Abtei lung IV
D-8371/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren (...), Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 22. Dezember 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8371/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum des BFM in Chiasso ein Asylgesuch einreichte,
dass er vom BFM am 14. Oktober 2008 in Chiasso kurz befragt und
am 19. November 2008 in Bern-Wabern einlässlich zu den Gründen für
sein Asylgesuch angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er stamme aus
der Ortschaft X._______ in Y._______ State, wo er bis zum 26. Juli
2007 mit seinen Eltern, zwei Schwestern und einem Bruder gelebt
habe, und er habe vor seiner Ausreise aus Nigeria an der B._______
Universität in Z._______ studiert,
dass er zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend
machte, er habe Nigeria am 26. Juli 2007 verlassen müssen, da ihm
dort im Nachgang zu einem Aufstand in seinem Heimatdorf eine Ver-
haftung gedroht habe,
dass er in diesem Zusammenhang ausführte, in seinem Heimatdorf sei
von der Firma B._______ Erdöl ausgebeutet worden, was den Boden
verseucht und die Menschen krank gemacht habe,
dass der Bevölkerung zwar sauberes Trinkwasser, Strom und Bil-
dungsmöglichkeiten in Aussicht gestellt worden seien, wie auch eine
Entschädigungszahlung an den Erstgeborenen einer jeden Familie,
sich dies alles aber als leere Versprechungen erwiesen habe,
dass sich deshalb die Jugend des Dorfes – genannt die Militanten –
erhoben hätten, unter anderem unter seiner Führung, da er einer der
Erstgeborenen sei, worauf es am 18. und 19. Juli 2007 zu einer De-
monstration und anschliessend zu einem Aufstand gekommen sei,
dass es dabei zu Zerstörungen an Anlagen der Firma B._______ und
an Regierungsgebäuden gekommen sei, was zu einem Konflikt mit
den Behörden geführt habe,
dass als Folge davon die Anführer der Jugendlichen – wie der Be-
schwerdeführer – von den Behörden am 20. oder 21. Juli 2007 zur Ver-
haftung ausgeschrieben worden seien, respektive die Regierung das
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Militär ausgesandt habe, jeden Erstgeborenen, der in die Sache verwi-
ckelt war, zu verhaften,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführte, ihm
sei die Flucht vor den anrückenden Sicherheitskräften gelungen, als
diese ihn an seinem Wohnort verhaften wollten (act. A1 Ziff. 15 Mitte),
respektive er habe seine Flucht nicht aufgrund eines konkreten Ereig-
nisses angetreten, sondern weil die Polizei zu jener Zeit allgegenwär-
tig gewesen sei (act. A10 F. 107),
dass er diesbezüglich anlässlich der Kurzbefragung angab, ihm sei ei-
nige Stunden nach seiner Flucht vor der Polizei von einem Nachbarn
berichtet worden, dass seine Angehörigen von den Sicherheitskräften
mitgenommen worden seien, worauf er sich zur Ausreise aus seiner
Heimat in Richtung des Niger entschlossen habe, wo er dann von ei-
nem Freund telefonisch erfahren habe, dass ihr Haus von Bundestrup-
pen zerstört worden sei,
dass er demgegenüber im Rahmen der einlässlichen Anhörung angab,
er habe erst nach seiner Flucht, nach dem 23. Juli 2007, als er sich
bereits im Niger befunden habe, von einem Freund erfahren, dass sei-
ne Familie in Haft gesetzt und ihr Haus zerstört worden sei,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren vorbrachte, er habe sich seit
seiner Ankunft in der Schweiz um ein Beweismittel aus seinem Hei-
matdorf bemüht und es sei ihm nunmehr vom Chef seines Dorfes
– vorab per Telefax – eine Bestätigung der Ereignisse zugesandt
worden,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel ein undatiertes Schrei-
ben, unterzeichnet von einem „Chief O.A.“ (zuerst als Faxkopie [mit
Datum 13/02/2004] und sodann im Original), ferner zwei Fotos sowie
einen Briefumschlag aus Nigeria (Poststempel unleserlich) einreichte,
dass er betreffend die Fotos angab, darauf seien sein Elternhaus ab-
gebildet und er habe die Fotos durch einen Freund erhältlich machen
können,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung auf Frage
nach seinen Identitätspapieren angab, er habe noch nie einen Pass
besessen, im Jahre 2004 zwar eine Identitätskarte beantragt, jedoch
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keine erhalten, und er habe einzig über einen Schülerausweis verfügt
(act. A1, Ziff. 13 f.),
dass er betreffend seine Reise angab, er habe Nigeria am 23. August
2007 verlassen und seine Reise – mit Aufenthalten im Niger von knapp
5 Monaten, in Libyen von 9 Monaten und in Italien von drei Tagen –
ohne Papiere absolviert,
dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung angab, er habe seine
Identitätskarte und seinen Schülerausweis bei sich zuhause gelassen,
da er im Moment der Flucht nicht an eine Mitnahme dieser Papiere ge-
dacht habe, und er sei nicht in der Lage, diese Papiere beizubringen,
da eine Kontaktnahme zu seinen Eltern zu schwierig sei,
dass er betreffend den Zeitpunkt seiner Ausreise angab, er habe seine
Heimat am 23. Juli 2007 verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 (eröffnet per
Einschreiben mit Rückschein) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsache
ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines
Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er vermöge für das Fehlen
von Papieren im Original keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu
machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er aufgrund zweifelhafter
Angaben und mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz seiner Vorbrin-
gen nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2008 gegen den Ent-
scheid des BFM Beschwerde einreichte, wobei er zur Hauptsache die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Eintreten auf sein Asyl-
gesuch, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und als Folge da-
von die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläu-
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figen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte,
dass er ferner um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er in seiner Eingabe vorab die Nichtvorlage von Identitätspapie-
ren als entschuldbar erklärte, da eine Kontaktname mit seinen Eltern
sehr schwierig wäre, er zudem nach der Zerstörung seines Hauses die
geforderten Papiere ohnehin nicht hätte einreichen können und er
schliesslich einzig über einen Schülerausweis verfügt habe, was als
Identitätspapier sowieso nicht genügt hätte,
dass er im Weiteren geltend machte, in seinem Falle beständen Hin-
weise darauf, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, ihm in seiner
Heimat eine unmenschliche Behandlung und gar der Tod drohe, und
zumindest betreffend die Frage des Wegweisungsvollzuges seien wei-
tere Abklärungen nötig, weshalb das BFM zu Unrecht in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf sein Gesuch nicht eingetreten sei,
dass er dabei an seinen Gesuchsvorbringen festhielt, wobei er geltend
machte, das BFM habe in seinem Entscheid bloss auf geringfügige
Ungereimtheiten verweisen können, wogegen bei einer Gesamtbe-
trachtung die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht in Frage zu zie-
hen sei, da er detaillierte Angaben gemacht und auch die Namen von
involvierten Personen genannt habe,
dass er weiter seine Gesuchsvorbringen als asylrelevant erklärte, da
er in seiner Heimat nicht mit einem ordentlichen Verfahren rechnen
könne, da in Nigeria das Justizsystem korrupt, von der Politik beein-
flusst und strukturell ungenügend ausgestattet sei, Nigeria die Todes-
strafe kenne und die Haftbedingungen im Lande aufgrund ungenügen-
der Einrichtungen unmenschlich seien,
dass er vor diesem Hintergrund – verbunden mit einem Hinweis auf
eine Reisewarnung des Eidgenössischen Departements des Äussern
(EDA) betreffend die nigerianischen Ölfördergebiete – den Vollzug der
Wegweisung als unzulässig erklärte, da er in seiner Heimat im Falle
der Verwicklung in ein Strafverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit
unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würde,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. dazu die weiterhin geltende
Praxis der ehemaligen in asylrechtlichen Beschwerdeverfahren zustän-
digen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]: Entscheidungen
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und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass daher auf das Beschwerdebegehren, dem Beschwerdeführer sei
Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immer-
hin die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichter-
füllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das of-
fenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurtei-
len hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insb.
E. 2.1 S. 73 und E. 5.6.5 f. S. 90 f.),
dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
schränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache
zu äussern hatte,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass aufgrund der Akten mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass
im Falle des Beschwerdeführers keine entschuldbaren Gründe für das
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Fehlen von Identitätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG) gegeben sind,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Reise von
Nigeria in die Schweiz – nach monatelangen Aufenthalten im Niger
und insbesondere in Libyen, angeblich ohne in dieser Zeit über irgend-
welche Papiere verfügt zu haben (vgl. act. A1, Ziff. 16) – als realitäts-
fremd zu bezeichnen sind,
dass entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene davon auszuge-
hen ist, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat nicht bloss über
einen Schülerausweis verfügte, hat er doch im Rahmen der einlässli-
chen Anhörung – abweichend von seinen Angaben bei der Kurzbefra-
gung (vgl. act. A1, Ziff. 13) – angegeben, er habe sowohl seine Identi-
tätskarte als auch seinen Schülerausweis zuhause zurückgelassen
(act. A10, F. 8 - 12 und F. 142 f.),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche
Zerstörung seiner Papiere und Nicht-Beschaffbarkeit mangels Kontak-
te vor dem Hintergrund seiner wechselhaften Angaben zu seinen Pa-
pieren – aber auch vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägun-
gen – als blosse Schutzbehauptung zu bezeichnen sind,
dass im Resultat davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer wür-
den ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Wil-
len des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE
2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.),
dass mit dem BFM im Resultat darin einig zu gehen ist, dass die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und dass auf-
grund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund einer
summarischen Prüfung als offenkundig unglaubhaft zu bezeichnen
sind (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 5, insb. E. 5.7),
dass das Beschwerdevorbringen betreffend einen angeblich detaillier-
ten und bei einer Gesamtbetrachtung in sich stimmigen Sachverhalts-
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vortrag aufgrund der vorliegenden Anhörungsprotokolle nicht überzeu-
gen kann,
dass der Beschwerdeführer – wie vom BFM zu Recht festgestellt – be-
treffend wesentliche Sachverhaltsmomente (zum Ort und Zeitpunkt
seiner Kenntnisnahme von der angeblichen Verhaftung seiner Angehö-
rigen und Zerstörung ihres Hauses sowie zum Zeitpunkt seiner Ausrei-
se aus Nigeria) klar erkennbar abweichende Angaben gemacht hat,
dass ein klarer Widerspruch ferner in seinen Ausführungen zum an-
geblich fluchtauslösenden Moment besteht, da er in der Empfangsstel-
le eine Flucht direkt vor den anrückenden Sicherheitskräften behaupte-
te, wogegen er im Rahmen der einlässlichen Anhörung eine Flucht
aufgrund der allgemeinen Situation geltend machte,
dass seine Ausführungen zu den Ereignissen im Juli 2007 zudem
überwiegend oberflächlich sind (insb. seine Schilderungen der De-
monstrationen und Ausschreitungen) und sich zudem vorab auf eine
Aneinanderreihung plakativer Elemente stützen (bspw. in der Beto-
nung der Bedeutung der Erstgeborenen, welche allesamt eine Ent-
schädigung zugute gehabt hätten und welche im Nachgang zum Auf-
stand von der Regierung generell zur Verhaftung ausgeschrieben wor-
den seien),
dass seine Schilderungen schliesslich nicht nachvollziehbare Gemein-
plätze umfassen (bspw. sei er einer der Anführer des Aufstandes ge-
wesen, da er ein Erstgeborener sei, und er sei nach den Ereignissen
„cool“ geblieben, wogegen sich seine Eltern gefürchtet hätten),
dass aufgrund dieser Aktenlage nicht von einem tatsächlich erlebten
Sachverhalt, sondern von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen
auszugehen ist,
dass die Vorlage einer angeblichen Chief-Bestätigung und – gemäss
der Akten – von zwei Fotos eines Hauses die vorstehenden Schlüsse
nicht umzustossen vermag, da diesen Beweismitteln aufgrund der
Akten keine relevante Beweiskraft zuzumessen ist,
dass der Beschwerdeführer im Resultat keinerlei Gefährdungslage
nachvollziehbar machen kann,
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dass zufolge offenkundiger Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen
auf Erwägungen über eine allfällige flüchtlingsrechtliche Relevanz der
behaupteten Gefährdungslage verzichtet werden kann,
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
– abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufent-
haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Grün-
de ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM
angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein
junger gesunder Mann, welcher über eine überdurchschnittlich gute
Schulbildung verfügt – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erbli-
cken sind,
dass alleine die allgemeine Lage in Nigeria nicht gegen den Wegwei-
sungsvollzug spricht, woran auch der Hinweis auf eine Reisewarnung
des EDA nichts zu ändern vermag, richtet sich diese doch nicht an
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Ortsansässige, sondern an (schweizerische) Touristen ohne dataillierte
Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist,
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Ersuchen um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht (im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstands-
los wird,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von An-
fang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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