Abtei lung IV
D-8370/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren B._______,
C._______, geboren D._______,
E._______, geboren F._______,
G._______, geboren H._______,
Serbien,
alle vertreten durch lic. iur. Dieter Roth, Advokat,
I._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. No-
vember 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8370/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein J._______ aus K._______
(L._______), erstmals mit seinen Eltern am 31. Oktober 2002 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte, das damalige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF) mit Verfügung vom 13. November 2002 die Asylgesuche
ablehnte und die damalige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) auf eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde mit
Urteil vom 20. Dezember 2002 nicht eintrat,
dass das BFF mit Verfügung vom 28. August 2003 auf das erneute
Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Eltern vom 4. August
2003 nicht eintrat und die ARK mit Urteil vom 24. März 2006 eine ge-
gen diese Verfügung gerichtete Beschwerde abwies,
dass ein weiteres Asylgesuch der Familie des Beschwerdeführers so-
wie seiner Eltern vom 23. Oktober 2006 mit Entscheid des BFM vom
21. November 2006 abgewiesen und die dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar
2007 abgewiesen wurde,
dass das BFM auf ein am 8. Mai 2007 eingereichtes Wiedererwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2007
nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach negativem
Asylentscheid vor zwölf respektive rund 18 Monaten auf eigene Kosten
in ihre Heimat zurückgekehrt sind,
dass sie ihre Heimat am 21. September 2008 auf dem Landweg erneut
verliessen und über ihnen unbekannte Länder am 23. September 2008
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangten, wo sie
gleichentags im M._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie am 14. Oktober 2008 im N._______ zum Reiseweg und zu
ihren Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 12. November
2008 direkt durch das Bundesamt zu den Asylgründen im Besonderen
angehört wurden,
dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen ausführ-
ten, sie seien etwa drei Monate vor ihrer erneuten Ausreise von einer
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unbekannten Person zu Hause um Schutzgeld erpresst und im Falle
einer Nichtzahlung mit dem Tode bedroht worden,
dass der Vater des Beschwerdeführers, nachdem dieser mit einer Pis-
tole bedroht worden sei, eine Teilzahlung geleistet habe und die Be-
schwerdeführer daraufhin die Flucht ergriffen hätten, da eine Anzeige
bei der Polizei fruchtlos geblieben sei,
dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer auf die Proto-
kolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. November 2008 - eröffnet am
26. November 2008 - das Asylgesuch der Beschwerdeführer vom
23. September 2008 ablehnte und die Wegweisung sowie deren Voll-
zug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
anführte, dass J._______ in Serbien zwar Benachteiligungen
ausgesetzt seien, die jedoch kein asylrelevantes Ausmass annehmen
würden,
dass der Staat zudem solche Benachteiligungen weder billige noch un-
terstütze und die im Sachverhalt dargelegten Vorfälle auch in Serbien
strafrechtlich zu verfolgende Straftatbestände darstellten,
dass zwar denkbar sei, dass Behörden niederer Chargen trotz wieder-
holten Intervenierens auf Anzeigen hin die notwendigen Untersu-
chungsmassnahmen nicht einleiten würden, jedoch grundsätzlich die
Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vor-
zugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufor-
dern,
dass die Beschwerdeführer gemäss Aktenlage weder bei der Polizei
nochmals interveniert noch den ihnen offen stehenden Rechtsweg in
Anspruch genommen hätten,
dass somit vorliegend nicht vorbehaltlos von einer behördlichen Passi-
vität gesprochen werden könne und demnach vom Vorhandensein ei-
nes adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat beziehungsweise
durch einen sogenannten Quasi-Staat auszugehen und der geltend
gemachte Übergriff nicht asylrelevant sei,
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dass die übrigen geltend gemachten Fluchtgründe (Schulverbot für
J._______-Kinder in Serbien; Anteil der J._______-Population in
K._______) den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen
würden und daher als unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfäng-
lich aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei
der Entscheid des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Verfügung
im Punkte der Wegweisung aufzuheben und sie seien vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei ihnen zu gestat-
ten, sich während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz aufzuhalten, weshalb das O._______ anzuweisen sei,
vorderhand von Vollzugsmassnahmen abzusehen, und um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Beigabe eines Anwalts im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersuchten,
dass sie gleichzeitig zur Stützung ihrer Vorbringen zwei Beweismittel
(Einsichtsprotokoll der Bezirkspolizeiverwaltung K._______ vom
27. Oktober 2006; Vernehmungsprotokoll der Bezirkspolizeiverwaltung
K._______ vom 27. Mai 2008) zu den Akten reichten,
dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Januar
2009 festhielt, die Beschwerdeführer könnten den Beschwerdeent-
scheid in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
sowie um Erlass des Kostenvorschusses abwies und den Beschwerde-
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führern Frist bis zum 27. Januar 2009 zur Leistung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 600.-- setzte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Prüfung
der Akten habe ergeben, dass die Beschwerdebegehren als aussichts-
los zu qualifizieren seien,
dass nämlich in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht
würden, welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen lassen dürf-
ten,
dass es sich bei den geltend gemachten Nachstellungen um Verfol-
gungshandlungen durch Drittpersonen handle, gewisse Übergriffe von
Seiten Dritter auf Angehörige der J._______ in Serbien zwar nicht
restlos ausgeschlossen werden könnten, der Staat allerdings solche
Behelligungen in keiner Weise billige oder unterstütze und schutzwillig
und schutzfähig sein dürfte,
dass bei dieser Sachlage eine Kollektivverfolgung von J._______ in
Serbien auszuschliessen sein dürfte,
dass zwar denkbar sei, dass die Behörden niederer Chargen trotz wie-
derholten Intervenierens auf Anzeigen hin nicht unmittelbar die not-
wendigen Untersuchungsmassnahmen einleiteten, es den Beschwer-
deführern jedoch unbenommen gewesen wäre, sich an eine höhere
Instanz zu wenden, um - nötigenfalls auf dem Rechtsweg - zu ihrem
Recht zu gelangen, und im Übrigen am 7. März 2002 das Bundesge-
setz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten in Kraft
getreten sei, welches auch die J._______ als solche Minderheit aner-
kenne,
dass auch die mit der Beschwerdeschrift eingereichten zwei Beweis-
mittel (Einsichtsprotokoll der Bezirkspolizeiverwaltung K._______ vom
27. Oktober 2006; Vernehmungsprotokoll der Bezirkspolizeiverwaltung
K._______ vom 27. Mai 2008) an dieser Einschätzung nichts ändern
dürften, zumal aus diesen - sofern es sich um authentische
Dokumente handle - ersichtlich werde, dass die Erklärungen der jewei-
ligen Personen von der Polizei aufgenommen und insbesondere der
Antrag um Gewährung von Polizeischutz für die Familie des Beschwer-
deführers einer Prüfung unterzogen worden seien,
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dass - auch wenn der erwähnte Antrag abschlägig behandelt worden
sei - nicht davon ausgegangen werden könnte, die Polizei sei als
schutzunwillig zu erachten, zumal der polizeilichen Begründung so-
wohl ein Vorschlag als auch eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen
der Beschwerdeführer in dieser Sache unterbreitet worden sei,
dass das Vernehmungsprotokoll der Bezirkspolizeiverwaltung von
K._______ vom 27. Mai 2008 in verschiedenen Punkten nicht den
Aussagen der Beschwerdeführer entspreche (Aussehen der
unbekannten Person, Dauer der eingeräumten Frist zur Zahlung des
Restbetrages usw.), was deren Vorbringen als unglaubhaft erscheinen
lassen dürfte,
dass sich die Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zu den im
angefochtenen Entscheid dargelegten Tatsachenwidrigkeiten nicht wei-
ter äussern würden, weshalb an den Schlussfolgerungen des BFM
diesbezüglich festgehalten werden dürfte,
dass der Rückweisungsantrag der Beschwerdeführer abzuweisen sein
dürfte, da die Behauptung, die Vorinstanz habe keine Glaubhaftigkeits-
prüfung vorgenommen, nicht zutreffen dürfte,
dass auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts zum Vollzug der Wegweisung betreffend serbische J._______ in
ihren Heimatstaat in Berücksichtigung der vorliegenden
Gesamtumstände - so verfügten die Beschwerdeführer in ihrem
Herkunftsort K._______ und in der Schweiz über zahlreiche
Familienangehörige, die sie bereits früher unterstützt hätten und auf
deren Unterstützung sie auch weiterhin zählen dürften, und hätten ein
leerstehendes Haus in K._______ - die Gewinnaussichten deshalb als
von allem Anfang an beträchtlich geringer einzustufen seien als die
Verlustgefahren,
dass der Kostenvorschuss am 20. Januar 2009 geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft respektive an die Glaubhaftigkeit nicht genügen
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und keine den Vollzug der Wegweisung nach Serbien undurchführbar
erscheinen lassenden Gründe vorliegen,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zu-
treffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu bean-
standenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die gleichzeitig
eingereichten Dokumente nicht geeignet sind, eine Änderung der an-
gefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass den Beschwerdeführern bereits mit Zwischenverfügung vom
12. Januar 2009 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre
Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in
der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Serbien zu bewirken vermögen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfäng-
lich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwie-
sen werden kann, zumal in der Zwischenzeit keine wesentliche Ände-
rung der Sachlage eingetreten ist,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer nicht
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lässt,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund deren allenfalls geschlossen werden könnte, die Be-
schwerdeführer gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
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dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsort K._______ über ein
leerstehendes Haus und zahlreiche Familienangehörige, durch die sie
bereits früher unterstützt wurden und auf deren Hilfe sie auch
weiterhin zählen können, verfügen,
dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr der
noch relativ jungen und - soweit aktenkundig - gesunden Beschwerde-
führer und ihren Kindern in ihren Heimatstaat mit gewissen Schwierig-
keiten verbunden sein könnte, diese jedoch einen Vollzug der Wegwei-
sung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht als unzumutbar erscheinen
lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 12. Januar
2009 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem am 20. Januar 2009 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das O._______ ad P._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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