich jedoch –
wie nachfolgend aufgezeigt wird – in Hinblick auf ihre Beziehung zu ihrem
Verlobten und ihre Heiratsabsichten nicht auf die Bestimmungen der Dub-
lin-III-Verordnung berufen, welche die Einheit der Familie schützen.
4.5 Der Verlobte der Beschwerdeführerin müsste ein Familienmitglied im
Sinne der Vorgaben der Dublin-III-Verordnung sein. Unbestritten hielt er
sich zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung der Beschwerdefüh-
rerin am 12. Oktober 2015 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf, es war
ihm in der Schweiz die vorläufige Aufnahme gewährt worden. Die erste Vor-
aussetzung des Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ist damit auch in Hinblick auf
Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend erfüllt.
4.5.1 Gemäss Art. 2 Bst. g 1. Lemma Dublin-III-VO gelten als "Familienan-
gehörige" der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter
Partner, der mit ihm eine dauerhaften Beziehung führt, soweit nach dem
Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedsstaats
nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden
wie verheiratete Paare (vgl. dazu FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 28 – 30
zur Art. 2, S. 89 f.). Laut den Bestimmungen des Schweizer Asylrechts gel-
ten als Familienmitglieder die Ehegatten und deren minderjährige Kinder.
Den Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partnerinnen und Partner
sowie in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Perso-
nen (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311], so auch schon EMARK 1993/24). Unverheiratete Konkubi-
natspartner sind demnach Ehegatten gleichgestellt, sofern sie in einer dau-
erhaften eheähnlichen Gemeinschaft leben (siehe für den Dublin-Kontext
auch BVGE 2012/4, E. 3.3).
4.5.2 Die Beschwerdeführerin ist noch nicht mit ihrem Verlobten verheira-
tet, das Ehevorbereitungsverfahren wurde erst in der Schweiz eingeleitet.
Das Bundesverwaltungsgericht geht – wie auch die Vorinstanz – ferner da-
von aus, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Asylantragstel-
lung in der Schweiz den Bestand einer dauerhaften eheähnlichen Bezie-
hung zu ihrem Verlobten nicht glaubhaft machen konnte. Zwar gab sie an,
bereits vor dessen Ausreise aus dem Irak im Jahr 2008 drei Jahre mit ihm
D-8366/2015
Seite 10
zusammen gewesen zu sein, jedoch machte sie, abgesehen von der Aus-
kunft, mit ihrem Freund noch nicht zusammengelebt zu haben, keine wei-
teren Angaben, wie diese Beziehung sich gestaltete (vgl. act. A4/10,
F. 3.02). Auch auf Beschwerdestufe wurde zu diesem Punkt nichts weiter
vorgetragen. Gleiches gilt auch für den Umstand der langen Trennung von
sieben Jahren, nach der Ausreise des Verlobten aus dem Irak. Die Be-
schwerdeführerin hat nicht dargelegt, ob und wie sie ihre Fernbeziehung
geführt und aufrechterhalten hat.
Zwar scheint es nach Aktenlage erstellt, dass die Beschwerdeführerin sich
nach ihrer Einreise in die Schweiz umgehend um ein Zusammenleben be-
mühte, indem sie einen Antrag auf Kantonszuteilung in den Wohnkanton
des Verlobten stellte (vgl. act. A6/2), inzwischen wurden auch die Vorkeh-
rung für ein Ehevorbereitungsverfahren getroffen (vgl. Beschwerdeakten).
Der Verlobte hat jedoch seinerseits den Wunsch, mit der Beschwerdefüh-
rerin zusammen zu leben, gegenüber den Asylbehörden nicht schriftlich
kundgetan. In der Gesamtwürdigung aller Umstände kann nicht von einer
engen, gelebten Beziehung im Sinne der Bestimmungen der Dublin-III-Ver-
ordnung ausgegangen werden.
Aus diesen Erwägungen kann sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ih-
rer Beziehung zu ihrem Verlobten nicht auf Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO beru-
fen, weshalb die den Schutz der Familieneinheit bezweckenden zwingen-
den Bestimmungen des Kapitels III der Dublin-III-VO vorliegend nicht zur
Anwendung kommen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 23 f. zu Art. 2,
S. 88).
5.
Die Beschwerdeführerin kann sich des Weiteren auch nicht auf das Vorlie-
gen eines Abhängigkeitsverhältnisses gemäss Art. 16 Dublin-III-Verord-
nung berufen. Allein der Umstand, dass sie nur wegen ihrem Verlobten in
die Schweiz gekommen sei und sonst niemanden kenne (vgl. act. A6/2,
A7/2, sowie Beschwerdeschrift, Ziff. 3.3.2), vermag ein Abhängigkeitsver-
hältnis im Sinne der Verordnung nicht zu begründen.
6.
Schliesslich ist zu prüfen, ob Gründe vorliegen, welche Anlass zum Selbst-
eintritt der Schweizer Behörden geben könnten.
D-8366/2015
Seite 11
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
Ferner ist der Frage nachzugehen, ob im Rahmen einer individuellen Be-
trachtung eine Gefährdung der Beschwerdeführer nach Art. 3 EMRK auf-
gezeigt ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermes-
sensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
ergeben würden.
6.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in Bulgarien zweimal
für einige Tage in Haft gewesen. Es habe dort keine Sicherheit gegeben.
Auf Beschwerdeebene brachte sie zudem vor, es sei in der jesidischen
Tradition undenkbar, dass eine alleinstehende Frau sich eine Existenz auf-
bauen könne. Ausserdem wurden die Aufnahmebedingungen für Asylsu-
chende in Bulgarien beanstandet und zum Beleg verschiedene Berichte
von Nichtregierungsorganisationen eingereicht. Auch das UNHCR habe
die Dublin-Mitgliedstaaten aufgefordert, keine Asylsuchenden nach Bulga-
rien zu überstellen.
Hierzu ist festzuhalten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31.
Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es ist somit anzunehmen, dass dieser
Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere dem Non-
Refoulement-Prinzip, in der Regel nachkommt. Den Akten sind denn auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde im vorlie-
genden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Be-
schwerdeführerin zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden. Ebenfalls wurde nicht rechtsgenüglich darge-
tan, die die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung erwartenden Bedin-
gungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von
Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten und sie in eine existentielle
D-8366/2015
Seite 12
Notlage geraten würde. Weiter ist grundsätzlich davon auszugehen, Bul-
garien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende
aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann
umgestossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr
einer völkerrechtswidrigen Ausschaffung besteht. Zwar sind gegenwärtig
aus Kapazitätsgründen Schwierigkeiten der bulgarischen Behörden im
Umgang mit Asylsuchenden zu erkennen. Gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts liegen jedoch keine wesentlichen Gründe für die An-
nahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien
würden allgemein für Antragstellende systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen wür-
den. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in
Bulgarien am 30. September 2015 um Asyl ersuchte und am 12. Oktober
2015 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Sie
reiste also bereits wenige Tage, nachdem sie in Bulgarien ein Asylgesuch
gestellt hatte, weiter in die Schweiz. Es bestehen somit – selbst unter Be-
rücksichtigung einer allfällig angespannten Situation in Bulgarien – keine
genügend konkreten Hinweise darauf, dass sie in diesem Land nicht Zu-
gang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems
gehabt hätte. Zwar sieht das UNHCR trotz Verbesserungen weiterhin
ernste Mängel im dortigen Aufnahmesystem, weshalb es entsprechend
notwendig sein könne, bestimme Gruppen oder Personen, insbesondere
jene mit besonderen Bedürfnissen und Vulnerabilität, von einer Rücküber-
stellung auszunehmen (vgl. UNHCR Aktuell, Zur Situation in Bulgarien,
/home/artikel/8b152a446debbf1f6bfb1ba4b14bc70f/unhcr-
aktuell-zur-situation-in-bulgarien.html?L=0). Die Beschwerdeführerin ge-
hört jedoch keiner besonders verletzlichen Personengruppe an. Zwar sieht
sie für sich als alleinstehende Frau gemäss den Sitten ihrer Heimat keine
Zukunft, jedoch macht sie dieser Umstand nicht per se zur verletzlichen
Person. In Hinblick auf die Befürchtung, in Bulgarien schlecht versorgt zu
werden, wäre auch einen finanzielle Unterstützung durch ihren Verlobten
in der Schweiz denkbar.
Bezüglich des Vorbringens, sie sei in Bulgarien inhaftiert worden und es
könnte ihr im Falle einer Rückkehr erneut Haft drohen, ist festzustellen,
dass ein Mitgliedstaat Personen im Einklang mit der nationalen Rechtsord-
D-8366/2015
Seite 13
nung und dem Völkerrecht verhaften kann. Sollte sich die Beschwerdefüh-
rerin ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte sie sich bei der
zuständigen Stelle beschweren.
6.3 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, es sei zu berücksichti-
gen, dass sie ihren Verlobten in der Schweiz demnächst heiraten wolle.
Eine Überstellung sei unter diesen Umständen nicht verhältnismässig und
liege auch nicht im öffentlichen Interesse, weil sie nach der Heirat ohnehin
in die Schweiz werde einreisen können. Implizit beruft sie sich damit auf
die Anwendung der Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, wo-
nach jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig
ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar und kann nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3
AsylV1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch be-
handeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen
Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9
E. 4.1, BVGE 2012/4). Es sind andererseits auch Fallkonstellationen be-
kannt, in denen die Durchsetzung der nach der Dublin-III-VO festgelegten
Zuständigkeit einen Verstoss gegen Normen des Bundesrechts oder des
Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Ver-
bot nach Art. 33 FK, die menschenrechtlichen Garantien der EMRK, der
UNO-Pakt II (SR 0.103.2) oder die FoK (SR 0.105), bedeuten würde (vgl.
BVGE 2013/24; so auch FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 2 zu Art. 17). In
einem solchen Fall besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2).
6.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sie nach ihrer Heirat
einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz aus Art. 8 Abs. 1
EMRK haben werde. Die Frage des ausländerrechtlichen Familiennach-
zugs der Beschwerdeführerin ist nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens. Tatsächlich ist ein Eheschliessungsverfahren jedoch auch aus
dem Ausland möglich und es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, dieses
Verfahren in Bulgarien abzuwarten. Da der entsprechende Antrag bei der
zuständigen Behörde bereits vorliegt, ist davon auszugehen, dass dieses
D-8366/2015
Seite 14
Verfahren absehbar abgeschlossen werden kann. Ein einklagbarer An-
spruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts entsteht durch diese Aus-
gangslage jedoch nicht.
6.5 Bezüglich eines möglichen Selbsteintritts aus humanitären Gründen
gilt Folgendes: Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest,
dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Er-
messensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das
Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise
unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vor-
liegend nicht der Fall ist.
6.6 Die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO kommt vorliegend nicht
zur Anwendung. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dub-
lin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prü-
fenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.7 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuches der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bul-
garien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29
wiederaufzunehmen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44
AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
D-8366/2015
Seite 15
10.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8366/2015
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: