Abtei lung IV
D-8367/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Herkunft unbekannt,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. November 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8367/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im März 2007 verliess und sich nach _______ begab,
dass sie etwa eineinhalb Jahre später von dort aus nach _______ reis-
te und schliesslich am 1. Februar 2009 von ihr unbekannten Ländern
her kommend in die Schweiz gelangte, wo sie am 22. Februar 2009
um Asyl nachsuchte,
dass sie gleichentags vom BFM _______ aufgefordert wurde, innert 48
Stunden Identitätspapiere beizubringen,
dass sie gemäss daktyloskopischem Untersuchungsergebnis vom
23. Februar 2009 am 24. September 2007 im _______ erfasst wurde,
dass die Vorinstanz am 6. März 2009 in _______ ihre Personalien er-
hob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass ihr das BFM gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Wegweisung nach _______ gewährte,
dass _______ am 20. Mai 2009 einer Rückübernahme der Beschwer-
deführerin im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zustimmte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2009 einlässlich zu
den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. November 2010 – eröffnet am
26. November 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz den Ausreisetermin auf den 5. Januar 2011 an-
setzte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Dezember 2010 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob,
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dass sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, das Eintreten
auf ihr Asylgesuch verbunden mit der Asylgewährung, eventualiter die
Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung, subeventua-
liter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Voll-
zugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in
prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs.
1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht bean-
tragte,
dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdebegrün-
dung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist,
dass demnach auf den Antrag, es sei Asyl zu erteilen, nicht einzutre-
ten ist,
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dass der Antrag, es sei kein Kostenvorschuss zu erheben, mit dem
Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass es die Beschwerdeführerin unterliess, im Moment der Einrei-
chung des Asylgesuches im Transitzentrum beziehungsweise in den
48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines
Informationsblattes ein Dokument zu ihrer zweifelsfreien Identifizierung
abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte
Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere
vorliegend erfüllt ist,
dass sie als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapie-
ren unter anderem erklärte, sie habe keine entsprechenden Belege
und könne auch keine beschaffen (vorinstanzliche Akte A 1/11 S. 4),
dass ihre Angaben betreffend Möglichkeit der Papierbeschaffung ge-
nerell als wenig kooperativ und stereotyp zu bezeichnen sind (A 22/16
Antworten 4 ff.),
dass die Schilderungen der Reiseumstände vage und – nach Einräu-
mung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückübernahme
durch _______ – teilweise ungereimt ausgefallen sind (A 1/11 S. 6 ff.;
A 6/4 S. 2 f.),
dass auch die Angaben zu angeblichen Aufenthaltsorten in _______
kaum Substanz aufweisen (A 22/16 Antworten 54 ff.) und so die Ein-
schätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin stamme gar nicht
aus diesem Land, als gerechtfertigt erscheint,
dass zusammen mit weiteren, vom BFM zu Recht festgehaltenen Un-
gereimtheiten und in Würdigung der fehlenden Bemühungen betref-
fend Beschaffung von Identitätsbelegen die Auffassung der Vorinstanz,
für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren aus dem
tatsächlichen Heimatland lägen keine entschuldbaren Gründe vor, zu
teilen ist, da aufgrund des erwähnten Aussageverhaltens die angebli-
che Papierlosigkeit nicht geglaubt werden kann,
dass sich die Beschwerdevorbringen im Wesentlichen darauf be-
schränken, die angebliche Papierlosigkeit erneut zu behaupten, und so
mangels Stichhaltigkeit keine Neubeurteilung rechtfertigen,
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dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, ihr Vater habe sie zwangsverheiraten wollen,
dass der Ehemann in spe ein gewalttätiges und einflussreiches Mit-
glied einer Rebellengruppe gewesen sei,
dass sie die Heirat wiederholt abgelehnt habe und deswegen durch ih-
ren Vater und einen ihrer Brüder mit dem Tod bedroht worden sei,
dass sie nach _______ geflüchtet sei, wo sie von der andauernden
Suche des besagten Bruders nach ihr erfahren habe,
dass sie in Anbetracht dieser Sachlage nach Europa weitergeflohen
sei,
dass das BFM erwog, die angeblichen Fluchtgründe entbehrten schon
insofern jeglicher Grundlage, als die angebliche Herkunft der Be-
schwerdeführerin aus _______ nicht glaubhaft sei,
dass die vorinstanzliche Sichtweise durch das Aussageverhalten der
Beschwerdeführerin offensichtlich bestätigt wird, da sie – wie bereits
obenstehend erwähnt – kaum substanziierte Angaben zum angebli-
chen Herkunftsgebiet machen konnte,
dass dies – entgegen den Beschwerdevorbringen – allein durch den
soziokulturellen Hintergrund nicht erklärbar erscheint, sollte sie sich
tatsächlich während Jahren vor Ort aufgehalten haben,
dass ihre Darlegungen im Übrigen kaum Realkennzeichen aufweisen
und jedenfalls nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Be-
fürchtetem in der geltend gemachten Form zu vermitteln vermögen,
weshalb die Haltlosigkeit der Vorbringen auch unbesehen der fragli-
chen Herkunft der Beschwerdeführerin besteht,
dass sie in der Beschwerdeschrift die angebliche Situation aus ihrer
Sicht erneut darlegt, aber keine überzeugenden Argumente, die eine
andere als die vom BFM vorgenommene Beurteilung rechtfertigen
würden, vorbringt,
dass das Bestehen ihrer Flüchtlingseigenschaft somit ohne weitere Er-
örterungen ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärun-
gen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht not-
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wendig sind respektive waren und – entgegen den Beschwerdevorbrin-
gen – vom BFM auch nicht veranlasst wurden,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG demnach
zu Recht auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführe-
rin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt ohne ent-
schuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente ein-
gereicht hat und ihre Angaben zum angeblichen Herkunftsstaat nach
dem Gesagten nicht glaubhaft sind,
dass die Beschwerdeführerin deshalb praxisgemäss die Folgen ihrer
mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren Iden-
tität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszu-
gehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimat-
staat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sin-
ne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenste-
hen,
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dass nach dem Gesagten keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor-
liegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestäti-
gen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, so-
weit darauf einzutreten ist,
dass sich die eingereichte Beschwerde als von vornherein aussichts-
los erwiesen hat, weshalb die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abge-
wiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM mit den Akten N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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