B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8368/2015
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 / N (…).
D-8368/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – gelangte eigenen Angaben zufolge am 23. September 2015
in die Schweiz, wo er am 29. September 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Eine Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass der
Beschwerdeführer am 10. Juli 2013 in Frankreich ein Asylgesuch einge-
reicht hatte.
A.c Am 22. Oktober 2015 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP)
statt. Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, seine Frau
(C._______) und er hätten (in Sri Lanka) in Nachbardörfern gelebt und sich
ineinander verliebt. Seine Frau sei dann mit ihrer Familie in die Schweiz
gereist und habe hier eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten. Im Jahr (…)
sei sie ohne Einwilligung ihrer Eltern nach Sri Lanka zurückgekehrt. Sie
hätten im November (…) in Sri Lanka geheiratet, obwohl sie aufgrund ihrer
Zugehörigkeit zu verschiedenen Kasten und Religionen nicht hätten heira-
ten dürfen, und seine Familie habe seine Frau angenommen. Als seine
Frau mit dem gemeinsamen Sohn (D._______) schwanger gewesen sei,
habe er erfahren, dass er gesucht werde. Er sei deswegen untergetaucht.
Da er seine Frau nicht in Gefahr habe bringen wollen, habe er ihr nicht
gesagt, wo er sei. Im Mai 2010 habe er Sri Lanka alleine verlassen. Er sei
nach Malaysia geflogen, wo er drei Jahre geblieben sei, bevor er am 1. Juni
2013 nach Frankreich geflogen sei. Seine Frau sei in die Schweiz zurück-
gekehrt, (…). In Frankreich habe er ein Asylgesuch eingereicht, welches
abgelehnt worden sei. Während seines Aufenthalts in Frankreich habe er
sich nicht bei seiner Frau gemeldet, weil er sie im Stich gelassen und ge-
dacht habe, sie wolle ihn nicht mehr. Bei einem Treffen habe sie ihm jedoch
mitgeteilt, dass sie ihn zurück haben wolle. Er sei deshalb in die Schweiz
gekommen.
An der BzP wurde dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zur
allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung seines Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährt. Dazu führte er aus, er wolle bei seiner
Frau und seinem Kind bleiben. Auf allfällige gesundheitliche Beeinträchti-
gungen angesprochen gab er sodann an, er habe ein wenig Hüftschmer-
zen und sei ausserdem vergesslich, weil er am Kopf geschlagen worden
sei.
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A.d Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren unter an-
derem eine Heiratsurkunde aus Sri Lanka, Dokumente zu seinem Asylver-
fahren in Frankreich sowie weitere Dokumente aus Sri Lanka mit französi-
schen Übersetzungen zu den Akten.
B.
Am 23. November 2015 ersuchte das SEM die französischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am
30. November 2015 gestützt auf dieselbe Bestimmung zu.
C.
C.a Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 – eröffnet am 17. Dezember
2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte ihn
auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und stellte
fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
C.b Zur Begründung führte das SEM zusammengefasst aus, die Zustän-
digkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege
bei Frankreich, weil der Beschwerdeführer dort am 10. Juli 2013 ein Asyl-
gesuch eingereicht habe und die französischen Behörden das Ersuchen
um Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheis-
sen hätten. Auch wenn das Asylverfahren in Frankreich bereits rechtskräf-
tig abgeschlossen sei, bleibe Frankreich gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dub-
lin-III-VO für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen
Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus
zuständig. Frankreich habe das SEM nie um die Aufnahme des Beschwer-
deführers ersucht, und dessen Asylverfahren abschliessend durchgeführt.
Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass Frankreich seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und das Asyl-
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und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt habe. Falls der Be-
schwerdeführer mit dem Entscheid der französischen Behörden nicht ein-
verstanden sei, habe er diesen bei der zuständigen Beschwerdeinstanz
anzufechten. Er habe zudem allfällige neue Asylgründe und Wegweisungs-
hindernisse bei den zuständigen französischen Behörden vorzubringen.
Seine Ausführungen, wonach sein Asylgesuch in Frankreich abgelehnt
worden sei und seine Frau sowie sein Kind in der Schweiz leben würden,
vermöchten die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens somit nicht zu widerlegen. Ferner sei nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung
nach Frankreich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK
gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine
existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und
unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respek-
tive Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem würden keine systemischen
Mängel in Frankreichs Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Es würden
auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche
die Schweiz verpflichteten, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prü-
fen. Ferner gebe es vorliegend keine Gründe, die Souveränitätsklausel ge-
mäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden, zumal im Falle des Be-
schwerdeführers und seiner Frau – aufgrund seiner Ausführungen – nicht
von einer gelebten Beziehung ausgegangen werden könne und seine Frau
zudem nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz ver-
füge. Somit könne er sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen, sondern habe das
Verfahren des Familiennachzugs nach den Bestimmungen des AuG
(SR 142.20) in die Wege zu leiten. Schliesslich sei vorliegend die Anwen-
dung der Souveränitätsklausel auch aus humanitären Gründen nicht ange-
zeigt, wobei angesichts der Aktenlage festzuhalten sei, dass sich der Be-
schwerdeführer bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizi-
nische Institution in Frankreich wenden könne.
D.
Der Beschwerdeführer liess gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
23. Dezember 2015 durch die E._______ Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erheben.
E.
Mit Telefax vom 24. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einst-
weilen aus.
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Seite 5
F.
F.a Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer so-
dann durch den rubrizierten Rechtsvertreter eine Beschwerde gegen die
Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 erheben und dabei in mate-
rieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen Verlet-
zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache
sei an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen, eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und das
SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventuell sei die
angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 2 bis 4 aufzuheben und es
sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, der Beschwerde sei
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und das SEM sowie die zuständige kantonale Behörde seien an-
zuweisen, während des Beschwerdeverfahrens von Handlungen zum Voll-
zug der Wegweisung nach Frankreich abzusehen.
Des Weiteren wurde um Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung
des Spruchkörpers ersucht. Überdies sei dem unterzeichneten Anwalt zu
bestätigen, dass die für die Behandlung der Beschwerde zuständigen Ge-
richtspersonen auch im vorliegenden Fall nach dem Zufallsprinzip ausge-
wählt worden seien, und insbesondere keine Programmierung oder Mani-
pulation existiere, welche eine Beeinflussung der entsprechenden Zutei-
lung ermögliche. Ebenso sei der Weg von der Registrierung der Beschwer-
de bis zur Bestimmung der zuständigen Gerichtspersonen über einen Aus-
druck des entsprechenden Logbuches des Registrierungssystems des
Bundesverwaltungsgerichts zu dokumentieren. Ferner hätten die in dieser
Sache involvierten Gerichtspersonen gegenüber dem unterzeichneten An-
walt zu versichern, dass keine besondere Freundschaft zu einer am vor-
instanzlichen Entscheid mitwirkenden Person bestanden habe respektive
bestehe, wobei Stillschweigen als Zusicherung des Nichtbestehens einer
solchen besonderen Freundschaft verstanden werde. Schliesslich sei – im
Falle der Nichtrückweisung der Sache an die Vorinstanz – eine erneute
Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen und eine angemessene
Frist (30 Tage) anzusetzen, innert welcher Beweismittel zum intensiven te-
lefonischen Kontakt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor seiner
D-8368/2015
Seite 6
Einreise in die Schweiz (sowie zur Entwicklung der Beziehung seither) ein-
gereicht werden können, respektive seien diesbezüglich die ehemaligen
Mitbewohner des Beschwerdeführers in Frankreich als Zeugen zu befra-
gen.
F.b Zur Begründung der (materiellen) Beschwerdebegehren wurde in der
Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorgebracht, die Ehefrau des Be-
schwerdeführers und der gemeinsame Sohn würden seit mehr als fünf Jah-
ren in der Schweiz leben und seien seit dem (…) 2015 offiziell vorläufig
aufgenommen. Es bestehe daher gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO eine
zwingende Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers. Zudem falle auf, dass der Sachverhalt um das
Bestehen der Familie und zum Kontakt zwischen den Eheleuten nur sehr
oberflächlich im Rahmen der BzP abgeklärt worden sei. Hinzu komme,
dass die im Erwägungsgrund 18 Dublin-III-VO vorgesehene persönliche
Beratung durch das SEM unterlassen und dadurch der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör massiv verletzt worden sei. Die
nicht korrekte Beratung habe den Beschwerdeführer – in der Verunsiche-
rung über das, was er nun überhaupt darlegen dürfe – dazu veranlasst,
sehr vereinfachte Aussagen zu machen. Denn der tatsächliche Sachver-
halt liege deutlich anders: Nachdem der Beschwerdeführer in Frankreich
angekommen sei, habe er mit einem gemeinsamen Freund in Sri Lanka
Kontakt aufgenommen und von diesem die Telefonnummer seiner Ehefrau
erhalten. Er habe sie bereits kurz nach seiner Ankunft in Frankreich im
Sommer 2013 angerufen. Er habe sich gewünscht, zu ihr in die Schweiz
zu kommen. Sie habe ihm aber erklärt, dass er nicht in die Schweiz kom-
men könne, da sie nur über einen N-Ausweis verfüge, im Jahr 2012 einen
negativen Entscheid erhalten habe und zurück nach Sri Lanka müsse. Sie
seien übereingekommen, dass es besser sei, wenn der Beschwerdeführer
in Frankreich bleibe und versuche, dort einen Schutzstatus zu erhalten, um
seine Ehefrau dann nachzuziehen. Der Beschwerdeführer sei danach mit
seiner Ehefrau in telefonischem Kontakt geblieben, was sowohl mit techni-
schen Hilfsmitteln, aber auch durch Zeugen ohne weiteres belegt werden
könne. Im September 2013 sei dann in der Schweiz der Ausschaffungs-
stopp erfolgt und die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers hätten
ein neues Gesuch beim (damaligen) Bundesamt für Migration (BFM) ein-
gereicht, welches zu einer vorläufigen Aufnahme geführt habe. Da der Be-
schwerdeführer in Frankreich (wieder) einen negativen Entscheid erhalten
habe, hätten er und seine Ehefrau beschlossen, dass er nun in die Schweiz
komme und hier ein Asylgesuch stelle. Seit seiner Einreise in die Schweiz
sehe er seine Frau und das Kind täglich. Er habe in dieser Zeit eine schon
D-8368/2015
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recht tiefgehende Beziehung zu seinem Sohn aufbauen können. Die Fami-
lienangehörigen seiner Ehefrau würden sich nach wie vor gegen die Be-
ziehung stellen und hätten (seiner Ehefrau) erklärt, sie würden sich zwar
nicht mehr wehren, falls das Paar zusammenleben möchte, sie würden da-
nach aber den Kontakt zu ihr abbrechen.
Für die weiteren Beschwerdevorbringen ist auf die Akten zu verweisen.
F.c Der Beschwerdeschrift lagen Kopien der F-Ausweise von C._______
und D._______ bei.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2016 erteilte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig setzte sie der Vorinstanz
Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung und gab dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers das Spruchgremium im vorliegenden Beschwer-
deverfahren – vorbehältlich allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – be-
kannt. Überdies wies sie in den Ausführungen darauf hin, dass die Be-
schwerdeeingabe vom 23. Dezember 2015 als hinfällig erachtet werde, da
der rubrizierte Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift vom 24. Dezem-
ber 2015 festgehalten habe, alle bisher bestandenen Vertretungen seien
aufgelöst.
H.
Das SEM führte – innert erstreckter Frist – in seiner Vernehmlassung vom
10. Februar 2016 im Wesentlichen aus, jedem Asylsuchenden würden zum
Zeitpunkt der Registrierung des Asylgesuchs im EVZ Merkblätter zum Asyl-
und Dublin-Verfahren in der Schweiz in einer ihm verständlichen Sprache
ausgehändigt. Der Beschwerdeführer habe den Erhalt der Merkblätter in
tamilischer Sprache während der BzP bestätigt. Im Merkblatt zum Dublin-
Verfahren werde die asylsuchende Person unter anderem darauf hinge-
wiesen, dass sie in den kommenden Tagen zu ihrer Identität, Herkunft, Fa-
milienverhältnissen und Lebensumständen sowie Reiseweg befragt werde.
Es halte ebenfalls fest, dass während der Befragung die Möglichkeit beste-
he, sich zur Anwesenheit von Familienmitgliedern und Verwandten im Dub-
lin-Raum zu äussern. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP die
Gelegenheit erhalten, sich zu seinen Beziehungen in der Schweiz zu äus-
sern. So habe er denn auch angegeben, dass sich seine Frau und sein
Sohn hier aufhalten würden. Seine Aussagen seien protokolliert und in der
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Seite 8
angefochtenen Verfügung gewürdigt worden. Somit sei der Vorwurf, das
SEM habe die Informationspflicht unterlassen, haltlos.
Sodann könne Art. 9 Dublin-III-VO vorliegend nicht mehr zur Anwendung
kommen, weil das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Frankreich be-
reits abschliessend durchgeführt worden sei. Offenbar habe der Beschwer-
deführer die französischen Behörden nie darüber informiert, dass er eine
Frau in der Schweiz habe oder er habe keine Zusammenführung mit ihr in
der Schweiz gewünscht. Somit habe Frankreich die Schweiz nie um die
Übernahme des Beschwerdeführers ersucht, sondern das Asylverfahren
des Beschwerdeführers selber abgeschlossen. Die Zuständigkeit Frank-
reichs ergebe sich aus Art. 18 Dublin-III-VO, welcher besage, dass Frank-
reich als zuständiger Mitgliedstaat einen Drittstaatsangehörigen, dessen
Antrag abgelehnt worden sei, wieder aufzunehmen habe. Frankreich habe
auch explizit gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO der Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers zugestimmt.
Die Frage, ob es sich zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau
um eine gelebte Beziehung handle, könne offen bleiben. Allerdings könne
sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen, um daraus eine
Unzulässigkeit seiner Wegweisung nach Frankreich abzuleiten, da die Be-
dingungen nicht erfüllt seien. Seine Frau verfüge seit 2015 über eine vor-
läufige Aufnahme und somit über ein nicht gefestigtes Aufenthaltsrecht im
Sinne der Rechtsprechung. Zwar habe sie sich zwischen (…) und (…) mit
einer B-Bewilligung in der Schweiz aufgehalten. Sie sei dann jedoch selb-
ständig ausgereist und habe auf das Aufenthaltsrecht in der Schweiz ver-
zichtet. Zudem gelte auch eine B-Bewilligung nicht als gefestigtes Aufent-
haltsrecht in der Schweiz. Seine Frau halte sich nun zwar seit 2010 wieder
in der Schweiz auf, allerdings verfüge sie erst seit dem (…) 2015 über eine
vorläufige Aufnahme. Somit sei nicht von einem gefestigten Aufenthalts-
recht auszugehen. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, das Verfahren
des Familiennachzugs nach den Bestimmungen des AuG in die Wege zu
leiten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde.
I.
Mit Eingabe vom 2. März 2016 replizierte der Beschwerdeführer. Auf den
Inhalt der Replik wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
D-8368/2015
Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Soweit mit der Beschwerdeschrift Fragen zur Geschäftsverteilung und
zur Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht aufgeworfen
wurden, ist auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements
vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR,
SR 173.320.1) zu verweisen.
1.5 Wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2016 festgehal-
ten, wird die Eingabe der ehemaligen Rechtsvertretung des Beschwerde-
führers vom 23. Dezember 2015 als hinfällig erachtet. Mithin bleibt sie in
den nachfolgenden Erwägungen unberücksichtigt.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
D-8368/2015
Seite 10
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Beschwerdeebene wird gerügt, das SEM habe den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die in Erwä-
gungsgrund 18 Dublin-III-VO vorgesehen "persönliche Beratung" unterlas-
sen habe, mithin der Beschwerdeführer nicht in einem persönlichen Ge-
spräch darüber informiert worden sei, wie wichtig es sei, über die verwandt-
schaftlichen Beziehungen Auskunft zu geben. In der Verunsicherung über
das, was er an der BzP überhaupt darlegen dürfe, habe er nur sehr verein-
fachte Aussagen gemacht. Der Sachverhalt um das Bestehen der Familie
und zum Kontakt zwischen den Eheleuten sei auch deshalb vom SEM
mangelhaft abgeklärt worden.
Auf diese Rügen ist vorab einzugehen, da sie allenfalls geeignet sind, eine
Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorgaben des in der Beschwerde-
schrift sowie der Replik angerufenen Erwägungsgrundes 18 Dublin-III-VO
in Art. 4 (Recht auf Information) und Art. 5 (Persönliches Gespräch) Dublin-
III-VO umgesetzt werden (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung,
Wien 2014, K20 zu den Erwägungsgründen). Seine sich aus Art. 4 Abs. 1
Dublin-III-VO ergebende Informationspflicht, welcher gemäss Abs. 2 der-
selben Bestimmung schriftlich nachzukommen ist, erfüllte das SEM – ge-
mäss seinen Ausführungen in der Vernehmlassung – im Zeitpunkt der Re-
gistrierung des Beschwerdeführers im EVZ durch die Abgabe entsprechen-
der Merkblätter, deren Erhalt der Beschwerdeführer an der BzP bestätigte
(vgl. Akten SEM D 6 S. 2). Sodann stellt offensichtlich die BzP das persön-
liche Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO dar. Mithin ist – entgegen der vom
Rechtsvertreter scheinbar vertretenen Ansicht – in der Dublin-III-VO (nach
Abgabe der genannten Merkblätter und vor Durchführung der BzP) kein
persönliches Beratungs- respektive Informationsgespräch mit der schutz-
suchenden Person vorgesehen.
3.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der BzP
die Gelegenheit erhielt, Angaben über die Anwesenheit von Familienange-
hörigen (unter anderem in der Schweiz) zu machen (vgl. D 6 S. 5 f.). So
gab er denn auch an, dass seine Frau und sein Sohn hier leben würden.
D-8368/2015
Seite 11
Dieser Umstand blieb in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung
nicht unberücksichtigt. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer an der
BzP die Möglichkeit, detaillierte Angaben zur Beziehung zu seiner Frau zu
machen (vgl. D 6 S. 4). Dass er dabei – wie auf Beschwerdeebene vorge-
bracht – nur sehr vereinfachte Aussagen gemacht hat, kann nicht der Vor-
instanz zugeschrieben werden.
3.4 Dem SEM kann nach dem Gesagten weder eine Verletzung des An-
spruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch – vor allem
auch unter Berücksichtigung des in E. 7.2.2.3 nachstehend Ausgeführten
– eine mangelhafte Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorge-
worfen werden. Die entsprechenden Anträge auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz sind daher abzuweisen.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchen-
de in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen-
dung.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird.
Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen – ungeachtet der Frage,
ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –, der in seiner Ei-
genschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat
aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des An-
trags zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schrift-
lich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO).
Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 23, 24,
25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
D-8368/2015
Seite 12
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer Mitgliedstaat bestimmt werden kann.
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann sodann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-
III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht). Würde die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-
III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten, ist das Selbsteintrittsrecht
zwingend auszuüben (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K2 zu Artikel 17).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Euro-
dac-Datenbank ergab, dass dieser am 10. Juli 2013 in Frankreich ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen
Behörden am 23. November 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die französischen
Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 30. November 2015
gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zu. Nach Ansicht des SEM
ist die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens daher gegeben.
5.2 Der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter stellen sich
auf Beschwerdeebene dagegen auf den Standpunkt, dass sich aus Art. 9
Dublin-III-VO eine zwingende Zuständigkeit der Schweiz für die Behand-
lung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ergebe, zumal dessen Ehe-
frau und Kind seit über fünf Jahren hier lebten und seit dem (…) 2015 vor-
läufig aufgenommen seien.
5.3 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nicht jede in der Schweiz vorläufig
aufgenommene Person auch als "Begünstigte internationalen Schutzes"
im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO zu erkennen ist (vgl. BVGE 2015/18). Die
Frage, ob die in der Schweiz vorläufig aufgenommene Frau des Beschwer-
deführers als "Begünstigte internationalen Schutzes" zu qualifizieren ist,
kann allerdings offengelassen werden, da Art. 9 Dublin-III-VO – wie bereits
D-8368/2015
Seite 13
vom SEM in der Vernehmlassung ausgeführt – vorliegend nicht mehr zur
Anwendung kommen kann, nachdem das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers bereits in Frankreich abschliessend geprüft wurde (vgl. BVGE 2012/4
E. 3.2.1 m.w.H.). Die diesbezüglichen Vorbringen des Rechtsvertreters in
der Replik zielen ins Leere. Es trifft zwar zu, dass die Dublin-III-VO bei-
spielsweise keine Bestimmung enthält, wonach einem Schutzsuchenden
die Antragsstellung in mehreren Dublin-Staaten per se verwehrt ist. Dies
bedeutet allerdings nicht, dass jeder um Schutz ersuchte Mitgliedstaat
auch einen materiellen Entscheid fällen muss. Dem Dublin-System liegt
eben gerade – was der Rechtsanwalt zu verkennen scheint – das Prinzip
der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat
("one chance only") zugrunde, das der Vermeidung von multiplen Asylge-
suchen in verschiedenen Staaten (sog. "asylum shopping"; vgl. dazu:
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., S. 22) dient. Dieses "one chance only"-Prinzip
ist in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO enthalten und wird durch die Pflicht
zur Wiederaufnahme, die sich vorliegend aus Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO ergibt, verwirklicht (vgl. dazu FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K6 zu
Art. 3). Es hätte mithin am Beschwerdeführer gelegen, den französischen
Behörden (vor Abschluss seines Verfahrens) mitzuteilen, dass er sein Asyl-
verfahren in der Schweiz durchlaufen wolle, wo sich seine Ehefrau und sein
Kind aufhalten würden, so dass die französischen Behörden die Schweiz
um Übernahme des Beschwerdeführers hätten ersuchen können.
5.4 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens – wie vom SEM zutreffend er-
wogen – grundsätzlich gegeben. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind
nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Insbeson-
dere vermag der Beschwerdeführer aus dem Verweis in der Replik auf an-
geblich ähnlich gelagerte Fälle des Rechtsvertreters, in welchen das SEM
gestützt auf Art. 9 oder 10 Dublin-III-VO seine Zuständigkeit anerkannt ha-
ben soll, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da kein Anspruch auf Gleich-
behandlung im Unrecht besteht und auch keine konkreten Anhaltspunkte
ersichtlich sind, die darauf hindeuten, ein derartiges Vorgehen würde der
ständigen Praxis des SEM entsprechen (vgl. BGE 122 II 446 E. 4a). Eben-
sowenig ist auf die Kritik hinsichtlich Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO näher ein-
zugehen.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
D-8368/2015
Seite 14
dingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
6.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen grundsätzlich nach. Es ist insbesondere nicht erstellt – und
wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet –, dass
Frankreich systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu
gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des inter-
nationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstösst.
6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen, seine Überstel-
lung nach Frankreich verstosse gegen Art. 3 und 8 EMRK (sowie die Er-
wägungsgründe 14-17), implizit die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss wel-
cher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann be-
handeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zustän-
dig wäre.
7.2
7.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Hinweise
ergeben, wonach die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung
in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Ent-
sprechendes wurde vom Beschwerdeführer insbesondere nicht (konkret)
D-8368/2015
Seite 15
geltend gemacht (vgl. etwa D 6 S. 5 und 9). Ausserdem hat der Beschwer-
deführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedin-
gungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung
von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen
könnten. Sodann kann er sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen –
wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten – an eine medizi-
nische Institution in Frankreich wenden. Schliesslich ist nicht ersichtlich –
und wurde in der Beschwerde auch nicht weiter ausgeführt –, inwiefern die
Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und seinem Kind
eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen soll.
7.2.2
7.2.2.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich
nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie-
hung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Famili-
enmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln
(vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist
ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen,
ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren
Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I
143, je m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) können sich in Ausnahmesituationen auch
Personen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens berufen, deren
Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist bzw. die allenfalls über kein (gefes-
tigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Re-
alität hingenommen wird bzw. aus objektiven Gründen hingenommen wer-
den muss. Im Urteil Agraw gegen die Schweiz vom 29. Juli 2010 (Be-
schwerde Nr. 3295/06 Ziff. 44) liess der EGMR die Berufung auf den
Schutz des Familienlebens durch ein Ehepaar zu, dessen Asylgesuche
erstinstanzlich abgewiesen worden waren und das während fünf Jahren in
der Schweiz aus asylrechtlichen Gründen nicht zusammenleben durfte;
zum Zeitpunkt der Heirat – so der Gerichtshof – sei klar gewesen, dass die
angeordnete Wegweisung nicht in absehbarer Zeit würde vollzogen wer-
den können; die Betroffenen seien für diese Situation nicht verantwortlich
gewesen, weshalb die Schweiz ihnen gegenüber – losgelöst von deren
Aufenthaltsstatus – die Konventionsgarantien zu erfüllen habe (vgl.
BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.).
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7.2.2.2 Wie bereits von der Vorinstanz erwogen, kann im Falle der Ehefrau
des Beschwerdeführers nicht von einem gefestigten Aufenthaltsrecht aus-
gegangen werden, zumal sie lediglich – seit (…) Monaten – über die vor-
läufige Aufnahme (wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) ver-
fügt. Den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz wurde denn auch
weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik konkret etwas entge-
gengehalten. Hinzu kommt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im
Jahr (…) freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt ist. Auch deshalb lässt
sich heute nicht sagen, ihr Aufenthalt in der Schweiz müsse faktisch als
Realität hingenommen werden, da eine Rückkehr ausser Frage stehe.
7.2.2.3 Unabhängig davon, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu
seiner Ehefrau angesichts der konkreten Verhältnisse (vgl. vorstehend
Bst. A.c.) überhaupt als nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im
Sinne von Art. 8 EMRK qualifiziert werden könnte, ist festzuhalten, dass
der Anspruch auf ein Zusammenleben auch dann nicht absolut gilt, son-
dern vielmehr eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der
Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen In-
teresse an dessen Verweigerung stattzufinden hat (vgl. BGE 139 I 330
E. 2.2 f. m.w.H.). Die öffentlichen Interessen aus Gründen der Migrations-
regulierung liegen auf der Hand. In Bezug auf die privaten Interessen des
Beschwerdeführers ist zunächst zu berücksichtigen, dass er sich nach ei-
genen Angaben (vgl. D 6 S. 4 und S. 7) jahrelang ohne irgendwelche Be-
mühungen um (Wieder-)Aufnahme des Familienlebens ausserhalb seines
Heimatlandes getrennt von seiner Familie aufhielt. Zudem befindet er sich
erst seit sechs Monaten in der Schweiz, wobei seine Anwesenheit lediglich
zum Zweck der Prüfung seines Asylgesuchs erlaubt war. Es muss dem Be-
schwerdeführer und seiner Ehefrau daher von Anfang an bewusst gewe-
sen sein, dass ein allfällig wieder aufgenommenes Familienleben möglich-
erweise (einstweilen) nur von vorübergehender Dauer ist. Im Rahmen der
Interessenabwägung ist auch zu beachten, dass das SEM angesichts des
im vorinstanzlichen Verfahren explizit geäusserten Wunsches des Be-
schwerdeführers, mit seiner Familie zusammenzuleben (vgl. D 6 S. 4 und
9), zu Recht auf das Verfahren des Familiennachzugs nach den Bestim-
mungen des AuG verwies. Vom Beschwerdeführer respektive seiner Ehe-
frau kann verlangt werden, ein Verfahren um Familiennachzug bei den zu-
ständigen Behörden einzuleiten. Schliesslich ist anzumerken, dass weder
ein persönlicher, noch der telefonische Kontakt des Beschwerdeführers zu
seiner Frau und dem Kind angesichts seiner Überstellung in ein Nachbar-
land (Frankreich) verunmöglicht wird. Nach dem Gesagten ergibt sich,
D-8368/2015
Seite 17
dass im vorliegenden Fall kein überwiegendes privates Interesse des Be-
schwerdeführers an einem Anwesenheitsrecht im Rahmen eines Asylver-
fahrens in der Schweiz besteht. Aus diesem Grund kann sich der Be-
schwerdeführer – unabhängig von der Häufigkeit des telefonischen Kon-
taktes zu seiner Ehefrau vor seiner Einreise in die Schweiz – nicht auf Art. 8
EMRK berufen (vgl. Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz [Beschwerde
Nr. 39350/13] vom 30. Juni 2015 Ziff. 46 ff.). Mithin haben allfällige Beweis-
mittel, die den angeblich intensiven telefonischen Kontakt zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau während seines Aufenthalts in
Frankreich sowie Beweismittel zur Qualität der Beziehung seit seiner Ein-
reise in die Schweiz keine Auswirkungen auf den Entscheid, weshalb die
in der Beschwerde gestellten Beweisanträge respektive der Antrag auf An-
setzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel abzuweisen sind
(sog. antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Das Glei-
che gilt für die beantragte erneute Anhörung des Beschwerdeführers.
7.2.2.4 Im Weiteren ist zwar auch – wie in der Beschwerde sinngemäss mit
dem Hinweis auf Erwägungsgrund 16 geltend gemacht – das Wohl des
Kindes zu berücksichtigen. Allerdings ist vorliegend nicht davon auszuge-
hen, dass das Wohl von D._______, der den Beschwerdeführer bis zu des-
sen Einreise in die Schweiz nicht ein einziges Mal gesehen hat (vgl. Be-
schwerdeschrift S. 8), von dessen dauerhafter Präsenz in der Schweiz ab-
hängig ist.
7.2.3 Nach dem Gesagten liegen keine Gründe vor, aufgrund derer die
Schweiz zwingend von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müss-
te (vgl. E. 4.4 vorstehend).
7.2.4
7.2.4.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "hu-
manitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
7.2.4.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das
Staatssekretariat bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.).
Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Feb-
ruar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwal-
tungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht
den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurtei-
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Seite 18
lung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt dies-
bezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
7.2.4.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu
beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Er-
messensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermes-
sens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusam-
menhang weiterer Äusserungen.
7.2.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.3 Somit bleibt Frankreich der für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat ge-
mäss Dublin-III-VO.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter die-
sen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Zulässigkeit und Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs ist an dieser Stelle daher nicht mehr einzu-
gehen.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
D-8368/2015
Seite 19
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: